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Urteil

5 Sa 330/18

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2018:1129.5SA330.18.00
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Leitsätze
Ein Fall der unverschuldeten Säumnis liegt auch im Falle einer vorhersehbaren Flugverspätung vor. Sofern die Partei selbst bzw. deren Rechtsanwalt die verspätete Ankunft dem Gericht rechtzeitig mitteilt (hier vom Flughafen aus zwei Stunden vor dem Termin) und zudem fortlaufend die voraussichtliche Ankunftszeit im Gericht anzeigt, darf das Gericht kein Versäumnis erlassen, sondern muss den Termin gemäß § 337 ZPO von Amts wegen vertagen.(Rn.18)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 11.07.2018, Az. 3 Ca 909 d/17, aufgehoben und der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Neumünster zur Durchführung des Einspruchstermins gegen das Versäumnisurteil vom 11.04.2018 zurückverwiesen. 2. Die Gerichtskosten für die Berufung werden nicht erhoben. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Fall der unverschuldeten Säumnis liegt auch im Falle einer vorhersehbaren Flugverspätung vor. Sofern die Partei selbst bzw. deren Rechtsanwalt die verspätete Ankunft dem Gericht rechtzeitig mitteilt (hier vom Flughafen aus zwei Stunden vor dem Termin) und zudem fortlaufend die voraussichtliche Ankunftszeit im Gericht anzeigt, darf das Gericht kein Versäumnis erlassen, sondern muss den Termin gemäß § 337 ZPO von Amts wegen vertagen.(Rn.18) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 11.07.2018, Az. 3 Ca 909 d/17, aufgehoben und der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Neumünster zur Durchführung des Einspruchstermins gegen das Versäumnisurteil vom 11.04.2018 zurückverwiesen. 2. Die Gerichtskosten für die Berufung werden nicht erhoben. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 lit. d ArbGG an sich statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. Der Kläger stützt die Berufung darauf, dass kein Fall der schuldhaften Versäumung des Termins vom 11.07.2018 vorgelegen habe. Die Berufung hat auch in der Sache selbst Erfolg, da sie begründet ist. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht ein zweites Versäumnisurteil gegen den Kläger erlassen, da kein Fall der schuldhaften Säumnis vorlag. 1. Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil setzt nach §§ 64 Abs. 2 lit. d ArbGG voraus, dass der Berufungskläger in dem früheren Termin nicht säumig gewesen ist. Daher könnte die Berufung an sich nur dann Erfolg haben, wenn ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen hat, weil z. B. die Partei nicht oder nicht rechtzeitig geladen worden ist. Der fehlenden Säumnis steht das unverschuldete Nichterscheinen zum Termin gleich (BAG, Urt. v. 08.04.1974 - 2 AZR 542/73 -, Rn. 11 juris). Ob die Säumnis unverschuldet war, richtet sich nach den gleichen Maßstäben wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ein Fall der unverschuldeten und damit auf einem unabwendbaren Ereignis beruhenden Säumnis liegt etwa bei plötzlicher Erkrankung des Prozessbevollmächtigten, einer Autopanne, einer Zug- oder Flugverspätung vor (Zöller/Heßler, ZPO, 32. Ausfl., § 514 Rn. 9 m. div. Rspr.-Nachw.). Von einer unverschuldeten Säumnis kann jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn die säumige Partei bzw. ihr Prozessbevollmächtigter nicht nur an der Wahrnehmung des Termins, sondern auch (z. B. infolge einer schweren Verletzung auf dem Weg zum Gericht) daran gehindert war, dieses zur Säumnis führende Ereignis dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen. Denn nur dann kann das Gericht seiner aus § 337 ZPO folgenden Pflicht zur Vertagung nachkommen (BAG, Urt. v. 08.04.1974 - 2 AZR 542/73 -, Rn. 11 juris). 