Beschluss
26 Ta (Kost) 6028/19
LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2019:0920.26TA.KOST6028.19.00
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Leitsätze
1. Bei einem unbezifferten Leistungsantrag (hier bzgl. Nachteilsausgleichs) ist der Streitwert am angemessenen Betrag auszurichten, wenn die klagende Partei die Festlegung des Betrags in das Ermessen des Gerichts gestellt hat.
Ggf. hat das Gericht den Streitwert im Hinblick auf einen ihm angemessen und billig erscheinenden Betrag auch höher festzusetzen, als dies einer angegebenen Größenvorstellung der klagenden Partei entspricht (vgl. BGH 30. April 1996 - VI ZR 55/95, zu II b der Gründe; zum Streitstand ausführlich: OLG Saarbrücken 26. November 2009 - 4 W 343/09, Rn. 9, mwN).(Rn.31)
2. Die in § 1a Abs. 2 KSchG festgelegte Höhe des gesetzlichen Abfindungsanspruchs nach § 1a Abs. 1 KSchG kann wegen der hierin ausgedrückten gesetzgeberischen Wertung als Berechnungsgrundlage beim Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG, § 83 TVPV herangezogen werden (vgl. BAG 7. November 2017 - 1 AZR 186/16, Rn. 35 - 38). Diese Grundsätze können auf § 83 TVPV übertragen werden.(Rn.39)
3. Wie nach § 1a Abs. 2 Satz 3 KSchG ist bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden. Maßgeblich ist der Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.(Rn.40)
4. Der Umstand, dass der mit der Klage für den Nachteilsausgleich geltend gemachte Betrag voraussichtlich nicht in vollem Umfang zu realisieren sein wird, rechtfertigt es in der vorliegenden Konstellation (Leistungsantrag) nicht, bei der Berechnung des Gesamtstreitwerts einen geringeren Betrag in Ansatz zu bringen.(Rn.41)
5. Bei der Angabe eines Mindestbetrages entspricht der Streitwert mindestens diesem Betrag. Allerdings ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es der klagenden Partei wirklich um die Angabe eines Mindestbetrages geht oder ob sie nur ihre Rechtsansicht zu einer aus ihrer Sicht richtigen Ermessensausübung kundtun möchte.(Rn.33)
6. Nach einem sachdienlichen Übergang von einem Leistungs- auf einen Feststellungsantrag nach Anzeige der Neumasseunzulänglichkeit kann regelmäßig auf den Nominalbetrag der Forderung nicht mehr abgestellt werden (vgl. BGH 3. Februar 1988 - VIII ZR 276/87).
Massegläubiger, die sich mit dem Übergang auf einen Feststellungsantrag im Ergebnis einem Insolvenzverfahren unterwerfen, bringen damit zum Ausdruck, dass es ihnen um den Bestand ihrer Forderung nur noch im Rahmen der zu erreichenden Quote geht (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. September 2019 - 26 Ta (Kost) 6012/19). Dann kann die Werthaltigkeit des Antrags nicht unberücksichtigt bleiben.(Rn.46)
7. Die Kammer geht für diese Konstellation davon aus, dass jedenfalls nach Anzeige der Neumasseunzulänglichkeit am 30. April 2019 eine realistische Quote für etwaige Nachteilsausgleichsansprüche, die über den für den Kündigungsschutzantrag festzusetzenden Betrag hinausgingen, nicht absehbar ist.(Rn.48)
8. Wird der Nachteilsausgleichsanspruch als Hilfsantrag geltend gemacht, kommt es für die Bewertung auf den Zeitpunkt an, zu dem über den Antrag entschieden wird. Das gilt auch für die Angabe der klagenden Partei zu einem Mindestbetrages im Rahmen des unbezifferten Leistungsantrags.(Rn.32)
9. Der Antrag auf Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Kündigung zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden hat, ist neben dem Kündigungsschutzantrag nicht gesondert zu bewerten.(Rn.29)
10. Werden im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens Auskünfte im Zusammenhang mit einem behaupteten Betriebsübergang gefordert, sind diese mit einem halben Bruttomonatsverdienst angemessen bewertet (vgl. dazu LAG Berlin-Brandenburg 7. August 2017 - 17 Ta (Kost) 6070/17, zu Nr. 1 der Gründe), wenn es darum geht, die Aussichten einer Klage gegen den vermeintlichen Betriebserwerber bewerten zu können bzw. die Klage gegen diesen vorzubereiten.(Rn.28)
11. Dienen die Auskünfte bei verständiger Auslegung des Antrags allein der Schlüssigmachung der Klage gegen den Veräußerer oder einen zugleich mitverklagten Erwerber, entspricht das der Konstellation bei der Stufenklage, § 44 GKG (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. September 2019 - 26 Ta (Kost) 6012/19, Rn. 45).(Rn.64)
12. Wird zunächst die volle Vergütung geltend gemacht, steht das der Berücksichtigung bzw. einem Abzug der Lohnersatzleistungen bei der Bemessung des Streitwerts dann nicht entgegen, wenn bereits bei Anbringung des Antrags darauf hingewiesen worden ist, dass Lohnersatzleistungen zu erwarten und diese noch abzuziehen sind (vgl. dazu LAG Berlin-Brandenburg 16. Juli 2019 - 26 Ta (Kost) 6040/19, Rn. 15).(Rn.54)
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. März 2019 – 31 Ca 2085/18 – abgeändert und der Gesamtstreitwert auf 5.978,36 Euro festgesetzt. Die Anschlussbeschwerde der Landeskasse wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem unbezifferten Leistungsantrag (hier bzgl. Nachteilsausgleichs) ist der Streitwert am angemessenen Betrag auszurichten, wenn die klagende Partei die Festlegung des Betrags in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Ggf. hat das Gericht den Streitwert im Hinblick auf einen ihm angemessen und billig erscheinenden Betrag auch höher festzusetzen, als dies einer angegebenen Größenvorstellung der klagenden Partei entspricht (vgl. BGH 30. April 1996 - VI ZR 55/95, zu II b der Gründe; zum Streitstand ausführlich: OLG Saarbrücken 26. November 2009 - 4 W 343/09, Rn. 9, mwN).(Rn.31) 2. Die in § 1a Abs. 2 KSchG festgelegte Höhe des gesetzlichen Abfindungsanspruchs nach § 1a Abs. 1 KSchG kann wegen der hierin ausgedrückten gesetzgeberischen Wertung als Berechnungsgrundlage beim Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG, § 83 TVPV herangezogen werden (vgl. BAG 7. November 2017 - 1 AZR 186/16, Rn. 35 - 38). Diese Grundsätze können auf § 83 TVPV übertragen werden.(Rn.39) 3. Wie nach § 1a Abs. 2 Satz 3 KSchG ist bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden. Maßgeblich ist der Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.