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Beschluss

26 Ta (Kost) 6092/19

LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2019:1209.26TA.KOST6092.18.00
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Leitsätze
1. Bei einem unbezifferten Leistungsantrag (hier bzgl. Nachteilsausgleichs) ist der Streitwert am angemessenen Betrag auszurichten, wenn die klagende Partei die Festlegung des Betrags in das Ermessen des Gerichts gestellt hat.(Rn.21) Ggf. hat das Gericht den Streitwert im Hinblick auf einen ihm angemessen und billig erscheinenden Betrag auch höher festzusetzen, als dies einer angegebenen Größenvorstellung der klagenden Partei entspricht (vgl. BGH 30. April 1996 - VI ZR 55/95, zu II b der Gründe; zum Streitstand ausführlich: OLG Saarbrücken 26. November 2009 - 4 W 343/09, Rn. 9, mwN).(Rn.21) 2. Die in § 1a Abs. 2 KSchG festgelegte Höhe des gesetzlichen Abfindungsanspruchs nach § 1a Abs. 1 KSchG kann wegen der hierin ausgedrückten gesetzgeberischen Wertung als Berechnungsgrundlage beim Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG, § 83 TVPV herangezogen werden (vgl. BAG 7. November 2017 - 1 AZR 186/16, Rn. 35 - 38).(Rn.23) Diese Grundsätze können auf § 83 TVPV übertragen werden.(Rn.23) 3. Wie nach § 1a Abs. 2 Satz 3 KSchG ist bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.(Rn.24) Maßgeblich ist der Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.(Rn.24) 4. Wird der Nachteilsausgleichsanspruch als Hilfsantrag geltend gemacht, kommt es für die Bewertung auf den Zeitpunkt an, zu dem über den Antrag entschieden wird. Das gilt auch für die Angabe der klagenden Partei zu einem Mindestbetrag im Rahmen des unbezifferten Leistungsantrags.(Rn.20) 5. Werden im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens Auskünfte im Zusammenhang mit einem behaupteten Betriebsübergang gefordert, sind diese mit einem halben Bruttomonatsverdienst angemessen bewertet.(Rn.19) Dienen die Auskünfte bei verständiger Auslegung des Antrags allein der Schlüssigmachung der Klage bzw. der Ergänzung des Vortrags im Rahmen des Rechtsstreits gegen den Veräußerer oder einen zugleich mitverklagten Erwerber, entspricht das der Konstellation bei der Stufenklage, § 44 GKG (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. September 2019 - 26 Ta (Kost) 6012/19, Rn. 45). Eine Zusammenrechnung findet dann nicht statt.(Rn.16) (Rn.37)
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. Juli 2019 – 24 Ca 2860/18 – teilweise unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert und der Gesamtstreitwert auf 13.679,05 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem unbezifferten Leistungsantrag (hier bzgl. Nachteilsausgleichs) ist der Streitwert am angemessenen Betrag auszurichten, wenn die klagende Partei die Festlegung des Betrags in das Ermessen des Gerichts gestellt hat.(Rn.21) Ggf. hat das Gericht den Streitwert im Hinblick auf einen ihm angemessen und billig erscheinenden Betrag auch höher festzusetzen, als dies einer angegebenen Größenvorstellung der klagenden Partei entspricht (vgl. BGH 30. April 1996 - VI ZR 55/95, zu II b der Gründe; zum Streitstand ausführlich: OLG Saarbrücken 26. November 2009 - 4 W 343/09, Rn. 9, mwN).(Rn.21) 2. Die in § 1a Abs. 2 KSchG festgelegte Höhe des gesetzlichen Abfindungsanspruchs nach § 1a Abs. 1 KSchG kann wegen der hierin ausgedrückten gesetzgeberischen Wertung als Berechnungsgrundlage beim Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG, § 83 TVPV herangezogen werden (vgl. BAG 7. November 2017 - 1 AZR 186/16, Rn. 35 - 38).(Rn.23) Diese Grundsätze können auf § 83 TVPV übertragen werden.(Rn.23) 3. Wie nach § 1a Abs. 2 Satz 3 KSchG ist bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.(Rn.24) Maßgeblich ist der Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.