Leitsatz: 1. Weist eine ordnungsgemäß ausgefüllte Zustellungsurkunde die Zustellung einer Ladung aus, begründet diese den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, wobei der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen zulässig ist. Hierfür reicht nicht allein die Behauptung, die Ladung erst zu einem späteren Zeitpunkt erhalten zu haben. 2. Die unverschuldete Säumnis erfordert neben der unverschuldeten Verhinderung zusätzlich, dass die säumige Partei im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren alles versucht hat, um dem Gericht die Verhinderung rechtzeitig mitzuteilen und ihm zumindest die Möglichkeit zu geben, die Sache gemäß § 337 ZPO zu vertagen. 3. Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der fehlenden Entscheidungsreife Dem Kläger wird hinsichtlich der versäumten Frist zur Berufung gegen das Zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21.03.2024 – 7 Ca 2217/23 – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Auf die Berufung des Klägers wird das Zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21.03.2024 – 7 Ca 2217/23 – aufgehoben und der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Bielefeld zur Verhandlung und Entscheidung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 08.01.2024 sowie über die Kosten des Berufungsverfahrens zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Geschlechts. Der im Jahr 1994 geborene Kläger ist ledig und hat keine Kinder. Er ist wohnhaft in A und war zuletzt arbeitslos. Die Beklagte ist ein Bauunternehmen mit Sitz in B. Der Kläger bewarb sich in der Vergangenheit bei verschiedenen Arbeitgebern auf Stellenausschreibungen, in denen eine „Sekretärin“ gesucht wurde und führte im Nachgang allein bei dem Arbeitsgericht Berlin innerhalb eines Zeitraums von 15 Monaten elf Verfahren, in denen er Entschädigungsansprüche aufgrund einer Benachteiligung wegen des Geschlechts verfolgte. Zudem führte der Kläger ein Berufungsverfahren beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen 4 Sa 900/22. Mit einer am 30.10.2023 bei dem Arbeitsgericht Bielefeld eingegangenen Klageschrift hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG begehrt. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe auf dem Online-Portal „Kleinanzeigen“ unter dem 14.07.2023 eine Stellenausschreibung mit dem Wortlaut „Sekretärin gesucht“ geschaltet, welche als Vollzeitstelle ausgeschrieben war. Er habe sich über die Chat Funktion bei der Beklagten gemeldet (Bl. 15 GA-ArbG). Zudem habe er der Beklagten ein Bewerbungsanschreiben sowie seinen Lebenslauf (Bl. 19/20 GA-ArbG) übersandt (Bl. 107.V GA-ArbG). Er verfüge u.a. über eine Ausbildung als Industriekaufmann und absolviere ein Fernstudium. Die Bewerbung sei bei der Beklagten eingegangen, was die Lesebestätigung vom 17.08.2023 (Bl. 141 GA-ArbG) zeige. Die Beklagte habe den Kläger wegen seines Geschlechts im Bewerbungsverfahren nicht berücksichtigt und hierdurch iSv. § 3 Abs. 1 AGG Satz 1 benachteiligt. Mittlerweile habe die Beklagte die Stellenanzeige gelöscht und die Stelle mit einer Frau besetzt. Die Beklagte habe dem Kläger telefonisch mitgeteilt, dass keine Stelle mehr zu besetzen sei. Bei einer Beschäftigung auf der ausgeschriebenen Stelle hätte der Kläger ein Durchschnittsbruttomonatsgehalt von 2.800,00 € erzielt. Unter Berücksichtigung der Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung halte er eine Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern für angemessen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten habe die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere sei der Kläger örtlich ungebunden und habe auch einen Wohnortwechsel erwogen. Das Bewerbungsschreiben des Klägers weise auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Absageprovokation auf. Die Beklagte hat gemeint, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung. Sie hat zunächst vorgetragen, die streitgegenständliche Anzeige geschaltet und versehentlich nach alter Vorlage geschlechtsspezifisch ausgeschrieben zu haben. Die Stelle sei weiterhin frei. Es habe sich um eine Teilzeitstelle zur Entlastung der Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten gehandelt, wobei bei