(Rn.40) 4. Der Umstand, dass der mit der Klage für den Nachteilsausgleich geltend gemachte Betrag voraussichtlich nicht in vollem Umfang zu realisieren sein wird, rechtfertigt es in der vorliegenden Konstellation (Leistungsantrag) nicht, bei der Berechnung des Gesamtstreitwerts einen geringeren Betrag in Ansatz zu bringen.(Rn.41) 5. Bei der Angabe eines Mindestbetrages entspricht der Streitwert mindestens diesem Betrag. Allerdings ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es der klagenden Partei wirklich um die Angabe eines Mindestbetrages geht oder ob sie nur ihre Rechtsansicht zu einer aus ihrer Sicht richtigen Ermessensausübung kundtun möchte.(Rn.33) 6. Nach einem sachdienlichen Übergang von einem Leistungs- auf einen Feststellungsantrag nach Anzeige der Neumasseunzulänglichkeit kann regelmäßig auf den Nominalbetrag der Forderung nicht mehr abgestellt werden (vgl. BGH 3. Februar 1988 - VIII ZR 276/87). Massegläubiger, die sich mit dem Übergang auf einen Feststellungsantrag im Ergebnis einem Insolvenzverfahren unterwerfen, bringen damit zum Ausdruck, dass es ihnen um den Bestand ihrer Forderung nur noch im Rahmen der zu erreichenden Quote geht (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. September 2019 - 26 Ta (Kost) 6012/19). Dann kann die Werthaltigkeit des Antrags nicht unberücksichtigt bleiben.(Rn.46) 7. Die Kammer geht für diese Konstellation davon aus, dass jedenfalls nach Anzeige der Neumasseunzulänglichkeit am 30. April 2019 eine realistische Quote für etwaige Nachteilsausgleichsansprüche, die über den für den Kündigungsschutzantrag festzusetzenden Betrag hinausgingen, nicht absehbar ist.(Rn.48) 8. Wird der Nachteilsausgleichsanspruch als Hilfsantrag geltend gemacht, kommt es für die Bewertung auf den Zeitpunkt an, zu dem über den Antrag entschieden wird. Das gilt auch für die Angabe der klagenden Partei zu einem Mindestbetrages im Rahmen des unbezifferten Leistungsantrags.(Rn.32) 9. Der Antrag auf Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Kündigung zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden hat, ist neben dem Kündigungsschutzantrag nicht gesondert zu bewerten.(Rn.29) 10. Werden im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens Auskünfte im Zusammenhang mit einem behaupteten Betriebsübergang gefordert, sind diese mit einem halben Bruttomonatsverdienst angemessen bewertet (vgl. dazu LAG Berlin-Brandenburg 7. August 2017 - 17 Ta (Kost) 6070/17, zu Nr. 1 der Gründe), wenn es darum geht, die Aussichten einer Klage gegen den vermeintlichen Betriebserwerber bewerten zu können bzw. die Klage gegen diesen vorzubereiten.(Rn.28) 11. Dienen die Auskünfte bei verständiger Auslegung des Antrags allein der Schlüssigmachung der Klage gegen den Veräußerer oder einen zugleich mitverklagten Erwerber, entspricht das der Konstellation bei der Stufenklage, § 44 GKG (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. September 2019 - 26 Ta (Kost) 6012/19, Rn. 45).(Rn.64) 12. Wird zunächst die volle Vergütung geltend gemacht, steht das der Berücksichtigung bzw. einem Abzug der Lohnersatzleistungen bei der Bemessung des Streitwerts dann nicht entgegen, wenn bereits bei Anbringung des Antrags darauf hingewiesen worden ist, dass Lohnersatzleistungen zu erwarten und diese noch abzuziehen sind (vgl. dazu LAG Berlin-Brandenburg 16. Juli 2019 - 26 Ta (Kost) 6040/19, Rn. 15).(Rn.54) Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. März 2019 – 31 Ca 2085/18 – abgeändert und der Gesamtstreitwert auf 5.978,36 Euro festgesetzt. Die Anschlussbeschwerde der Landeskasse wird zurückgewiesen. I. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin begehren nach einem erstinstanzlich abgeschlossenen Rechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG im Rahmen einer Streitwertbeschwerde Heraufsetzung, der Bezirksrevisor – vor dem Hintergrund bewilligter Prozesskostenhilfe – im Wege der Anschlussbeschwerde Herabsetzung der erstinstanzlich angesetzten Werte. Die Klägerin hat in der Klageschrift (vereinfacht) folgende Anträge angekündigt: 1. Kündigungsschutzantrag, 2. Hilfsantrag Weiterbeschäftigung, 3. allgemeiner Feststellungsantrag, 4. Auskunft zu der Frage zu erteilen, welchem Betriebsteil die Klägerin zugeordnet war und auf wen dieser Betriebsteil unter Angabe des Zeitpunkts des Übergangs, unter Nennung des Grundes und der rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen übergegangen ist, 5. hilfsweise - für den Fall der Abweisung des Antrags zu 1) - Feststellung, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (30. Januar 2018) wegen eines Betriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht mehr bestanden habe, 6. hilfsweise - für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 5) - Verurteilung zur Zahlung eines Nachteilsausgleichs, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt worden ist, 7. hilfsweise - für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 5) - Wiedereinstellungsantrag, 8. hilfsweise - für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 6) - Feststellung, dass der Klägerin gegen den Beklagten eine Abfindung als Masseverbindlichkeit gem. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO zusteht, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt worden ist. Im Rahmen der Begründung des Nachteilsausgleichsanspruchs hat die Klägerin vorgetragen, sie gehe davon aus, dass ihr mindestens ein Bruttoeinkommen pro Beschäftigungsjahr zustehe. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2018 hat die Klägerin ergänzend für den Fall der Abweisung des Antrags zu 5) beantragt, 9. den Beklagten zu verurteilen, an sie 807,76 Euro nebst Zinsen … als Verzugslohn für den Monat März 2018 sowie 807,76 Euro nebst Zinsen … seit … als Verzugslohn für den Monat April 2018, jeweils als Masseverbindlichkeit gem. § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO und jeweils abzüglich erhaltener Lohnersatzleistungen, zu zahlen, 10. hilfsweise - für den Fall der Abweisung des Antrags zu 9) - festzustellen, dass ihr gegen den Beklagten 807,76 Euro nebst Zinsen … als Verzugslohn für den Monat März 2018 sowie 807,76 Euro nebst Zinsen … seit … als Verzugslohn für den Monat April 2018, jeweils als Masseverbindlichkeit gem. § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO und jeweils abzüglich erhaltener Lohnersatzleistungen, zustehen. Mit Schriftsatz vom 22. August 2018 hat sie - davon teilweise abweichend – sodann folgende Anträge angekündigt: 1. Kündigungsschutzantrag, 2. allgemeiner Feststellungsantrag, 3. Auskunft zu der Frage zu erteilen, welchem Betriebsteil die Klägerin zugeordnet war und auf wen dieser Betriebsteil unter Angabe des Zeitpunkt des Übergangs, unter Nennung des Grundes und der rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen übergegangen ist, 4. hilfsweise - für den Fall der Abweisung des Antrags zu 1) - Feststellung, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (30. Januar 2018) wegen eines Betriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht mehr bestanden habe, 5. hilfsweise - für den Fall der Abweisung des Antrags zu 4) - Verurteilung zur Zahlung eines Nachteilsausgleichs in Höhe von mindestens einem Bruttoeinkommen, 6. hilfsweise - für den Fall der Abweisung des Antrags zu 5) - Feststellung, dass der Klägerin gegen den Beklagten eine Abfindung als Masseverbindlichkeit gem. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO zusteht, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber insgesamt ein Bruttoeinkommen nicht unterschreiten sollte, 7. hilfsweise - für den Fall der Abweisung des Antrags zu 4) - den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 807,76 Euro brutto abzüglich erhaltener 443,80 Euro netto Arbeitslosengeld nebst Zinsen … als Verzugslohn für die Monate März 2018 sowie 807,76 Euro brutto abzüglich erhaltener 443,80 Euro netto Arbeitslosengeld nebst Zinsen … seit dem 1. Mai 2018 als Verzugslohn für den Monat April 2018 jeweils als Masseverbindlichkeit gem. § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO zu zahlen, 8. hilfsweise - für den Fall der Abweisung des Antrags zu 7) - festzustellen, dass der Klägerin gegen den Beklagten 807,76 Euro brutto abzüglich erhaltener 443,80 Euro netto Arbeitslosengeld nebst Zinsen … als Verzugslohn für den Monat März 2018 sowie 807,76 Euro brutto abzüglich erhaltener 443,80 Euro netto Arbeitslosengeld nebst Zinsen … als Verzugslohn für den Monat April 2018, jeweils als Masseverbindlichkeit gem. § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO, zustehen. Im Kammertermin vom 5. September 2018 hat die Klägerin auf die zuletzt angekündigten Anträge Bezug genommen mit Ausnahme des Antrags zu 2). Insoweit hat sie die Klage zurückgenommen. Das Arbeitsgericht hat über sämtliche verbliebenen Anträge entschieden. Es hat im Urteil unter III. den Streitwert auf 5.170,60 Euro festgesetzt und unter II. formuliert: „Die Kosten des Rechtsstreits hat bei einem Gesamtkostenstreitwert von 6.865,96 Euro die Klägerin zu tragen.“ Den Unterschied zwischen „Gesamtkostenstreitwert“ und „Streitwert“ hat das Arbeitsgericht damit erklärt, dass bei der Festsetzung des Streitwerts Klagerücknahmen im Hinblick auf die Reduzierung um Krankengeld sowie Arbeitslosengeld I und II zu berücksichtigen seien. Für den Nachteilsausgleich sei zu berücksichtigen, dass – anders als ursprünglich beantragt – als Mindestbetrag zuletzt nicht mehr ein Bruttomonatsentgelt pro Beschäftigungsjahr, sondern nur noch mindestens ein Bruttomonatsentgelt (insgesamt) beantragt worden ist. Das Arbeitsgericht hat daraufhin für die einzelnen Anträge in seinem Streitwertbeschluss vom 27. November 2018 – ausgehend von einem Vierteljahreseinkommen in Höhe von 2.423,28 Euro - folgende Beträge ausgewiesen: 1) Kündigungsschutzantrag: 2.423,28 € 2) allgemeiner Feststellungsantrag: 0 € 3) Auskunft: 403,88 € 4) hilfsweise Feststellung, dass kein Arbeitsverhältnis: 807,76 € 5) u. 6) hilfsweise Leistung bzw. Feststellung Nachteilsausgleich: 807,76 € 7) u. 8) hilfsweise Leistung bzw. Feststellung Vergütung: 727,92 € Die Summe beträgt 5.170,60 Euro. Einen Gesamtstreitwert hat das Arbeitsgericht insoweit - jedenfalls ausdrücklich - nicht gebildet. Der Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 3. Dezember 2018 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2018 hat der Bezirksrevisor angeregt, gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG den Streitwert auf 3.555,08 Euro (2.423,28 Euro + 403,88 Euro + 727,92 Euro) herabzusetzen. Der Hilfsantrag zu 4) führe nicht zu einer Werterhöhung, da bei wirtschaftlicher Betrachtung nur ein einheitliches Bestandsschutzinteresse verfolgt werde. Die Antragsänderungen im Schriftsatz vom 22. August 2018 seien ohne Auswirkungen auf den Streitwert erfolgt, da sich diese auf bis dahin nicht zur Entscheidung angefallene Hilfsanträge bezogen hätten. Das Arbeitsgericht habe allerdings zutreffend den Wert für den Nachteilsausgleich mit nur einem Bruttoeinkommen in Ansatz gebracht. Die Klägervertreter hätten mit der geänderten Antragstellung zum Ausdruck gebracht, dass sie selbst nicht von einer höheren Werthaltigkeit ausgingen. Eine Zusammenrechnung des Kündigungsschutzantrages mit dem Antrag auf Nachteilsausgleich komme wegen Gegenstandsgleichheit nicht in Betracht. Maßgeblich sei der höhere Wert für den Kündigungsschutzantrag. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht allerdings zutreffend die erhaltenen Lohnersatzleistungen in Abzug gebracht. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben im Beschwerdeverfahren die Ansicht vertreten, auf die finanzielle Leistungsfähigkeit könne es für die Höhe des Streitwerts nicht ankommen. Der Geltendmachung eines Mindestbetrages könne kein Hinweis auf eine wirtschaftliche Bewertung entnommen werden. Außerdem hafte der Sachwalter, ggf. auch der Insolvenzverwalter, unmittelbar. Eine Ausdehnung des Rechtsstreits sei jederzeit möglich. Zudem handele es sich um eine Masseforderung, uU sogar um eine Neumasseverbindlichkeit. Für die Berechnung des Nachteilsausgleichs sei von ½ Bruttoeinkommen pro Beschäftigungsjahr auszugehen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 5. März 2019 seinen ursprünglichen Beschluss abgeändert und folgende Werte in Ansatz gebracht: 1) Kündigungsschutzantrag: 2.423,28 € 2) Weiterbeschäftigungsantrag: 0 € 3) allgemeiner Feststellungsantrag: 0 € 4) Auskunft: 403,88 € 5) hilfsweise Feststellung, dass kein Arbeitsverhältnis: 0 € 6) u. 8) hilfsweise Leistung bzw. Feststellung Nachteilsausgleich: 0 € 7) aus der Klageschrift: 0 € 9) aus der Klageerweiterung idF v. 22. August 2018: 363,96 € 10) aus der Klageerweiterung idF v. 22. August 2018: 363,96 € Die sich daraus ergebende Summe beträgt 3.555,08 Euro. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben gegen den ihnen am 12. März 2019 zugestellten Beschluss mit einem bei dem Arbeitsgericht am 10. April 2019 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und zunächst beantragt, den Gegenstandswert auf 8.285,48 Euro, hilfsweise auf 5.962,20 Euro festzusetzen. Bei Zusammenrechnung von Kündigungsschutzantrag und Antrag auf Nachteilsausgleich ergebe sich eine Betrag in Höhe von 8.385,48 Euro, ansonsten jedenfalls aber ein solcher in Höhe von 5.962,20 Euro. Für die Wertberechnung sei nach § 40 GKG auf den Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung abzustellen. Am 30. April 2018 sei das erstinstanzliche Verfahren lange abgeschlossen gewesen, das zweitinstanzliche Verfahren bereits eingeleitet. Nichts anderes gelte im Rahmen des Insolvenzverfahrens, selbst wenn man § 182 InsO anwende. Es könne ohne weiteres von ausreichender Massedeckung ausgegangen werden, da die Insolvenzverwaltung trotz Auszahlung der ersten Vergütung in Höhe von rund 24 Mill. Euro keine Veranlassung gesehen habe, in Kenntnis der geltend gemachten Nachteilsausgleichsansprüche Sicherungsmaßnahmen für die verbleibende Masse und damit zur Sicherung der künftigen Kosten zu treffen. Außenstände seien zu berücksichtigen. Zudem könne die Masseunzulänglichkeitsanzeige jederzeit wieder zurückgenommen werden. Es gebe keine Anhaltspunkte für Masseinsuffizienz für Neumasseverbindlichkeiten. Ausgelöst worden sei nur eine Prüfpflicht des Insolvenzgerichts. Die Neumasseinsuffizienz müsse der Insolvenzverwalter nachweisen. Die Forderung des Bundesumweltamtes in Höhe von über 82 Mill. Euro, die zur Anzeige der Neumasseunzulänglichkeit geführt habe, sei unbegründet. Daher sei auch die Vergütungsforderung uneingeschränkt zu berücksichtigen. Zuletzt machen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin noch die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von 5.574,48 Euro geltend. Am 30. April 2019 hat der Beklagte Neumasseunzulänglichkeit angezeigt. Das Amtsgericht Charlottenburg hat in dem Verfahren 36a IN 4295/17 noch am selben Tag angeordnet, „dass die Zwangsvollstreckung von Massegläubigern wegen Neumasseverbindlichkeiten, die bis zum 30. April 2019 begründet wurden, unzulässig ist“. Das Landesarbeitsgericht hat zweitinstanzlich am 21. Mai 2019 über die Berufung der Klägerin entschieden. Der Bezirksrevisor hat für die Landeskasse mit Schriftsatz vom 5. Juli 2019 Anschlussbeschwerde eingelegt und nun beantragt, den Streitwert für die Berechnung der Gerichtsgebühren auf 2.827,16 Euro festzusetzen (2.423,28 Euro für den Kündigungsschutzantrag und 403,88 Euro für den Auskunftsantrag). Bei der Bemessung des Werts für den Nachteilsausgleich sei auf den wirtschaftlichen Wert abzustellen. Maßgeblicher Zeitpunkt sei bei einem Hilfsantrag der des Eintritts des Eventualfalls. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Hilfsantrag sei der Nachteilsausgleichantrag angesichts der Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit und der wenig später erfolgten Anzeige der Neumasseunzulänglichkeit erkennbar wertlos gewesen. Gleiches gelte für die Hilfsanträge zum Annahmeverzug. Nach Anzeige der Neumasseverbindlichkeit seien die Neu-Neumassegläubiger gegenüber den Neumassegläubigern bevorzugt zu befriedigen, was in der „Insolvenz in der Insolvenz“ notwendig zu einer Quote bei den Alt-Neumassegläubigern führen müsse. An die wirtschaftliche Werthaltigkeit müsse daher schon angeknüpft werden, um eine Aufzehrung der Masse durch Prozesskosten zu verhindern. Gegen die Bewertung der unbezifferten Nachteilsausgleichsforderung mit einem halben Bruttoeinkommen je Beschäftigungsjahr werden seitens der Landeskasse Einwendungen nicht mehr erhoben. Der Beklagte ist dazu angehört worden, wie er die Werthaltigkeit der Forderungen im Verlauf des Insolvenzverfahrens einschätzt. Er vertritt in seiner Stellungnahme vom 26. August 2019 die Auffassung, jedenfalls für die Zeit bis zum 30. April 2019 müsse von einer Werthaltigkeit der Nachteilsausgleichsforderung ausgegangen werden. Von dem bevorzugt zu berücksichtigen, dh auch vor Befriedigung aller Massegläubiger zurückzuführenden Darlehen der Bundesregierung in Höhe von 150 Mill. Euro seien nur noch 10 Mill. Euro zur Rückzahlung offen. Sobald eine Gesamtrückführung des Darlehens erfolgt sei, stünden den Massegläubigern „etwaige weitere Mittel“ „vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen“ zur Verfügung. Außerdem werde eine Forderung in Höhe von 500.000 Mill. Euro gegen Ethiad betrieben sowie die Feststellung einer Schadensersatzpflicht begehrt. Die Aussichten seien durch einen Prozessfinanzierer überprüft worden. Auch Anfechtungssachverhalte dürften noch zu einem Massezufluss führen. II. 1) Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zulässig und im zuletzt geltend gemachten Umfang auch begründet. Der Gesamtstreitwert war auf 5.978,36 Euro festzusetzen. Die Anschlussbeschwerde des Bezirksrevisors bleibt ohne Erfolg. a) Der Gegenstandswert bestimmt sich in einem gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Gegenstand der Festsetzung und damit auch des Beschwerdeverfahrens ist nicht die Bewertung eines bestimmten Streitgegenstands, sondern die Festsetzung des Gesamtstreitwerts (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. September 2019 - 26 Ta (Kost) 6012/19, Rn 11; zum Verfahren nach § 33 Abs. 3 RVG: LAG Berlin-Brandenburg 5. Juni 2019 – 26 Ta (Kost) 6050/18, zu II 2 c bb der Gründe; 20. August 2018 – 26 Ta (Kost) 6070/18, zu II 3 a der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 6. Juni 2007 – 1 Ta 105/07, Rn. 45; LAG Düsseldorf 25. November 2016 – 4 Ta 634/16, Rn. 13). Für die Frage, ob die Beschwerde ganz oder teilweise begründet ist, kommt es also entscheidend darauf an, ob das Ergebnis des Arbeitsgerichts richtig ist. Ein Verschlechterungsverbot steht einer Verrechnung von zu niedrig und zu hoch angesetzten Bewertungen einzelner Positionen hier nicht entgegen. Diese Positionen stellen im vorliegenden Beschwerdeverfahren zudem keine eigenen Streitgegenstände dar, sondern bilden