(Rn.24) 4. Wird der Nachteilsausgleichsanspruch als Hilfsantrag geltend gemacht, kommt es für die Bewertung auf den Zeitpunkt an, zu dem über den Antrag entschieden wird. Das gilt auch für die Angabe der klagenden Partei zu einem Mindestbetrag im Rahmen des unbezifferten Leistungsantrags.(Rn.20) 5. Werden im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens Auskünfte im Zusammenhang mit einem behaupteten Betriebsübergang gefordert, sind diese mit einem halben Bruttomonatsverdienst angemessen bewertet.(Rn.19) Dienen die Auskünfte bei verständiger Auslegung des Antrags allein der Schlüssigmachung der Klage bzw. der Ergänzung des Vortrags im Rahmen des Rechtsstreits gegen den Veräußerer oder einen zugleich mitverklagten Erwerber, entspricht das der Konstellation bei der Stufenklage, § 44 GKG (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. September 2019 - 26 Ta (Kost) 6012/19, Rn. 45). Eine Zusammenrechnung findet dann nicht statt.(Rn.16) (Rn.37) Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. Juli 2019 – 24 Ca 2860/18 – teilweise unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert und der Gesamtstreitwert auf 13.679,05 Euro festgesetzt. I. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten begehren nach einem erstinstanzlich abgeschlossenen Rechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG im Rahmen einer Streitwertbeschwerde Heraufsetzung der erstinstanzlich angesetzten Werte. Die Klägerin, welche von August 1997 bis zum 30. April 2018 bei der Beklagten beschäftigt war, hat in der Klageschrift (vereinfacht) folgende Anträge angekündigt: 1. Kündigungsschutzantrag, 2. allgemeiner Feststellungsantrag, 3. Zwischenzeugnis, 4. Zahlungsantrag (2.344,98 Euro), Monate November 2017 bis Januar 2018), 5. Weiterbeschäftigungsantrag als Hilfsantrag, 6. für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 4. entsprechender Feststellungsantrag, Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2018 hat die Klägerin unter Rücknahme des Antrags zu 3) ergänzend beantragt, 7. Endzeugnis, 8. Vergütung (1.563,32 Euro) für zwei Monate Februar und März 2018 und je 40 Euro Verzugspauschale, 9. für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 8. entsprechender Feststellungsantrag, 10. für den Fall der Abweisung des Kündigungsschutzantrags Nachteilsausgleich im Wege eines Feststellungsantrags. Mit Schriftsatz vom 16. August 2018 hat die Klägerin unter Rücknahme der übrigen Anträge folgende Anträge angekündigt, 1. Kündigungsschutzantrag, 2. allgemeiner Feststellungsantrag, 3. Vergütung für die Monate März und April 2018 (insgesamt 1.563,32 Euro) nebst Verzugspauschalen in Höhe von jeweils 40 Euro, 4. Endzeugnis, 5. Auskünfte Wet-Lease, 6. Auskünfte Unternehmensübernahme, 7. Weiterbeschäftigungsantrag als Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag, 8. Vergütung für die Monate Mai bis Juli 2018 (insgesamt 2.344,98 Euro) zzgl. Verzugspauschale in Höhe von jeweils 40 Euro als Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag, 9. Nachteilsausgleich (Feststellungsantrag) als Hilfsantrag für den Fall des Unterliegens mit dem Kündigungsschutzantrag. Zur Höhe des Nachteilsausgleichsanspruchs hat die Klägerin vorgetragen, sie gehe davon aus, dass dieser zumindest der Regelabfindung nach § 10 KSchG entsprechen müsse. Im Kammertermin vom 17. Oktober 2018 hat die Klägerin auf die zuletzt angekündigten Anträge Bezug genommen mit Ausnahme der Anträge zu 2) und zu 4). Insoweit hat sie die Klage zurückgenommen. Das Arbeitsgericht hat über die Anträge aus dem Schriftsatz vom 16. August 2018 zu 1), zu 3), zu 5) und zu 6) sowie zu 9) abschlägig entschieden. Die übrigen ‚Anträge sind nicht zur Entscheidung angefallen. Das Arbeitsgericht hat für die einzelnen Anträge in seinem Streitwertbeschluss vom 