Beschluss
12 Ta 600/25
Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2025:0912.12TA600.25.00
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Leitsätze
Wird ein Weiterbeschäftigungsantrag im Kündigungsschutzprozess mit einer Formulierung wie: "Sollte die Beklagte im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichtes erklären, dass sie den Kläger weiterbeschäftigen wird, sofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergeht, stellen wir folgenden weiteren Antrag …" kann regelmäßig nicht von einem rechtshängigen Weiterbeschäftigungsantrag ausgegangen werden.
Es handelt sich lediglich um die Androhung einer Antragstellung. Dies folgt aus der Auslegung der Ankündigung, die nicht am Wortsinn zu haften hat, sondern an dem in der Erklärung verkörperten Willen. Wollte man die Androhung bereits als rechtshängigen Antrag ansehen, so wäre dieser Antrag unzulässig. Einerseits handelte es sich nicht um eine innerprozessuale Bedingung, weil ihr Eintritt nicht von einer Entscheidung des Gerichts, sondern des Prozessgegners abhinge, andererseits wäre der Antrag nicht hinreichend bestimmt, da beispielsweise nicht erkennbar ist, wie der Antrag zu bewerten wäre, wenn es nicht zu einem Gütetermin kommt oder dort ein Versäumnisurteil ergeht.
Weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Partei willentlich einen unzulässigen Antrag stellt, ist, soweit keine Anhaltspunkte für einen gegenteiligen Willen erkennbar sind, lediglich von der Androhung einer Antragstellung auszugehen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14. Mai 2025 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 05. Mai 2025 – 3 Ca 635/24 – teilweise abgeändert.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß § 33 RVG für den Vergleich auf 120.434,32 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegebühr zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird ein Weiterbeschäftigungsantrag im Kündigungsschutzprozess mit einer Formulierung wie: "Sollte die Beklagte im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichtes erklären, dass sie den Kläger weiterbeschäftigen wird, sofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergeht, stellen wir folgenden weiteren Antrag …" kann regelmäßig nicht von einem rechtshängigen Weiterbeschäftigungsantrag ausgegangen werden. Es handelt sich lediglich um die Androhung einer Antragstellung. Dies folgt aus der Auslegung der Ankündigung, die nicht am Wortsinn zu haften hat, sondern an dem in der Erklärung verkörperten Willen. Wollte man die Androhung bereits als rechtshängigen Antrag ansehen, so wäre dieser Antrag unzulässig. Einerseits handelte es sich nicht um eine innerprozessuale Bedingung, weil ihr Eintritt nicht von einer Entscheidung des Gerichts, sondern des Prozessgegners abhinge, andererseits wäre der Antrag nicht hinreichend bestimmt, da beispielsweise nicht erkennbar ist, wie der Antrag zu bewerten wäre, wenn es nicht zu einem Gütetermin kommt oder dort ein Versäumnisurteil ergeht. Weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Partei willentlich einen unzulässigen Antrag stellt, ist, soweit keine Anhaltspunkte für einen gegenteiligen Willen erkennbar sind, lediglich von der Androhung einer Antragstellung auszugehen. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14. Mai 2025 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 05. Mai 2025 – 3 Ca 635/24 – teilweise abgeändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß § 33 RVG für den Vergleich auf 120.434,32 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegebühr zu tragen. I. In dem zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren begehrte der Kläger (1.) die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29. Oktober 2024 nicht zum 31. Januar 2025 beendet ist, (2.) die Feststellung des Fortbestehens seines Arbeitsverhältnisses, (3) die Verurteilung der Beklagten, ihm ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen und (4) der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Weiterhin erstrebte