einer Vollzeitstelle die Bruttomonatsvergütung maximal 2.200,00 € betragen hätte. Im Nachgang hat die Beklagte bestritten, Urheberin der Stellenanzeige gewesen zu sein. Sie hat dazu vorgetragen, dass sämtliche Mitarbeiter abgestritten hätten, die Stellenanzeige geschaltet zu haben und für die Anzeige keinerlei Belege existierten. Die Beklagte gehe deshalb davon aus, dass eine fremde Person die Anzeige nachgeschaltet habe, um so die Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche zu schaffen. Bei der Beklagten sei keine Bewerbung eingegangen. Darüber hinaus wäre die Bewerbung des Klägers ersichtlich zum Scheitern verurteilt gewesen. Aus dem Lebenslauf ließen sich keine Angaben entnehmen, die dem in der Anzeige genannten Anforderungsprofil entsprechen. Auch habe der Kläger keine Zeugnisse vorgelegt. Er habe somit mit seiner Bewerbung eine Absage geradezu provoziert. Die Beklagte hat zudem die Angaben des Klägers in seinem Lebenslauf zu seinem beruflichen Werdegang bestritten. Sie hat außerdem gemeint, dass sich der Kläger rechtsmissbräuchlich verhalte. Die vor dem Arbeitsgericht Berlin und dem Landesarbeitsgericht Berlin geführten Verfahren zeigten, dass es dem Kläger bei seinen Entschädigungsprozessen ausschließlich darum gehe, einen auskömmlichen Gewinn zu erzielen. Für die fehlende Ernsthaftigkeit spreche auch die erhebliche Entfernung des Wohnortes des Klägers zum Arbeitsort bei der Beklagten, welche sich für Hin- und Rückweg auf 202 km belaufe. Schließlich zeige auch der Umstand, dass sich der Kläger bei der Beklagten nicht nach dem Schicksal seiner Bewerbung erkundigte, sondern unmittelbar eine Entschädigungsklage erhob, dass der Kläger nicht ernsthaft an der Stelle interessiert gewesen sei. Der Kläger wurde formlos unter dem 14.12.2023 zum Gütetermin am 04.01.2024, 11.20 Uhr, geladen. Nachdem der Kläger zum Gütetermin nicht erschien, erging am 04.01.2024 um 11.38 Uhr ein klageabweisendes Versäumnisurteil. Das Versäumnisurteil wurde dem Kläger am 06.01.2024 zugestellt (Bl. 70.C/ 70.D GA-ArbG). Der Kläger legte mit einem per Fax am 08.01.2024 bei dem Arbeitsgericht Bielefeld eingegangenen Schriftsatz Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. Des Weiteren übersandte er den Einspruchsschriftsatz vom 08.01.2024 per Brief, welcher am 15.01.2024 beim Arbeitsgericht einging. Mit Beschluss vom 09.01.2024 (Bl. 108/ 109 GA-ArbG) bestimmte das Arbeitsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und gegebenenfalls die Hauptsache für den 21.03.2024, 9.00 Uhr. Des Weiteren gab das Arbeitsgericht dem Kläger auf, die Anlagen B 4 und B 5 einzureichen, da diese dem Einspruch nicht beigelegen hätten. Zudem setzte es der Beklagten eine Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf den Einspruch bis zum 06.02.2024 und dem Kläger eine Frist zur Erwiderung auf den zu erwartenden Schriftsatz der Beklagten bis zum 05.03.2024. Ausweislich der Ladungsvermerke (Bl. 110/111 GA-ArbG) erfolgte der Versand der Ladungen an den Kläger per Brief und per Fax unter dem 10.01.2024. Gemäß Postzustellungsurkunde vom 12.01.2024 (Bl. 118/119 GA-ArbG) wurde dem Kläger die Ladung zum Termin sowie die Ausfertigung des Beschlusses durch persönliche Übergabe am 12.01.2024 zugestellt. Die Zustellungsurkunde weist insoweit die Dokumente mit „LKT 21.3.24, 9.00 h, Ba v 9.1.24“ aus. Am 21.03.2024 erschien der Kläger nicht zum Termin um 9.00 Uhr. Das Arbeitsgericht stellte ausweislich des Protokolls (Bl. 156/157 GA-ArbG) die ordnungsgemäße Ladung des Klägers fest. Nachdem der Kläger um 9.15 Uhr nach wie vor nicht erschienen war, beantragte die Beklagte, den Einspruch gegen das Versäumnisurteil zu verwerfen. Sodann wurde die mündliche Verhandlung geschlossen und mitgeteilt, dass eine Entscheidung am Schluss der Sitzung ergehe. Am Schluss der Sitzung verkündete die Kammer in Anwesenheit der Beklagtenseite ein Zweites Versäumnisurteil, mit dem der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 08.01.2024 verworfen wurde. Die Mitarbeiterin der Serviceeinheit der 7. Kammer erstellte unter dem 21.03.2024 einen Aktenvermerk (Bl. 164 GA-ArbG), in dem sie festhielt, dass der Kläger sie um 9.54 Uhr auf der Geschäftsstelle anrief und darum bat, seine