Beschluss
12 Ta 309/25
Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2025:0428.12TA309.25.00
1mal zitiert
2Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Anträge auf Erteilung von Zwischen- und Endzeugnis werden entsprechend den Empfehlungen des Streitwertkatalogs mit insgesamt einer Monatsvergütung bewertet, auch wenn sie kummulativ oder hilfsweise gestellt sind.
Diese Begrenzung auf insgesamt ein Bruttomonatsgehalt gilt auch in den Fällen, in denen im Verfahren nur ein Zwischen- oder nur Endzeugnis beantragt ist und die Parteien in einem Vergleich eine Regelung über Zwischen- und Endzeugnis oder nur über das nicht eingeklagte Zwischen- oder Endzeugnis treffen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 26. Februar 2024 in Gestalt der Teilabänderungsentscheidung vom 11. März 2025 hinsichtlich des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG für den Vergleich abgeändert.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für den Vergleich auf 10.933,94 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anträge auf Erteilung von Zwischen- und Endzeugnis werden entsprechend den Empfehlungen des Streitwertkatalogs mit insgesamt einer Monatsvergütung bewertet, auch wenn sie kummulativ oder hilfsweise gestellt sind. Diese Begrenzung auf insgesamt ein Bruttomonatsgehalt gilt auch in den Fällen, in denen im Verfahren nur ein Zwischen- oder nur Endzeugnis beantragt ist und die Parteien in einem Vergleich eine Regelung über Zwischen- und Endzeugnis oder nur über das nicht eingeklagte Zwischen- oder Endzeugnis treffen. Auf die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 26. Februar 2024 in Gestalt der Teilabänderungsentscheidung vom 11. März 2025 hinsichtlich des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG für den Vergleich abgeändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für den Vergleich auf 10.933,94 EUR festgesetzt. I. In dem hier zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin vom 04. Januar 2024 zum 31. März 2024, um die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses und, hilfsweise für den Obsiegensfall, um die Weiterbeschäftigung der Klägerin als Produktionshelferin. In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 26. Februar 2024 schlossen die Parteien einen Vergleich, nach dessen Ziffer 1 das Arbeitsverhältnis durch ordentliche krankheitsbedingte Kündigung der Beklagten vom 04. Januar 2024 fristgemäß zum 31. März 2024 endet, Ziffer 2 regelt die Freistellung der Klägerin bis zum Beendigungszeitpunkt unter Vergütungsfortzahlung und unter Anrechnung bestehender Urlaubsansprüche, Ziffer 3 verpflichtet die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung, nach Ziffer 4 hat die Beklagte der Klägerin unter dem Beendigungsdatum ein qualifiziertes Zeugnis mit inhaltlichen Festlegungen zu Leistung, Verhalten und zu einer Abschlussformulierung zu erteilen und Ziffern 5 und 6 bestimmen die Erledigung aller gegenseitigen Ansprüche unter gegenseitiger Aufhebung der Kosten des Rechtsstreits. Vor Schluss der Güteverhandlung am 26. Februar 2024 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 10.827,- EUR und für den Vergleich auf 14.337,08 EUR festgesetzt. Der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse, der wegen der Gewährung von Prozesskostenhilfe zugunsten der Klägerin im Rahmen der Wertfestsetzung zu beteiligen gewesen wäre und nicht beteiligt worden ist, hat nach erstmaliger Kenntniserlangung am 18. Februar 2025 am gleichen Tag Beschwerde gegen die Festsetzung eingelegt und beantragt, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG für das Verfahren auf 10.413,28 EUR und für den Vergleich auf 10.933,94 EUR festzusetzen. Hierbei ist er ausgehend von dem Jahresbruttogehalt der Klägerin von einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt i.H.v. 2.603,32 EUR ausgegangen und hat für den Kündigungsschutzantrag drei Bruttomonatsgehälter in Ansatz gebracht und für den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses ein Bruttomonatsgehalt. Hinsichtlich des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich hat er einen Vergleichsmehrwert von 20 % eines Bruttomonatsgehaltes wegen der Regelung zur Erteilung