11. Juli 2019 – ausgehend von einem Vierteljahreseinkommen in Höhe von 2.344,98 Euro - folgende Beträge ausgewiesen: 1) Kündigungsschutzantrag: 2.344,98 € 2) allgemeiner Feststellungsantrag: 0,00 € 4) Zeugnis: 781,66 € 5) Auskunft: 390,83 € 6) Auskunft:: 390,83 € 9) Nachteilsausgleich: 0,00 € Für den ursprünglichen Antrag zu 4) aus der Klageschrift über 2.344,98 Euro hat das Arbeitsgericht einen Betrag in Höhe von weiteren 2.344,98 Euro angesetzt. Die Summe beträgt 6.253,28 Euro. Einen Gesamtstreitwert hat das Arbeitsgericht insoweit - jedenfalls ausdrücklich - nicht gebildet. Der Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 31. Juli 2019 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 2. September 2019, eingegangen am selben Tag, haben die Beklagtenvertreter Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass angesichts der Dauer des Arbeitsverhältnisses von einem Streitwert in Höhe von 25.803,28 Euro auszugehen sei. II. 1) Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zulässig und teilweise begründet. Der Gesamtstreitwert war auf 13.679,05 Euro festzusetzen. a) Der Gegenstandswert bestimmt sich in einem gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Gegenstand der Festsetzung und damit auch des Beschwerdeverfahrens ist nicht die Bewertung eines bestimmten Streitgegenstands, sondern die Festsetzung des Gesamtstreitwerts (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. September 2019 - 26 Ta (Kost) 6012/19, Rn 11; zum Verfahren nach § 33 Abs. 3 RVG: LAG Berlin-Brandenburg 5. Juni 2019 – 26 Ta (Kost) 6050/18, zu II 2 c bb der Gründe; 20. August 2018 – 26 Ta (Kost) 6070/18, zu II 3 a der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 6. Juni 2007 – 1 Ta 105/07, Rn. 45; LAG Düsseldorf 25. November 2016 – 4 Ta 634/16, Rn. 13). Für die Frage, ob die Beschwerde ganz oder teilweise begründet ist, kommt es also entscheidend darauf an, ob das Ergebnis des Arbeitsgerichts richtig ist. Ein Verschlechterungsverbot steht einer Verrechnung von zu niedrig und zu hoch angesetzten Bewertungen einzelner Positionen hier nicht entgegen. Diese Positionen stellen im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine eigenen Streitgegenstände dar, sondern bilden lediglich einzelne Verrechnungsposten. Sie sind nur Begründungselemente für die Bildung des einen streitigen Gesamtstreitwerts, der allein über die Höhe der Gebühren entscheidet (vgl. LAG Düsseldorf 25. November 2016 – 4 Ta 634/16, Rn. 13). Es bestehen allerdings keine Bedenken, einzelne Verrechnungsposten wertmäßig nicht konkret zu beziffern, wenn sie nicht zusammengerechnet werden sollen, sondern – wie zB bei Hilfsanträgen im Falle wirtschaftlicher Identität oder bei Stufenklagen – der höhere Wert betragsmäßig feststeht. b) Hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags hat das Arbeitsgericht zutreffend einen Betrag in Höhe von 2.344,98 Euro (Vierteljahreseinkommen) in Ansatz gebracht. c) Bei dem Weiterbeschäftigungsantrag handelte es sich um einen Hilfsantrag, über den nicht zu entscheiden war, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG. d) Das Arbeitsgericht hat die Auskunftsanträge jeweils mit ½ Bruttoeinkommen angesetzt. Die Werte sind der Höhe nach an sich nicht zu beanstanden. Die Auskunftsanträge sind nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts zu bewerten. Die Frage, ob sie den Streitwert im Ergebnis erhöhen, ist bei der Bildung des Gesamtstreitwerts festzustellen (dazu unten unter 2 der Gründe). e) Der Wert für den Nachteilsausgleichsantrag beträgt 8.207,43 Euro (zehneinhalb Bruttoeinkommen). Der (unbezifferte) Antrag auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs (Leistungsantrag) ist ebenfalls nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts, ausgehend von dem Begehren, zu