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Urteil

19 Sa 565/22

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2022:1104.19SA565.22.00
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Tenor
  • 1. Die Berufung des Klägers gegen das zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 12. Mai 2022 - 4 Ca 1387/21 - wird als unzulässig verworfen.

  • 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

  • 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 12. Mai 2022 - 4 Ca 1387/21 - wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten und über das Vorliegen einer unverschuldeten Säumnis des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht. Der Kläger war im Betrieb der Beklagten seit dem 1. August 2020 als Berufskraftfahrer mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt iHv. 2.400,00 € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme durch Arbeitsvertrag vom 19. Juni 2020 der Manteltarifvertrag für das private Güterverkehrsgewerbe Nordrhein-Westfalen Anwendung. Am 24. November 2021 teilte der Kläger dem Geschäftsführer in Gegenwart einer Disponentin mit, dass er seine Ladung bei der Firma A nicht entladen konnte, da diese den Zutritt bzw. die Entladung von der Vorlage eines Corona-Impf- oder Genesenennachweises oder einer aktuellen Bescheinigung über einen negativen Corona-Test mache. Der Kläger verfügte weder über einen Impf- noch über einen Genesenennachweis. Auf Nachfrage des Geschäftsführers, warum er keine Testbescheinigung beibringe, wies der Kläger darauf hin, dass er „das nicht mitmache“. Ihm wurde erläutert, dass die Beklagte seit dem 23. November 2021 verpflichtet sei, die „3G-Regel“ am Arbeitsplatz einzuhalten. Der Kläger, der eine Impfung ablehnte, verweigerte auch nach nochmaligem Hinweis, dass er ohne Beibringung von Tests nicht beschäftigt werden könne, die Durchführung eines Corona-Tests. Der Geschäftsführer der Beklagte untersagte ihm, die Arbeit ohne vorherige Testung aufzunehmen. Der Kläger ging zu seinem Fahrzeug, nahm seine persönlichen Gegenstände hinaus und verließ den Betrieb. In den nächsten Tagen bot er seine Arbeit nicht wieder mit einem „3G-Nachweis“ an. Mit Schreiben vom 29. November 2021 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Dezember 2021. Mit einer Whats-App-Nachricht vom 11. Dezember 2021 teilte der Kläger einer Disponentin der Beklagten Folgendes mit: „Ihr braucht nicht mehr mit mir rechnen, ich habe einen neuen Job.“ Der Kläger hat am 20. Dezember 2021 Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben. Er hat behauptet, dass Kündigungsschreiben sei ihm erst am 2. Dezember 2021 per Post zugegangen. Er hat die Auffassung vertreten, nach der Gesetzeslage könne ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis nicht verlangt werden, da es bei der Ausführung seiner Arbeitstätigkeit nicht zwingend zur Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,50 m kommen müsse. Im Übrigen sei die 3G-Regelung am Arbeitsplatz verfassungswidrig und unwirksam. Der Kläger hat in der Klageschrift vom 20. Dezember 2021 die Anträge angekündigt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 29. November 2021 nicht zum Ablauf des 31. Dezember 2021 aufgelöst wird; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31. Dezember 2021 hinaus fortbesteht; 3. hilfsweise festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung vom 29. November 2021 erst mit Wirkung zum 15. Januar 2022 beendet ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, die Kündigung sei am 30. November 2021 durch einen Boten in den Hausbriefkasten des Klägers eingeworfen worden. