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Beschluss

2 Ta 1/25

Thüringer Landesarbeitsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGTH:2025:0108.2TA1.25.00
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Leitsätze
Ein Mehrwert für eine in einem Vergleich geregelte Freistellungsvereinbarung ist nur dann festzusetzen, wenn eine Partei sich eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat. Hierzu ist substantiiert darzulegen, dass ein konkreter Streit über ein einseitiges Freistellungsrecht bestand.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Suhl vom 10.12.2024 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 30.12.2024 – 2 Ca 975/24 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Suhl vom 10.12.2024 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 30.12.2024 – 2 Ca 975/24 – wird zurückgewiesen. I. Die Klägerin war bei der Beklagten mit einer monatlichen Bruttovergütung i.H.v. 2.573,00 € beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 04.09.2024, der Klägerin am 09.09.2024 zugegangen, zum 28.02.2025. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage und beantragte festzustellen, das Arbeitsverhältnis bestehe über den 28.02.2025 hinaus fort (Anträge zu 1. und 2.). Darüber hinaus beantragte sie, für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 1. und 2. die Weiterbeschäftigung (Antrag zu 3.) und für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Erteilung eines Zeugnisses und die Herausgabe der Arbeitspapiere (Antrag zu 4.). Das Verfahren endete durch einen im Gütetermin am 14.11.2024 geschlossenen Vergleich. Die Parteien vereinbarten die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der Kündigung vom 04.09.2024 zum 28.02.2025 gegen Zahlung einer Abfindung (Ziffern 1. und 2.), die unwiderrufliche Freistellung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der Vergütung und Anrechnung von Urlaubs- und Freizeitansprüchen (Ziffer 3.) und die Erteilung eines Zeugnisses mit Führungs- und Leistungsbewertung (Ziffer 5.). Das Arbeitsgericht setzte den Streitwert des Verfahrens mit Beschluss vom 10.12.2024 auf 7.719,00 € (drei Bruttomonatsvergütungen) und den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich auf 10.292,00 € (Streitwert zzgl. einer Bruttomonatsvergütung Vergleichsmehrwert Zeugnis) fest. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat gegen den ihm am 30.12.2024 zugestellten Beschluss am 30.12.2024 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Streitwert und Gegenstandswert auf je 12.865,00 € festzusetzen. Er ist der Auffassung, die im Vergleich vereinbarte Freistellung sei jeweils mit einer Bruttomonatsvergütung zu berücksichtigen. Zudem sei dem Streitwert eine Bruttomonatsvergütung für das Zeugnis hinzu zu rechnen. Das Arbeitsgericht hat den Beschluss vom 10.12.2024 auf die Beschwerde teilweise abgeändert und den Streitwert mit Beschluss vom 30.12.2024 unter Berücksichtigung einer weiteren Bruttomonatsvergütung für das Zeugnis auf 10.292,00 € festgesetzt. Im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet und daher zurückzuweisen. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG, § 68 Abs. 1 S.1 GKG, § 33 Abs. 3 RVG statthaft und zulässig. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Der Beschwerdewert ist angesichts der begehrten Erhöhung des Wertes, die zu einem Gebührenunterschied von mehr als 200,00 € führen würde, erreicht. 1. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Freistellungsvereinbarung zu Recht nicht bewertet. a) Ein Mehrwert für eine in einem Vergleich geregelte Freistellungsvereinbarung ist nur dann festzusetzen, wenn eine Partei sich eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat. Hierzu ist substantiiert darzulegen, dass ein konkreter Streit über ein einseitiges Freistellungsrecht bestand (statt vieler: LAG Schleswig-Holstein 27. Februar 2024 – 2 Ta 17/24 – juris; LAG Berlin-Brandenburg 31. Juli 2020 – 26 Ta (Kost) 6060/20 – juris; a.A.: LAG Hamburg 13. März 2023 – 7 Ta 7/23 – juris). Das Landesarbeitsgericht Hamburg vertritt in der zitierten Entscheidung die Auffassung, Ansprüche, über die typischerweise im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestritten werde, wie Zeugnis, Beschäftigung bzw. Freistellung, seien stets werterhöhend zu berücksichtigen, auch wenn zuvor hierüber nicht gestritten worden sei. Dem ist nicht zu folgen. Eine Einigungsgebühr fällt nach VV 1000 Abs. 1 der Anlage 1 zum RVG an, wenn durch die Einigung der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs wird das Gerichtsverfahren erledigt, sodass der Wert des Vergleichs den Wert des anhängigen Verfahrens entspricht. Ein Mehrwert für einen Vergleich kann nur entstehen, wenn dadurch weitere Streitigkeiten oder Ungewissheiten beseitigt werden, die noch nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens waren. Zweck der gebührenrechtlichen Regelung ist, dass die Mitwirkung an der gütlichen Klärung von Streitigkeiten oder Ungewissheiten vergütet werden soll. Die Regelung bezweckt dagegen nicht, dass die von beiden Seiten erbrachten Leistungen zur Erzielung der Einigung über den bereits anhängigen Gegenstand zusätzlich beim Wert berücksichtigt werden. Der „Preis", den beide Seiten zur Erledigung des anhängigen Verfahrens zahlen, ist für den Vergleichsmehrwert ohne Bedeutung (LAG Hamburg 26. August 2015 – 1 Ta 10/15 – juris). Gegenstand des Vergleichs ist nicht das, worauf sich die Parteien einigen (Verhandlungsergebnis/Zugeständnisse), sondern das, worüber sie gestritten haben. Der Gegenstand, aus dessen Wert sich die Einigungsgebühr berechnet, ist also nicht die nach dem Vergleich zu erbringende Leistung, sondern das Rechtsverhältnis, über das der Streit oder die Ungewissheit bestanden hat, die der Vergleich beseitigt (Werner Ziemann, juris PR-ArbR 27/2016 Anm. 5). Eine Freistellungsvereinbarung in einem Beendigungsvergleich hat daher keinen übersteigenden Vergleichsmehrwert, wenn zuvor nicht ein Streit oder eine Ungewissheit über die Freistellung bestand. Diese Auffassung entspricht der herrschenden Meinung im Streitwertrecht und den Empfehlungen der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit im Streitwertkatalog i. d. F. vom 01.02.2024 (I. Nr. 25. 1.4), dem die Beschwerdekammer aufgrund der erheblichen Bedeutung einer bundeseinheitlichen Streitwertrechtsprechung und der damit verbundenen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit grundsätzlich folgt. b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die im Vergleich getroffene Freistellungsvereinbarung nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Es ist nicht ersichtlich, dass Streit oder Ungewissheit über einen Anspruch auf oder ein Recht zur Freistellung bestand. Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nicht gegeben.