Beschluss
3 Ta 63/24
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2024:0429.3TA63.24.00
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Leitsätze
1. Ein Vergleichsmehrwert kann nur festgesetzt werden, wenn bzgl. der den Mehrwert begründenden Streitgegenstände der Streit oder die Ungewissheit beseitigt wird.(Rn.18)
2. Eine Zeugnisklausel, die die Leistungs- und Führungsbeurteilung mit einer bestimmten Schulnote sowie das Ausstellungsdatum entsprechend dem vergleichsweise vereinbarten Beendigungsdatum regelt, ist nur mit einem halben Bruttomonatsgehalt zu bewerten.(Rn.17)
(Rn.24)
3. Vergütungsansprüche, die allein vom vergleichsweise vereinbarten Beendigungsdatum abhängen, begründen keinen Vergleichsmehrwert.(Rn.27)
(Rn.29)
Tenor
I. Die Beschwerde der Klägerinvertreter gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 10. Juli 2024 – 2 Ca 587 c/18 – wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Vergleichsmehrwert kann nur festgesetzt werden, wenn bzgl. der den Mehrwert begründenden Streitgegenstände der Streit oder die Ungewissheit beseitigt wird.(Rn.18) 2. Eine Zeugnisklausel, die die Leistungs- und Führungsbeurteilung mit einer bestimmten Schulnote sowie das Ausstellungsdatum entsprechend dem vergleichsweise vereinbarten Beendigungsdatum regelt, ist nur mit einem halben Bruttomonatsgehalt zu bewerten.(Rn.17) (Rn.24) 3. Vergütungsansprüche, die allein vom vergleichsweise vereinbarten Beendigungsdatum abhängen, begründen keinen Vergleichsmehrwert.(Rn.27) (Rn.29) I. Die Beschwerde der Klägerinvertreter gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 10. Juli 2024 – 2 Ca 587 c/18 – wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Klägerinvertreter wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtfestsetzung eines Vergleichsmehrwerts. Die Klägerin war bei der Beklagten zuletzt gegen ein Bruttomonatsgehalt iHv. EUR 2.559,56 beschäftigt. Die Klägerin hat unter dem 11. Juni 2024 Kündigungsschutzklage gegen eine fristlose, Kündigung seitens der Beklagten vom 5. Juni 2024 sowie gegen eine hilfsweise fristgerechte Kündigung zum 31. Januar 2025 erhoben und die Klage mit drei Anträgen auf Entfernung einer Abmahnung sowie auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses erweitert. Die Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 6. Juni 2024 ein qualifiziertes Zeugnis mit einer guten Leistungsbeurteilung und einer unterdurchschnittlichen Führungsbeurteilung. Im Gütetermin am 10. Juli 2024 schlossen die Parteien folgenden Vergleich: „1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet aufgrund der fristgemäßen Kündigung der Beklagten vom 07.06.2024 aus betrieblichen Gründen auf Veranlassung des Arbeitgebers mit Ablauf des 31.01.2025. 2. Die Beklagte erklärt, aus der außerordentlichen Kündigung vom 05.06.2024 keine Rechte mehr herzuleiten.3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Klägerin mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung auf Urlaubs- sowie Freizeitausgleichsansprüche und unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitspflicht unwiderruflich freigestellt ist. 4. Die Beklagte verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis bis zum 31.01.2025 auf Grundlage eines Bruttomonatsgehaltes in Höhe von EUR 2.559,56 abzurechnen und sich ergebende Nettobeträge unter Berücksichtigung etwaiger auf öffentliche Träger kraft Gesetz übergegangene Ansprüche an die Klägerin zu zahlen. 5. Die Beklagte erklärt, dass die Vorwürfe arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen nicht weiter aufrechterhalten werden. 6. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin ein qualifiziertes berufsförderndes Zwischenzeugnis mit einer guten Leistungs- und Führungsbeurteilung zu erteilen und zuzusenden. Die Beklagte verpflichtet sich weiter, der Klägerin ein qualifiziertes berufsförderndes Endzeugnis auf Basis des Zwischenzeugnisses unter dem Ausstellungsdatum 31.01.2025 zu erteilen und zuzusenden. 7. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2024 sowie kein Anspruch auf Zahlung der tariflich festgelegten Inflationsausgleichsprämie zusteht. 8. Damit ist dieser Rechtsstreit erledigt.“ Auf Antrag der Klägerinvertreter hat das Gericht sodann den Streitwert ohne Rechtsmittelbelehrung auf EUR 15.857,36 (6 Bruttomonatsgehälter und EUR 500,-) und den Vergleichsmehrwert auf EUR 1.279,78 festgesetzt. Gegen den Beschluss haben die Klägerinvertreter unter dem 7. August 2024, bei Gericht am gleichen Tage eingegangen, „sofortige Beschwerde“ eingelegt. Gerade im Rahmen der vergleichsweisen Zeugnisklausel sei ein künftiger Zeugnisrechtsstreit vermieden worden. Aufgrund der Festlegung der Schulnote für die Leistungs- und Führungsbeurteilung und des geänderten Datums sei ein Gehalt in Ansatz zu bringen. Im Übrigen sei der Verzicht auf das Weihnachtsgeld und die Inflationsausgleichsprämie werterhöhend zu berücksichtigen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15. August 2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Die Beschwerde sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die Zeugnisregelung sei angemessen mit einem halben Gehalt bewertet worden, der Verzicht auf Zahlungsansprüche sei Gegenleistung zur Beilegung des Rechtsstreits. II. Die gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthafte (1.), form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde der Klägerinvertreter hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Der Vergleichsmehrwert ist vom Arbeitsgericht zutreffend festgesetzt worden (2.). 1. Die als Streitwertbeschwerde auszulegende „sofortige Beschwerde“ der Klägerinvertreter ist zulässig, da der Beschwerdewert die in § 33 Abs. 3 RVG geforderten EUR 200,- bei weitem übersteigt, selbst wenn man die Auswirkungen des beantragten Vergleichsmehrwert nur auf die Einigungsgebühr berücksichtigt (EUR 718,- + EUR 190,50 = EUR 908,50 zu EUR 718,- + EUR 585,-, aber nicht mehr als EUR 1.233,-). Die Zweiwochenfrist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG lief mangels Zustellung der Streitwertentscheidung nicht (LAG Schleswig-Holstein 5. September 2016 – 1 Ta 89/16 – Rn. 16, juris). 2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht nur einen Vergleichswert in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts für die Zeugnisklausel festgesetzt. Ein Vergleichsmehrwert setzt voraus, dass durch den Vergleich der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (a)). Dies ist aufgrund der konkreten Konstellation hinsichtlich der Zeugnisklausel der Fall (b)), sodass hier ein Wert iHe. halben Bruttomonatsgehalts in Ansatz zu bringen ist (c)). Der Verzicht auf die Zahlungsansprüche ist nicht werterhöhend zu berücksichtigen (d)). a) Ein Vergleichsmehrwert kann nur festgesetzt werden, wenn bzgl. der den Mehrwert begründenden Streitgegenstände der Streit oder die Ungewissheit beseitigt wird. Dies entspricht der Auffassung aller Kammern des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein. Der Wert des Vergleichs erhöht sich nicht um den Wert dessen, was die Parteien durch einen Vergleich erlangen oder wozu sie sich verpflichten.Es kommt für die Wertfestsetzung darauf an, worüber - und nicht worauf - sich die Parteien geeinigt haben. Für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts genügt es nicht, dass durch den Vergleich ein lediglich theoretischer Streit vermieden wurde (zuletzt 27. August 2024 - 5 Ta 54 c/24; 15. Juli 2024 - 4 Ta 53/24 -; 28. Mai 2020 – 1 Ta 40/20 -; 17. Juli 2023 - 2 Ta 45/23 – Rn. 12, juris; auch anders als von den Klägerinvertretern zitiert: 29. Juli 2016 - 3 Ta 74/16 -; 27. Februar 2024 - 2 Ta 17/24 – Rn. 17, juris; 17. Februar 2020 - 5 Ta 118/19 -;18. Oktober 2023 - 5 Ta 66/23 -; 9. September 2019 - 6 Ta 89/19 -; 10. Februar 2022 - 6 Ta 12/22 -). Dies entspricht auch Ziff. 25.1 