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe die Regelungen des § 28b Abs. 1 IfSG aF einhalten müssen und es sei ihm zumutbar gewesen, sich konkreten Testungen zu unterziehen. Bei der Abfertigung, der Be- und Entladung sowie der Ladungssicherung könne nicht sichergestellt werden, dass ein Mindestabstand von 1,50 m zu anderen Personen eingehalten wird. An dem Gütetermin vor dem Arbeitsgericht am 15. Februar 2022 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit einer Mund-Nasen-Bedeckung teilgenommen. Der ebenfalls anwesende Kläger ist nach Vorlage eines entsprechenden Attestes von der für die Räumlichkeiten des Arbeitsgerichts und für den Sitzungssaal angeordneten Maskenpflicht befreit worden. Zum Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 7. April 2022 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Kammervorsitzenden, die gleichzeitig die Direktorin dieses Arbeitsgerichts ist, mitgeteilt, dass er das Tragen einer medizinischen Maske in den Räumlichkeiten des Gerichts verweigere. Die Vorsitzende hat daraufhin auf die geltende Hausordnung und ihr Hausrecht als Direktorin hingewiesen. Nach entsprechender Belehrung über die Maskenpflicht hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, unter diesen Voraussetzungen würde er nicht verhandeln und hat das Gebäude verlassen. Das Arbeitsgericht hat sodann auf Antrag der Beklagten die Klage im Wege des Versäumnisurteils vom 7. April 2022 abgewiesen. Gegen das ihm am 8. April 2022 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit Einspruchsschrift vom 11. April 2022, bei Gericht eingegangen am 12. April 2022, Einspruch eingelegt. Dieser ist damit begründet worden, dass eine Säumnis des Klägers nicht vorgelegen habe, da seinem Prozessbevollmächtigten unter Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip, den Grundsatz des fairen Verfahrens und den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie unter Verstoß gegen die Grundrechte der allgemeinen Freizügigkeit, der körperlichen Unversehrtheit und der Berufsausübungsfreiheit verwehrt worden sei, ohne das Tragen einer Gesichtsmaske den Sitzungssaal zu betreten und zu verhandeln. Mit Beschluss vom 12. April 2022 ist durch das Arbeitsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und gegebenenfalls die Hauptsache bestimmt worden auf den 12. Mai 2022. Zu diesem Termin sind die Parteien ordnungsgemäß geladen worden. Mit Schriftsatz vom 13. April 2022 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gebeten, im Kammertermin zur Verhandlung über den Einspruch von der Möglichkeit der Verhandlung nach § 128a ZPO Gebrauch zu machen und hat mit Schriftsatz vom 14. April 2022 diesen Antrag näher begründet. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat an das Arbeitsgericht einen Schriftsatz vom 20. April 2022 mit folgendem Inhalt gerichtet: „In dem Rechtsstreit […] wird mitgeteilt, dass der Unterzeichner beabsichtigt, auch bei dem Termin vom 12.05.2022 keine Maske zu tragen. Das Gericht wird um Mitteilung gebeten, ob dies erneut zum Anlass genommen werden würde, eine Verhandlung zu untersagen und einen Hausverweis zu erteilen. Für diesen Fall müssten der Unterzeichner und der Kläger dann nicht eigens zum Termin erscheinen.“ Die Kammervorsitzende und Direktorin des Arbeitsgerichts hat den Parteien mit Schreiben vom 2. Mai 2022, abgesandt am 4. Mai 2022, Folgendes mitgeteilt: „In pp. wird auch am 12.05.2022 die jeweils geltende Hausordnung angewendet werden. Diese finden Sie auf der Internetseite des Gerichts. Die Möglichkeiten des § 128 a ZPO bestehen leider im Kammertermin nicht, da die vorhandene Technik keine Nutzung im Kammertermin erlaubt.“ Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 4. Mai 2022 folgende Erklärung abgegeben: „In dem Rechtsstreit […] wird die Klägerseite aufgrund der bestehenden Maskenpflicht den Termin am 12.05.2022 nicht wahrnehmen.“ Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 12. Mai 2022 ist für den Kläger niemand erschienen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2022 hat die Vorsitzende in der Verhandlung in ihrer Funktion als Direktorin des Arbeitsgerichts darauf hingewiesen, dass die Maskenpflicht entsprechend der geltenden Hausordnung insbesondere wegen der räumlichen Enge im Treppenhaus und der nicht einzuhaltenden Abstände im Wartebereich angeordnet worden sei. Darüber hinaus hat sie auf die aktuell nach wie vor hohe Inzidenz von Corona-Positiven im Kreis B verwiesen. Weiter hat sie Bezug auf die allgemeine sitzungspolizeiliche Anordnung für die