Anrufe auf der Geschäftsstelle ab 9.00 Uhr zu dokumentieren. Die Anruferliste auf dem Telefon habe ergeben, dass der Kläger ab 9.01 Uhr mehrmals bis 9.17 Uhr auf der Geschäftsstelle angerufen habe. Die Mitarbeiterin der Serviceeinheit vermerkte zudem, dass sie im Haus unterwegs und deshalb nicht erreichbar gewesen sei. Zudem teilte die Vorsitzende dem Kläger auf dessen Anfrage vom 21.03.2024 mit, dass der Kläger zum Kammertermin per Brief und Fax geladen worden und eine Zustellung der Ladung an den Kläger in der ZPO nicht vorgesehen sei. Das Sitzungsprotokoll sowie das Zweite Versäumnisurteil vom 21.03.2024 wurden dem Kläger am 23.03.2024 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit Schriftsatz vom 29.03.2024, welcher beim Landesarbeitsgericht am 10.04.2024 einging, beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsrechtszug unter Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwalts. Dem Prozesskostenhilfeantrag fügte er eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie den Entwurf einer Berufungsbegründung nebst Anlagen bei. Mit Beschluss vom 03.06.2024, der dem Kläger am 07.06.2024 zugestellt wurde, bewilligte das Landesarbeitsgericht dem Kläger für den Berufungsrechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwalts und ordnete dem Kläger auf dessen Antrag mit Beschluss vom 24.06.2024 den von ihm benannten Prozessbevollmächtigten bei. Mit Schriftsatz vom 19.06.2024, welcher am 19.06.2024 beim Landesarbeitsgericht einging, legte der Kläger gegen das Zweite Versäumnisurteil Berufung ein und begründete diese zugleich. Des Weiteren beantragte er, ihm wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und begründete seinen Wiedereinsetzungsantrag. Der Kläger ist der Auffassung, ihm sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da erst mit der Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses das Hindernis beseitigt wurde, wegen dem der Kläger die Berufungsfrist nicht habe wahren können. Ergänzend hat der Kläger zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung vom 05.07.2024 zur Akte gereicht. Die Berufung sei auch begründet. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht den Einspruch des Klägers verworfen und ein Zweites Versäumnisurteil erlassen, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorgelegen hätten. Das Arbeitsgericht habe bereits die dreitägige Ladungsfrist nicht eingehalten, da ihm die Ladung zum Kammertermin erst am 18.03.2024 postalisch zugegangen sei. Wegen der nicht ordnungsgemäßen Ladung hätte das Gericht kein Zweites Versäumnisurteil erlassen dürfen, sondern den Rechtsstreit vertagen müssen. Der Kläger habe erst nach dem Termin am 22.03.2024 von der Existenz von Ladungsfristen Kenntnis erlangt. Von daher habe er nicht auf die Einhaltung der Ladungsfristen verzichtet, indem er versucht habe, den Einspruchstermin wahrzunehmen. Darüber hinaus sei er ohne Verschulden an der Wahrnehmung des Temins gehindert gewesen. Der Kläger habe bereits einen Zeitpuffer von 30 Minuten vor der Verhandlung eingeplant und hierbei insbesondere auch die Sicherheitskontrollen am Terminstag berücksichtigt. Am Sitzungstag hätten die Einlasskontrollen jedoch besonders lange, nämlich über 40 Minuten, gedauert. Dem Kläger sei aufgefallen, dass mehrere Pressevertreter warteten und am Terminstag offenbar ein weiteres Verfahren mit großem medialen Interesse stattfand. Der Kläger habe sodann versucht, die Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts zu erreichen, um das Gericht von seiner Verspätung zu unterrichten. Der Kläger habe mit seinem Mobiltelefon insgesamt 13 Mal vergeblich versucht, die Geschäftsstelle der 7. Kammer zu erreichen, wobei die Anrufe um 8.58 Uhr, 8.59 Uhr, 9.00 Uhr, 9.01 Uhr, 9.03 Uhr, 9.04 Uhr, 9.13 Uhr, 9.14 Uhr, 9.15 Uhr, 9.16 Uhr, 9.17 Uhr, 9.54 Uhr, und 10.27 Uhr erfolgt seien. Des Weiteren habe er um 9.03 Uhr, 9.06 Uhr und 9.09 Uhr von seinem Mobiltelefon aus in der Telefonzentrale des Arbeitsgerichts angerufen, die den Anruf des Klägers telefonisch weiterleitete, den Kläger jedoch ebenfalls nicht mit der Geschäftsstelle der 7. Kammer oder mit anderen zuständigen Geschäftsstellen verbinden konnte. Der Kläger habe erst um 9.22 Uhr den