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 1. Februar 2024. Ob zwischen den Parteien hinsichtlich eines im Vergleich geregelten Streitgegenstands ein Streit oder Ungewissheit bestand, richtet sich nach der konkreten Situation im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses. b) Aufgrund des Vortrags der Parteien bestand zwischen diesen im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses (maßgeblich ist die Mitteilung der außergerichtlichen Einigung, vgl. LAG Schleswig-Holstein 21. Februar 2014 - 3 Ta 17/14 Rn. 15, juris) über den Inhalt des Zeugnisses Streit. aa) Da Äußerungen der Parteien bei Vergleichsgesprächen notwendigerweise regelmäßig von Verhandlungstaktik geprägt sind, folgt die Kammer Ziff. 25.1.3 des Streitwertkatalogs, wonach im Hinblick auf Zeugnisregelungen zumindest von einer Ungewissheit iSd. Ziff. 1000 Nr. 1 Vergütungsverzeichnis auszugehen ist, wenn es sich um eine personen- oder verhaltensbedingte bzw. außerordentliche Kündigung handelt. Gleiches gilt aber auch dann, wenn sich aus dem Kündigungskontext (nicht aber aus dem Kündigungsausspruch selbst) atmosphärische Unstimmigkeiten zwischen den Parteien ergeben, selbst wenn die Kündigung nicht oder mit dringenden betrieblichen Erfordernissen begründet wird. Es ist für ein Gericht kaum aufklärbar, ob die in Vergleichsverhandlungen geäußerte Bereitschaft zur Ausstellung eines Zeugnisses mit annähernd jedwedem Inhalt der generellen Haltung eines Arbeitgebers entspricht oder nur der Unterstützung zur Erlangung eines angestrebten Beendigungsvergleichs dient. Noch unklarer ist, ob ein Arbeitgeber bei dieser Haltung bleibt, wenn er die rechtssichere Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zeugnisregelung erreicht hat. Insofern stellt eine angeordnete Freistellung ein Indiz für solche Unstimmigkeiten und damit für eine Ungewissheit iSd. Ziff. 1000 Nr. 1 Vergütungsverzeichnis dar. Davon zu unterscheiden sind lediglich die Fälle, in denen erkennbar für den Arbeitgeber die Qualität der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers außer Frage steht und lediglich über den Wegfall des Arbeitsplatzes bzw. die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung oder die Sozialauswahl gestritten wird. bb) Danach bestand hier im Zeitpunkt des Vergleichsschusses Ungewissheit über die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit einem bestimmten Inhalt. (1) Dies ergibt sich zum einen bereits aus der typisierenden Bewertung. Es handelt sich um eine außerordentliche Kündigung, damit sind regelmäßig - wichtige - Gründe im Verhalten der Arbeitnehmerin aus Sicht der Arbeitgeberin anzunehmen. (2) Zum anderen ergibt sich der Streit auch aus dem Abgleich zwischen dem erteilten Zeugnis und der Vergleichsregelung in Bezug auf die Führungsbeurteilung. c) Als Streitwert ist hier aber nur ein halbes Bruttomonatsgehalt für die Zeugnisklausel in Ansatz zu bringen, wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat. aa) Die Kammer folgt der einheitlichen Rechtsauffassung aller Kammern des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein, wonach für die Erteilung des Zeugnisses als solches als Streitwert EUR 200,- bis 300,- (vgl. zB. LAG Schleswig-Holstein 10. Januar 2017 - 1 Ta 138/16 -) und bei inhaltlichen Festlegungen je nach Regelungsintensität zwischen einem halben und einem ganzen Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu bringen sind (vgl. zB. LAG Schleswig-Holstein 16. Oktober 2023 - 5 Ta 66/23 -; 16. März 2023 – 2 Ta 15/23 -). Wird lediglich eine Führungs- und Leistungsbeurteilung festgelegt, über den weiteren Zeugnisinhalt aber nicht gestritten und dieser auch nicht geregelt, ist die Festsetzung eines Betrags von einem halben Bruttomonatsgehalt ausreichend angemessen (LAG Schleswig-Holstein 6. Mai 2020 - 1 Ta 35/20 - Rn. 20, juris). Allein die Vereinbarung auf eine Schlussformulierung ist mit einem halben