Sitzungen der vierten Kammer Bezug genommen, wonach im Sitzungssaal medizinische Masken zu tragen seien. Hinsichtlich der Gründe hat sie auf die mitgeteilten Gründe zur Hausordnung verwiesen. Darüber hinaus ist der Hinweis auf die geltende Empfehlung des Robert-Koch-Instituts erfolgt, wonach das Tragen einer Maske in geschlossenen Räumen derzeit noch empfohlen werde. Weiter hat die Vorsitzende darauf verwiesen, dass weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter einen Antrag auf Befreiung von der Maskenpflicht gestellt haben, obwohl der Kläger im Gütetermin nach Vorlage eines entsprechenden Attestes von der Maskenpflicht befreit worden war. Weder zum ersten Kammertermin noch zum zweiten Kammertermin habe der Kläger ein solches Attest vorlegt bzw. sich nicht auf eine Befreiung berufen. Auf entsprechenden Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat das Arbeitsgericht den Einspruch des Klägers vom 11. April 2022 im Wege des zweiten Versäumnisurteils verworfen. Gegen das dem Kläger am 16. Mai 2022 zugestellte zweite Versäumnisurteil richtet sich dessen am 23. Mai 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung, die er im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei Erlass des ersten Versäumnisurteils habe keine Säumnis vorgelegen, da das Gericht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die Teilnahme an der Verhandlung wegen der Weigerung der Verwendung einer Gesichtsmaske untersagt habe. Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske unter Verweis auf das Hausrecht sei rechts- und verfassungswidrig. Das Vorgehen des Arbeitsgerichts stelle einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip, das faire Verfahren und den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Das Arbeitsgericht sei ohne gesetzliche Grundlage nicht berechtigt gewesen, den Zutritt und die Verhandlung vom Tragen einer Gesichtsmaske abhängig zu machen. Auch liege ein Verstoß gegen die Grundrechte der allgemeinen Freizügigkeit, der körperlichen Unversehrtheit, des Gleichbehandlungsgebots und der Berufsausübungsfreiheit vor. Der abschließende Regelungscharakter der Coronaschutzverordnung könne nicht durch das Hausrecht und eine Verfügung der Vorsitzenden unterlaufen werden. Da das Arbeitsgericht ausdrücklich mitgeteilt habe, eine Verhandlung ohne Maske nicht zuzulassen, sei es nicht erforderlich gewesen, den Gerichtsort zum Termin zur Verhandlung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil erneut aufzusuchen, da die Verhandlung ohnehin untersagt worden wäre. Die Säumnis im zweiten Kammertermin sei daher nicht schuldhaft, sondern beruhe auf der Ankündigung des Gerichts, dem Kläger in rechtswidriger Weise eine Verhandlung ohne Maske erneut zu untersagen. Der Kläger beantragt, 1. das zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 12. Mai 2022 - 4 Ca 1387/21 - aufzuheben und die Sache zu weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht Rheine zurückzuverweisen; 2. hilfsweise das zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 12. Mai 2022 - 4 Ca 1387/21 - abzuändern, das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 7. April 2022 - 4 Ca 1387/21 - aufzuheben und a) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29. November 2021 nicht aufgelöst worden ist, b) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31. Dezember 2021 hinaus fortbesteht, c) hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Buchstabe a) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 29. November 2021 erst mit Wirkung zum 15. Januar 2022 beendet worden ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche zweite Versäumnisurteil und ist der Ansicht, die Berufung könne nicht darauf gestützt werden, dass bei Erlass des ersten Versäumnisurteils ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe. Hinsichtlich des zweiten Kammertermins sei dem Kläger zuzumuten gewesen, gegen die Anordnung des Gerichts durch einstweiligen Rechtsschutz vorzugehen. Ferner habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers hinreichend Zeit gehabt, eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf das Tragen einer Gesichtsmaske im Gerichtsgebäude bzw. im Sitzungssaal für sich persönlich zu erwirken. Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die ausweislich der Sitzungsprotokolle abgegebenen Erklärungen und erteilten rechtlichen Hinweise ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung des Klägers gegen das zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 12. Mai 2022 war nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. I. Die Berufung ist unzulässig. Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Säumnis im Termin am 12. Mai 2022 unverschuldet war. 1. Gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. d ArbGG kann die Berufung eingelegt werden, wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. a) Der Berufungsführer kann seine Berufung folglich darauf stützen, dass ein Fall der Säumnis nicht gegeben war oder die Säumnis nicht schuldhaft gewesen ist (vgl. Schwab in: Schwab/Weth ArbGG 6. Aufl. § 64 Rn. 93; GMP/Schleusener 10. Aufl. ArbGG § 64 Rn. 64) . Die Zulässigkeit der Berufung nach § 64 Abs. 2 Buchst. d ArbGG setzt daher die schlüssige Darlegung voraus, ein Fall der Säumnis bzw. der verschuldeten Säumnis habe nicht vorgelegen. Wird die fehlende oder unverschuldete Säumnis nicht schlüssig dargelegt, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 18. August 2020 - 6 Sa 262/19 - zu A 2.1 a der Gründe; LAG Berlin-Brandenburg 28. Februar 2020 - 12 Sa 1656/19 - zu I der Gründe; LAG Sachsen 22. September 2010 - 2 Sa 136/10 - zu I der Gründe; LAG Hamm 18. August 2006 - 10 Sa 177/06 - zu Absatz 5 der Gründe; Schwab in: Schwab/Weth ArbGG 6. Aufl. § 64 Rn. 93; GMP/Schleusener 10. Aufl. ArbGG § 64 Rn. 64; Kalb in: Henssler/Willemsen/Kalb Arbeitsrechtkommentar § 64 Rn. 15; vgl. zur Parallelvorschrift § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO BGH 26. November 2015 - VI ZR 488/14 - zu II der Gründe; 6. Oktober 2011 - IX ZB 149/11 - zu II 2 a der Gründe) . b) Ferner kann nur geltend gemacht werden, bei Erlass des zweiten Versäumnisurteils habe keine schuldhafte Säumnis vorgelegen. Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil kann hingegen nicht darauf gestützt werden, dass bei Erlass des ersten Versäumnisurteils ein Fall der Säumnis bzw. ein Fall der verschuldeten Säumnis nicht vorgelegen habe (vgl. zu § 513 Abs. 2 ZPO aF BAG 2. Februar 1994 - 10 AZR 113/93 - zu II 1 b bb der Gründe; vgl. zu § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO BGH 6. Oktober 2011 - IX ZB 149/11 - zu II 2 b bb (2) der Gründe; Schwab in: Schwab/Weth ArbGG 6. Aufl. § 64 Rn. 93) . 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 64 Abs. 2 Buchst. d ArbGG nicht erfüllt. a) Bei dem zweiten Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 12. Mai 2022 handelt es sich um ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch nicht statthaft ist (§ 345 ZPO) . b) Der Kläger war säumig. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und gegebenenfalls die Hauptsache am 12. Mai 2022 sind trotz ordnungsgemäßer Ladung weder er noch sein Prozessbevollmächtigter beim Arbeitsgericht erschienen (vgl. §§ 330, 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) . Soweit der Kläger geltend macht, bei Erlass des ersten Versäumnisurteils im Termin am 7. April 2022 hätte angesichts des Erscheinens im Gebäude des Arbeitsgerichts keine Säumnis vorgelegen, kann die Berufung gegen das zweite Versäumnisurteil darauf nicht gestützt werden. c) Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Säumnis im Termin am 12. Mai 2022 unverschuldet war. aa) Eine unverschuldete Säumnis liegt vor, wenn die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist (§ 337 Satz 1 2. Halbsatz 2. Alt. ZPO) und die Partei den ihr bekannten Hinderungsgrund dem Gericht rechtzeitig mitgeteilt und dadurch die Vertagung mindestens ermöglicht hat, es sei denn, eine solche Mitteilung war der Partei nicht oder nicht mehr rechtzeitig möglich oder zumutbar (vgl. zu § 513 Abs. 2 ZPO aF BVerfG 6. April 1998 - 1 BVR 2114/97 - zu II 2 der Gründe mwN; BAG 8. April 1974 - 2 AZR 542/93 - zu II 1 der Gründe; vgl. zu § 64 Abs. 2 Buchst. d ArbGG LAG Schleswig-Holstein 29. November 2018 - 5 Sa 330/18 - zu I der Gründe; LAG Hamm 18. August 2006 - 10 Sa 177/06 - zu Absatz 5 der Gründe mwN; Schwab in: Schwab/Weth ArbGG 6. Aufl. § 64 Rn. 93 mwN) . Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. bb) Soweit der Kläger darauf verweist, die Säumnis am 12. Mai 2022 habe auf der Ankündigung des Gerichts beruht, ihm erneut in rechtswidriger Weise eine Verhandlung ohne Maske zu untersagen, und es sei daher nicht erforderlich gewesen, den Gerichtsort aufzusuchen, genügt dies nicht zur schlüssigen Darlegung einer unverschuldeten Säumnis. (1) Dabei kann dahinstehen, ob sich die schlüssige Darlegung der fehlenden Säumnis oder der unverschuldeten Säumnis bereits aus der Berufungsbegründungsschrift bzw. aus Schriftsätzen des Berufungsführers, die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen sind, ergeben muss. Denn eine schlüssige Darlegung der unverschuldeten Säumnis des Klägers ergibt sich auch nicht unter der zu seinen Gunsten erfolgten Berücksichtigung seines außerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatzes vom 17. August 2022. (2) Ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit einer im Wege des Hausrechts angeordneten Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Gerichtsgebäude hat der Kläger schon nicht schlüssig dargelegt, dass sein Nichterscheinen im Termin am 12. Mai 2022 - wie durch ihn mit Schriftsatz vom 17. August 2022 pauschal behauptet - auf einer Ankündigung des Gerichts beruhte, ihm eine Verhandlung ohne Maske erneut zu untersagen. (a) Der Prozessbevollmächtigten des Klägers fragte mit Schriftsatz vom 20. April 2022 an, ob das Nichttragen einer Maske erneut zum Anlass genommen werde, eine Verhandlung zu untersagen und einen Hausverweis zu erteilen. Daraufhin teilte die Kammervorsitzende und Direktorin des Arbeitsgerichts lediglich mit, auch im Termin am 12. Mai 2022 die jeweils geltende Hausordnung anzuwenden, die im Internet zu finden sei. Die Ankündigung einer sitzungspolizeilichen Anordnung nach § 176 GVG erfolgte nicht. Bereits mit Schriftsatz vom 4. Mai 2022 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers daraufhin mit, dass die Klägerseite wegen der Maskenpflicht den Termin nicht wahrnehmen werde. (b) Angesichts des Inhalts der gerichtlichen Mitteilung und der bereits am 4. Mai 2022 getroffenen Entscheidung, den Verhandlungstermin nicht wahrzunehmen, wäre mindestens die Darlegung erforderlich gewesen, dass der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter sich noch am Vorabend oder Morgen des 12. Mai 2022 vergewissert haben, wie die aktuelle Hausordnung des Arbeitsgerichts ausgestaltet war, für den Fall des Nichtfortbestehens der Maskenpflicht an diesem Tag willens und bereit gewesen sind, am Verhandlungstermin teilzunehmen und weitere Hinderungsgründe nicht bestanden. Ohne derartigen Vortrag ist nicht erkennbar, dass das Ausbleiben im Termin auf einer durch die Klägerseite angenommenen Ankündigung des Bestehens und der Umsetzung einer Maskenpflicht beruhte. (c) Eine solche Darlegung war auch nicht vor dem Hintergrund der am 12. Mai 2022 angeordneten Maskenpflicht entbehrlich. Zwar ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2022, dass auch an diesem Tag eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für den Zutritt zu den Räumlichkeiten des Arbeitsgerichts aufgrund der Hausordnung bestand und eine sitzungspolizeiliche Verfügung der Vorsitzenden für diesen Tag vorlag, die eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der Verhandlungen vorsah. Für die Beurteilung der unverschuldeten Säumnis ist jedoch maßgeblich, aus welchen Gründen der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind. (3) Bereits vor diesem Hintergrund sind die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 64 Abs. 2 Buchst. d ArbGG nicht erfüllt. cc) Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger alles ihm Zumutbare unternommen hat, um den Erlass des zweiten Versäumnisurteils