Sitzungssaal 2 des Arbeitsgerichts erreicht, wo er die Beklagte und ihren Prozessbevollmächtigten traf und mit diesen kurz über die mündliche Verhandlung sprach. Als gegen 9.40 Uhr die nachfolgende Sache aufgerufen wurde, habe der Kläger mit der Kammervorsitzenden gesprochen. Er habe ihr mitgeteilt, dass er 40 Minuten bei der Einlasskontrolle warten musste und die Geschäftsstelle der 7. Kammer telefonisch auch nach mehreren Versuchen nicht erreichen konnte. Nach dem Verlassen des Gerichtsgebäudes habe der Kläger um 9.54 Uhr erneut bei der Geschäftsstelle der 7. Kammer angerufen, die nun telefonisch erreichbar gewesen sei. Ihm wurde mitgeteilt, dass zum Zeitpunkt seiner Anrufe eine Dienstbesprechung der Geschäftsstellen stattgefunden habe und die Geschäftsstelle zu diesem Zeitpunkt nicht besetzt gewesen sei. Der Kläger habe um einen entsprechenden Aktenvermerk gebeten. Wegen der fehlenden telefonischen Erreichbarkeit der 7. Kammer des Arbeitsgerichts Bielefeld habe er weder vor dem Termin noch in der normalen Wartezeit von 15 Minuten die Gründe seiner voraussichtlichen Verspätung mitteilen können und sein Erscheinen in angemessener Zeit ankündigen können. Das Zweite Versäumnisurteil sei daher nicht in zulässiger Weise ergangen. Es sei eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Bielefeld erforderlich, da noch keine Entscheidungsreife vorliege und über den Anspruch des Klägers bislang noch nicht in einer streitigen Verhandlung verhandelt wurde. Der Kläger beantragt, 1. dem Kläger wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, 2. das Zweite Versäumnisurteil vom 21.03.2023 – 7 Ca 2217/23 – aufzuheben und die Sache an das Arbeitsgericht Bielefeld zur erneuten Entscheidung gemäß § 538 Abs. 2 ZPO zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, das Zweite Versäumnisurteil sei in zulässiger Weise ergangen. Insbesondere sei die Ladung nebst Auflagenbeschluss am 10.01.2024 abgeschickt worden. Von daher sei es nicht glaubhaft, wenn der Kläger behaupte, die Ladung habe ihn erst am 18.03.2024 erreicht. Dagegen spräche das Schreiben des Klägers vom 31.01.2024, mit dem er mitteilte, er habe Rücksprache mit der Geschäftsstelle gehalten und der Kammer lägen sämtliche Anlagen vor. Dass keine unverschuldete Säumnis vorliege, folge auch daraus, dass der Kläger den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten für ein rechtzeitiges Erscheinen nicht genügt habe. So sei der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit dem Geschäftsführer der Beklagten etwa 10 bis 15 Minuten vor dem Gerichtstermin am Gerichtsgebäude gewesen, wobei ein „Stau“ bei der Einlasskontrolle zu diesem Zeitpunkt nicht vorhanden gewesen sei. Das Arbeitsgericht habe zudem in der Ladung darauf hingewiesen, dass es bei den Einlasskontrollen zu erheblichen Verzögerungen kommen könne, sodass es zu den Sorgfaltspflichten des Klägers gehört habe, mindestens um 8.45 Uhr, besser noch um 8.30 Uhr, vor dem Arbeitsgericht Bielefeld zu erscheinen. Einer Zurückverweisung an das Arbeitsgericht stünden Rechtsgründe entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokollerklärungen der Parteien ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG) und gegen das am 23.03.2024 zugestellte Urteil formgerecht eingelegt worden. 1. Soweit der Kläger die Berufung nicht fristgerecht innerhalb der Frist nach § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt hat, war ihm für die Berufungsfrist gemäß § 233 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. a) Nach § 233 Abs. 1 Satz 1 ist einer Partei auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Dabei muss gemäß § 234 Abs. 1, Abs. 2 ZPO die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem das Hindernis behoben ist. b) Vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts war der Kläger ohne Verschulden daran gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Bei der Frist zur Einlegung der Berufung handelt es sich um eine Notfrist. Der Kläger hat innerhalb der Berufungsfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der vollständig ausgefüllten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst notwendiger Belege eingereicht. Nach Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses am 07.06.2024 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, die Berufung eingelegt und diese sogleich begründet, wobei der Schriftsatz am 19.06.