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Beschluss

2 Ta 17/24

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2024:0227.2TA17.24.00
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Leitsätze
1. Haben sich die Parteien in einem Vergleich nicht nur auf eine konkrete Leistungs- und Führungsvereinbarung geeinigt, sondern darüber hinaus festgelegt, dass der Kläger nach Übermittlung eines Zeugnisentwurfs durch die Beklagte seinerseits einen Gegenentwurf übermitteln kann, vom dem die Gegenseite nur aus wichtigem Grund abweichen kann, ist der Vergleichsmehrwert in Höhe eines Bruttomonatsgehalts festzusetzen.(Rn.19) 2. Ein Mehrwert für eine in einem Vergleich geregelte Freistellungsvereinbarung ist nur dann festzusetzen, wenn dargelegt wird, dass ein konkreter Streit darüber bestanden hat, ob ein einseitiges Freistellungsrecht besteht.(Rn.22) Hierzu gehört z.B. eine substantiierte Darlegung, dass die Beklagte auf einer Freistellung beharrt hat und der Kläger diese abgelehnt hat.(Rn.23)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 19.01.2024 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 16.082.2024, Az. 2 Ca 2211/23, teilweise dahingehend abgeändert, dass der Vergleichsmehrwert auf €12.672,29 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 4/5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Haben sich die Parteien in einem Vergleich nicht nur auf eine konkrete Leistungs- und Führungsvereinbarung geeinigt, sondern darüber hinaus festgelegt, dass der Kläger nach Übermittlung eines Zeugnisentwurfs durch die Beklagte seinerseits einen Gegenentwurf übermitteln kann, vom dem die Gegenseite nur aus wichtigem Grund abweichen kann, ist der Vergleichsmehrwert in Höhe eines Bruttomonatsgehalts festzusetzen.(Rn.19) 2. Ein Mehrwert für eine in einem Vergleich geregelte Freistellungsvereinbarung ist nur dann festzusetzen, wenn dargelegt wird, dass ein konkreter Streit darüber bestanden hat, ob ein einseitiges Freistellungsrecht besteht.(Rn.22) Hierzu gehört z.B. eine substantiierte Darlegung, dass die Beklagte auf einer Freistellung beharrt hat und der Kläger diese abgelehnt hat.(Rn.23) Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 19.01.2024 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 16.082.2024, Az. 2 Ca 2211/23, teilweise dahingehend abgeändert, dass der Vergleichsmehrwert auf €12.672,29 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 4/5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung des anwaltlichen Gebüh-renstreitwertes für einen gerichtlichen Vergleich. Im Hauptsacheverfahren führten die Parteien einen Kündigungsrechtsstreit. Der Kläger hatte in der Klagschrift vom 11.12.2023 folgende Anträge angekündigt: „1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 07.12.2023 aufgelöst worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.03.2024 hinaus fortbesteht.“ Mit Schriftsatz vom 03.01.2024 teilte der Beklagtenvertreter dem Arbeitsgericht mit, dass sich die Parteien geeinigt haben und teilte dem Arbeitsgericht den entsprechenden Vergleichstext mit. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 05.01.2024 den Vergleich angenommen hat, stellte das Arbeitsgericht den Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest und protokollierte unter anderem „3. Es besteht Einigkeit, dass der Kläger seit dem 20.11.2023 freigestellt war und auch weiterhin bis zum 30.06.2024 unter Anrechnung der noch bestehenden und entstehenden Urlaubsansprüche und etwaiger Freizeitguthaben unter Fortzahlung der Vergütung (Vgl. Ziff. 1 Abs. 1) unwiderruflich freigestellt bleibt. … 10. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes, berufsförderndes qualifiziertes Zeugnis mit einer guten Leistungs- und Führungsbeurteilung sowie entsprechender Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel unter dem Ausstellungsdatum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Weise, dass die Beklagte der Klägervertreterin zunächst einen Entwurf übermittelt, die Klägervertreterin einen Gegenentwurf übermitteln kann, von dem die Beklagte dann nur aus wichtigem Grund abweichen kann.“ Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht den anwaltlichen Gebührenstreitwert mit Beschluss vom 19.01.2024 unter Bezugnahme auf die vorherige Anhörung vom 10.01.2024 auf 38.016,87 Euro und weitere 6.336,15 Euro für den Vergleich festgesetzt. Gegen diesen ihr am 22.01.2024 zugestellten Beschluss hat die Klägervertreterin am 02.02.2024 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Klägervertreterin hat die Auffassung vertreten, dass der Vergleichsmehrwert in Ziffer 10. des Vergleichs für das Zeugnis in Höhe eines Bruttomonatsgehalts zu berücksichtigten sei. Die Parteien hätten sich neben der Zeugnisnote auch darüber verständigt, dass der Kläger zu einem Zeugnisvorschlag der Beklagten Änderungsvorschläge machen kann, von denen die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen könne. Damit sei eine streitige Auseinandersetzung über den Zeugnisinhalt geradezu ausgeschlossen und somit ein Mehrvergleich in Höhe eines Bruttomonatsgehalts festzusetzen. Im Übrigen sei die Freistellungsregelung in Ziffer 3. mit einer Dauer von mindestens einem Monat mit einem Bruttomonatsgehalt zu bemessen, da über den Inhalt der Freistellungsregelung bis zum Vergleichsabschluss streitig verhandelt worden sei und mit dem Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit über die Freistellung verhindert worden sei. Mit Verfügung vom 02.02.2024 hat das Arbeitsgericht der Klägervertreterin zu verstehen gegeben, dass es gewillt sei, den Vergleichswert für die Zeugniserteilung mit 0,75 Bruttomonatsgehältern anzusetzen. Trotz der konkreten Regelungen im Zeugnis sei weiter ein Rechtsstreit darüber möglich, ob wichtige Abweichungsgründe vorliegen würden oder nicht. Solche Rechtsstreitigkeiten würden auch tatsächlich stattfinden. Aus diesem Grund sei die Festsetzung eines vollen Bruttomonatsgehalts nicht beabsichtigt. In Bezug auf die Freistellungsregelung wurde der Klägervertreterin aufgegeben, ihre Darlegungen zu dem außergerichtlichen streitigen Verhandeln, des beklagtenseitigen Beharrens auf eine Freistellung und der Ablehnung der Beschäftigung einerseits und die klägerische Forderung auf Beschäftigung andererseits glaubhaft zu machen, z.B. durch Vorlage entsprechender Korrespondenz mit den Beklagtenvertretern. Mit Schriftsatz vom 14.02.2024 legte die Klägervertreterin vier Schreiben vor (Anl. K1 bis K4), mit denen die Beklagte die Freistellung des Klägers jeweils monatsweise verlängerte. Sie berief sich darauf, dass sie im Rahmen der mündlichen Vergleichsverhandlungen darauf hingewiesen habe, dass der arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch nicht nur gegenwärtig, sondern auch zukünftig eingefordert werden würde. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 16.02.2024 der sofortigen Beschwerde teilweise abgeholfen und den Vergleichsmehrwert auf € 9.504,22 festgesetzt und die sofortige Beschwerde im Übrigen dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorge-legt; wegen der Begründung wird auf die Gründe des Abhilfebeschlusses verwiesen (Bl. 56 f. d. A.). II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig, aber in der Sache nur teilweise begründet. Der Vergleichsmehrwert ist auf insgesamt € 12.672,29 festzusetzen. 1. Der Vergleichsmehrwert für die in Ziffer 10. des Vergleichs geregelte Zeugniserteilung ist insgesamt mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 12.672,29 Euro zu bewerten. a) Der Vergleichsmehrwert ist - wie von der Klägervertreterin beantragt - in Höhe eines Bruttomonatsgehalts von 12.672,29 Euro festzusetzen. Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG entsteht nur "für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird…". Voraussetzung für die Erhöhung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit durch eine in einem Vergleich getroffene Regelung ist demnach zunächst, dass durch diese Regelung (unabhängig von der gerichtlichen Anhängigkeit) der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (LAG, Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 11.01.1011 - 1 Ta 274/10 -, zit. n. Juris). Da die "Benotung" in einem Zeugnis typischerweise zentraler Streitpunkt eines Zeugnisrechtsstreits ist, kann bei Vergleichen, die eine Regelung über diesen zentralen Zeugnisinhalt enthalten, typischerweise davon ausgegangen werden, dass sie einen künftigen Zeugnisrechtsstreit vermeiden (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 21.09.2012 - 5 Ta 148/12 - juris). b) Vorliegend haben sich die Parteien nicht nur auf eine konkrete Leistungs- und Führungsbeurteilung geeinigt, sondern darüber hinaus