der Kläger hilfsweise für den Fall seines Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag, (5.) die Beklagte zu verurteilen, ihn als Senior Account Manager weiter zu beschäftigen, falls die Beklagte im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichts erklärten sollte, dass sie den Kläger weiterbeschäftigten werde, sofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergeht. Mit Beschluss vom 05. März 2025 hat das Arbeitsgericht das Zustandekommen eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, ohne dass zuvor ein Gütetermin stattgefunden hat. Der Vergleich regelt in Ziffer 1 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Beklagten zum 31. Januar 2025, in Ziffer 2 die Zahlung "restlicher" Provision für das Geschäftsjahr 2024 i.H.v. 59.090,60 EUR und anteilig für das Geschäftsjahr 2025 i.H.v. 783,68 EUR, in Ziffer 3 die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine Abfindung i.H.v. 70.000,- EUR zu zahlen, in Ziffer 4 das Einvernehmen, dass dem Kläger keine Ansprüche wegen Überstundenvergütung oder wegen Spesen oder Reisekosten zustehen und der Urlaub in natura eingebracht ist, in Ziffer 5 die Feststellung einer unverfallbaren Anwartschaft aus einer Versorgungszusage nebst Übertragungsberechtigung auf den Kläger, in Ziffer 6 die Verpflichtung zur Erteilung eines qualifizierten Endzeugnis mit inhaltlichen Festlegungen, in Ziffer 7 die Feststellung, dass der Kläger alle Arbeitsmittel ordnungsgemäß und vollständig an die Beklagte herausgegeben hat, in Ziffer 8 die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Arbeitspapieren (Gehaltsabrechnung zu Ziffern 2 und 3, Sozialversicherungsnachweis für 2024 und 2025, Lohnsteuerbescheinigungen für 2024 und 2025, Urlaubsbescheinigung), in Ziffer 9 die Verpflichtung zur Erteilung einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III, die eine betriebsbedingte Kündigung zugrunde legt, in Ziffer 10 die Verpflichtung des Klägers zur Wahrung der Verschwiegenheit bezüglich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie über den Inhalt des Vergleichs, in Ziffer 11 die Erklärung der Parteien, sich gegenüber Dritten wohlwollend über die jeweils andere Partei zu äußern, in Ziffer 12 die Verpflichtung des Klägers, etwaige Profile in sozialen Medien zu aktualisieren und nicht mehr im Zusammenhang mit der Beklagten dort aktiv zu sein, in Ziffer 13 die Feststellung des Nichtbestehens von Zurückbehaltungsrechten, in Ziffer 14 die Erledigung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und in Ziffer 15 der Rechtsstreiterledigung. Mit Beschluss vom 05. Mai 2025 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG entsprechend seiner zuvor erfolgten Anhörung auf 70.759,32 EUR für das Verfahren und auf 86.655,71 EUR für den Vergleich festgesetzt. Ausgehend von einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 17.689,83 EUR hat es hinsichtlich des Verfahrenswerts den Kündigungsschutzantrag mit drei Bruttomonatsgehältern berücksichtigt und den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses mit einem Bruttomonatsgehalt. Im Vergleich hat es hinsichtlich Ziffer 2 (Provision), Ziffer 8 (Arbeitspapiere) und Ziffer 9 (Arbeitsbescheinigung) jeweils das Titulierungsinteresse mit 20 % berücksichtigt, also i.H.v. (2) = 11.974,86 EUR, (8) = 3067,73 EUR und (9) = 353,80 EUR. Der Beschluss wurde am 12. Mai 2025 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandt und am Folgetag an den Kläger. Gegen den Festsetzungsbeschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers (fortan: Beschwerdeführer) am 14. Mai 2025 in eigenem Namen Beschwerde eingelegt. Sie sind der Auffassung, der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit sei für das Verfahren auf 88.449,15 EUR und für den Vergleich auf weitere 112.644,49 EUR, also auf insgesamt 201.093,64 EUR festzusetzen. Hinsichtlich ihres diesbezüglichen Vorbringens wird auf ihre Schriftsätze vom 03. März 2025 und vom 02. April 2025 sowie auf die Ausführungen in dem Beschwerdeschriftsatz vom 14. Mai 2025 verwiesen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15. Juli 2025 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit richterlicher Verfügung vom 25. Juli 2025 hat das Landesarbeitsgericht dem Kläger und den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, zu den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung Stellung zu nehmen. Auf die Ausführungen des Klägers vom 29. Juli 2025 und der Beschwerdeführer vom 31. Juli 2025 wird verwiesen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 33 Abs. 2 und Abs. 3 RVG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. 