Beschluss
2 Ta 165/10
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGST:2011:0117.2TA165.10.0A
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Leitsätze
1. Anträge im Zusammenhang mit der Bewilligung von PKH müssen dem Gericht vor Abschluss der Instanz vorliegen. Werden Sie erst nach Instanzende vorgelegt, haben sie keinerlei Erfolgsaussichten.(Rn.40)
2. Ein PKH-Antrag kann grds. auch konkludent gestellt werden. Allerdings ist eine konkludente PKH-Beantragung nur bei Vorliegen eindeutiger Anhaltspunkte gegeben.(Rn.44)
3. Bei einem Vergleichsmehrwert genügt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu einem vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich, den die Gegenseite nicht akzeptiert hat, schriftsätzlich Stellung genommen hat, jedenfalls dann nicht mehr für die Annahme eines konkludenten PKH-Antrages hinsichtlich des Vergleiches mit Mehrwert, wenn das Gericht den PKH-Antrag vor Abschluss eines Vergleiches mit Mehrwert umfassend positiv beschieden hat. Gegen die Annahme o.g. eindeutiger Anhaltspunkte spricht auch wenn die PKH beantragende Partei nach entsprechendem Vergleichsvorschlag des Gerichts mit einem Mehrwert die Anträge mehrfach neu formuliert und dabei den Streitgegenstand des Vergleiches mit Mehrwert nicht stellt bzw. nicht ankündigt.(Rn.53)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28. 10. 2010 gegen den Beschluss des Arbeitgerichts Magdeburg vom 11. 08. 2010 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 23. 12. 2010 – 1 Ca 2059/09 HBS (PKH) – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anträge im Zusammenhang mit der Bewilligung von PKH müssen dem Gericht vor Abschluss der Instanz vorliegen. Werden Sie erst nach Instanzende vorgelegt, haben sie keinerlei Erfolgsaussichten.(Rn.40) 2. Ein PKH-Antrag kann grds. auch konkludent gestellt werden. Allerdings ist eine konkludente PKH-Beantragung nur bei Vorliegen eindeutiger Anhaltspunkte gegeben.(Rn.44) 3. Bei einem Vergleichsmehrwert genügt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu einem vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich, den die Gegenseite nicht akzeptiert hat, schriftsätzlich Stellung genommen hat, jedenfalls dann nicht mehr für die Annahme eines konkludenten PKH-Antrages hinsichtlich des Vergleiches mit Mehrwert, wenn das Gericht den PKH-Antrag vor Abschluss eines Vergleiches mit Mehrwert umfassend positiv beschieden hat. Gegen die Annahme o.g. eindeutiger Anhaltspunkte spricht auch wenn die PKH beantragende Partei nach entsprechendem Vergleichsvorschlag des Gerichts mit einem Mehrwert die Anträge mehrfach neu formuliert und dabei den Streitgegenstand des Vergleiches mit Mehrwert nicht stellt bzw. nicht ankündigt.(Rn.53) 1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28. 10. 2010 gegen den Beschluss des Arbeitgerichts Magdeburg vom 11. 08. 2010 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 23. 12. 2010 – 1 Ca 2059/09 HBS (PKH) – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Beschwerdeführer begehrt Prozesskostenhilfe auch für den Mehrwert des gerichtlichen Vergleiches vom 24. 11. 2009, dort Ziffer 3., vgl. Bl. 147 d. A.. Am 08. 06. 2009 hat der Beschwerdeführer in der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts Magdeburg Klage erhoben. Diese Klage enthielt folgende Klageanträge: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 28. 05. 2009 zum 30. 06. 2009 aufgelöst wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger gegenüber mit Schreiben vom 02. 02. 2009 erteilte Abmahnung zurückzunehmen. Im Rahmen der am 24. 06. 2009 durchgeführten Güteverhandlung (vgl. 27 ff. d. A.) unterbreitete das Gericht den Parteien nach dem Scheitern der Güteverhandlung einen Vergleichsvorschlag, der unter Ziffer 3. die Erteilung des wohlwollenden, qualifizierten Zeugnisses zu Gunsten des Beschwerdeführers vorsah. Mit Schriftsatz vom 21. 07. 2009 (vgl. Bl. 41 ff. d. A.) zeigte der Vertreter des Beschwerdeführers seine Vertretung an und beantragte zunächst dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G… aus M… zu gewähren. Zugleich nahm er zu dem Vergleichsvorschlag des Gerichtes Stellung und erklärte, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich bereit sei, dem vom Gericht unterbreiteten Vergleichsvorschlag zuzustimmen. Allerdings sollte in Ziffer 1. des Vergleichsvorschlages noch der Satz: „Die Beklagte hält die im Zusammenhang mit der Kündigung gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe nicht aufrecht.“ eingefügt werden. Auch die Ziffer 2. des Vergleiches sollte neu eingefügt werden, nämlich: „Die Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis bis zum vereinbarten Ende ordnungsgemäß ab und zahlt das sich aus der Abrechnung ergebende Nettoarbeitsentgelt an den Kläger aus.