bewerten. Danach ist ein Ansatz in Höhe von zehneinhalb Bruttoeinkommen (½ Bruttoeinkommen pro Beschäftigungsjahr) angemessen. aa) Bei einem unbezifferten Leistungsantrag ist der Streitwert am angemessenen Betrag auszurichten, wenn die klagende Partei die Festlegung des Betrags in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Gegebenenfalls hat das Gericht - auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen - nach Anhörung der Parteien den Streitwert im Hinblick auf einen ihm angemessen und billig erscheinenden Betrag auch höher festzusetzen, als dies einer angegebenen Größenvorstellung der klagenden Partei entspricht (vgl. BGH 30. April 1996 – VI ZR 55/95, zu II b der Gründe; zum Streitstand ausführlich: OLG Saarbrücken 26. November 2009 – 4 W 343/09, Rn. 9, mwN). Hier hat die Klägerin im Antrag die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Gerichts gestellt. In der Begründung hat sie ausgeführt, dass die Bemessung der Abfindung sich mindestens an den Grundsätzen des § 10 KSchG orientieren soll. bb) Maßgeblich ist für die Bemessung des Streitwerts der angemessene Betrag. Angemessen wäre ein Betrag in Höhe von 8.207,43 Euro. (1) Nach § 113 Abs. 3 und Abs. 1 Halbs. 2 BetrVG iVm. § 10 KSchG hat die Bemessung der Abfindungshöhe unter Berücksichtigung des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit zu erfolgen. Bei der Ermessensentscheidung sind die Arbeitsmarktchancen und das Ausmaß des betriebsverfassungswidrigen Verhaltens zu beachten. Insoweit bestehen keine Bedenken, von einer an § 1a Abs. 2 Satz 1 KSchG orientierten Höhe der Abfindung von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses auszugehen. Die in § 1a Abs. 2 KSchG festgelegte Höhe des gesetzlichen Abfindungsanspruchs nach § 1a Abs. 1 KSchG kann wegen der hierin ausgedrückten gesetzgeberischen Wertung als Berechnungsgrundlage beim Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 1 bis 3 BetrVG herangezogen werden (vgl. BAG 7. November 2017 – 1 AZR 186/16, Rn. 35 - 38). Diese zu § 113 BetrVG entwickelten Grundsätze sind auf § 83 des Tarifvertrages Personalvertretung (TV PV) für das Kabinenpersonal der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG übertragbar. (2) Bei Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte ergibt sich hier ein Betrag in Höhe von 8.207,43 Euro, ausgehend von 1/2 Bruttoeinkommen pro Beschäftigungsjahr. Es gibt keinen Grund, im Rahmen der Streitwertbemessung von der Berechnungsgrundlage des § 1a Abs. 1 KSchG abzuweichen. Insbesondere führt der Sanktionscharakter des Nachteilsausgleichs dazu, dass der Abfindungsanspruch nicht von der finanziellen Leistungsfähigkeit oder individuellen Leistungsbereitschaft des Arbeitgebers abhängt. Das gilt auch in der Insolvenz (vgl. BAG 7. November 2017 – 1 AZR 186/16, Rn. 35). Für die Berechnung des Streitwerts kann zur Vereinfachung bei anteiligen Beschäftigungsjahren über einem halben Jahr wie nach § 1a Abs. 2 Satz 3 KSchG auf ein Beschäftigungsjahr aufgerundet werden. Maßgeblich ist der Zeitraum bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. (3) Der Umstand, dass der mit der Klage für den Nachteilsausgleich geltend gemachte Betrag voraussichtlich nicht in vollem Umfang zu realisieren sein wird, rechtfertigt es in der vorliegenden Konstellation nicht, bei der Berechnung des Gesamtstreitwerts einen geringeren Betrag in Ansatz zu bringen (vgl. dazu ausführlich LAG Berlin-Brandenburg 20. September 2019 – 26 Ta (Kost) 6028/19, Rn. 40). f) Die Zahlungsanträge für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sind zutreffend mit der Summe der geltend gemachten Beträge anzusetzen. Die Klägerin hat zwar zunächst nicht konkret die Monate genannt, für die sie Vergütung geltend gemacht hat. Aus dem Zusammenhang und aus den begründeten Zinsanträgen ergibt