2. Die Beschwerde ist überwiegend unbegründet. a. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG für das Verfahren zutreffend auf vier Bruttomonatsgehältern à 17.689,83 EUR festgesetzt. Der bedingt gestellte Weiterbeschäftigungsantrag ist schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil er nicht rechtshängig geworden ist. Dies folgt aus seiner Auslegung. Der Antrag wäre mit dem angekündigten Wortlaut unzulässig, weil u.a. der Eintritt der Bedingung nicht von einer Entscheidung des Gerichts, sondern von einem Verhalten des prozessualen Gegners abhängen würde. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der anwaltlich vertretene Kläger einen unzulässigen Antrag zu stellen beabsichtigte, kann unterstellt werden, dass eine entsprechende Antragstellung lediglich angedroht, nicht jedoch vorgenommen worden ist (ebenso: LAG Baden-Württemberg, 22. März 2011 – 5 Ta 1/11 – NZA RR 2011, 381; LAG Rheinland-Pfalz, 08. Dezember 2009 – 1 TA 264/09 – juris; LAG München, 06. Juni 2023 – 3 Ta 59/23 – juris). b. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist für den Vergleich auf 120.434,32 EUR festzusetzen. aa. Die Beschwerdekammer stützt ihre Entscheidung auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten "Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit" in der Fassung vom 01. Februar 2024 (NZA 2024, 308). Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass dieser Katalog keinerlei bindende Wirkung besitzt. Die Beschwerdekammer orientiert jedoch ihre Rechtsprechung im Interesse einer möglichst bundeseinheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog, um Kostenrisiken für die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten zu reduzieren. Aus der Berücksichtigung der Empfehlungen des Katalogs folgt, dass die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts nicht schon dann gerechtfertigt ist, wenn die Parteien während ihrer Vergleichsverhandlungen über gerichtlich anhängige Gegenstände weitere Ansprüche in ihre Verhandlungen aufnehmen und auch diese in einem Vergleich mitregeln. Für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts und für die damit verbundene Erhöhung der Anwaltsgebühren muss hinsichtlich dieser mitgeregelten Ansprüche feststellbar sein, dass sie vor dem Abschluss des Vergleichs streitig oder ungewiss waren. Hierzu genügen weder die Vergleichsverhandlungen als solche, noch Regelungen, durch welche Leistungspflichten erstmals begründet oder beseitigt werden, die Rechtsverhältnisse lediglich klarstellen oder auf sonstige Weise ausschließlich vorstellbaren Streit der Parteien vermeiden. Gibt es mithin keine konkrete Auseinandersetzung über einen in dem Vergleich mitgeregelten Gegenstand, scheidet hinsichtlich seiner ein Vergleichsmehrwert aus. Eine Einigungsgebühr fällt nach VV 1000 Abs. 1 der Anlage 1 zum RVG nur an, wenn durch die Einigung der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs wird das Gerichtsverfahren erledigt, sodass der Wert des Vergleichs dem Wert des anhängigen Verfahrens entspricht. Ein Mehrwert für einen Vergleich kann nur entstehen, wenn dadurch weitere Streitigkeiten oder Ungewissheiten beseitigt werden, die noch nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens waren. Zweck der gebührenrechtlichen Regelung ist, dass die Mitwirkung an der gütlichen Klärung von Streitigkeiten oder Ungewissheiten vergütet werden soll. Die Regelung bezweckt dagegen nicht, dass die von beiden Seiten