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Damit hat der Kläger auch die Wiedereinsetzungsfristen gemäß § 234 Abs. 1, Abs. 2 ZPO gewahrt (vgl. auch LAG Köln vom 19.12.2024 – 8 SLa 109/24 – Rdnr. 25 ff.). 2. Der Kläger hat die Berufung in ausreichender Weise damit begründet, dass ein Fall der schuldhaften Säumnis nicht vorgelegen habe. a) Wendet sich der Berufungsführer gegen ein Zweites Versäumnisurteil, kann er die Berufung nur darauf stützen, dass ein Fall schuldhafter Säumnis nicht vorgelegen habe, d.h. entweder gar keine Säumnis gegeben war oder dass eine gegebene Säumnis unverschuldet war (vgl. BeckOK ArbR-Klose, 76. Ed., 01.06.2025, § 64 ArbGG, Rdnr. 7; LAG Berlin-Brandenburg vom 14.11.2023 – 7 Sa 210/23 – Rdnr. 35/36). b) Vorliegend hat sich der Kläger zum einen darauf berufen, dass eine Säumnis schon deshalb nicht gegeben gewesen sei, weil die dreitägige Ladungsfrist bei der Ladung zum Einspruchstermin nicht eingehalten worden sei. Zum anderen hat er sich darauf gestützt, dass eine schuldhafte Säumnis nicht vorgelegen habe, weil er am Terminstag innerhalb der Wartefrist versucht habe, das Arbeitsgericht über sein verspätetes Erscheinen zu informieren, dieses jedoch telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Hiermit hat der Kläger die Berufung hinreichend begründet. 3. Die Berufung genügt auch den Anforderungen gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO. Danach muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Insoweit war der Antrag des Klägers auf Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits jedoch ausreichend. a) Die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden, muss nicht notwendig in einem bestimmten Antrag niedergelegt werden. Vielmehr ist es ausreichend, dass die Berufungsbegründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil des ersten Rechtszuges angefochten werden soll. Das ist aber bereits dann der Fall, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt. Insoweit kann auch ein bloßer Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits ausreichen (vgl. BGH vom 20.08.2019 – VIII ZB 29/19 – Rdnr. 14; BGH vom 22.03.2006 – VIII ZR 212/04 – Rdnr. 9 ff.; LAG Berlin-Brandenburg vom 14.11.2023 – 7 Sa 210/23 – Rdnr. 38 ff.). b) Der Berufungsbegründung des Klägers lässt sich der Umfang der Berufung entnehmen. Der Kläger greift das Zweite Versäumnisurteil, mit dem das Arbeitsgericht den Einspruch gegen das klageabweisende Versäumnisurteil verworfen hat, in vollem Umfang an. Zudem hat der Kläger in der Berufungsbegründung vollumfänglich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen und den Zurückverweisungsantrag damit begründet, dass keine Entscheidungsreife vorgelegen habe, da über den Anspruch des Klägers bislang nicht in einer streitigen Verhandlung verhandelt wurde. Diesem Vorbringen lässt sich mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen, dass der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag ohne Einschränkungen weiterverfolgt. II. Die Berufung des Klägers führt zur Aufhebung des erstinstanzlich ergangenen Zweiten Versäumnisurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht (§ 64 Abs. 6 ArbGG, § 38 Abs. 2 Nr. 6 ZPO). Das Zweite Versäumnisurteil vom 21.03.2024 ist nicht in zulässiger Weise gegen den Kläger ergangen. 1. Dies folgt jedoch nicht bereits daraus, dass der Kläger vorträgt, die Ladung zum Einspruchstermin am 21.03.2024 erst am 18.03.2024 erhalten zu haben und damit nicht rechtzeitig zum Einspruchstermin geladen worden zu sein. a) Der Einspruchstermin ist den Parteien bekanntzugeben, d.h. die Parteien sind nach den allgemeinen Vorschriften von Amts wegen zu dem Termin zu laden (§§ 214, 215, 217 ZPO). Als Ladungszweck genügt die Angabe, dass in dem Rechtsstreit zur mündlichen Verhandlung geladen wird. Ein Hinweis in der Ladung darauf, dass ein Fernbleiben vom Termin nach § 345 ZPO zum Erlass eines Zweiten Versäumnisurteils führen kann, muss nicht erfolgen. Die Zustellung der Ladung hätte dabei bei dem anwaltlich nicht vertretenen Kläger spätestens