lediglich einzelne Verrechnungsposten. Sie sind nur Begründungselemente für die Bildung des einen streitigen Gesamtstreitwerts, der allein über die Höhe der Gebühren entscheidet (vgl. LAG Düsseldorf 25. November 2016 – 4 Ta 634/16, Rn. 13). Es bestehen allerdings keine Bedenken, einzelne Verrechnungsposten wertmäßig nicht konkret zu beziffern, wenn sie nicht zusammengerechnet werden sollen, sondern – wie zB bei Hilfsanträgen im Falle wirtschaftlicher Identität oder bei Stufenklagen – der höhere Wert betragsmäßig feststeht. b) Hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags hat das Arbeitsgericht zutreffend einen Betrag in Höhe von 2.423,28 Euro (Vierteljahreseinkommen) in Ansatz gebracht. c) Für den Weiterbeschäftigungsantrag aus der Klageschrift war kein Wert in Ansatz zu bringen. Der Weiterbeschäftigungsantrag ist ursprünglich als Hilfsantrag angekündigt worden. Über ihn ist nicht entschieden worden, nachdem die Klägerin ihn jedenfalls seit dem 22. August 2018 nicht weiterverfolgt hat, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG. d) Das Arbeitsgericht hat den Auskunftsantrag zutreffend mit ½ Bruttoeinkommen angesetzt. Der Antrag ist nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts zu bewerten. Die Klägerin hat mit dem Antrag Auskünfte im Zusammenhang mit einem angenommenen Betriebsübergang gefordert, was mit einem halben Bruttomonatsverdienst angemessen bewertet ist (vgl. dazu LAG Berlin-Brandenburg 6. September 2019 – 26 Ta (Kost) 6012/19, Rn 45; 7. August 2017 - 17 Ta (Kost) 6070/17). e) Der allgemeine Feststellungsantrag und der Hilfsantrag, mit dem die Klägerin für den Fall des Unterliegens mit dem Kündigungsschutzantrag die Feststellung begehrt, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung wegen eines Betriebsübergangs zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden hat, sind neben dem Kündigungsschutzantrag nicht gesondert zu bewerten. Es wird ein einheitliches Bestandsschutzinteresse verfolgt. f) Der Wert für den Nachteilsausgleichsantrag beträgt 4.846,56 Euro (sechs Bruttoeinkommen). Der (unbezifferte) Antrag auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs (Leistungsantrag) ist ebenfalls nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts, ausgehend von dem Begehren, zu bewerten. Danach ist ein Ansatz in Höhe von sechs Bruttoeinkommen (½ Bruttoeinkommen pro Beschäftigungsjahr) angemessen. aa) Bei einem unbezifferten Leistungsantrag ist der Streitwert am angemessenen Betrag auszurichten, wenn die klagende Partei die Festlegung des Betrags in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Gegebenenfalls hat das Gericht - auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen - nach Anhörung der Parteien den Streitwert im Hinblick auf einen ihm angemessen und billig erscheinenden Betrag auch höher festzusetzen, als dies einer angegebenen Größenvorstellung der klagenden Partei entspricht (vgl. BGH 30. April 1996 – VI ZR 55/95, zu II b der Gründe; zum Streitstand ausführlich: OLG Saarbrücken 26. November 2009 – 4 W 343/09, Rn. 9, mwN). Hier hat die Klägerin im Antrag die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Gerichts gestellt. In der Begründung hat sie zunächst ausgeführt, dass die Abfindung bei Zugrundelegung des § 10 KSchG mindestens ein Bruttoeinkommen pro Beschäftigungsjahr ausmachen müsse, später hat sie ihre Vorstellungen auf ½ Bruttoeinkommen pro Beschäftigungsjahr reduziert und den Mindestbetrag mit einem Bruttoeinkommen angegeben. bb) Der Ausrichtung am angemessenen Betrag steht es nicht entgegen, dass die Klägerin in der Klageschrift die Auffassung vertreten hat, dass ihr im Hinblick auf die Berechnung nach § 10 KSchG ein Betrag in Höhe von mindestens einem Bruttoeinkommen pro Beschäftigungsjahr zustehe, was bei ihrer Betriebszugehörigkeit von zwölf Jahren einen Mindestbetrag in Höhe von 9.693,12 Euro ergeben hätte. Denn im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Antrag auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs um einen Hilfsantrag handelte, ist für die Ermittlung des anzusetzenden Betrages auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem über den Hilfsantrag entschieden wird. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin ihren Antrag auf Zahlung eines Mindestbetrages in Höhe eines Bruttoeinkommens (also nicht pro Beschäftigungsjahr) umgestellt. (1) Wird bei einem unbezifferten Leistungsantrag, nach dem die Höhe des begehrten Betrages grundsätzlich in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, ein Mindestbetrag angegeben, kommt der damit zum Ausdruck gebrachten Größenvorstellung allerdings für die Festsetzung des Streitwertes Bedeutung zu. Da das Begehren der klagenden Partei nicht unterschritten werden kann, ohne dass sie beschwert wäre, erreicht der Streitwert jedenfalls die angegebene Höhe. Nach oben ist das Gericht hingegen streitwertmäßig nicht an die Angaben der klagenden Partei gebunden, da sich der Streitwert am angemessenen Betrag auszurichten hat. Gegebenenfalls hat das Gericht - auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen - nach Anhörung der Parteien den Streitwert im Hinblick auf einen ihm angemessen und billig erscheinenden Betrag auch höher festzusetzen, als dies der angegebenen Größenvorstellung der klagenden Partei entspricht (vgl. BGH 30. April 1996 – VI ZR 55/95, zu II b der Gründe; zum Streitstand OLG Saarbrücken 26. November 2009 – 4 W 343/09, Rn. 9, mwN). (2) Legt man die Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift dahin aus, dass sie nicht nur eine eigene Vorstellung über die angemessene Höhe der Entschädigung zum Ausdruck bringen, sondern ausdrücklich einen Mindestbetrag geltend machen wollte, wäre danach der Wert für den Antrag auf Nachteilsausgleich mit mindestens zwölf Bruttoeinkommen in Ansatz zu bringen. (3) Im Ergebnis kann das dahinstehen, da die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. August 2018 ihren Antrag umgestellt hat und von da an bewusst nur noch einen Mindestbetrag in Höhe eines Bruttoeinkommens angegeben hat. Für die Berechnung des Streitwerts kam es nicht auf einen ggf. zuvor mit der Klageschrift geltend gemachten höheren Betrag an. Der Nachteilsausgleich ist mit einem Hilfsantrag geltend gemacht worden. Maßgeblich für die Berechnung des Werts für einen Hilfsantrag ist nicht der Zeitpunkt der Einreichung der Klage bzw. der Einreichung der Berufung. Abzustellen ist – worauf der Bezirksrevisor zutreffend hinweist – in diesem Fall auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Hilfsantrag. (a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Streitwerts ist bei einem Hilfsantrag der des Eintritts des Eventualfalls. Bei einem Hilfsantrag ist nicht auf den Zeitpunkt der bedingten Antragstellung abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts (N. Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, GKG § 40 Rn. 17, 2. Aufl. 2017). Bedingung ist idR die Abweisung des Hauptantrags bzw - bei einem unechten Hilfsantrag - die Stattgabe des Hauptantrags. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird der Wert des Hilfsantrags nur berücksichtigt, soweit über ihn auch entschieden wird. Entschieden werden kann nur über das, was zum Zeitpunkt der Entscheidung streitgegenständlich ist. Die Regelung ist der bei der Eventualaufrechnung nachgebildet (BT-Drucks. 12/6962, S. 63, Begr. zu § 19 GKG aF). So orientiert sich folgerichtig in gerichtskostenvorschusspflichtigen Verfahren der Gebührenstreitwert bei Klageeinreichung nur am Wert der Hauptanträge (vgl. OLG Frankfurt aM 13. August 2010 – 4 W 34/10). (b) Die Bedingung ist hier am 5. September 2018 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin nur noch einen Mindestbetrag in Höhe eines Bruttoeinkommens geltend gemacht. cc) Maßgeblich ist danach für die Bemessung des Streitwerts der angemessene Betrag, wenn dieser höher ist als ein Bruttoeinkommen. Das ist hier der Fall. Angemessen wäre ein Betrag in Höhe von 4.846,56 Euro. (1) Nach § 113 Abs. 3 und Abs. 1 Halbs. 2 BetrVG iVm. § 10 KSchG hat die Bemessung der Abfindungshöhe unter Berücksichtigung des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit zu erfolgen. Bei der Ermessensentscheidung sind die Arbeitsmarktchancen und das Ausmaß des betriebsverfassungswidrigen Verhaltens zu beachten. Insoweit bestehen keine Bedenken, von einer an § 1a Abs. 2 Satz 1 KSchG orientierten Höhe der Abfindung von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses auszugehen. Die in § 1a Abs. 2 KSchG festgelegte Höhe des gesetzlichen Abfindungsanspruchs nach § 1a Abs. 1 KSchG kann wegen der hierin ausgedrückten gesetzgeberischen Wertung als Berechnungsgrundlage beim Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 1 bis 3 BetrVG herangezogen werden (vgl. BAG 7. November 2017 – 1 AZR 186/16, Rn. 35 - 38). Diese zu § 113 BetrVG entwickelten Grundsätze sind auf § 83 des Tarifvertrages Personalvertretung (TV PV) für das Kabinenpersonal der A. Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG übertragbar. (2) Bei Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte ergibt sich hier ein Betrag in Höhe von 4.846,56 Euro, ausgehend von 1/2 Bruttoeinkommen pro Beschäftigungsjahr. Es gibt keinen Grund, im Rahmen der Streitwertbemessung von der Berechnungsgrundlage des § 1a Abs. 1 KSchG abzuweichen. Insbesondere führt der Sanktionscharakter des Nachteilsausgleichs dazu, dass der Abfindungsanspruch nicht von der finanziellen Leistungsfähigkeit oder individuellen Leistungsbereitschaft des Arbeitgebers abhängt. Das gilt auch in der Insolvenz (vgl. BAG 7. November 2017 – 1 AZR 186/16, Rn. 35). Für die Berechnung des Streitwerts kann zur Vereinfachung bei anteiligen Beschäftigungsjahren über einem halben Jahr wie nach § 1a Abs. 2 Satz 3 KSchG auf ein Beschäftigungsjahr aufgerundet werden. Maßgeblich ist der Zeitraum bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. (3) Der Umstand, dass der mit der Klage für den Nachteilsausgleich geltend gemachte Betrag voraussichtlich nicht in vollem Umfang zu realisieren sein wird, rechtfertigt es in der vorliegenden Konstellation nicht, bei der Berechnung des Gesamtstreitwerts einen geringeren Betrag in Ansatz zu bringen. (a) Ob bei einem Leistungsantrag im Rahmen der Streitwertbemessung die Werthaltigkeit einer Forderung berücksichtigt werden kann, ist allerdings umstritten. (aa) Mit § 182 InsO findet sich in der Insolvenzordnung eine Streitwertbemessungsvorschrift, nach der für Klagen nach den §§ 179, 180 InsO ein Wert in Höhe der zu erwartenden Insolvenzquote in Ansatz zu bringen ist. Die Vorschrift findet auf das arbeitsgerichtliche Verfahren gem. § 185 Satz 3 InsO entsprechend Anwendung. (bb) § 182 InsO gilt unmittelbar nur für Klagen auf Feststellung bestrittener Insolvenzforderungen, nicht aber für Masseverbindlichkeiten. Diese Regelung soll nach überwiegender Auffassung (vgl. LAG Hamm 22. Juli 2008 – 6 Sa 2234/07, zitiert nach Ziemann, TZA 2013, Teil 1 A Rn. 430, mwN; OLG Düsseldorf 17. November 2010 – I 17 W 61/10; BGH 3. Februar 1988 - VIII ZR 276/87, Rn. 3 bei juris; LAG Bremen 26. Februar 1988 – 4 Sa 235/87; OLG Celle 5. September 1996 - 4 W 211/96; MüKoInsO/Schumacher, 3. Aufl., § 182 InsO Rn. 5) auf Masseverbindlichkeiten jedenfalls dann entsprechend Anwendung finden, wenn der Verwalter sich auf Masseunzulänglichkeit beruft und der Massegläubiger dementsprechend die Klage auf einen Feststellungsantrag umstellt. In diesen Fällen soll der Streitwert bei einem eine Masseforderung betreffenden Antrag entsprechend § 182 InsO nach dem Verhältnis der Teilungs- zur Schuldenmasse festzusetzen sei sein. Der BGH hat in diesem Sinne bereits zur Zeit der Geltung der Konkursordnung für einen Fall entschieden, in dem die klagende Partei nach Anzeige der Neumasseunzulänglichkeit von einem Leistungsantrag auf einen Feststellungsantrag übergegangen war. Die Partei habe damit zum Ausdruck gebracht, so der BGH, dass ihr Begehren nunmehr nur noch auf den realisierbaren Betrag gerichtet gewesen sei. Nach der Gegenansicht (so insbes. LAG Baden-Württemberg 1. August 2014 – 5 Ta 113/14, Rn. 9; Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019, InsO, § 182, Rn. 4) fehlt es für eine entsprechende Anwendung des § 182 InsO bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. § 182 InsO sei als Spezialregelung nicht analogiefähig. Dem stehe die Rechtsprechung des BGH nicht entgegen, da sie zur Konkursordnung ergangen und damit überholt sei. (cc) Teilweise wird zudem vertreten, § 