2. Hieran gemessen war die Säumnis des Klägers im Kammertermin vom 11.07.2018 unverschuldet. Der Kläger hatte für seine Anreise zum Termin den Flug von M. nach H. LH 2… gebucht. Die reguläre Ankunftszeit war 10:20 Uhr. Zwischen dieser Ankunftszeit und dem anberaumten Einspruchstermin lagen 70 Minuten. Der Routenplaner von Google Maps weist vom Flughafen F. zum Arbeitsgericht Neumünster eine reine Fahrzeit von 46 Minuten aus. Hinzuzurechnen waren hier noch die erforderlichen Wegezeiten vom Flugzeug heraus durch das Flughafengebäude hindurch zum Taxistand und vom Taxi durchs Gerichtsgebäude. Unter Abzug der reinen Fahrtzeit verblieben für diese Wegezeiten nur 24 Minuten, sodass der Kläger bei Buchung der Maschine LH 2… so gut wie keine Pufferzeiten für etwaige Verspätungen, Verkehrsstaus etc. eingeplant hatte. Ob hierin indessen bereits ein Planungsverschulden zu erblicken ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn der frühere Flug LH 2… mit einer geplanten Ankunftszeit von 9:35 Uhr (115 Minuten bis zum Kammertermin) war am 11.07.2018 unstreitig annulliert worden. Nach Auffassung der Kammer ist ein Zeitpuffer von fast zwei Stunden inklusive der erforderlichen Wegezeiten vorliegend als ausreichend anzusehen. Der Kläger war entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verpflichtet, vorausschauend von vornherein den Flug LH 2… um 7:45 Uhr mit Ankunftszeit 9:00 Uhr zu buchen. Der Kläger hat auch unstreitig das Arbeitsgericht frühzeitig von dem verspäteten Abflug der Maschine LH 2… unterrichtet. Er hatte telefonisch um 9:05 Uhr mitgeteilt, dass er sich wegen einer Flugverspätung ca. 45 Minuten verspäten werde. Dies ergibt sich eindeutig aus der Sitzungsniederschrift vom 11.07.2018 sowie der zur Akte gereichten Anrufliste vom klägerischen Mobiltelefon. Damit stand aus Sicht des Arbeitsgerichts fest, dass der Kläger nicht vor 12:15 Uhr im Gericht ankommen konnte. Die Ankunftszeit des Fliegers LH 2… verspätete sich tatsächlich aber nicht nur 45 Minuten, sondern ganze 69 Minuten (11:15 Uhr anstelle von 10:06 Uhr). Der Kläger hatte deshalb ausweislich seiner Anrufliste nochmals um 12:03 Uhr beim Arbeitsgericht angerufen und mitgeteilt, dass er ausweislich des Navigationssystems um ca. 12:20 Uhr beim Arbeitsgericht Neumünster eintreffen werde. Dies hat die Direktorin des Arbeitsgerichts der Vorsitzenden am 26.11.2018 auf persönliche Nachfrage bestätigt. Der Kläger hat mithin alles in seiner Macht Stehende getan, um das Arbeitsgericht von der für ihn nicht vorhersehbaren Verspätung (verspätete Abflug- und Ankunftszeit) unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Insbesondere hatte er noch vor Ablauf der zunächst von ihm aufgrund des angekündigten verspäteten Abflugs avisierten Ankunftszeit (12:15 Uhr) dem Arbeitsgericht telefonisch mitgeteilt, dass er voraussichtlich erst um 12:20 Uhr beim Arbeitsgericht ankommen werde. Vor diesem Hintergrund hätte das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil um 12:20 Uhr nicht erlassen dürfen. Es lag ersichtlich ein Fall der unverschuldeten Säumnis des Klägers vor. Obgleich der Kläger kurz nach 12 Uhr telefonisch angekündigt hatte, dass er sich nunmehr bereits auf der A7 von H. nach Neumünster befände und voraussichtlich um 12:20 Uhr beim Arbeitsgericht sein werde, hat das Arbeitsgericht um Punkt 12:20 Uhr auf Antrag der Beklagten das streitgegenständliche Zweite Versäumnisurteil erlassen. Diese Verfahrensweise widerspricht den Vorgaben des § 337 ZPO. Nach dieser Vorschrift vertagt das Gericht die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils von Amts wegen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Der Kläger hatte das Arbeitsgericht über den Grund seiner Verspätung (verspäteter Abflug) sowie fortlaufend über seine voraussichtliche Ankunftszeit unterrichtet. Auch dem Gericht musste bewusst sein, dass die im Navigationssystem angezeigte Ankunftszeit nur auf einer Schätzung beruht, die sich durch die aktuellen Verkehrsverhältnisse verändern können. Zudem musste das Arbeitsgericht berücksichtigen, dass sich die vom Navigationssystem errechnete Ankunftszeit nach der