drei Tage vor dem Terminstag erfolgen müssen. Hierbei hatte die Zustellung der Ladung nicht formlos, sondern mit Zustellungsurkunde zu erfolgen (vgl. BeckOK ZPO-Toussaint, 57. Ed. 01.07.2025, § 341a, Rdnr. 4; LAG Berlin-Brandenburg vom 14.11.2023, 7 Sa 210/23 – Rdnr. 43 ff.). Weist eine ordnungsgemäß ausgefüllte Zustellungsurkunde die Zustellung einer Ladung aus, begründet diese den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, wobei der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen zulässig ist (§ 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 182, 180, 418 Abs. 1, 2 ZPO). Für den Beweis der Unrichtigkeit genügt es nicht, wenn der Adressat der Zustellung schlicht bestreitet, dass Schriftstück (zum beurkundeten Zeitpunkt) erhalten zu haben. Für den Gegenbeweis ist es vielmehr erforderlich, einen anderen als den beurkundeten Geschehensablauf zu beweisen und somit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine objektive falsche Beurkundung zu belegen. Notwendig ist der volle Beweis von Tatsachen, die die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräften und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausschließen (vgl. LAG Düsseldorf vom 17.01.2023 – 4 Sa 388/22 – Rdnr. 23). b) Vorliegend erfolgte die Ladung der Parteien zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und gegebenenfalls zur Hauptsache mit Beschluss vom 09.01.2024, mit dem dem Kläger ebenfalls aufgegeben wurde, die Anlagen B4 und B5 einzureichen. Ausweislich der Ladungsvermerke soll die Ladung des Klägers zum Einspruchstermin per Brief und per Fax am 10.01.2024 erfolgt sein. Offensichtlich unter alleiniger Berücksichtigung des Ladungsvermerks teilte das Arbeitsgericht dem Kläger auf sein Schreiben vom 21.03.2024 mit, dass die Ladung per Brief und per Fax erfolgt und eine Zustellung der Ladung an den Kläger in der ZPO nicht vorgesehen sei. Allerdings sind dem Kläger die Ladung zum Einspruchstermin am 09.01.2024 sowie die Beschlussausfertigung (auch) zugestellt worden, wie die in der Akte befindliche Zustellungsurkunde vom 12.01.2024 ausweist. Gemäß der ordnungsgemäß ausgefüllten Zustellungsurkunde wurden dem Kläger sowohl die Ladung zum Termin am 21.03.2024, 9.00 Uhr, sowie der Beschluss vom 09.01.2024 am 12.01.2024 unter seiner Wohnanschrift durch persönliche Übergabe zugestellt. Hierauf ist im Rahmen der Berufungsverhandlung hingewiesen worden. Mit seiner Behauptung, dass ihm die Ladung erst am 18.03.2024 zugegangen sei, hat der Kläger den Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen nicht geführt. Dahinstehen kann deshalb, ob auch der Hinweis des Klägers im Schriftsatz vom 31.01.2024, dass der Kammer nach Rücksprache mit der Geschäftsstelle sämtliche Anlagen bereits vorlägen, gegen einen Zugang von Ladung und Auflagenbeschluss erst am 18.03.2024 spricht. Offenbleiben kann zudem, ob der Kläger tatsächlich erst nach dem Termin am 21.03.2024 Kenntnis von der Existenz von Ladungsfristen erlangte (vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 14.11.2023 – 7 Sa 210/23 – Rdnr. 42 ff.). Aufgrund der in der Zustellungsurkunde ausgewiesenen förmlichen Ladung des Klägers am 12.01.2024, die der Kläger mit seinem Vorbringen nicht entkräftet hat, war von einer rechtzeitigen Ladung des Klägers zum Einspruchstermin auszugehen. 2. Das Arbeitsgericht hat jedoch zu Unrecht ein Zweites Versäumnisurteil gegen den Kläger erlassen, da dieser unverschuldet nicht zum Termin erschienen ist. a) Die Partei, die sich auf eine unverschuldete Säumnis beruft, muss diese darlegen und trägt hierfür die Beweislast. Ob die Säumnis unverschuldet war, richtet sich nach den gleichen Maßstäben wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ein Fall der unverschuldeten und damit auf unabwendbaren Ereignis beruhenden Säumnis liegt etwa bei plötzlicher Erkrankung des Prozessbevollmächtigten, einer Autopanne oder einer Zug- oder Flugverspätung vor. Dabei wird das objektive Vorliegen eines solchen Vertagungsgrundes unabhängig von der Kenntnis des Gerichts als ausreichend angesehen. Eine im Hinblick auf § 337 ZPO der fehlenden Säumnis gleichzusetzende unverschuldete Säumnis liegt jedoch nur vor, wenn die Partei den ihr bekannten