182 InsO finde auch auf Leistungsanträge entsprechende Anwendung. Es komme nicht darauf an, mit welcher Klageart die Partei nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit vorgehe, ob mit einer Leistungs- oder mit einer Feststellungsklage (so Ziemann, TZA 2013, Teil 1 A Rn. 430, mwN; LAG Bremen 26. Februar 1988 – 4 Sa 235/87, im Leitsatz; LAG Hamm 22. Juli 2008 – 6 Sa 2234/07, zitiert nach Ziemann, TZA 2013, Teil 1 A Rn. 430, mwN). (dd) Die Kammer geht für die unter (bb) dargestellten Fälle mit der Rechtsprechung des BGH (3. Februar 1988 – VIII ZR 276/87) davon aus, dass auf den Nominalbetrag der Forderung dann nicht mehr abgestellt werden kann, wenn sich der beklagte Insolvenzverwalter ausdrücklich auf (Neu-)Masseunzulänglichkeit beruft und der Massegläubiger dem im Rahmen des Verfahrens dadurch Rechnung trägt, dass er seinen ursprünglichen Zahlungsantrag auf einen Feststellungsantrag umstellt. Der Massegläubiger, der sich mit dem Übergang auf einen Feststellungsantrag im Ergebnis einem Insolvenzverfahren unterwirft, bringt damit zum Ausdruck, dass es ihm um den Bestand seiner Forderung nur noch im Rahmen der zu erreichenden Quote geht. Die insoweit zur Konkursordnung ergangene Rechtsprechung des BGH kann auf die Rechtslage nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung übertragen werden. Denn die Auslegung des Klägerbegehrens ist davon unabhängig. Jedenfalls kann einer klagenden Partei, die gerade im Hinblick auf die angezeigte (Neu-)Masseunzulänglichkeit ihre Klage umstellt, nicht unterstellt werden, ihr Begehren sei ab diesem Zeitpunkt auf mehr als die zu erwartende Quote gerichtet. Die Änderung der Rechtslage hindert zudem eine Anwendung der in § 182 InsO zum Ausdruck kommenden Wertung auch heute nicht. Die Kammer geht für diese Konstellation davon aus, dass jedenfalls nach Anzeige der Neumasseunzulänglichkeit am 30. April 2019 der für den Nachteilsausgleichsfeststellungsantrag festzusetzende Wert den für den Kündigungsschutzantrag anzusetzenden Betrag nicht übersteigt. Nach den Angaben des beklagten Insolvenzverwalters konnte bisher ein bevorzugt an den Bund zu zahlender Betrag in Höhe von restlichen 10 Mill. Euro noch nicht ausgeglichen werden. Aktuell stünde danach zur Erfüllung von Nachteilsausgleichsansprüchen keine Neumasse zur Verfügung. „Ggf. einzutreibende Forderungen“ lassen bei Zugrundelegung der Auskünfte des Insolvenzverwalters derzeit keinen Schluss auf eine realistische Quote für etwaige Nachteilsausgleichsansprüche zu, die über den für den Kündigungsschutzantrag festzusetzenden Betrag hinausginge. Betroffen davon sind jedenfalls alle Verfahren, in denen nach dem 30. April 2019 eine Entscheidung über den nur noch mit einem Feststellungshilfsantrag verfolgten Nachteilsausgleichsanspruch ergangen ist bzw. ergeht. Erfasst sind unabhängig davon alle Verfahren, in denen danach ein entsprechender Antrag (auch Hauptantrag) oder eine Berufung bei Gericht angebracht worden ist bzw. wird. (ee) Demgegenüber ist im Falle eines mit einem Leistungsantrag geltend gemachten Betrages für die Höhe des Streitwerts von dem Nominalbetrag der Forderung auszugehen. Solange der Leistungsantrag bewusst aufrechterhalten wird, kann das Begehren der Partei nicht dahin verstanden werden, ihr gehe es nur noch um eine evtl. realisierbare Quote. Auf die Frage, ob der Anspruch erfolgreich beigetrieben werden kann oder nicht, kommt es bei der Bemessung des Werts einer auf Zahlung gerichteten Leistungsklage regelmäßig nicht an (vgl. BGH 23. September 1987 – III ZR 96/87). Nach Anzeige der (Neu-)Masseunzulänglichkeit wird ein im Kosteninteresse seiner Partei agierender Prozessbevollmächtigter allerdings die Klage regelmäßig umstellen, da die Partei ansonsten angesichts der Unzulässigkeit des Leistungsantrags insoweit zwangsläufig unterliegt und die Partei dadurch selbst im Falle eines Obsiegens in der Sache einen nicht unbeträchtlichen Teil der Kosten zu tragen hätte. UU soll § 182 InsO ausnahmsweise dann entsprechend anwendbar sein, wenn der Zahlungsantrag versehentlich nicht in einen Antrag auf Feststellung geändert wird, der Antrag aber dahin ausgelegt werden kann, dass eine Feststellung begehrt wird (MüKoInsO/Schumacher, 3. Aufl. 2013, InsO § 182 Rn. 6). Auch in dem Fall wird man bereits über eine sachgerechte Auslegung des Klageantrags zu einer Anwendung der Rechtsfolge des § 182 InsO gelangen. (ff) Hier gibt es danach keinen Grund, den Streitwert mit einem unter dem Nominalbetrag liegenden Wert in Ansatz zu bringen. Die Klägerin war bis zur Entscheidung durch das Arbeitsgericht - als des für die Bewertung des mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Nachteilsausgleichsanspruchs nach zutreffender Ansicht des Bezirksrevisors maßgeblichen Zeitpunkts - nicht auf einen Feststellungsantrag übergegangen. g) Der Wiedereinstellungsantrag ist in der Klageschrift als Hilfsantrag angekündigt worden. Über den Hilfsantrag ist nicht entschieden worden, nachdem die Klägerin ihn jedenfalls ab dem 22. August 2018 nicht mehr weiterverfolgt hat. h) Der Antrag auf Zahlung der Vergütung für die Monate März und April 2018 ist mit 727,92 Euro zu bewerten. Der Antrag war in der Klageschrift unbedingt angekündigt worden. Die Klägerin hat ihn erst später auf einen Feststellungsantrag umgestellt. Der Umstand, dass die Klägerin zunächst die vollen Beträge in Höhe von zusammen 1.615,52 Euro in Ansatz gebracht hat, steht der Berücksichtigung bzw. einem Abzug der Lohnersatzleistungen hier dennoch nicht entgegen. Denn die Klägerin hat bereits in der Klageerweiterung vom 18. Juni 2018 darauf hingewiesen, dass Lohnersatzleistungen zu erwarten und diese noch abzuziehen sind (vgl. dazu LAG Berlin-Brandenburg 16. Juli 2019 – 26 Ta (Kost) 6040/19, Rn. 15). Das hat sie auch im Antrag zum Ausdruck gebracht und dieses im Schriftsatz vom 22. August 2018 dann auch durch Abzug der erhaltenen Beträge umgesetzt. i) Damit sind die Anträge zu den einzelnen Streitgegenständen zusammengefasst wie folgt zu bewerten: - Kündigungsschutzantrag: 2.423,28 Euro - allgemeiner Feststellungsantrag: einheitliches Bestandsschutzint. - Auskunftsantrag: 403,88 € Euro - Hilfsantr. Feststellung, dass kein Arbeitsverh.: einheitliches Bestandsschutzint. - Nachteilsausgleichsantrag: 