Ankunftszeit vor dem Gerichtsgebäude und nicht nach derjenigen im Sitzungssaal richtet. Die Säumnis des Klägers beruhte auch tatsächlich nur auf der verspäteten Ankunftszeit der Maschine LH 2… und nicht auf einem darüberhinausgehenden Planungsverschulden des Klägers (zu kurzer Zeitpuffer). Denn zwischen der tatsächlichen Ankunft der Maschine LH 2… (11:15 Uhr) und der Ankunft des Klägers im Gerichtssaal (12:20 Uhr) lagen 65 Minuten, eingeplant hatte der Kläger 70 Minuten. Wenn die Maschine LH 2… pünktlich gelandet wäre, hätte der Kläger mithin rechtzeitig im Gericht sein können. Zudem hätte das Arbeitsgericht bei regulärem Verlauf vor Erlass des Versäumnisurteils 15 Minuten warten müssen (OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11.06.2014 - 10 W 60/13 -, Rn. 15, juris). 4. Auf die Berufung des Klägers war mithin das Zweite Versäumnisurteil aufzuheben und der Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Arbeitsgericht zur Durchführung des Einspruchstermins gegen das Versäumnisurteil vom 11.04.2018 gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 6 ZPO i. V. m. §§ 514 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung an das Arbeitsgericht ist nicht durch § 68 ArbGG ausgeschlossen (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.10.2003 - 2 Sa 613/03 -, Rn. 38, juris; LAG Hamburg, Urt. v. 24.08.2007 - 6 Sa 28/07 -, Rn. 29, juris; Germelmann/Schleusener, ArbGG, 9. Aufl., § 68 Rn. 10, 22). Einer Zurückverweisung an das Arbeitsgericht steht auch nicht § 538 Abs. 1 ZPO entgegen. Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles ist eine Entscheidung in der Sache selbst durch das Berufungsgericht unzweckmäßig, da die Beklagte die strittige Schadensersatzforderung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten hat, was ggfs. durch eine Beweisaufnahme zu klären ist, sodass der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif war. Bei einer Entscheidung durch das Berufungsgericht würde den Parteien eine zweite Tatsacheninstanz genommen. Zudem hat der Kläger die entsprechende Zurückverweisung auch ausdrücklich beantragt. Die Niederschlagung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG (LAG Hamburg, Urt. v. 24.08.2007 - 6 Sa 28/07 -, Rn. 45, juris). Ein gesetzlich begründbarer Anlass zur Zulassung der Revision lag nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten noch darüber, ob der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch zusteht. Im Berufungsverfahren wendet sich die Klägerin gegen den Erlass eines Zweiten Versäumnisurteils. Der Kläger ist Rechtsanwalt mit Kanzlei in H. und betreibt zugleich das beklagte Gestüt in B.. Er ist privat wohnhaft in B. G.. Die 23-jährige Beklagte war auf dem Gestüt des Klägers als Pferdepflegerin vom 16.07.2017 bis 30.08.2017 zu einem Monatsgehalt von 1.764,00 € brutto beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund fristloser Kündigung des Klägers. Am 27.09.2017 hat der Kläger gegen die Beklagte vor dem Arbeitsgericht Zahlungsklage erhoben und von der Beklagten Schadensersatz wegen der Verletzung eines Hengstes und eines Fohlens und der dadurch ausgelösten tierärztlichen Behandlungskosten beansprucht. Er hat behauptet, die Beklagte habe entgegen ausdrücklicher Weisung zum Ausmisten ihre eigene, viel zu spitze Forke benutzt und sowohl den Hengst als auch das Fohlen verletzt. Im Kammertermin vom 14.02.2018 hat das Arbeitsgericht Termin zur Fortsetzung der streitigen Verhandlung auf den 11.04.2018 anberaumt. Aufgrund der Säumnis des Klägers hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Beklagten am 11.04.2018 die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Gegen dieses ihm am 26.04.2018 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger am 16.04.2018 beim Arbeitsgericht Einspruch eingelegt. Das Arbeitsgericht hat - nach zwei Verlegungsanträgen - Termin zur Verhandlung über den Einspruch auf den 11.07.2018, 11:30 Uhr, anberaumt. Die