Hinderungsgrund dem Gericht rechtzeitig mitgeteilt hat und dadurch die Vertagung zumindest ermöglicht hat, es sei denn, eine solche Mitteilung war der Partei nicht – mehr rechtzeitig – möglich oder zumutbar (vgl. Zöller/ Heßler, 35. Aufl., 10/2023, § 514 ZPO, Rdnr. 9 ff.; LAG Schleswig-Holstein vom 29.11.2018 – 5 Sa 330/18 – Rdnr. 18). Die unverschuldete Säumnis erfordert neben der unverschuldeten Verhinderung zusätzlich, dass die säumige Partei im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren alles versucht hat, um dem Gericht die Verhinderung rechtzeitig mitzuteilen und ihm mindestens die Möglichkeit zu geben, die Sache gemäß § 337 ZPO zu vertagen (vgl. LAG Hamm vom 18.08.2006 – 10 Sa 177/06 – Rdnr. 35). b) Der Kläger hat vorgetragen, für den Verhandlungstag ein Zeitpuffer von 30 Minuten eingeplant zu haben, wobei er jedoch ca. 40 Minuten bei der Einlasskontrolle habe warten müssen. Des Weiteren hat er unter Vorlage der Anrufübersicht seines Mobiltelefons dargetan, im Zeitraum zwischen 8.58 Uhr bis 9.17 Uhr elf Mal versucht zu haben, die Serviceeinheit der 7. Kammer telefonisch zu erreichen. In gleicher Weise hat er dargetan, dass er drei Mal über die Zentrale versucht habe, dem Arbeitsgericht Bescheid zu geben, wobei die Zentrale ihn weder mit der Serviceeinheit der 7. Kammer, noch mit anderen Serviceeinheiten habe verbinden können, was daran gelegen habe, dass sich die Mitarbeiter der Serviceeinheiten in einer Dienstbesprechung befanden. Ausweislich des Aktenvermerks der Mitarbeiterin der Serviceeinheit der 7. Kammer ergab die Anruferliste auf ihrem Telefon, dass der Kläger ab 9.01 Uhr mehrfach im Zeitraum bis 9.17 Uhr angerufen hatte, die Mitarbeiterin jedoch im Haus unterwegs und nicht erreichbar war. Der Vermerk der Serviceeinheit bestätigt damit das Vorbringen des Klägers, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, das Gericht von seiner Verspätung telefonisch in Kenntnis zu setzen. Unstreitig kam der Kläger um 9.22 Uhr am Sitzungssaal an, sprach dort zunächst mit den Vertretern der Beklagten und im Anschluss mit der Kammervorsitzenden. Mit seinem Vorbringen hat der Kläger hinreichend dargelegt, dass er sich vor Beginn des Termins beim Arbeitsgericht einfand, jedoch aufgrund der Warteschlange bei der Einlasskontrolle, die er auf dem zur Akte gereichten Foto festhielt, gehindert war, rechtzeitig zum Termin im Sitzungssaal zu erscheinen. Der Kläger hat zugleich unter Vorlage des Vermerks der Mitarbeiterin der Serviceeinheit dargelegt, dass er gehindert war, seine Verspätung telefonisch dem Gericht mitzuteilen. Dabei kann es dahinstehen, ob – wie die Beklagte meint – der Kläger bereits eine halbe Stunde vor Sitzungsbeginn am Gebäude anwesend sein musste. Denn der Kläger befand sich jedenfalls rechtzeitig vor Terminsbeginn vor Ort, konnte das Gericht jedoch nicht von seinem verzögerten Eintreffen im Sitzungssaal in Kenntnis setzen. Anderenfalls hätte das Arbeitsgericht nach Erhalt der Information entweder auf den Kläger warten bzw. nach § 337 ZPO vertagen können. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Säumnis des Klägers als unverschuldet dar. Das Zweite Versäumnisurteil ist deshalb nicht in gesetzmäßiger Weise ergangen. 3. Auf die Berufung des Klägers war das Zweite Versäumnisurteil somit aufzuheben und der Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Arbeitsgericht zur Durchführung des Einspruchstermins gegen das Versäumnisurteil vom 08.01.2024 gemäß §§ 538 Abs. 2 Nr. 6 ZPO, 514 Abs. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG zurückzuverweisen. a) In den in § 538 Abs. 2 ZPO genannten Fällen – hier § 538 Abs. 2 Nr. 6 ZPO – darf eine Zurückverweisung nur erfolgen, wenn ein Antrag einer der Parteien vorliegt. Diese Voraussetzung liegt vor, da der Kläger die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht beantragt hat. § 538 Abs. 2 ZPO eröffnet bei entsprechendem Antrag einer Partei nur die Möglichkeit der Zurückverweisung, jedoch nicht den Zwang hierzu. Ob eine eigene Entscheidung erfolgen kann oder nicht, hat das Landesarbeitsgericht nach seinem Ermessen zu entscheiden. Hierbei hat es den arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz zu berücksichtigen, wobei