erbrachten Leistungen zur Erzielung der Einigung über den bereits anhängigen Gegenstand hinaus zusätzlich beim Wert berücksichtigt werden. Der "Preis", den beide Seiten zur Erledigung des anhängigen Verfahrens zahlen, ist für den Vergleichsmehrwert ohne Bedeutung. Gegenstand des Vergleichs ist nicht das, worauf sich die Parteien geeinigt haben (Verhandlungsergebnis bzw. Zugeständnisse), sondern das, worüber sie gestritten haben. Der Gegenstand, aus dessen Wert sich die Einigungsgebühr berechnet, ist also nicht die nach dem Vergleich zu erbringende Leistung, sondern das Rechtsverhältnis, über das der Streit oder die Ungewissheit bestanden hat, die der Vergleich beseitigt (LAG Thüringen 08. Januar 2025 – 2 Ta 1/25 – Juris m.w.N.). Gestützt auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog 2024 wird ein Vergleichsmehrwert bei unstreitigen und gewissen Ansprüchen, deren Durchsetzung jedoch ungewiss ist, für das Titulierungsinteresse mit 20 % des Wertes des Anspruchs angenommen (Ziffer 25.2 des Streitwertkatalogs). Anderes gilt, wenn durch den Vergleichsschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder ein tatsächlich bestehender außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die tatsächliche Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Dann ist der Vergleichsmehrwert mit dem Wert eines klageweise verfolgten Hauptsacheanspruchs zu bewerten (Ziffer 25.1 des Streitwertkatalogs). Unter Berücksichtigung dieser von der Beschwerdekammer angewandten Grundsätze und den Empfehlungen des Streitwertkatalogs ergibt sich folgendes: bb. Soweit das Arbeitsgericht die Regelungen in Ziffern 1, 3, 4, 5, 7, 11, 12, 13, 14 und 15 nicht werterhöhend berücksichtigt hat, ist dies nicht zu beanstanden und wird auch von den Beschwerdeführern nicht infrage gestellt. cc. Der in Ziffer 2 des Vergleichs geregelte Provisionsanspruch i.H.v. 59.874,28 EUR ist mit 49.675 EUR zu bemessen. Soweit das Arbeitsgericht lediglich ein Titulierungsinteresse bezüglich des Betrages, auf den sich die Parteien in dem Vergleich geeinigt haben, angenommen hat, kann der Sichtweise nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführer haben vorgetragen, die Beklagte habe einen dem Kläger zustehenden Provisionsanspruch i.H.v. lediglich 13.625,- EUR behauptet, während der Kläger seinerseits von 63.300,- EUR ausgegangen ist. Infolgedessen waren 49.675,- EUR zwischen den Parteien streitig. Dieser Betrag ist, da die Regelung in Ziffer 2 des Vergleichs einen weiteren Rechtsstreit über die Höhe des Provisionsanspruchs vermeiden konnte, vollständig bei der Bemessung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich werterhöhend zu berücksichtigen. dd. Die Regelung in Ziffer 6 des Vergleichs, welche die Endzeugniserteilung zum Gegenstand hat, wirkt nicht werterhöhend, da bereits mit der Klageschrift ein Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses gestellt worden ist. Zwischenzeugnis und Endzeugnis bilden bei wirtschaftlicher Betrachtung einen einheitlichen kostenrechtlichen Gegenstand. Sowohl ein Zwischenzeugnis als auch ein Endzeugnis betreffen das Zeugnisinteresse des Arbeitnehmers. Es geht um die Darstellung seiner Tätigkeit und um die Beurteilung seiner Leistung und seines Verhaltens in einem engen zeitlichen Zusammenhang (LAG München, 29. Februar 2024 – 3 Ta 221/23 – juris; Hessisches Landesarbeitsgericht, 28. April 2025 – 12 Ta 309/25 – juris; LAG Berlin-Brandenburg, 26. Januar 2024 – 26 Ta (Kost) 6005/24 – juris). ee. Die Regelung in Ziffer 8 des Vergleichs bezüglich der Gehaltsabrechnungen, der Sozialversicherungsnachweise, der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen sowie der Urlaubsbescheinigung wirkt entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht werterhöhend. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es hinsichtlich der Erteilung dieser Arbeitspapiere einen Streit oder eine Ungewissheit gegeben hat. Es handelt sich um eine schlichte Vollzugsregelung, die aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgt. ff. Gleiches gilt hinsichtlich Ziffer 9 des Vergleichs. Auch diese Regelung im Vergleich vermag einen Vergleichsmehrwert nicht zu begründen. Soweit die Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass es um die Vermeidung einer Sperrzeit gegangen sei, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Umstand, dass die Kündigung nicht auf verhaltensbedingte Gründe zurückgeht, folgt bereits aus Ziffer 1 des Vergleichs. Hier ist geregelt, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist handelt. Aus dieser Festlegung folgt, dass gerade kein vertragswidriges Verhalten des Klägers behauptet wird, welches den Anlass zur Kündigung gebildet hat. Die weiteren Regelungen in Ziffer 9, nämlich die Erstellung der Bescheinigung und deren Übermittlung an die Bundesagentur und an den Kläger standen zwischen den Parteien offensichtlich nicht in Streit und sind (überwiegend) Inhalt der gesetzlichen Verpflichtung. gg. Auch die in Ziffer 10 geregelte Verschwiegenheitsverpflichtung bleibt ohne Wertansatz. Die Beschwerdeführer tragen vor, umfangreich über den Umfang der Verschwiegenheitspflicht verhandelt zu haben. Dies genügt nicht. Der Umstand, dass Parteien ihre Vorstellungen von einem Verhandlungsergebnis in die Verhandlung einführen und in den Verhandlungen vertreten, stellt weder einen Streit noch eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis dar. hh. Schließlich kommt ein Mehrwert auch nicht wegen einer nicht erfolgten Weiterbeschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus in Betracht. Soweit die Beschwerdeführer darauf abstellen, dass nicht zu berücksichtigen sei, worauf sich die Parteien geeinigt hätten, sondern worüber die Parteien gestritten haben, wird dies diesseits nicht in Abrede gestellt (siehe oben). Vorliegend haben die Parteien aber nicht über die Weiterbeschäftigung gestritten, sondern über die Frage der Wirksamkeit der Kündigung. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, dass er unabhängig von einer etwaigen Wirksamkeit der Kündigung einen Weiterbeschäftigungsanspruch hätte. ii. Obgleich nach Auffassung der Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren nach § 33 RVG der Grundsatz der reformatio in peius gilt, ist die Beschwerdekammer nicht an die Bemessung einzelner Aspekte der Wertfestsetzung des Vergleichs durch das Arbeitsgericht gebunden. Das Verschlechterungsverbot steht einer Verrechnung von zu niedrig und zu hoch angesetzten Bewertungen einzelner Positionen innerhalb der Festsetzung des Verfahrenswerts und/oder innerhalb der Festsetzung des Vergleichswerts nicht entgegen. Diese einzelnen Positionen stellen in einem Wertbeschwerdeverfahren keine eigenen Streitgegenstände dar, sondern bilden lediglich einzelne Verrechnungsposten. Sie sind nur Begründungselemente für die Bildung des einen streitigen Gesamtgegenstandswerts, der allein über die Höhe der Gebühren entscheidet. Gegenstand der Festsetzung und damit des Beschwerdeverfahrens nach § 33 Abs. 3 RVG ist nicht die Bewertung eines bestimmten Streitgegenstands, sondern die Festsetzungen des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und für den Vergleich (Hess. Landesarbeitsgericht 03. Mai 2021 – 12 Ta 90/21 – Juris; LAG Berlin-Brandenburg, 05. Juni 2019 – 26 Ta (Kost) 6050/19 – Juris). Hieraus folgt, dass der Vergleichswert vorliegend lediglich unter Berücksichtigung des Verfahrenswerts i.H.v. 70.759,32 EUR und des Werts des Provisionsanspruchs i.H.v. 49.675 EUR zu bemessen ist. Die von dem Arbeitsgericht vorgenommene Bewertung der Ziffern 8 und 9 des Vergleichs bindet die Beschwerdekammer nicht. III. Da die Beschwerde weit überwiegend erfolglos geblieben ist, haben die Prozessbevollmächtigte des Klägers als Beschwerdeführer die Beschwerdegebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) zu tragen. Eine Reduzierung der Beschwerdegebühr auf die Hälfte ist wegen des Überwiegens der Zurückweisung nicht geboten. Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich, mithin findet gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel statt.