Terminsladung ist dem Kläger als Anwalt des beklagten Gestüts am 26.04.2018 zustellt worden. Vor Sitzungsbeginn hat der Kläger am 11.07.2018 auf der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts angerufen und mitgeteilt, dass er sich wegen einer Flugverspätung ca. 45 Minuten verspäten werde. Nachdem nach nochmaligem Aufruf der Sache um 12:20 Uhr für den Kläger niemand erschienen war, hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Beklagten durch Erlass eines Zweiten Versäumnisurteils den Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 11.04.2018 verworfen. Gegen das ihm am 19.07.2018 zugestellte Zweite Versäumnisurteil hat der Kläger am 13.08.2018 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese sogleich begründet. Der Kläger trägt vor, er habe seinen privaten Wohnsitz in B. G. und habe für den 11.07.2018 den Flug LH 2… von M. nach H. gebucht mit einer regulären Ankunft in H. F. um 10:20 Uhr. Bei Ankunft auf dem Flughafen in M. sei ihm bereits gesagt worden, dass der Abflug sich um ca. 30 Minuten verspäten würde. Um 9:05 Uhr habe er auf der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts angerufen, und mitgeteilt, dass er sich ca. 45 Minuten verspäten werde. Tatsächlich sei sein Flieger aber erst um 11:15 Uhr gelandet. Um 12:03 Uhr habe er nochmals auf der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts angerufen und mitgeteilt, dass er sich jetzt auf der Autobahn von H. in Richtung Neumünster befinde und sein Navi eine Ankunftszeit von 12:20 Uhr anzeige. Trotz dieser Ankündigungen habe der Beklagtenvertreter um 12:20 Uhr den Erlass eines Zweiten Versäumnisurteils beantragt. In dem Moment, als die Vorsitzende den Erlass des Versäumnisurteils protokolliert hatte, habe er den Sitzungssaal betreten. Die Vorsitzende sei nicht Willens gewesen, noch einmal in die Verhandlung einzutreten. Ihn treffe wegen der Säumnis kein Verschulden. Er habe zum Zeitpunkt des Reiseantritts nicht mehr auf ein anderes Verkehrsmittel ausweichen können. Aufgrund der Annullierung des Fluges LH 2… habe er auch auf keinen früheren Flug umbuchen können. Er habe dem Gericht zweieinhalb Stunden vor dem Termin die Verspätung angekündigt, sodass auch die Möglichkeit einer Terminsverlegung bestanden habe. Der Kläger beantragt, das Zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 11.07.2018, Az. 3 Ca 909 d/17, aufzuheben und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Neumünster zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, sie sei über die Verspätung des Klägers erst bei Ankunft im Gericht um 11:30 Uhr informiert worden. Obgleich ihr Prozessbevollmächtigter in Zeitnot gewesen sei, habe man beschlossen, auf den Kläger 45 Minuten, d. h. bis 12:15 Uhr, zu warten. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger nochmals beim Arbeitsgericht angerufen habe, um seine Ankunftszeit 12:20 Uhr mitzuteilen. Sie habe zu Recht um 12:20 Uhr beantragt, wegen der Säumnis des Klägers den Einspruch gegen das Versäumnisurteil durch Zweites Versäumnisurteil zurückzuweisen. Die Säumnis des Klägers sei auch schuldhaft gewesen. Dieser habe die rechtzeitige Ankunft zum Termin gerade nicht sichergestellt. Aufgrund der zahlreichen Flugverspätungen habe er von vornherein mit Verzögerungen rechnen müssen. Aufgrund der Baustellen auf der A7 hätte er mit darüberhinausgehenden Verspätungen rechnen müssen. Der Kläger hätte zumindest einen Zeitpuffer von 60, besser 90 Minuten für den Flug einplanen müssen. Dementsprechend hätte er die Anreise so planen müssen, dass er planmäßig um 9:15 Uhr in H. landet. Dies wäre bei einer Nutzung des Fluges LH 22.. auch möglich gewesen. Bereits eine Buchung des Fluges LH 2… wäre nicht ausreichend gewesen. Der Kläger habe stattdessen keinerlei zeitlichen Puffer für Verzögerungen eingeplant. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt ihrer wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 29.11.2018 verwiesen.