“ Demzufolge sollten sodann die ursprünglichen Ziffern 2. bis 4. des Vergleichsvorschlags Ziffer 3, 4. und 5. werden. Vorsorglich erweiterte der Vertreter des Beschwerdeführers jedoch die Klage und beantragte wie folgt zu erkennen: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung zum 30. 04. 2010 nicht beendet wird, sondern zu unveränderten Bedingungen unbefristet fortbesteht. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28. 05. 2009 nicht aufgelöst worden ist. 3. Es wird weiter festgestellt, dass dieses Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern das es über den 30. 06. 2009 hinaus unverändert fortbesteht. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 02. 02. 2009 zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Hierfür beantragte der Beschwerdeführervertreter zugleich Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung, Bl. 43 d.A. Die Beklagte trat den Änderungsvorschlägen zum Abschluss eines Vergleiches nach § 278 Abs. 6 ZPO nicht bei. Mit Beschluss vom 14. 08. 2009 bewilligte das Arbeitsgericht dem Beschwerdeführer ratenfreie PKH in vollem Umfange, Bl. 102 d.A. Mit Schriftsatz vom 02. 09. 2009 (vgl. Bl. 104 ff. d. A.) beantragte der Beschwerdeführer, wie folgt zu erkennen: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28. 05. 2009 nicht aufgelöst worden ist. 2. Es wird weiter festgestellt, dass dieses Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern, dass es über den 30. 06. 2009 hinaus bis zum 30. 04. 2010 unverändert fortbesteht. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 02. 02. 2009 zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Auch insoweit beantragte der Vertreter des Beschwerdeführers Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung, Bl. 105 d.A. In der am 24. 11. 2009 durchgeführten Kammerverhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich (Bl. 145 ff. d. A.), der unter Ziffer 3. folgende Festlegung enthält: „… 3. Der Kläger wird der Beklagten kurzfristig den Entwurf eines wohlwollenden Zeugnisses unterbreiten, welches die Beklagte prüfen wird. Die Beklagte wird dem Kläger sodann auf der Grundlage dieses Entwurfes ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis erteilen, welches dem beruflichen Fortkommen des Klägers dienlich ist.“ Auf den vom Beschwerdeführervertreter gestellten Kostenerstattungsantrag für die Prozesskostenhilfe vom 24. 02. 2010 (vgl. Bl. 149 ff. d. A.) wurde entgegen seinen Vorstellungen ein Betrag von 960,93 € festgesetzt. Als Grund für die Absetzung wurde in dem Schreiben vom 08. 04. 2010 darauf hingewiesen, dass als Gegenstandswert für alle Gebühren nur 6.000,00 € anzunehmen sei und darüber hinaus keine Prozesskostenhilfe beantragt und auch nicht bewilligt worden sei. Mit Schreiben vom 28. 04. 2010 (vgl. Bl. 156 ff. d. A.) legte der Antragsteller sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08. 04. 2010 ein und beantragte darüber hinaus, dem Kläger auch für den Mehrvergleich Prozesskostenhilfe zu gewähren. Mit Beschluss vom 11. 08. 2010 versagte das Arbeitsgericht Magdeburg dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich, vgl. Bl. 18 ff. PKH-Heft. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 28. 09. 2010 (vgl. Bl. 23 PKH-Heft) und dem Beschwerdeführer selbst am selben Tage (vgl. Bl. 24 PKH-Heft) zugestellt. Hiergegen legte der Beschwerdeführervertreter mit am 28. 10. 2010 eingegangenen Schriftsatz per Fax sofortige Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass mit Beschluss vom 14. 08. 2009 im vollen Umfange Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 21. 07. 2009, also auch für den Mehrvergleich, bewilligt worden sei. Im Übrigen sei von einer stillschweigenden Antragstellung hinsichtlich des Mehrvergleiches auszugehen. Auf die Schriftsätze vom 28. 10. bzw. 28. 04. 2010 wird insoweit hingewiesen. Das Gericht teilte mit Schreiben vom 20. 07. 2010 mit, dass darauf hingewiesen wird, dass das Schreiben des Beschwerdeführervertreters vom 28. 04. 2010 zunächst als Antrag auf Bewilligung von PKH für den Mehrvergleich auszulegen sei und die sofortige Beschwerde hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses danach entschieden werde. Mit Beschluss vom 11. 08. 2010 entschied das Arbeitsgericht, Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich zu versagen. Der sofortigen Beschwerde wurde ausweislich des am 23. 12. 2010 unterzeichneten Beschlusses nicht abgeholfen. Die Landeskasse ist beteiligt worden. Sie hält die sofortige Beschwerde vom 28. 10. 