4.846,56 Euro - Hilfsantrag Feststellung Nachteilsausgleich: nicht höher als Hauptantrag - Vergütung (Hauptantrag v. 18.6.18): 727,92 € - Hilfsantrag Feststellung Vergütung: nicht höher als Hauptantrag 2) Der Gesamtstreitwert war durch die Beschwerdekammer auf 5.978,36 Euro festzusetzen, da dies bisher noch nicht geschehen ist (vgl. dazu ausführlich: LAG Berlin-Brandenburg 5. Juni 2019 – 26 Sa 6050/19, zu II 2 c bb der Gründe). Bei der Bildung des Gesamtstreitwerts war zu prüfen, ob die ermittelten Einzelwerte zusammenzurechnen sind. a) Die Werte für den Kündigungsschutzantrag und für den Nachteilsausgleichsantrag waren nicht zusammenzurechnen. aa) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist, § 39 Abs. 1 GKG. Die Werte von Haupt- und Hilfsanträgen sind zusammenzurechnen, soweit auch über den Hilfsantrag eine Entscheidung ergeht, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, oder der Rechtsstreit auch insoweit durch Vergleich erledigt wird, § 45 Abs. 4 GKG. Dies gilt dann nicht, wenn die Anträge denselben Gegenstand betreffen; dann ist nur der höhere Wert maßgebend, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Unter dem Begriff „Gegenstand“ in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist nicht der Streitgegenstand iSd § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu verstehen. Der „Gegenstand“ iSd. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist nicht mit dem Streitgegenstand in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO identisch. Ob unterschiedliche (prozessuale) Streitgegenstände vorliegen, ist danach für die Frage des Additionsverbots nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG unerheblich. Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert. Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist. Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH 12. September 2013 – I ZR 61/11, Rn. 6; LAG Berlin-Brandenburg 14. Dezember 2018 – 26 Ta (Kost) 6136/18) und 17 Ta (Kost) 6105/18). bb) Im Rahmen des Streits über die Frage, ob zwischen einer Kündigungsschutzklage und einem hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs eine wirtschaftliche Identität in dem genannten Sinn besteht und die Werte deshalb zusammenzurechnen sind oder nicht, haben sich die Kostenkammern des Landesarbeitsgerichts der Auffassung angeschlossen, dass insoweit Fälle wirtschaftlicher Identität vorliegen (vgl ua LAG Berlin-Brandenburg 7. Februar 2019 - 17 Ta (Kost) 6117/18, 8. Februar 2019 – 26 Ta (Kost) 6118/18). Zwar handelt es sich bei dem Anspruch auf Nachteilsausgleich nicht um eine Abfindung iSd § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG; eine Wertaddition ist nach dieser Vorschrift daher nicht ausgeschlossen. Der Kündigungsschutzantrag und der Antrag auf Zahlung des Nachteilsausgleichs können jedoch nicht nebeneinander bestehen; wird der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt, besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich. Beide Anträge betreffen in wirtschaftlicher Hinsicht auch denselben Gegenstand. Mit der Kündigungsschutzklage soll der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit den daraus folgenden Vergütungsansprüchen erreicht werden; mit dem Nachteilsausgleich sollen die durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Verluste ausgeglichen oder gemildert werden. Dass der Arbeitgeber diese Kompensation nur schuldet, weil er die Kündigung unter Verstoß gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten ausgesprochen hat, ist dabei ohne Belang. Denn es kommt für die Frage einer wirtschaftlichen Identität nicht darauf an, auf welche Anspruchsgrundlagen die jeweiligen Anträge gestützt werden und welche Zielrichtung diese gesetzlichen Vorschriften haben. Entscheidend ist allein, ob ein Anspruch wirtschaftlich an die Stelle eines anderen tritt. Diese Voraussetzung ist hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Nachteilsausgleichsanspruchs gegeben. b) Maßgeblich ist nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG der höhere Betrag, d.h. hier der Betrag für den Nachteilsausgleich. c) Hinsichtlich des Leistungsantrags und des Feststellungsantrags (Nachteilsausgleich) liegt ebenfalls wirtschaftliche Identität vor. Maßgeblich ist der für den Leistungsantrag festgesetzte Betrag. d) Der allgemeine Feststellungsantrag ist neben dem Kündigungsschutzantrag nicht zusätzlich zu bewerten, § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG (vgl. zB LAG Nürnberg 22. November 2018 – 4 Ta 136/18, Rn. 41). Das Gleiche gilt für den negativen Feststellungsantrag. e) Der Wert für den Auskunftsantrag war in den Gesamtstreitwert uneingeschränkt einzubringen. Eine Anwendung der zu § 44 GKG (Stufenklage) entwickelten Grundsätze kommt bei dieser Konstellation nicht in Betracht. Diese Grundsätze werden aber zu berücksichtigen sein, wenn ausschließlich die für die Schlüssigmachung der Klage notwendigen Auskünfte eingefordert werden sollen oder der vermeintliche Betriebserwerber mitverklagt wird und es um die Schlüssigmachung der gegen diesen gerichtete Klage geht. f) Der Zahlungsantrag (Vergütung) ist ebenfalls hinzuzurechnen. Er ist nicht von der Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag abhängig. 3) Der durch die Beschwerdekammer gebildete Gesamtstreitwert geht über den Betrag hinaus, dessen Festsetzung die Klägervertreter zuletzt beantragt haben. Dem steht der Grundsatz "ne ultra petita" nicht entgegen, wonach nicht über das Begehren hinaus entschieden werden darf. Dieser Grundsatz findet im Verfahren der Streitwertfestsetzung nach § 63 GKG und im Verfahren über die Streitwertbeschwerde keine Anwendung, weil es sich um ein objektives - antragsunabhängiges - Festsetzungsverfahren handelt, was durch die Befugnis des Rechtmittelgerichts zur Änderung des Streitwerts von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 GKG belegt wird (vgl. Hessischer VGH 15. November 2018 – 1 E 996/18, Rn. 27). 4) Die Anschlussbeschwerde des Bezirksrevisors ist aus den dargelegten Gründen jedenfalls unbegründet. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG. Das Verfahren ist gebührenfrei, § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG. IV. Die Entscheidung ist unanfechtbar.