Beschluss
1 Ta 46/21
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2021:0610.1TA46.21.00
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Leitsätze
1. Beschlüsse nach § 278 Abs. 6 ZPO werden erst mit förmlicher Zustellung an die Parteien wirksam.(Rn.12)
2. Ein vor Zustellung des Beschlusses nach § 278 Abs. 6 ZPO gestellter Prozesskostenhilfeantrag kann daher nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass Verfahren sei bereits abgeschlossen gewesen.(Rn.11)
3. Ein Vergleichsbeschluss nach § 278 Abs. 6 S. 1, 1.Var. (auf gemeinsamen Vorschlag der Parteien) setzt eine eigene Erklärung der Parteien oder ihrer Prozessbevollmächtigten voraus. Eine einseitige, "im versicherten Einverständnis" mit der Gegenseite abgegebene Erklärung, erfüllt die Voraussetzungen für den Erlass eines Vergleichsbeschlusses nicht.(Rn.14)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 26.04.2021 - 4 Ca 193 c/21 – aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beschlüsse nach § 278 Abs. 6 ZPO werden erst mit förmlicher Zustellung an die Parteien wirksam.(Rn.12) 2. Ein vor Zustellung des Beschlusses nach § 278 Abs. 6 ZPO gestellter Prozesskostenhilfeantrag kann daher nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass Verfahren sei bereits abgeschlossen gewesen.(Rn.11) 3. Ein Vergleichsbeschluss nach § 278 Abs. 6 S. 1, 1.Var. (auf gemeinsamen Vorschlag der Parteien) setzt eine eigene Erklärung der Parteien oder ihrer Prozessbevollmächtigten voraus. Eine einseitige, "im versicherten Einverständnis" mit der Gegenseite abgegebene Erklärung, erfüllt die Voraussetzungen für den Erlass eines Vergleichsbeschlusses nicht.(Rn.14) Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 26.04.2021 - 4 Ca 193 c/21 – aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe an das Arbeitsgericht zurückverwiesen. Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. A. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Kündigungsschutzverfahren. Er hat am 08.03.2021 Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben. Mit Schriftsatz vom 23.04.2021 hat die Beklagte über ihre Prozessbevollmächtigte mitgeteilt, die Parteien hätten sich zwischenzeitlich gütlich geeinigt. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Im versicherten Einvernehmen mit der Gegenseite übersenden wir nachstehenden Vergleichsvorschlag und bitten das Gericht, das Zustandekommen des Vergleichs mit dem nachfolgenden Inhalt gemäß § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss festzustellen“. Es folgt der Vergleichsvorschlag. Darauf hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom selben Tag den Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt. Mit Schriftsatz vom 24.04.2021 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, dass die Parteien sich geeinigt hätten und im selben Schriftsatz beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gewähren. Das Antragsformular werde er nachreichen, da „wegen Corona“ keine persönliche Besprechung habe stattfinden können. Mit Beschluss vom 26.04.2021 hat das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da der Kläger vor Abschluss der Instanz keinen Prozesskostenhilfeantrag in ordnungsgemäßer und wirksamer Form durch Vorlage eines vollständig ausgefüllten Formulars der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gestellt habe. Gegen den am 27.04.2021 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 11.05.2021 „Beschwerde“ eingelegt und zur Begründung ausgeführt, das Gericht habe ohne ihn zu hören und ohne den Vergleichstext zu übermitteln, den Beschluss vom 23.04.2021 erlassen, welcher auch erst am 26.04.2021 versendet worden sei. Das Verfahren sei erst mit Zusendung des Beschlusses beendet. Ferner habe er mitgeteilt, dass eine Besprechung mit dem Mandanten nicht habe stattfinden können, zumal er hierfür einen Dolmetscher für die rumänische Sprache benötige. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung übersandt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akte verwiesen. B. Die „Beschwerde“ des Klägers ist als sofortige Beschwerde, dem gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaften Rechtsbehelf, auszulegen und als solche form- und fristgemäß eingelegt und damit zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet. Das Arbeitsgericht durfte den Prozesskostenhilfeantrag nicht mit der Begründung zurückweisen, dieser sei erst nach Abschluss des Verfahrens gestellt. Das ist nicht der Fall. Das Arbeitsgericht muss nunmehr über die Gewährung einer Frist zur Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen neu entscheiden und danach erneut über den Prozesskostenhilfeantrag. Im Einzelnen gilt Folgendes: I. Zutreffend ist das Arbeitsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen bereits abgeschlossenen Rechtsstreit nicht in Betracht kommt. Grundsätzlich muss der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck und allen Unterlagen bereits vor Abschluss der Instanz beim zuständigen Gericht