zu verhindern. (1) Weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter haben einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gestellt. Zum Gütetermin wurde dem Kläger aufgrund der Vorlage eines Attestes auch ohne Maske Zutritt zum Gericht und zum Verhandlungssaal gewährt und ihm wurde eine Teilnahme an der Sitzung gestattet. Dies zeigt, dass die Direktorin und Kammervorsitzende durchaus Ausnahmen von der grundsätzlichen Maskenpflicht zuließ. Ferner hätte zum Termin am 12. Mai 2022 ein Unterbevollmächtigter entsandt werden können, um den Erlass des zweiten Versäumnisurteils zu verhindern. (2) Der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter ergriffen diese Maßnahmen jedoch nicht, sondern teilten dem Arbeitsgericht noch nicht einmal schriftsätzlich mit, aus welchen Gründen das Tragen einer Maske im Gericht bzw. während der Verhandlung im Sitzungssaal abgelehnt wird. Auch gaben sie nicht an, warum es dem Prozessbevollmächtigten im Gütetermin möglich war, eine Maske zu tragen, ihm dies im Kammertermin allerdings nicht zumutbar sei. Die Klägerseite hat daher keinen Versuch unternommen, den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils zu verhindern bzw. eine Vertagung zu erreichen. Tatsachen, aus denen sich ergeben könnte, dass es der Klägerseite nicht zumutbar war, einen Antrag auf Befreiung von der Maskenpflicht zu stellen oder einen Unterbevollmächtigten mit der Wahrnehmung des Termins zu beauftragen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere im Hinblick darauf, dass schon am 7. April 2022 ein erstes Versäumnisurteil ergangen war, war der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter zu besonderer Sorgfalt angehalten (vgl. BAG 8. April 1974 - 2 AZR 542/73 - zu II 3 a der Gründe) . dd) Darüber hinaus waren die Anordnung einer grundsätzlichen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Räumlichkeiten des Arbeitsgerichts im Wege des Hausrechts und die eine grundsätzliche Maskenpflicht beinhaltende sitzungspolizeiliche Verfügung nach § 176 Abs. 1 GVG entgegen der Ansicht des Klägers nicht rechts- und verfassungswidrig. (1) Die Anordnung der Maskenpflicht durch die Direktorin des Arbeitsgerichts wahrt die Grenzen des ihr zustehenden Hausrechts. (a) Das Hausrecht der Gerichtsleitung ist Rechtsgrundlage für alle Maßnahmen im Gerichtsgebäude, die außerhalb des Sitzungsbereichs erfolgen (vgl. BVerfG 14. März 2012 - 2 BvR 2405/11 - zu I 2 b aa der Gründe) . Die Gerichtsleitung ist aufgrund ihres gewohnheitsrechtlich anerkannten Hausrechts befugt, zum Zwecke der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs (verhältnismäßige) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gerichtsgebäude zu ergreifen. Das Hausrecht stellt insoweit die Grundlage für Eingriffe in die Rechte der von den Ordnungsmaßnahmen betroffenen Personen dar. Grenzen für die Ausübung des Hausrechts ergeben sich aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 169 GVG) und den sitzungspolizeilichen Befugnissen des Vorsitzenden nach § 176 GVG (vgl. BVerwG 17. Mai 2011 - 7 B 17/11 - zu II 1 der Gründe) . (b) Die Anordnung der Direktorin des Arbeitsgerichts, in den Räumlichkeiten des Gerichts eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, diente dazu, Störungen im Dienstbetrieb abzuwenden. Entgegen der Ansicht des Klägers war die Gerichtsleitung dabei nicht durch die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes beschränkt, sondern konnte auch ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage Maßnahmen treffen, die den Rahmen des Willkürverbots, des Sachlichkeitsgebots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht überschreiten (vgl. OVG NRW 10. Januar 2022 - 13 B 17/22 - zu II 2 der Gründe; VG München 22. März 2021 - M 30 E 21.1308 - zu II 2 b (1) der Gründe mwN; VG Berlin 15. März 2021 - 1 L 181/21 - zu Absatz 10 der Gründe; aA VG Sigmaringen 20. Mai 2022 - 8 K 1034/22 - zu II 2 a der Gründe) . (c) Die angesichts der Corona-Pandemie getroffene Anordnung der Direktorin des Arbeitsgerichts verfolgte den legitimen Zweck, die