Entscheidung
IV ZB 10/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 10/09 vom 28. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt am 28. Oktober 2009 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers werden der Be- schluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braun- schweig vom 13. März 2009 aufgehoben und dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver- säumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 6. November 2008 gewährt. Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 125.000 €. Gründe: Das Landgericht hat die Klage des Beschwerdeführers auf Leis- tungen aus seiner bei der Beklagten gehaltenen Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung abgewiesen und das Urteil vom 6. November 2008 dem in erster Instanz bevollmächtigten Rechtsanwalt des Klägers (im 1 - 3 - Folgenden: Prozessbevollmächtigter) am 7. November 2008 zugestellt. Mit Schriftsatz von Montag, dem 8. Dezember 2008, welcher im Original am 9. Dezember 2008 beim Oberlandesgericht einging, legte der Pro- zessbevollmächtigte Berufung ein. Sein Büro hatte allerdings dem Ober- landesgericht ausweislich des Sendeberichts bereits am 8. Dezember 2008 ein aus insgesamt elf Seiten bestehendes Telefax übermittelt, wel- ches das zehnseitige Urteil des Landgerichts und lediglich die erste Sei- te der Berufungsschrift enthielt. Die nicht per Telefax übermittelte zweite Seite trug die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2008, abgesandt am 11. Dezem- ber 2008, wies der Vorsitzende des Berufungssenats den Prozessbe- vollmächtigten darauf hin, dass lediglich die erste Seite der Berufungs- schrift am 8. Dezember 2008 per Telefax übermittelt worden sei, wäh- rend die zweite Seite fehle. Erst am 9. Februar 2009 beantragte der Pro- zessbevollmächtigte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungseinlegung. 2 Das Oberlandesgericht hat sowohl die Berufung des Klägers als auch seinen Antrag auf Wiedereinsetzung als verspätet verworfen (§§ 517, 222 Abs. 2, § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde. 3 II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und im weiteren auch zulässig im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil die angefochtene Entscheidung, soweit sie das Wieder- 4 - 4 - einsetzungsgesuch verworfen hat, den Anspruch des Klägers auf wir- kungsvollen Rechtsschutz verletzt (Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG). 1. Das Berufungsgericht meint, die am Montag, dem 8. Dezember 2008, dem Tage des Ablaufs der Berufungsfrist (§§ 517, 222 Abs. 2 ZPO), per Telefax übermittelte Berufungsschrift habe die Frist nicht wah- ren können, weil sie grundsätzlich einer eigenhändigen Unterschrift des Prozessbevollmächtigten bedurft habe. Diese müsse bei der Versendung per Telefax auf dem übermittelten Schriftstück wiedergegeben sein. Die zweite Seite der Berufungsschrift, die im Original diese Unterschrift des Prozessbevollmächtigten trage, habe in der Telefaxsendung vom 8. De- zember 2008 gefehlt und sei daher erstmals einen Tag nach Fristablauf im Original zur Akte gelangt. Aus dem unvollständigen Telefaxschreiben sei nicht hinreichend deutlich hervorgegangen, dass die Rechtsmittelein- legung vom Willen des verantwortlichen Rechtsanwalts getragen gewe- sen sei. 5 Auch der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers sei verspätet ge- stellt worden. Die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO habe hier mit Erhalt des richterlichen Hinweises vom 10. Dezember 2008 zu laufen begonnen. Das Oberlandesgericht hat zwar nicht geklärt, an wel- chem Tage dieser Hinweis dem Prozessbevollmächtigten zugegangen ist. Die Frist sei bei Stellung des Wiedereinsetzungsantrages am 9. Feb- ruar 2009 aber in jedem Falle abgelaufen gewesen. 6 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar hat die per Telefax unvollständig übermittelte Berufungsschrift mangels Unter- schrift des Prozessbevollmächtigten keine fristwahrende Wirkung entfal- 7 - 5 - tet (vgl. dazu § 130 Nr. 6 ZPO), so dass der Kläger die Frist des § 517 ZPO versäumt hat. Er hat dagegen jedoch rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Antrag ist auch in der Sache be- gründet. Die Verwerfung der Berufung als verspätet ist damit gegens- tandslos. a) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, bereits der Hinweis seines Vorsitzenden vom 10. Dezember 2008 habe die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Lauf gesetzt mit der Folge, dass diese Frist bei Stellung des Wiedereinsetzungsgesuchs am 9. Februar 2009 abgelaufen und das Gesuch deshalb unzulässig sei. 8 aa) Dem Berufungsgericht ist zwar im Ansatz darin zuzustimmen, dass das Hindernis für die Fristwahrung i.S. von § 234 Abs. 2 ZPO be- hoben sein kann, sobald einer Partei oder ihrem Prozessbevollmächtig- ten begründete Zweifel daran kommen müssen, ob eine fristgebundene Prozesshandlung rechtzeitig erfolgt ist. Umgekehrt muss aber das Ge- richt, wenn es seinerseits solche Zweifel hegt, die Partei ausreichend klar darauf hinweisen, um die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Lauf zu setzen. 