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Urteil

13 Sa 783/13

Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2013:1210.13SA783.13.0A
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Leitsätze
"Vergütungsgruppe" im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund in Verbindung mit Anlage 3 TVÜ-Bund ist die Vergütungsgruppe, in die der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD tatsächlich, auch nach bereits erfolgtem Zeit- oder Bewährungsaufstieg eingruppiert war und nicht die "originäre" Vergütungsgruppe (Anschluss an BAG vom 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - und vom 18. Oktober 2012 - 6 AZR 261/11 -). Zu Unrecht gezahlten Strukturausgleich kann der Arbeitgeber zurückverlangen. Die Berufung auf die Einrede der Entreicherung ist dem Arbeitnehmer verwehrt, wenn er durch eine entsprechende Mitteilung des Arbeitgebers wußte, dass der monatliche Strukturausgleich möglicherweise zu Unrecht gezahlt wird.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. Mai 2013 – 18 Ca 6645/12 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: "Vergütungsgruppe" im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund in Verbindung mit Anlage 3 TVÜ-Bund ist die Vergütungsgruppe, in die der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD tatsächlich, auch nach bereits erfolgtem Zeit- oder Bewährungsaufstieg eingruppiert war und nicht die "originäre" Vergütungsgruppe (Anschluss an BAG vom 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - und vom 18. Oktober 2012 - 6 AZR 261/11 -). Zu Unrecht gezahlten Strukturausgleich kann der Arbeitgeber zurückverlangen. Die Berufung auf die Einrede der Entreicherung ist dem Arbeitnehmer verwehrt, wenn er durch eine entsprechende Mitteilung des Arbeitgebers wußte, dass der monatliche Strukturausgleich möglicherweise zu Unrecht gezahlt wird. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. Mai 2013 – 18 Ca 6645/12 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß den §§ 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 ArbGG) keinen Bedenken. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG; 517; 519; 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. In der Sache ist die Berufung begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachzahlung der qua Aufrechnung einbehaltenen 510 € netto im Oktober 2012. Insofern ist er ungerechtfertigt bereichert (§ 812 ff BGB). Er hat auch keinen Anspruch auf die Zahlung weiterer 1360,00 € netto (je 85 € netto für den Zeitraum Januar 2012 bis April 2013) nebst Zinsen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Strukturausgleich, weder gemäß § 12 des zweifelsfrei anwendbaren TVÜ-Bund in Verbindung mit der Anlage 3 TVÜ-Bund noch aus einer individual rechtlich bindenden Zusage der Beklagte. Insbesondere steht das Schreiben der Beklagten vom 04. September 2007 keine solche bindende Zusage dar. Nach § 4 Abs. 2 BAT, § 2 Abs. 3 TVöD, die kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung fanden und finden, bedürfen Nebenabreden bzw. Änderungen des Arbeitsvertrages der Schriftform, also der gemeinsamen Unterzeichnung einer Urkunde. Schon daran fehlt es für das Schreiben der Beklagten vom 04. September 2007. Auch unabhängig davon hat das Schreiben der Beklagten vom 04. September 2007 keine anspruchsbegründende Wirkung. Dies ergibt die Auslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB. Das Schreiben ist überschrieben mit: „Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD); Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ“. Schon daraus wird deutlich, dass man sich auf die zitierten Tarifverträge beruft und keinen neuen Anspruch begründen will. Es folgen dann allgemeine Erläuterungen der Tariflage und der Berechnungsweise des tariflichen Strukturausgleichs. Abschließend heißt es: „Nach meinen Feststellungen erhalten Sie …“. Das ist nichts anderes als der Hinweis auf die vorgenommene Berechnung auf der Basis des TVÜ-Bund, nicht mehr. Das Schreiben zeichnet also sinngemäß allein die Tariflage nach (vgl. auch LAG Berlin vom 15. Juni 2001, - 6 Sa 783/01 -, zitiert nach juris). Ein darüber hinaus gehender Rechtsbindungswille ist dem Schreiben vom 04. September 2007 nicht zu entnehmen. Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes können ohnehin ohne Hinzutreten weiterer Umstände grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass ihnen eine übertarifliche Vergütung gewährt werden soll, sondern nur das gezahlt werden soll, was dem Arbeitnehmer tariflich zusteht (BAG vom 16. Februar 2000, - 4 AZR 62/99 -, zitiert nach juris; BAG vom 29. September 2004 – 5 AZR 528/03 -, AP BGB § 242 betriebliche Übung Nr. 67; BAG vom 14. Dezember 2004 – 9 AZR 643/03 -, AP TVG § 1 Tarifverträge. Rundfunk Nr. 43). Besondere Umstände, die hier ausnahmsweise zu einer anderen Bewertung führen könnten, sind nicht ersichtlich (so schon Kammerurteil vom 13. März 2012 – 13 Sa 1713/12 -). Die Erwägungen des Klägers und des Arbeitsgerichts zur Auslegung von Willenserklärungen, zu einem eventuellen deklaratorischen Schuldanerkenntnis, zu der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 f BGB und zur Notwendigkeit einer Änderungskündigung erübrigen sich daher. Der Kläger kann auch keinen Anspruch auf Strukturausgleich aus § 12 TVÜ-Bund in Verbindung mit der Anlage 3 TVÜ-Bund herleiten. Die Beklagte hat bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen jetzt zutreffend auf die am 01. Oktober 2005 tatsächlich erreichte Vergütungsgruppe – hier die Vergütungsgruppe BAT II a – und die zutreffende Lebensaltersstufe 45 abgestellt. In diesem Fall sieht die Anlage 3 TVÜ-Bund keinen Strukturausgleich vor. Auch die erkennende Kammer schließt sich, wie schon in der Entscheidung vom 13. März 2012 – 13 Sa 1713/11 – ausgeführt, der entsprechenden Ansicht des Bundesarbeitsgerichts in seinen Entscheidungen vom 22. April 2010 – 6 AZR 962/08 -, ZTR 2010, 417 und vom 18. Oktober 2012 – 6 AZR 261/11 -, NZA-RR 2013, 262 an sowie der Ansicht des Landesarbeitsgerichts Baden Württemberg vom 15. Dezember 2010 – 13 Sa 73/10 -, zitiert nach juris. Danach ist „Vergütungsgruppe“ im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund in Verbindung mit der Anlage 3 TVÜ-Bund die Vergütungsgruppe, in welche der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD tatsächlich, auch nach bereits erfolgtem Zeit- oder Bewährungsaufstieg eingruppiert war und nicht in die „originäre“ Vergütungsgruppe. Allein diese rechtliche Beurteilung steht auch mit Sinn und Zweck des Strukturausgleichs in Einklang. Mit dem Strukturausgleich wollten die Tarifvertragsparteien Erwartungen auf zukünftige Entgeltsteigerungen nach dem bisherigen Tarifsystem Rechnung tragen (BAG vom 22. April 2010, a. a. O., LAG Berlin-Brandenburg vom 23. August 2011 – 7 Sa 273/11 -, zit. nach juris). Bei der Ermittlung der begünstigten Personengruppen war entscheidend, welche Einkommensentwicklung bei der bisher erreichten Vergütungsgruppe oder Lebensaltersstufe sowie dem jeweiligen Familienstand (Ortszuschlag Stufe 1 oder Stufe 2) noch möglich gewesen wäre. Dies erklärt, warum die Strukturausgleichsbeträge innerhalb einer Vergütungsgruppe bei verschiedenen Lebensaltersstufen nicht stets gleich hoch sind (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TVöD, Stand Dezember 2009 Teil IV/3 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA Randnummer 150). Im Interesse einer für eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung von Exspektanzverlusten haben die Tarifvertragsparteien Verwerfungen in Einzelfällen ausdrücklich hingenommen (Nr. 1 Satz 2 der Niederschrifterklärung zu § 12 TVÜ-Bund). Mit den Spalten 2 und 3 der Strukturausgleichstabelle haben sie zwar auch mögliche Karriereentwicklungen der Angestellten nach dem BAT/BAT-Ö abgebildet, soweit sie den Anspruch auf Strukturausgleich in der Spalte 3 an den Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe geknüpft haben. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien mit dem Strukturausgleich nicht ausschließlich nach dem bisherigen Tarifsystem bestehende Exspektanzen im Hinblick auf eine Höhergruppierung Rechnung getragen. Sie haben vielmehr auch Exspektanzverluste auf Grund der Beseitigung des Aufstiegs nach dem Lebensalter abmildern wollen. In Spalte 5 der Strukturausgleichstabelle haben sie deshalb auf die Lebensaltersstufe des Angestellten bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund abgestellt (vgl. dazu Hanau ZTR 2009, 403). Dieses Abmilderungsziel spricht zwar für das Verständnis, dass das Merkmal „Aufstieg-ohne“ bereits erfüllt ist, wenn am Stichtag 01. Oktober 2005 kein (weiterer) Aufstieg mehr möglich war. Entgeltsteigerungen auf Grund des Erreichens einer höheren Lebensaltersstufe wären nach dem bisherigen Tarifrecht unabhängig davon eingetreten, ob die aktuelle Eingruppierung noch einen Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg zugelassen hätte oder ein solcher Aufstieg bereits vor dem Inkrafttreten des TVÜ-Bund erfolgt war. Der Verlust der Altersexspektanz trifft daher alle Beschäftigte einer Vergütungsgruppe gleich, unabhängig davon, ob sie in diese originär eingruppiert waren oder durch Aufstieg gelangt sind (Hanau a. a. O.). Eine Bindung des Anspruchs auf Strukturausgleich an eine originäre Vergütungsgruppe widerspricht deshalb der erkennbaren Intention der Tarifvertragsparteien, auch mit der Abschaffung der Lebensaltersstufen verbundene Exspektanzverluste auszugleichen (BAG vom 22. April 2010, a. a. O.; LAG Berlin-Brandenburg vom 23. August 2011, a. a. O.; Dannenberg PersR 2009, 193). Im vorliegenden Verfahren sind keine Aspekte vorgetragen, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten (inzwischen ebenso LAG Schleswig-Holstein vom 01. November 2011 – 2 Sa 514/10 -, zit. nach juris; LAG Niedersachsen vom 29. August 2011 – 8 Sa 1304/09 -, zit. nach juris; LAG Berlin-Brandenburg vom 23. August 2011, a. a. O.; LAG Rheinland-Pfalz vom 12. Mai 2011 – 2 Sa 423/10-, zit. nach juris; jeweils zu dem TVÜ-Länder und LAG München vom 06. März 2013 – 10 Sa 1018/12– zitiert nach juris, für den TVÜ-Bund). Entgegen der Ansicht des Klägers kann § 12 TVÜ-Bund in Verbindung mit der Anlage 3 TVÜ-Bund auch nicht im Sinne seines Begehrens ergänzend ausgelegt werden. Dem steht schon der Wortlaut des § 12 TVÜ-Bund entgegen, der darauf hinweist, dass es einen Strukturausgleich „ausschließlich in den in Anlage 3 TVÜ-Bund aufgeführten Fällen“ gibt, in anderen Fällen, wie z. B. dem des Klägers, also nicht. Der Strukturausgleich hat ohnehin Ausnahmecharakter. Er ist keine Zulage zum Zwecke allgemeiner Vergütungserhöhung (BAG vom 22. Oktober 2010, a. a. O.; BAG vom 14. April 2011, ZTR 2011, 500; LAG Niedersachsen vom 10. September 2009 – 5 Sa 85/09 -, zit. nach juris; LAG München. a. a. O.). Der Kläger hat die zu Unrecht, weil in falscher Subsumtion unter den TVÜ-Bund erhaltenen monatlichen Beträge von 85 € netto zurückzuzahlen, jedenfalls soweit sie die Beklagte zurückverlangt, also für den Zeitraum Juni bis November 2011. Die Beklagte hat dabei die tarifliche Verfallsfrist des § 37 Abs. 1 TVöD eingehalten. Jedenfalls hat der Kläger insoweit keine Einwendungen erhoben. Die Beklagte durfte die Summe auch nach erklärter Aufrechnung mit dem pfändungsfreien Teil der Oktobervergütung 2012 des Klägers verrechnen. Der Kläger hat hinsichtlich der Verrechnung als solcher keine Einwendungen erhoben. Ihm ist es verwehrt, sich auf die Einrede der Entreicherung zu berufen (§ 818 Abs. 3 BGB). Mit den Hinweisen der Beklagten in den Gehaltsmitteilungen für April und Mai 2011 und dem Hinweis aus der Hausmitteilung vom 31. Mai 2011 war dem Kläger klar, dass er den monatlichen Strukturausgleich möglicherweise zu Unrecht erhält. Damit war mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen werden musste (§ 820 Abs. 1 BGB). Dies für zur verschärften Haftung gemäß § 818 Abs. 4 BGB mit der Folge, dass dem Kläger der möglicher Verbrauch der Leistungen selbst anzulasten ist. Der Kläger hat als Unterlegener die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) ist nicht ersichtlich. Die Parteien streiten um die Zahlung von monatlich 85 € brutto ab 01. Juni 2011 als sogenanntem Strukturausgleich nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts, im Folgenden TVÜ-Bund. Der am 27. Mai 1953 geborene Kläger ist ab 1. August 1989 bei der Beklagten im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als Diplomingenieur beschäftigt, und zwar auf Grund des Arbeitsvertrages vom 10. Juli 1989, in dem es u. a. heißt: § 3 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Nach 10-jähriger Bewährung wurde der Kläger im Jahre 2002 von der Vergütungsgruppe III BAT im Wege des Fallgruppenaufstiegs in die Vergütungsgruppe II a BAT höhergruppiert. Am 01. Oktober 2005 trat der den BAT ablösende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in Kraft. In diesen wurde der Kläger übergeleitet und erhielt danach Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TVöD (Grundvergütung 3.419,91 € brutto) und den Ortszuschlag der Stufe 2. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger die tarifliche Lebensaltersstufe 45 erreicht. Im Jahre 2007 prüfte die Beklagte, ob dem Kläger ein Strukturausgleich nach § 12 Abs. 2 TVÜ-Bund zusteht. Sie kam zu dem Ergebnis, das sich im Schreiben der Beklagten vom 04. September 2007 wie folgt wiederfindet: „ Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD); Strukturausgleich gem.§ 12 TVÜ Sehr geehrter Herr A., ein Bestandteil der zum 01.10.2005 vollzogenen Überleitung der Tarifbeschäftigten in den TVöD ist die Festlegung von festen monatlichen Zahlungen, die frühestens ab dem 01.10.2007, zum Teil jedoch auch erst in den Folgejahren beginnen und zum Teil befristet, zum Teil auf Dauer gezahlt werden. Diese Beträge wurden in einer von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Tabelle festgelegt. Die vereinbarten Beträge sind nicht dynamisch und nehmen an künftigen Entgelterhöhungen nicht teil. Die Tabelle ist im Intranet eingestellt. Die Zahlung eines Strukturausgleichs ist abhängig von der Vergütungsgruppe und Stufe, aus der die Überleitung in den TVöD erfolgt ist. Ebenfalls maßgebend ist das Ortszuschlagmerkmal zum Zeitpunkt der Überleitung. Teilzeitbeschäftigten steht der Strukturausgleich anteilig entsprechend dem Verhältnis der verminderten Arbeitszeit zur Vollbeschäftigung zu. Erfolgt während der Zahlung eines Strukturausgleichsbetrages eine Höhergruppierung, wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt darauf angerechnet. Nach meinen Feststellungen erhalten Sie ab 01.10.2007 einen monatlichen Strukturausgleichsbetrag in Höhe von 85 € auf Dauer.“ Die Beklagte orientierte sich dabei an der Strukturausgleichstabelle der Anlage 3 TVÜ-Bund, die auszugsweise lautet: Entgeltgruppe Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ Aufstieg Ortzuschlagstufe 1, 2 bei In-Kraft- Lebensaltersstufe Treten TVÜ Höhe Ausgleichsbetrag Dauer ... ... … … … … … 12 III IIa nach 10 Jahren OZ 2 43 85 € dauerhaft … … … … … … … Wie erkennbar ging die Beklagte von der Vergütungsgruppe III BAT in der Spalte 2 der Tabelle aus in der Annahme, dass auf die Vergütungsgruppe des BAT abzustellen sei, in welche der Beschäftigte bei In-Kraft-Treten des TVÜ-Bund, also am 01. Oktober 2005, originär (d. h. nicht auf Grund eines Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiegs) eingruppiert gewesen ist. Außerdem legte die Beklagte beim Kläger, wie ebenfalls aus der Tabelle ablesbar, eine Lebensaltersstufe von 43 statt tatsächlich 45 zugrunde. Nach der Verkündung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 22. April 2010 (6 AZR 962/08) überprüfte die Beklagte die Fälle, in denen Strukturausgleich gewährt wurde. Nach diesem Urteil kommt es für die Gewährung des Strukturausgleichs nicht darauf an, dass der Beschäftigte in der Spalte 2 der Tabelle in Anlage 3 zum TVÜ-Bund in die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe originär (d. h. nicht aufgrund eines Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiegs) eingruppiert war; es ist vielmehr die Vergütungsgruppe maßgeblich, aus der der Beschäftigte in den TVöD tatsächlich übergeleitet worden ist. Das Ergebnis der Überprüfung wurde dem Kläger mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 wie folgt mitgeteilt: „Sehr geehrter Herr A., aufgrund neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung eines Strukturausgleichs gemäß § 12 TVÜ-Bund musste die Anordnung aus dem Jahr 2007 überprüft werden. Entscheidend für die Zahlung des Strukturausgleichs ist u. a. die Vergütungsgruppe des BAT, aus der Sie im Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet worden sind. Die Zahlung Ihres Strukturausgleichs erfolgte zunächst aufgrund Ihrer originären Vergütungsgruppe nach dem BAT. Der Strukturausgleich muss nun auf der Grundlage Ihrer tatsächlichen Vergütungsgruppe des BAT erfolgen. Folgende Anspruchsvoraussetzungen liegen bei Ihnen vor: Entgeltgruppe TVöD: 12 Vergütungsgruppe BAT (tatsächlich): II a Aufstieg: ohne OZ-Stufe: 2 LAST (Lebensaltersstufe): 45 Nach der vorliegenden Kombination der Anspruchsvoraussetzungen haben Sie gemäß Anlage 3 TVÜ keinen Anspruch auf einen Strukturausgleich.