vorliegen, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.09.2020 – 1 Ta 94/20 -; BAG vom 03.12.2003 – 2 AZB 19/03), da Prozesskostenhilfe nur für eine beabsichtigte Prozessführung, nicht aber für einen bereits abgeschlossenen Prozess bewilligt werden kann. II. Zum Zeitpunkt des Prozesskostenhilfeantrags des Klägers war aber der Rechtsstreit der Parteien noch nicht abgeschlossen. Zwar hat das Arbeitsgericht bereits durch Beschluss vom 23.04.2021 das Zustandekommen eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt. Damit war der Rechtsstreit aber nicht abgeschlossen. Zum einen ist der Beschluss dem Kläger erst am 27.04.2021 zugestellt worden und ist damit erst zu jenem Zeitpunkt wirksam geworden, zum anderen war der Beschluss vom 23.04.2021 auch rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 278 Abs. 6 Satz 1, 1. Var. ZPO nicht vorlagen. 1. Beschlüsse nach § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO sind Vollstreckungstitel und deswegen gemäß § 329 Abs. 3 ZPO zuzustellen. Ihre Wirksamkeit tritt – anders als bei formlos mitzuteilenden Beschlüssen oder sonstigen Entscheidungen des Gerichts – erst mit Zustellung ein (Einzelheiten bei Zöller/Feskorn, 33. Auflage 2020, § 329 ZPO, Rn 5, 7, 31). Hier ist der Beschluss dem Kläger am 27.04.2021 zugestellt worden und damit wirksam geworden. Zu jenem Zeitpunkt hatte er seinen Prozesskostenhilfeantrag bereits gestellt. 2. Darüber hinaus durfte das Arbeitsgericht am 23.04.2021 den Beschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 1, 1. Var. ZPO auch noch nicht erlassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorlagen. a) Nach § 278 Abs. 6 Satz 1, 1. Var. ZPO kann ein gerichtlicher Vergleich auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Das Gericht hat nach Satz 2 der Vorschrift, das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs festzustellen. Nach übereinstimmender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung ist bei dieser Form des Vergleichsschlusses jeweils eine eigene Erklärung der Partei erforderlich (allgemeine Auffassung etwa: Zöller/Greger, a. a. O., § 278, Rn 34 a; Müko/ZPO/Prütting, 5. Auflage 2016, § 278, Rn 42; Thomas/Putzo/Seiler, 42. Auflage 2021, § 278, Rn 15; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 18. Auflage 2021, § 278, Rn 17 a; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2010 – 5 UF 17/10 – juris). Nach der strengeren Auffassung sollen selbst gemeinsame Unterschriften der Parteien unter einem Schriftsatz das Formerfordernis des § 278 Abs. 6 Satz 1, 1. Var. ZPO nicht erfüllen (so OLG Karlsruhe, a.a.O.; ihm folgend Müko/ZPO/Prütting, a.a.O.; Thomas/Putzo, a.a.O.; Zöller a.a.O). Nach der weniger strengen Auffassung von Musielak/Voit/Foerste (a.a.O.) genügt aber auch ein einseitiger Vorschlag, dem der Gegner ausdrücklich zustimmt, wobei dies auch in Form einer eigenen Unterschrift unter dem Vergleichsvorschlag der Gegenseite erfolgen kann. In keinem Fall ausreichend ist aber, wenn eine Partei nur „im versicherten Einverständnis“ mit der Gegenseite einen Vergleich dem Gericht vorlegt. Für das Erfordernis einer eigenen Erklärung der Partei spricht insbesondere die prozessuale Bedeutung des Prozessvergleichs. Dieser beendet den Rechtsstreit und führt zum Wegfall der Rechtshängigkeit. Außerdem bildet der Prozessvergleich einen Vollstreckungstitel. Dies verlangt die Wahrung strenger Formerfordernisse und schließt es aus, dass eine Partei allein durch das Versichern eines Einverständnisses die prozessbeendende Wirkung eines Vergleichs herbeiführen kann. b) Danach durfte das Arbeitsgericht am 23.04.2021 das Zustandekommen des Vergleichs nicht feststellen. Die Beklagte hatte zu jenem Zeitpunkt zwar das Einvernehmen der Gegenseite mit dem Vergleichsvorschlag versichert. Eine eigene prozessuale Erklärung des Klägers lag aber noch nicht vor. Das Arbeitsgericht hätte den Vergleich daher erst nach Eingang der Zustimmung des Klägers am 24.04.2021 fassen dürfen. III. Unschädlich ist, dass der Kläger immer noch keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen zur Gerichtsakte gereicht hat. Insoweit hat das Arbeitsgericht zunächst über die Gewährung einer Nachfrist zu entscheiden, was bisher nicht geschehen ist. Dabei dürfte eine solche Nachfrist in aller Regel zu bewilligen sein, wenn der Antragsteller nachvollziehbare Gründe dafür angibt, warum er das Antragsformular noch nicht vollständig ausgefüllt übersenden konnte. Das hat der Kläger im vorliegenden Fall unter Hinweis auf die eingeschränkten Kontaktmöglichkeiten während der Corona-Pandemie sowie das Erfordernis der Verständigung mittels eines Dolmetschers getan. Angesichts des mittlerweile verstrichenen Zeitablaufs dürfte aber nur eine kurze Frist zur Nachreichung geboten sein. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Arbeitsgericht. 14 Tage dürften nach Einschätzung der Beschwerdekammer jedoch ausreichen. IV. Da die sofortige Beschwerde des Klägers erfolgreich war, werden Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.