eine nicht mehr hinnehmbare Verfahrensverzögerung die Zurückverweisung ausschließt. Des Weiteren ist zu beachten, dass die eigene Entscheidung mit dem Verlust einer Instanz verbunden ist, da im Fall des Zweiten Versäumnisurteils keine Entscheidung in der Sache selbst erfolgt ist, sondern das Urteil auf rein prozessualen Gründen beruhte. Von Bedeutung ist außerdem, ob die Notwendigkeit einer Sachaufklärung durch das Arbeitsgericht besteht. Hierbei entspricht es dem Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit, dass das Landesarbeitsgericht in der Sache selbst entscheidet, wenn die Sache entscheidungsreif ist, und ein Interesse des Klägers besteht, in absehbarer Zeit einen Vollstreckungstitel zu erlangen. Bei einspruchsverwerfenden Versäumnisurteilen kann jedoch die Entscheidungsreife so weit entfernt liegen, dass eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht in der Regel angebracht ist (vgl. Germelmann-Schleusener, 10. Aufl. 2022, § 68 ArbGG, Rdnr. 26 ff.; BeckOK-Klose, 76. Ed., 01.06.2025, § 68 ArbGG, Rdnr. 15; HWK-Kalb, AR-Komm., 11. Aufl. 2024, § 68 ArbGG Rdnr. 10; MüKo ZPO-Rimmelspacher, § 538, Rdnr. 78). b) Gemessen an diesen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls war eine Entscheidung in der Sache selbst durch das Berufungsgericht unzweckmäßig, da das Verfahren nicht zur Entscheidung reif ist. Eine sachliche Befassung des Arbeitsgerichts mit dem Entschädigungsverlangen des Klägers ist bislang nicht erfolgt. Soweit die Beklagte dem Kläger rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwirft, ist sie hierfür darlegungs- und beweisbelastet. Sie hat Indizien vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtshindernden Einwand begründen. Auf Rechtsmissbrauch kann allerdings nicht bereits daraus geschlossen werden, dass eine Person eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen versandt und mehrere Entschädigungsprozesse geführt hat oder führt (vgl. zum Ganzen, BAG vom 19.09.2024 – 8 AZR 21/24 – Rdnr. 27 ff.). Soweit die Beklagte dem Kläger ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen vorwirft, bei dem es dem Kläger nicht um die Erlangung einer Stelle, sondern lediglich um den Erhalt von Entschädigungszahlungen gehe, ist hierzu weiterer Sachvortrag der Beklagten erforderlich, der nicht wegen der Bezugnahme auf Anlagen, wie die zur Akte gereichte Anklageschrift, oder der Nennung von Aktenzeichen weiterer arbeitsgerichtlicher Verfahren entbehrlich ist. Darüber hinaus wird das Arbeitsgericht zu prüfen haben, ob dem Einwand der Beklagten, sie habe die streitgegenständliche Stellenausschreibung bei Kleinanzeigen überhaupt nicht veranlasst, trotz ihres zunächst erfolgten gegenteiligen Vorbringens nachzugehen ist und insoweit noch eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes zu erfolgen hat. Die Zurückverweisung führt in dem vorliegenden Rechtsstreit, dem ein Zahlungsanspruch zugrunde liegt, nicht zu einer nicht hinnehmbaren Verzögerung des Verfahrens. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht beantragt hat. Außerdem ist von Bedeutung, dass sich der Kläger vor dem Arbeitsgericht selbst vertreten hat und ihm im Falle einer Weiterführung des Verfahrens in der Berufungsinstanz die Möglichkeit einer „kostengünstigeren“ Sachentscheidung in der ersten Instanz genommen wird. Nach alledem überwiegen nach Auffassung der Kammer die Gründe für eine Aufhebung des Zweiten Versäumnisurteils und eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht. III. Eine Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ist dem Arbeitsgericht im Rahmen seiner neuerlichen Entscheidung vorzubehalten, wobei das Arbeitsgericht hierbei auch darüber zu befinden hat, ob Gerichtskosten für das Berufungsverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG erhoben werden. IV. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfragen berühren auch nicht wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit. Vielmehr beruht die Entscheidung auf den Umständen des Einzelfalls. Auch liegen keine Gründe vor, die die Zulassung wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG angesprochenen Gerichte rechtfertigen würden. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.