Gehalt zu bewerten (LAG Schleswig-Holstein 16. Mai 2018 - 6 Ta 42/18 -). bb) Danach haben sich die Parteien nur auf eine Führungs- und Leistungsbeurteilung ohne Festlegung des weiteren Zeugnisinhalts geeinigt. Die Festlegung eines anderen Datums ist nicht werterhöhender Reflex der Einigung über das - zeitlich spätere - Beendigungsdatum; denn zwischen den Parteien war nicht strittig, dass das Zeugnis unter dem Beendigungsdatum ausgestellt werden soll. Hieraus ergibt sich der zutreffend vom Arbeitsgericht angesetzte Wert. d) Der Verzicht der Klägerin auf Zahlungsansprüche in Ziff. 7 des Vergleichs ist nicht werterhöhend zu berücksichtigen. aa) Unter Berücksichtigung des sozialen Zwecks des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG, Bestandsschutzstreitigkeiten für den Arbeitnehmer kostenmäßig besonders günstig zu gestalten, muss es bei dem Vierteljahreswert als Streitwert für den Vergleich bleiben, gleichgültig ob eine Beendigung zu den vom Arbeitgeber mit der Kündigung beabsichtigten Termin vereinbart wird, ob zur Erledigung des Kündigungsrechtsstreits eine unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geregelt wird, ob die Beendigung zu einem späteren als dem vom Arbeitgeber intendierten Termin vereinbart wird oder gar zu einem früheren Termin - gegebenenfalls mit einer entsprechenden Erhöhung der Abfindung. Für die Frage der Bemessung des Gebührenstreitwerts ist es auch irrelevant, welche Leistungen sich die Parteien im Wege des gegenseitigen Nachgebens im Rahmen eines Vergleiches versprechen (LAG Schleswig-Holstein 11. September 2014 - 3 Ta 119/14 - Rn. 16, juris; LAG Köln 29. Juli 2015 - 7 Ta 150/15 - Rn. 8, juris). Dies entspricht auch Ziff. 25.1.1 des Streitwertkatalogs. bb) Aus der Nichtberücksichtigung des vereinbarten Beendigungszeitpunkts ist abzuleiten, dass davon abhängige Vergütungsansprüche ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind. Dies ergibt sich zum einen bereits aus der wirtschaftlichen (Teil-)Identität gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 GKG. Sie sind voneinander abhängig und können nicht nebeneinander bestehen (vgl. zB. LAG Baden-Württemberg 6. April 2023 - 5 Ta 20/23 - Rn. 6, juris). Zum anderen besteht hinsichtlich der Vergütungsansprüche keine Ungewissheit iSd. Ziff. 1000 Nr. 1 Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zum RVG). Diese sind nur streitig, weil auch das Beendigungsdatum im Streit steht. Es ist typischerweise davon auszugehen, dass über deren Erfüllung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien kein Streit besteht (vgl. LAG Schleswig-Holstein 6. Mai 2020 - 1 Ta 35/20 - Rn. 18, juris). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der Arbeitgeber zwar mit einem bestimmten Beendigungsdatum einverstanden ist, nicht aber mit der Zahlung der vollständigen Vergütung. Es kann keinen streitwertmäßigen Unterschied machen, ob sich die Parteien auf ein früheres Beendigungsdatum bei voller Vergütung oder auf ein späteres Datum bei geringerer Vergütung einigen. Entsprechend wird auch eine Turboklausel nicht werterhöhend berücksichtigt (Ziff. 25.1.1 des Streitwertkatalogs; LAG Schleswig-Holstein 8. Mai 2014 - 6 Ta 31/14 - unter II.3. der Gründe; LAG Düsseldorf 25. August 2016 - 4 Ta 513/16 - Rn. 5, juris). cc) Danach besteht kein Vergleichsmehrwert für Ziff. 7 des Vergleichs. Weihnachtsgeld und Inflationsausgleichsprämie hängen allein vom vergleichsweise vereinbarten Beendigungsdatum ab. Die Nichtzahlung weiterer Beträge über die regelmäßige Bruttomonatsvergütung hinaus bildet die Grenze des Entgegenkommens der Beklagten ab. Darauf hat sich die Klägerin eingelassen und im Gegenzug die fristgemäße Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreicht. 3. Aufgrund der Erfolglosigkeit der Beschwerde fällt für die Klägerinvertreter die Gebühr gemäß Ziff. 8614 Anl. 1 zum GKG an. 4. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.