festgelegt, dass die Beklagte der Klägervertreterin zunächst einen Entwurf übermittelt, die Klägervertreterin einen Gegenentwurf übermitteln kann, von dem die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen kann. Vor dem Hintergrund der bereits konkret festgelegten Leistungs- und Führungsbeurteilung sind durch diese zusätzliche Bindung an den von dem Kläger selbst vorzulegenden Zeugnisgegenentwurf künftige Streitigkeiten über den Zeugnisinhalt nahezu ausgeschlossen. In diesen Fällen ist es - ebenso wie bei einem im Prozessvergleich ausformulierten Zeugnistext - gerechtfertigt, die im Prozessvergleich mitverglichene Zeugniserteilung im Rahmen des Mehrvergleichswertes mit einem Monatsgehalt in Ansatz zu bringen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Be-schl. v. 30.06.2011 - 1 Ta 111/11 -; LAG Köln, v. 23.12.2010 - 4 Ta 436/10 -, jew. zit. bei Juris). Der Beschwerdekammer erschließt sich auch nicht, warum das Risiko eines nachfolgenden Rechtsstreits über die Frage, ob Abweichungen einen wichtigen Grund darstellen mit 25% zu bewerten ist und demgemäß durch das Arbeitsgericht nur 75% eines Bruttomonatsgehalts festgesetzt werden. Entweder wird durch eine Regelung in einem Vergleich ein weiterer Streit über den Zeugnisinhalt vermieden oder eben nicht. Insoweit ist auch eine abstrakte Risikobewertung nicht möglich und im Rahmen der Streitwertfestsetzung auch nicht gewollt. Dem folgt auch der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 01.02.2024 unter Ziffer 29.2., in dem die Erteilung oder Berichtigung eines qualifizierten Zeugnisses unabhängig von Art und Inhalt des Berichtigungsverlangens mit einer Bruttomonatsvergütung zu bemessen sind. Soweit andere Gerichte für die Höhe des Streitwertes auf die Regelungsdichte abstellen und begründen, dass je nach „Regelungsdichte“ für die Regelung des Zeugnisses im Vergleich ein Mehrwert von bis zu einem Bruttomonatsgehalt in Betracht komme, weil z.B. durch den Vergleich nur Eckpunkte des Zeugnisses geregelt worden seien, nämlich die Art, die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie die Schlussformel, überzeugt diese Auffassung nicht, da sie keine festen Kriterien aufweist (so aber Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Juni 2009 - 6 Ta 106/09 -, Rn. 28, juris). Selbst wenn man dieser Auffassung folgen wollte, ist bei der vorliegenden Regelung in Ziffer 10. des Vergleichs eine so hohe „Regelungsdichte“ vorhanden, dass auch nach dieser Auffassung ein Bruttomonatsentgelt als Vergleichswert gerechtfertigt ist. 2. Im Hinblick auf die in Ziffer 3. des Vergleichs geregelte Freistellungsvereinbarung ist der Vergleichswert nicht zu erhöhen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die ausführliche Begründung des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 19.01.2024 und im Teil-Nichtabhilfebeschluss vom 16.02.2024 Bezug genommen. Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass sich der Wert eines Vergleichs nicht um den Wert dessen erhöht, was die Parteien durch den Vergleich erlangen oder wozu sie sich verpflichten. Regelmäßig gehören Freistellungsvereinbarungen zum "Gesamtpaket" einer gütlichen Einigung, stellen eine zusätzliche Gegenleistung für die vorgesehene Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar und werden etwa bei der Abfindungshöhe berücksichtigt. Ein Vergleichsmehrwert fällt nur an, wenn ein konkreter Streit darüber besteht, ob ein einseitiges Freistellungsrecht besteht, etwa auf Grundlage einer vorformulierten arbeitsvertraglichen Regelung. Das Arbeitsgericht hat der Klägervertreterin ausreichend Gelegenheit zu geben, darzulegen, dass außergerichtlich streitig verhandelt worden ist, die Beklagte auf einer Freistellung beharrt hat und der Kläger die Freistellung abgelehnt hat. Hierzu fehlt jeglicher substantiierte Vortrag der Klägervertreterin. Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf verwiesen, dass die mit Schriftsatz vom 14.02.2024 eingereichten Anlagen lediglich belegen, dass die Beklagte den Kläger wiederholt verlängernd freigestellt hat. Ein irgendwie gearteter Streit über die Freistellung ergibt sich aus den vorgelegten Anlagen K1 bis K4 nicht. 3. Da die sofortige Beschwerde nur teilweise Erfolg hatte, werden der Klägervertreterin 4/5 der Verfahrenskosten auferlegt. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.