sich jedoch, dass mit der Klageschrift die drei Bruttoeinkommen für die Zeit von November 2017 bis Januar 2018, mit der ersten Klageerweiterung Vergütung für die Monate Februar und März 2018 und mit der zweiten Klageerweiterung ergänzend auch für den Monat April 2018 geltend gemacht worden sind. Für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ergibt sich danach ein Betrag in Höhe von 4.689,96 Euro. g) Soweit mit der Klage auch Vergütung für die Monate Mai bis Juli 2018 geltend gemacht worden ist, entspricht das einem Vierteljahreseinkommen. Die Frage, ob sich dadurch der festzusetzende Gesamtstreitwert erhöht, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen (dazu unter 2 der Gründe). h) Für die Zeugnisanträge ist ein Bruttoeinkommen anzusetzen. i) Damit sind die Anträge zu den einzelnen Streitgegenständen zusammengefasst wie folgt zu bewerten: - Kündigungsschutzantrag: 2.344,98 Euro - allgemeiner Feststellungsantrag: einheitliches Bestandsschutzint. - 2 Auskunftsanträge: 781,66 Euro - Nachteilsausgleichsantrag: 8.207,43 Euro - Vergütung (November 2017 bis April 2018): 4.689,96 Euro - Vergütung (Mai bis Juli 2018): 2.344,98 Euro - Zeugnis: 781,66 Euro 2) Der Gesamtstreitwert war durch die Beschwerdekammer auf 13.679,05 Euro festzusetzen, da dies bisher noch nicht geschehen ist (vgl. dazu ausführlich: LAG Berlin-Brandenburg 5. Juni 2019 – 26 Sa 6050/19, zu II 2 c bb der Gründe). Bei der Bildung des Gesamtstreitwerts war zu prüfen, ob die ermittelten Einzelwerte zusammenzurechnen sind. a) Die Werte für den Kündigungsschutzantrag und für den Nachteilsausgleichsantrag waren nicht zusammenzurechnen. aa) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist, § 39 Abs. 1 GKG. Die Werte von Haupt- und Hilfsanträgen sind zusammenzurechnen, soweit auch über den Hilfsantrag eine Entscheidung ergeht, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, oder der Rechtsstreit auch insoweit durch Vergleich erledigt wird, § 45 Abs. 4 GKG. Dies gilt dann nicht, wenn die Anträge denselben Gegenstand betreffen; dann ist nur der höhere Wert maßgebend, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Unter dem Begriff „Gegenstand“ in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist nicht der Streitgegenstand iSd § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu verstehen. Der „Gegenstand“ iSd. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist nicht mit dem Streitgegenstand in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO identisch. Ob unterschiedliche (prozessuale) Streitgegenstände vorliegen, ist danach für die Frage des Additionsverbots nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG unerheblich. Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert. Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist. Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH 12. September 2013 – I ZR 61/11, Rn. 6; LAG Berlin-Brandenburg 14. Dezember 2018 – 26 Ta (Kost) 6136/18) und 17 Ta (Kost) 6105/18). bb) Im Rahmen des Streits über die Frage, ob zwischen einer Kündigungsschutzklage und einem hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs eine wirtschaftliche Identität in dem genannten Sinn besteht und die Werte deshalb zusammenzurechnen sind oder nicht, haben sich die Kostenkammern des Landesarbeitsgerichts der Auffassung angeschlossen, dass insoweit Fälle wirtschaftlicher Identität vorliegen (vgl ua LAG Berlin-Brandenburg 7. Februar 2019 - 17 Ta (Kost) 6117/18, 8. Februar 2019 – 26 Ta (Kost) 6118/18). Zwar handelt es sich bei dem Anspruch auf Nachteilsausgleich nicht um eine Abfindung iSd § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG; eine Wertaddition ist nach dieser Vorschrift daher nicht ausgeschlossen. Der Kündigungsschutzantrag und der Antrag auf Zahlung des Nachteilsausgleichs können