9 bb) Auslegung und Anwendung der Fristbestimmungen der Zivil- prozessordnung müssen Bedeutung und Tragweite des Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG im Auge behalten, die den Parteien eines Rechts- streits den Anspruch auf ein faires Verfahren gewähren. Der Richter darf sich insbesondere nicht widersprüchlich verhalten und aus eigenen oder ihm zurechenbaren Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen Verfah- rensnachteile für die Parteien ableiten. Die insoweit gebotene Rücksicht- nahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerfG VersR 2004, 10 - 6 - 1585 [juris Tz. 12]; BVerfGE 78, 123, 126; BVerfG, NJW 2004, 2887) führt auch zu gerichtlichen Fürsorgeverpflichtungen und schließt die Verpflichtung ein, das Verfahrensrecht so zu handhaben, dass die ei- gentlichen materiellen Rechtsfragen entschieden werden und ihnen nicht durch übertriebene Anforderungen an das formelle Recht ausgewichen wird. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ge- währleistet den Parteien im Zivilprozess außerdem effektiven Rechts- schutz (vgl. BVerfGE 88, 118, 123). Ihnen darf der Zugang zu den Ge- richten - auch zur Rechtsmittelinstanz - nicht in unzumutbarer Weise er- schwert werden. cc) Gemessen daran hat der Hinweis des Vorsitzenden vom 10. Dezember 2008 die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO noch nicht in Lauf gesetzt. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, einer Büroangestellten seines Prozessbevollmächtigten sei auf ausdrückliche telefonische Nach- frage am Tage der Faxübersendung von Seiten eines Gerichtsmitarbei- ters der ordnungsgemäße Faxeingang bestätigt worden. Zwar hat der Vorsitzende des Berufungssenats im Anschluss daran den Hinweis er- teilt, dass die zweite Seite der Berufungsschrift in der Faxübermittlung fehle. Angesichts der zuvor gehaltenen ausdrücklichen Nachfrage konnte der Prozessbevollmächtigte diesem Hinweis allein aber noch nicht aus- reichend sicher entnehmen, dass das Gericht vor allem die Unterschrift unter der Berufungsschrift vermisste und wegen deren Fehlens durch- greifende Zweifel daran hatte, ob die Berufungsschrift vom Willen des Prozessbevollmächtigten getragen und die Berufungsfrist gewahrt waren. Ein die gerichtliche Fürsorgepflicht wahrender Hinweis hätte bei dieser besonderen Sachlage auch zum Inhalt haben müssen, dass wegen der nicht per Fax übermittelten Unterschrift des Prozessbevollmächtigten die Verwerfung der Berufung als verspätet drohe. Darauf hat das Berufungs- 11 - 7 - gericht aber erst mit Schreiben vom 28. Januar 2009 hingewiesen, nach- dem es zuvor mit Verfügung vom 29. Dezember 2008 noch einem Antrag des Klägervertreters auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben und letzteren damit in der irrtümlichen Annahme bestärkt hatte, er habe rechtzeitig Berufung eingelegt. b) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist auch in der Sache begründet, denn die Frist zur Einlegung der Berufung ist ohne Verschulden des Klä- gers und seines Prozessbevollmächtigten versäumt worden. Insoweit hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass eine Büroangestellte das angefoch- tene Urteil und die zweiseitige Berufungsschrift am letzten Tage der Frist per Fax an das Berufungsgericht gesandt und sich einer Weisung des Prozessbevollmächtigten entsprechend noch am selben Tage fernmünd- lich vergewissert hat, dass die Seiten vollständig übermittelt worden wa- ren. Ein schuldhaftes Versäumnis des Prozessbevollmächtigten bei der Faxübermittlung oder in seiner Büroorganisation ist danach nicht ersicht- lich. 12 - 8 - 13 3. Die Sache war an das Berufungsgericht zur Fortsetzung des Be- rufungsverfahrens zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 06.11.2008 - 8 O 135/07 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 13.03.2009 - 3 U 201/08 -