“ Die Zahlung des Strukturausgleichs wurde dementsprechend ab Dezember 2011 eingestellt. Für den Zeitraum 01. Juni 2011 bis 30. November 2011 forderte die Beklagte den Strukturausgleich von insgesamt 510 € netto zurück und rechnete mit dem pfändbaren Teil des Entgeltanspruchs des Klägers für Oktober 2012 auf. Bereits in den Abrechnungen der Bezüge für die Monate April und Mai 2011 (Bl. 28, 29 d. A.) war folgender Vorbehalt eingefügt: Zahlung des Strukturausgleichs (s. Punkt StruktAusgl.) nach § 12 12 TVÜ-Bund bis zur Überprüfung aufgrund des Urteils des LAG BW vom 15.12.2010 – AZ.: 13 Sa 73/10 unter Vorbehalt. Außerdem wurde der Kläger durch die Hausmitteilung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vom 31. Mai 2011 (Nr. 06/2011) über die Überprüfung der Ansprüche auf Strukturausgleich informiert und darauf hingewiesen, dass bis zum Abschluss der Prüfungen die Zahlungen des Strukturausgleichs nur unter Vorbehalt geleistet werden (Bl. 30 d. A.). Der Kläger hat die Streichung seines Strukturausgleichsbetrags von 85 € pro Monat für ungerechtfertigt gehalten. Er ist der Ansicht gewesen, dass ihm mit dem Schreiben der Beklagten vom 04. September 2007 die Zahlung des Strukturausgleichs vorbehaltlos und unabhängig von der Tariflage zugesichert worden sei. Dies ergebe sich insbesondere aus der Formulierung der Beklagten „auf Dauer“. Er sei außerdem entreichert. Das Geld habe er zur Lebenshaltung verbraucht. Jedenfalls sei das Schreiben vom 04. September 2007 inhaltlich unklar. Dies ginge zu Lasten der Beklagten. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, ihm € 510,00 netto zu zahlen; 2. die Beklagte wird verurteilt, ihm € 1.360,00 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07. Mai 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem Kläger sei aufgrund eines Irrtums in der Berechnung der Lebensaltersstufen und der unzutreffenden Berücksichtigung der originären Vergütungsgruppe statt der tatsächlich am 01. Oktober 2005 innegehabten der Strukturausgleich zu Unrecht gezahlt worden. Unstreitig sieht die Strukturausgleichstabelle für eine Überleitung aus der Vergütungsgruppe II a BAT und der Lebensaltersstufe 45 keine Strukturausgleichszahlungen vor. Das Schreiben vom 04. September 2007, so hat die Beklagte weiter gemeint, sei nicht als individuelle Zusage übertariflicher Leistungen zu verstehen. Durch Urteil vom 07. Mai 2013 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben, im Wesentlichen mit der Begründung, die Beklagte habe sich durch das Schreiben vom 04. September 2007 vertraglich gebunden. Von der monatlichen Zahlung von 85 € könne sie sich nur im Wege der Änderungskündigung lösen. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 115 – 119 d. A.). Gegen dieses der Beklagten am 14. Juni 2013 zugestellte Urteil hat diese mit einem beim erkennenden Gericht am 27. Juni 2013 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 13. August 2013 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, im Wesentlichen unter weiterer Ausführung ihrer Rechtsansicht. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. Mai 2013 – 18 Ca 6645/12 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Beklagte könne sich, so meint er, nur durch Änderungskündigung von der Zusage vom 04. September 2007 lösen. Das Schreiben vom 04. September 2007 sei jedenfalls ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Es gälten die Grundsätze der sogenannten korrigierenden Rückgruppierung. Unklarheiten im Schreiben der Beklagten vom 04. September 2007 gingen über die Vorschriften zur Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten der Beklagten. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 10. Dezember 2013 Bezug genommen.