eines Endzeugnisses berücksichtigt. Mit Beschluss vom 11. März 2025 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Klage auf 10.413,28 EUR und für den Vergleich auf 13.016,60 EUR festgesetzt. Hierbei ist es hinsichtlich des Verfahrenswerts von vier Bruttomonatsgehältern à 2.603,32 EUR ausgegangen und hat als Vergleichsmehrwert ein volles Bruttomonatsgehalt wegen der in Ziffer 4 geregelten Endzeugniserteilungspflicht in Ansatz gebracht, da die Parteien über den Inhalt des Zeugnisses ausweislich der Erklärungen der Prozessbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren streitig verhandelt hätten. Soweit das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen hat, hat es sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit richterlicher Verfügung vom 09. April 2025 hat der Vorsitzende der Beschwerdekammer den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung Stellung zu nehmen. Weiterhin hat er auf Bedenken bzgl. des Bestehens eines Vergleichsmehrwerts hingewiesen. Auf Blatt 8 der Beschwerdeakte wird verwiesen. Stellungnahmen der Beteiligten sind nicht erfolgt. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 33 Abs. 2 und Abs. 3 RVG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Mangels Zustellung des Festsetzungsbeschlusses an den Vertreter der Staatskasse ist die Zweiwochen Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG nicht in Lauf gesetzt. Mit dem Eingang der Beschwerde am 18. Februar 2025 bestehen hinsichtlich der Jahresfrist keine Bedenken. 2. Die Beschwerde ist begründet. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG für den Vergleich zu hoch festgesetzt. a. Die Beschwerdekammer stützt ihre Entscheidung auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten "Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit" in der Fassung vom 01. Februar 2024 (NZA 2024, 308). Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass dieser Katalog keinerlei bindende Wirkung besitzt. Die Beschwerdekammer orientiert jedoch ihre Rechtsprechung im Interesse einer möglichst bundeseinheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog, um Kostenrisiken für die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten zu reduzieren. Der Streitwertkatalog enthält, soweit hier von Bedeutung, folgende Empfehlungen: 25.1 Ein Vergleichsmehrwert fällt nur an, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Dabei muss gerade über die Frage eines Anspruchs oder Rechts in Bezug auf die jeweilige Regelung zwischen den Parteien Streit und/oder Ungewissheit bestanden haben; keine Werterhöhung tritt ein, wenn es sich lediglich um eine Gegenleistung zur Beilegung des Rechtsstreits handelt. Abzustellen ist auf die Umstände zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses. 25.1.3 Typischerweise wird das Merkmal der "Ungewissheit" insbesondere bei Vereinbarung eines Arbeitszeugnisses mit inhaltlichen Festlegungen zum Leistungs- und Führungsverhalten in einem Rechtsstreit über eine auf Verhaltens- oder Leistungsmängel gestützte Kündigung gegeben sein; dies ist zusätzlich nach I. Nr. 29 zu bewerten. 25.2 Ist ein Anspruch unstreitig und gewiss, aber seine Durchsetzung ungewiss, wird das Titulierungsinteresse mit 20 % des Wertes des Anspruches bewertet. 29.2 Erteilung oder Berichtigung eines qualifizierten Zeugnisses: 1 Monatsvergütung**, und zwar unabhängig von Art und Inhalt eines Berichtigungsverlangens, auch bei kurzem Arbeitsverhältnis 29.3 Zwischenzeugnis: Bewertung wie I. Nr. 29.2. Wird ein Zwischen- und ein Endzeugnis (kumulativ oder hilfsweise) im Verfahren verlangt: Insgesamt 1 Monatsvergütung Aus der Berücksichtigung der Empfehlungen des Katalogs folgt, dass die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts nicht schon dann gerechtfertigt ist, wenn die Parteien während ihrer Vergleichsverhandlungen über gerichtlich anhängige Gegenstände weitere Ansprüche in ihre Verhandlungen aufnehmen und auch diese in einem Vergleich mitregeln. Für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts und für die damit verbundene Erhöhung der Anwaltsgebühren muss hinsichtlich dieser mitgeregelten Ansprüche feststellbar sein, dass sie vor dem Abschluss des Vergleichs streitig oder