Gesundheit und das Leben von sich dort aufhaltenden Personen zu schützen. Dadurch sollte wiederum auch ein ordnungsgemäßer Dienstbetrieb bis hin zum Erhalt der Funktionsfähigkeit des Gerichts sichergestellt werden (vgl. OVG NRW 10. Januar 2022 - 13 B 17/22 - zu II 1 der Gründe; VG München 22. März 2021 - M 30 E 21.1308 - zu II 2 b (1) der Gründe mwN; VG Berlin 15. März 2021 - 1 L 181/21 - zu Absatz 7 der Gründe) . Da nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts das Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung das Infektionsrisiko verringern kann, war die Anordnung auch geeignet, mögliche Infektionen im Gerichtsgebäude zu verhindern oder zumindest die Wahrscheinlichkeit hierfür zu senken. Es ist auch kein gleich geeignetes, milderes Mittel ersichtlich, da eine Mund-Nasen-Bedeckung in geschlossenen Räumen einen höheren Schutz vor Infektionen bieten dürfte als das bloße Einhalten eines Abstands und das Belüften der Räumlichkeiten (vgl. zu § 176 GVG BVerfG 28. September 2020 - 1 BvR 1948/20 - zu II der Gründe). Die Anordnung ist angesichts der geringfügigen und zeitlich begrenzten Belastung einerseits und der durch die Gefahren einer Ansteckung betroffenen wichtigen Rechtsgüter von Leben und Gesundheit andererseits auch angemessen (vgl. VG Berlin 15. März 2021 - 1 L 181/21 - zu Absatz 8 der Gründe; vgl. zu § 176 GVG BVerfG 28. September 2020 - 1 BvR 1948/20 - zu II der Gründe) . Dies gilt insbesondere auch, als begründete Ausnahmen von der Maskenpflicht ersichtlich durch die Direktorin zugelassen waren. (2) Auch die auf § 176 Abs. 1 GVG beruhende sitzungspolizeiliche Verfügung der Kammervorsitzenden, in der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2022 eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anzuordnen, stellt sich als rechtmäßig dar. (a) Nach § 176 Abs. 1 GVG obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dem Vorsitzenden. Diese Anordnungsbefugnis umfasst auch Maßnahmen des Infektionsschutzes (vgl. OLG Frankfurt 27. September 2022 - 7 WF 116/22 - zu II der Gründe; BayObLG 9. August 2021 - 202 ObOWi 860/21 - zu II 2 b aa (1) der Gründe; OLG Celle 15. April 2021 - 3 Ws 91/21 - zu III 1 der Gründe; LG Braunschweig 12. Januar 2022 - 7 Ns 906 Js 65257/20 (306/21) - zu III der Gründe; LG Frankfurt 5. November 2020 - 2-03 T 4/20 - zu II 2 der Gründe) . (b) Die im Rahmen des Infektionsschutzes während der Corona-Pandemie am 12. Mai 2022 getroffene Anordnung der Kammervorsitzenden überschreitet auch nicht die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens. Sie stellt sich aus denselben Erwägungen wie die auf das Hausrecht gestützte Maßnahme als verhältnismäßig dar (vgl. BVerfG 28. September 2020 - 1 BvR 1948/20 - zu II der Gründe; OLG Frankfurt 27. September 2022 - 7 WF 116/22 - zu II der Gründe; BayObLG 9. August 2021 - 202 ObOWi 860/21 - zu II 2 b aa (1) der Gründe; OLG Celle 15. April 2021 - 3 Ws 91/21 - zu III 1 der Gründe; LG Braunschweig 12. Januar 2022 - 7 Ns 906 Js 65257/20 (306/21) - zu III der Gründe; LG Frankfurt 5. November 2020 - 2-03 T 4/20 - zu II 2 der Gründe) . II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Zwar kommt der Frage der Rechtmäßigkeit einer Anordnung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Gerichtsgebäude im Wege des Hausrechts und einer entsprechenden Anordnung für die mündliche Verhandlung durch sitzungspolizeiliche Verfügung nach § 176 Abs. 1 GVG grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zu. Jedoch ist die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen lediglich eine von mehreren selbständig tragenden Begründungen, wobei den Alternativbegründungen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vor diesem Hintergrund war die Revision nicht zuzulassen (vgl. BAG 23. Oktober 2019 - 8 AZN 636/19 - Rn. 14; 6. Mai 2015 - 2 AZN 984/14 - Rn. 12 mwN; 22. Mai 2012 - 1 ABN 27/12 - Rn. 6 mwN) . Ferner lagen keine Gründe vor, die die Zulassung wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG angesprochenen Gerichte rechtfertigen würde. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.