jedoch nicht nebeneinander bestehen; wird der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt, besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich. Beide Anträge betreffen in wirtschaftlicher Hinsicht auch denselben Gegenstand. Mit der Kündigungsschutzklage soll der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit den daraus folgenden Vergütungsansprüchen erreicht werden; mit dem Nachteilsausgleich sollen die durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Verluste ausgeglichen oder gemildert werden. Dass der Arbeitgeber diese Kompensation nur schuldet, weil er die Kündigung unter Verstoß gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten ausgesprochen hat, ist dabei ohne Belang. Denn es kommt für die Frage einer wirtschaftlichen Identität nicht darauf an, auf welche Anspruchsgrundlagen die jeweiligen Anträge gestützt werden und welche Zielrichtung diese gesetzlichen Vorschriften haben. Entscheidend ist allein, ob ein Anspruch wirtschaftlich an die Stelle eines anderen tritt. Diese Voraussetzung ist hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Nachteilsausgleichsanspruchs gegeben. cc) Maßgeblich ist nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG der höhere Betrag, d.h. hier der Betrag für den Nachteilsausgleich. b) Der allgemeine Feststellungsantrag ist neben dem Kündigungsschutzantrag nicht zusätzlich zu bewerten, § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG (vgl. zB LAG Nürnberg 22. November 2018 – 4 Ta 136/18, Rn. 41). Es wird ein einheitliches Bestandsschutzinteresse verfolgt. c) Die Auskunftsanträge haben den Gesamtstreitwert nicht erhöht. Die Klägerin hat mit dem Antrag Auskünfte im Zusammenhang mit einem angenommenen Betriebsübergang gefordert. Die Auskunftsanträge sind in dem Schriftsatz der Klägerin vom 16. August 2018 auf den Seiten 40 f. und 47 näher begründet worden. Die Begründung spricht nicht dafür, dass die Klägerin damit eine Klage gegen einen Betriebserwerber vorbereiten wollte. Vielmehr ging es hier ersichtlich darum, im Rechtsstreit gegen den Beklagten ergänzend vortragen zu können, was in entsprechender Anwendung des § 44 GKG eine Zusammenrechnung bei der Bildung des Gesamtstreitwerts nicht rechtfertigt (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 20. September 2019 – 26 Ta (Kost) 6028/19, Rn. 64). d) Der Zahlungsantrag (Vergütung für die Monate Mai bis Juli 2018) erhöht den Gegenstandswert nicht. Wird im Rahmen einer Bestandsstreitigkeit im Wege der Klagehäufung fällige Annahmeverzugsvergütung geltend gemacht, bei der die Vergütung vom streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängt, besteht hinsichtlich des Vierteljahreszeitraums (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG) und der entsprechenden Annahmeverzugsvergütung wirtschaftliche Identität. Deshalb findet nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG keine Wertaddition statt. Der höhere Wert ist für die Festsetzung des Gegenstandswertes maßgeblich. Der Zahlungsantrag für die Monate Mai bis Juli 2018 übersteigt das Vierteljahreseinkommen nicht. e) Demgegenüber sind die als Vergütung für die Zeit von November 2017 bis April 2018 beanspruchten Beträge nicht vom Ausgang des Rechtsstreits über den Kündigungsschutzantrag abhängig. Sie sind daher bei der Bildung des Gesamtstreitwerts in Ansatz zu bringen. f) Die geltend gemachte Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB war im Rahmen der Wertbemessung als Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 2. HS ZPO nicht zu berücksichtigen (vgl. LAG Bremen 8. Februar 2018 – 3 Ta 49/17, Rn. 52, mwN.). III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG. Das Verfahren ist gebührenfrei, § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG. IV. Die Entscheidung ist unanfechtbar.