ungewiss waren. Hierzu genügen weder die Vergleichsverhandlungen als solche, noch Regelungen, durch welche Leistungspflichten erstmals begründet oder beseitigt werden, die Rechtsverhältnisse lediglich klarstellen oder auf sonstige Weise ausschließlich vorstellbaren Streit der Parteien vermeiden. Gibt es mithin keine konkrete Auseinandersetzung über einen in dem Vergleich mitgeregelten Gegenstand, scheidet hinsichtlich seiner ein Vergleichsmehrwert aus. Eine Einigungsgebühr fällt nach VV 1000 Abs. 1 der Anlage 1 zum RVG nur an, wenn durch die Einigung der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs wird das Gerichtsverfahren erledigt, sodass der Wert des Vergleichs dem Wert des anhängigen Verfahrens entspricht. Ein Mehrwert für einen Vergleich kann nur entstehen, wenn dadurch weitere Streitigkeiten oder Ungewissheiten beseitigt werden, die noch nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens waren. Zweck der gebührenrechtlichen Regelung ist, dass die Mitwirkung an der gütlichen Klärung von Streitigkeiten oder Ungewissheiten vergütet werden soll. Die Regelung bezweckt dagegen nicht, dass die von beiden Seiten erbrachten Leistungen zur Erzielung der Einigung über den bereits anhängigen Gegenstand hinaus zusätzlich beim Wert berücksichtigt werden. Der "Preis", den beide Seiten zur Erledigung des anhängigen Verfahrens zahlen, ist für den Vergleichsmehrwert ohne Bedeutung. Gegenstand des Vergleichs ist nicht das, worauf sich die Parteien geeinigt haben (Verhandlungsergebnis bzw. Zugeständnisse), sondern das, worüber sie gestritten haben. Der Gegenstand, aus dessen Wert sich die Einigungsgebühr berechnet, ist also nicht die nach dem Vergleich zu erbringende Leistung, sondern das Rechtsverhältnis, über das der Streit oder die Ungewissheit bestanden hat, die der Vergleich beseitigt (LAG Thüringen 08. Januar 2025 – 2 Ta 1/25 – Juris m.w.N.). Gestützt auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog 2024 wird ein Vergleichsmehrwert bei unstreitigen und gewissen Ansprüchen, deren Durchsetzung jedoch ungewiss ist, für das Titulierungsinteresse mit 20 % des Wertes des Anspruchs angenommen (Ziffer 25.2 des Streitwertkatalogs). Ein solches Titulierungsinteresse liegt beispielsweise bezüglich einer mitgeregelten Zeugniserteilungspflicht nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht nur dann vor, wenn der Arbeitgeber vor Abschluss des Vergleichs erfolglos zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses aufgefordert worden ist, sondern auch dann, wenn das Zeugnis inhaltliche Festlegungen zu Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers enthält oder eine Verpflichtung des Arbeitgebers begründet, konkreten Formulierungswünschen des Arbeitnehmers nachkommen zu müssen, soweit sie mit dem Grundsatz der Zeugniswahrheit in Einklang stehen. Anderes gilt, wenn durch den Vergleichsschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder ein tatsächlich bestehender außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die tatsächliche Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Dann ist der Vergleichsmehrwert mit dem Wert eines klageweise verfolgten Hauptsacheanspruchs zu bewerten (Ziffer 25.1 des Streitwertkatalogs). Dies ist hinsichtlich einer mitgeregelten Zeugniserteilungspflicht regelmäßig anzunehmen, wenn im Rahmen einer verhaltensbedingten Kündigung eine Regelung zum Arbeitszeugnis mit inhaltlichen Festlegungen zu Leistung und Verhalten in den Vergleich aufgenommen wird, ohne dass der Zeugnisanspruch bereits Gegenstand der Klage war. Gleiches wird zumeist zu gelten haben, wenn unabhängig davon, ob tatsächlich eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen worden ist, in einem Beendigungsrechtsstreit Leistungs- oder Verhaltensmängel von der Arbeitgeberseite tatsächlich behauptet werden. b. Ausgehend von den Empfehlungen des Streitwertkatalogs, der Rechtsprechung der Beschwerdekammer und den vorstehenden Erläuterungen wären für die in Ziffer 4 des Vergleichs geregelte Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin ein qualifiziertes Endzeugnis mit feststehender Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie einer entsprechenden Abschlussformulierung zu