Beschluss
26 Ta (Kost) 6136/18
LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2018:1214.26TA.KOST6136.18.00
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Leitsätze
1. Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert. Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist.(Rn.7)
2. Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH 12. September 2013 - I ZR 61/11, Rn. 6).(Rn.7)
3. Eine wirtschaftliche Werthäufung kann bei einem hilfsweise neben dem Kündigungsschutzantrag gestellten Wiedereinstellungsantrag regelmäßig nicht damit begründet werden, dass die Kündigungsschutzklage auf den Erhalt des ursprünglichen Arbeitsplatzes gerichtet ist, während der Wiedereinstellungsanspruch (formal) ein neues Arbeitsverhältnis begründen soll.(Rn.10)
4. Für den Kläger wird der Arbeitsplatz durch Neuabschluss eines Arbeitsvertrages unter Beibehaltung sämtlicher zuvor vereinbarter Regelungen in der Regel nicht wertvoller. Es spielt für den Arbeitnehmer auch wirtschaftlich gesehen keine Rolle, ob er mit dem Kündigungsschutzantrag oder mit dem Wiedereinstellungsantrag obsiegt (vgl. LAG Baden-Württemberg 23. Juli 2013 - 5 Ta 74/13, Rn. 22; LAG Saarland 4. September 2007 - 2 Sa 107/05, Rn. 2; in diesem Sinne auch BAG 18. Januar 1996 - 8 AZR 440/94 (A), 8 AZR 440/94, zu IV der Gründe, wenn auch zu einem etwas anders gelagerten Sachverhalt).(Rn.10)
5. Keine Besonderheiten anlässlich des Insolvenzverfahrens.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. November 2018 – 24 Ca 15706/17 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert. Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist.(Rn.7) 2. Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH 12. September 2013 - I ZR 61/11, Rn. 6).(Rn.7) 3. Eine wirtschaftliche Werthäufung kann bei einem hilfsweise neben dem Kündigungsschutzantrag gestellten Wiedereinstellungsantrag regelmäßig nicht damit begründet werden, dass die Kündigungsschutzklage auf den Erhalt des ursprünglichen Arbeitsplatzes gerichtet ist, während der Wiedereinstellungsanspruch (formal) ein neues Arbeitsverhältnis begründen soll.(Rn.10) 4. Für den Kläger wird der Arbeitsplatz durch Neuabschluss eines Arbeitsvertrages unter Beibehaltung sämtlicher zuvor vereinbarter Regelungen in der Regel nicht wertvoller. Es spielt für den Arbeitnehmer auch wirtschaftlich gesehen keine Rolle, ob er mit dem Kündigungsschutzantrag oder mit dem Wiedereinstellungsantrag obsiegt (vgl. LAG Baden-Württemberg 23. Juli 2013 - 5 Ta 74/13, Rn. 22; LAG Saarland 4. September 2007 - 2 Sa 107/05, Rn. 2; in diesem Sinne auch BAG 18. Januar 1996 - 8 AZR 440/94 (A), 8 AZR 440/94, zu IV der Gründe, wenn auch zu einem etwas anders gelagerten Sachverhalt).(Rn.10) 5. Keine Besonderheiten anlässlich des Insolvenzverfahrens.(Rn.11) Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. November 2018 – 24 Ca 15706/17 – wird zurückgewiesen. I. Der Beklagte hat dem Kläger zu Ende Februar 2018 betriebsbedingt gekündigt. Der Kläger hat sich gegen die Kündigung zur Wehr gesetzt. Hilfsweise hat er – soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - die Verurteilung des Beklagten zur Annahme seines Angebots auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und der Insolvenzschuldnerin zu den bisherigen Bedingungen unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Im Wertfestsetzungsverfahren hat es den Kündigungsschutzantrag mit drei Bruttoeinkommen bewertet. Den Wiedereinstellungsantrag hat es nicht gesondert bewertet. Eine wirtschaftliche Werthäufung durch den Hilfsantrag gegenüber dem Kündigungsschutzantrag sei nicht ersichtlich. Bei Abschluss eines identischen Arbeitsvertrages erhielte der Kläger keinen wirtschaftlichen Mehrwert. Die Beschwerdeführer machen mit der Beschwerde geltend, der Wiedereinstellungsantrag erhöhe den Gegenstandswert um weitere drei, jedenfalls aber um ein Bruttoeinkommen. Sie beziehen sich insoweit auf Nr. I Nr. 27 iVm. Nr. 15 u. Nr. 18 des Streitwertkatalogs. Der Wiedereinstellungsanspruch begründe eine wirtschaftliche Werthäufung. Es gehe darum, ob im Falle der Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses wegen eines Betriebsübergangs ein Anspruch auf Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses bestehe. Das Arbeitsgericht übersehe, dass der angebotene Arbeitsvertrag in einem von der Insolvenz losgelösten Umfeld beim Betriebserwerber angesiedelt wäre und wirtschaftlich gesehen nicht identische Arbeitsbedingungen beinhaltete. Der Kläger hätte die Möglichkeit, im Falle eines nach Ausspruch der Kündigung erfolgten Betriebs-übergangs das Arbeitsverhältnis bei einem liquiden Erwerber aufzunehmen. Mit dem Antrag wolle der Kläger die Grundlage für die Geltendmachung einer Beschäftigung bei dem Betriebserwerber schaffen. Dem stehe es auch nicht entgegen, wenn im Falle des Betriebsübergangs der Antrag gegen den Erwerber nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswertes führe. Anders als in den Standardfällen des Betriebsübergangs komme es hier gerade zu einer Wertsteigerung durch die höhere Werthaltigkeit eines Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber als mit der insolventen Gemeinschuldnerin. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, eine wirtschaftliche Werthäufung durch den Hilfsantrag sei nicht erkennbar. Es mache keinen Unterschied, ob der Kläger mit dem Kündigungsschutzantrag oder mit dem Wiedereinstellungsantrag obsiege. Der Gesichtspunkt eines etwaigen Betriebsübergangs führe zu keinem anderen Ergebnis. II. Die am 19. November 2018 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangene Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 9. November 2018, zugestellt am 15. November 2018, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 27. November 2018 nicht abgeholfen hat, ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat Kündigungsschutzantrag und Wiedereinstellungsantrag zutreffend insgesamt mit einem Vierteljahresverdienst, hier mangels anderweitiger Gesichtspunkte in Höhe von drei Bruttoeinkommen, in Ansatz gebracht. 1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist, § 39 Abs. 1 GKG. Die Werte von Haupt- und Hilfsanträgen sind zusammenzurechnen, soweit auch über den Hilfsantrag eine Entscheidung ergeht, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, oder der Rechtsstreit auch insoweit durch Vergleich erledigt wird, § 45 Abs. 4 GKG. Dies gilt dann nicht, wenn die Anträge denselben Gegenstand betreffen; dann ist nur der höhere Wert maßgebend, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Unter dem Begriff „Gegenstand“ in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist nicht der Streitgegenstand iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu verstehen. Der „Gegenstand“ iSd. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist nicht mit dem Streitgegenstand in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO identisch. Ob unterschiedliche (prozessuale) Streitgegenstände vorliegen, ist danach für die Frage des Additionsverbots nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG unerheblich. Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert. Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist. Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH 12. September 2013 – I ZR 61/11, Rn. 6). 2) Bei Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte ist hier eine Addition nicht vorzunehmen (ebenso LAG Berlin-Brandenburg 14. Dezember 2018 - 17 Ta (Kost) 6111/18). Es verbleibt bei maximal einem Vierteljahreseinkommen. Der für den auf Wiedereinstellung gerichteten Hilfsantrag anzusetzende Wert liegt nicht darüber. Es liegt wirtschaftliche Identität vor. Wäre dem Kündigungsschutzantrag stattzugeben, wäre der Hilfsantrag nicht angefallen. Das Arbeitsverhältnis bestünde ungekündigt fort. Einer Neubegründung bedürfte es nicht. An einer wirtschaftlichen Werthäufung fehlt es. Eine solche kann bei einem hilfsweise neben dem Kündigungsschutzantrag gestellten Wiedereinstellungsantrag regelmäßig nicht damit begründet werden, dass die Kündigungsschutzklage auf den Erhalt des ursprünglichen Arbeitsplatzes gerichtet ist, während der Wiedereinstellungsanspruch (formal) ein neues Arbeitsverhältnis begründen soll. Für den Kläger wird der Arbeitsplatz durch Neuabschluss eines Arbeitsvertrages unter Beibehaltung sämtlicher zuvor vereinbarter Regelungen in der Regel nicht wertvoller. Es spielt für den Arbeitnehmer auch wirtschaftlich gesehen keine Rolle, ob er mit dem Kündigungsschutzantrag oder mit dem Wiedereinstellungsantrag obsiegt (vgl. LAG Baden-Württemberg 23. Juli 2013 – 5 Ta 74/13, Rn. 22; LAG Saarland 4. September 2007 – 2 Sa 107/05, Rn. 2; in diesem Sinne auch BAG 18. Januar 1996 - 8 AZR 440/94 (A), 8 AZR 440/94, zu IV der Gründe, wenn auch zu einem etwas anders gelagerten Sachverhalt). Der Kläger erhielte keinen wirtschaftlichen Mehrwert bei Neuabschluss des identischen (Alt-)Arbeitsvertrages. Die Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Die Klägervertreter begründen ihre Auffassung mit einer höheren Werthaltigkeit des angestrebten neuen Arbeitsverhältnisses. Ein im Rahmen einer Insolvenz fortgeführtes Arbeitsverhältnis sei weniger werthaltig als ein neu begründetes mit der Möglichkeit der Fortsetzung bei einem liquiden Erwerber nach einem Betriebsübergang. Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil es keinen Unterschied macht, ob ein unwirksam gekündigtes oder ein neu begründetes Arbeitsverhältnis nach der Fortführung eines Betriebs durch einen Erwerber auf diesen übergeht. Die Ergebnisse der Streitwertkommission stehen dem nicht entgegen. Soweit dort Angaben zur Bewertung des Wiedereinstellungsantrags gemacht werden, beinhalten diese keine Anhaltspunkte zur Frage einer Werthäufung in der vorliegenden Konstellation. Die Überlegungen der Streitwertkommission zur Wertfestsetzung bei Betriebsübergängen stützen jedenfalls nicht die Argumentation der Klägervertreter. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG. Das Verfahren ist gebührenfrei, § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG. IV. Die Entscheidung ist unanfechtbar.