erteilen, grundsätzlich 20 % eines Bruttomonatsentgelts, wie vom Bezirksrevisor beantragt, in Ansatz zu bringen. Soweit das Arbeitsgericht die Endzeugnisregelung im Vergleich mit einem vollen Bruttomonatsgehalt bewertet und darauf abgestellt hat, dass die Parteien über den Inhalt des Zeugnisses streitig verhandelt hätten, rechtfertigt dies die Festsetzung nicht. Im Rahmen der Anhörung zu der neuerlichen Festsetzung des Arbeitsgerichts hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, "dass durchaus und wie üblich streitig über den Inhalt der Erteilung eines Arbeitszeugnisses hinsichtlich der Dankens-, Bedauerns- und Wunschklausel verhandelt wurde, da bekanntlich nach den Vorgaben des BAG kein durchsetzbarer Anspruch des Arbeitnehmers darauf besteht." Gerade wenn, wie die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zutreffend betonen, erkannt ist, dass kein durchsetzbarer Anspruch besteht, wird durch den Vergleichsabschluss insoweit kein weiterer Rechtsstreit und/oder kein außergerichtlicher Streit erledigt und/oder auch keine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt. Die Parteien haben nicht über den Inhalt des Zeugnisses gestritten, sondern haben sich im Rahmen von Vergleichsverhandlungen auf einen bestimmten Inhalt geeinigt. Eine solche Einigung kann nicht wie die Verfolgung des entsprechenden Begehrens durch einen Klageantrag bewertet werden. Auch sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass über Leistungs- und/oder Verhaltensmängel der Klägerin gestritten worden wäre und die Bemessung deshalb mit einem vollen Gehalt hätte erfolgen können. Ausweislich der Regelung in Ziffer 1 des Vergleichs erfolgte die Kündigung krankheitsbedingt. Weil aber Ziffer 25.2 des Streitwertkatalogs bei Regelungen in einem Vergleich, die unstreitige und gewisse Ansprüche, deren Durchsetzung jedoch ungewiss ist, zum Inhalt haben, die Bemessung mit 20 % des klageweise verfolgten Anspruchswert empfiehlt, werden nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer (z.B. Beschluss vom 03. Mai 2021 – 12 Ta 90/21 – Juris) konkrete inhaltliche Festlegungen zu Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers oder Verpflichtungen des Arbeitgebers, konkreten Formulierungswünschen des Arbeitnehmers nachkommen zu müssen, vor dem Hintergrund des bestehenden Titulierungsinteresses ebenfalls mit 20 % eines Gehalts bewertet. c. Allerdings würde vorliegend die Bewertung von Ziffer 4 des Vergleichs mit 20 % eines Monatsentgelts ausscheiden, weil bereits im Verfahrenswert der Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses berücksichtigt ist und nach der Empfehlung in Ziffer 29.3 des Streitwertkatalogs Zwischen- und Endzeugnis auch insgesamt nicht mit mehr als einer Monatsvergütung zu bemessen sind. Es kann im Rahmen der Wertfestsetzung auch keine Rolle spielen, dass die Endzeugniserteilung nicht Gegenstand eines Klageantrags war, sondern "nur" Gegenstand des Vergleichs geworden ist. Dies wird besonders deutlich, wenn man sich die Bewertung vor Augen führt, die in Anwendung des Streitwertkatalogs zu erfolgen hätte, wenn jeweils Klageanträge auf Zwischenzeugnis- und End Zeugniserteilung gestellt wären. Ausgehend von 29.3 wäre eine Bemessung mit insgesamt einem Bruttomonatsgehalt geboten. In einem hierzu geschlossenen Vergleich gäbe es insoweit keinen Mehrwert, weil es keine über die Klageanträge hinausgehende Regelung gäbe. An dieser Bemessung mit insgesamt einer Bruttomonatsvergütung kann sich nichts dadurch ändern, dass ein Endzeugnisantrag neben dem Zwischenzeugnisantrag im Verfahren nicht gestellt ist und erst im Vergleich eine Regelung über die Endzeugniserteilung erfolgt. d. Weil aber der Vertreter der Staatskasse lediglich eine Herabsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich auf 10.933,94 EUR beantragt hat und das Gericht im Rahmen einer Beschwerde nach § 33 RVG im Gegensatz zu einer Beschwerde nach § 68 GKG an § 308 Abs. 1 ZPO gebunden ist, scheidet die eigentlich zutreffende Festsetzung auf 10.413,28 EUR vorliegend aus, so dass antragsgemäß zu entscheiden ist. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich, mithin findet gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel statt.