2010 für zulässig, jedoch unbegründet und schließt sich im Übrigen der Begründung des Arbeitsgerichts aus dem Beschluss vom 11. 08. 2010 vollumfänglich an. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Dem Beschwerdeführer steht für den Mehrvergleich (Ziffer 3. aus dem gerichtlichen Vergleich vom 24. 11. 2009) keine Prozesskostenhilfe zu. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28. 10. 2010 war daher kostenpflichtig zurückzuweisen. 1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 127 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG). Sie ist zulässig. Die sofortige Beschwerde ist insbesondere form- und fristgerecht eingereicht worden. Der notwendige Beschwerdewert von mindestens 600,01 € ist erreicht. Hinsichtlich des Zeugnisses ist von einem Mehrwert von 1.500,00 € auszugehen. 2. Die sofortige Beschwerde ist indes nicht begründet. Sie war daher kostenpflichtig zurückzuweisen. Nach § 114 S. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies gilt gemäß § 11 a Abs. 3 ArbGG auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren. a.) Dabei gilt zunächst der Grundsatz, dass Anträge ausdrücklich und klar zu stellen sind. Allerdings sind Prozesshandlungen auslegungsfähig und – bedürftig, wobei die Auslegungsregelungen des materiellen Rechts (§ 133 BGB) grundsätzlich entsprechend Anwendung finden, BGH, NJW – RR 1994, S. 568; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04. 08. 2009, 8 Ta 167/09. Entscheidend ist der objektive, dem Empfänger vernünftigerweise erkennbare Sinn. Zwar ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Partei dass anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der Interessenlage der Partei entspricht. Allerdings ist es nicht zulässig, einer eindeutigen Erklärung nachträglich den Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am besten dient, vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04. 08. 2009, 8 Ta 167/09, Rz. 5. Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. 09. 2010 – 1 Ta 240/10 – setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Vergleich, der Regelungsgegenstände enthält, die zu einem Vergleichsmehrwert führen, einen gesonderten PKH-Antrag voraus, vgl. auch LAG Köln, Beschluss vom 27. 04. 2009 – 7 Ta 102/08; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. 11. 2009 – 21 Ta 10/09 - ; Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., 2010, § 119 Rz. 25; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Aufl., 2010, Rnrn. 79 und 160. Nach der Auffassung des LAG Düsseldorf, vgl. Beschluss vom 10. 08. 2010, 3 Ta 445/10 und vom 12. 01. 2010 – 3 Ta 581/09 – muss der PKH-Antrag spätestens vor Ablauf der Instanz bei Gericht eingegangen sein, da Prozesskostenhilfe nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gewährt werden kann, mithin nicht mehr nach Wegfall der Rechtshängigkeit. Grundsätzlich könnten daher stillschweigende Bewilligungsanträge mit dem durch die Bestimmung der §§ 115, 117 ZPO stark formalisierten Prozesskostenhilfeverfahrens regelmäßig nicht vereinbar sein. Vergessene Anträge könnten grundsätzlich nicht wie gestellte Anträge behandelt werden, vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 14. 05. 2009 – 3 Ta 262/09. Lediglich ausnahmsweise sei eine stillschweigende Antragstellung hingegen dann anzunehmen, wenn sich ein dahingehender Wille der Partei aus den Umständen eindeutig folgern lasse, vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Rz. 79. Hiervon sei nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer des LAG Düsseldorf insbesondere dann auszugehen, wenn die Einbeziehung den Streitgegenstand überschreitender Sachpunkte in einem gerichtlichen Vergleich auf Vorschlag des Gerichtes erfolge, vgl. auch LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12. 01. 2010 – 3 Ta 581/09. Das LAG Baden-Württemberg hat zu der vorliegenden Problematik in dem Beschluss vom 26. 11. 2009 – 21 Ta 10/09 – ausgeführt, dass ein PKH-Antrag nicht zwingend ausdrücklich, sondern auch konkludent gestellt werden könne. Das LAG Sachsen-Anhalt hat in dem Beschluss vom 16. 11. 2005 – 8 Ta 188/05 - ausgeführt, dass ein Antrag auf Gewährung von PKH „für dieses Verfahren“ auch eine später eingehende Widerklage erfasse. Denn der Antrag auf Bewilligung von PKH könne nach herrschender Meinung auch stillschweigend gestellt werden, wenn sich insbesondere die Auslegung schriftsätzlichen Vorbringens ein dahingehender Wille ergebe. Dies sei dann anzunehmen, wenn der ursprüngliche Klageantrag, für den PKH beantragt werde, nachfolgend erweitert oder geändert werde, solange über den PKH-Antrag noch nicht entschieden worden sei. Die erkennende Beschwerdekammer geht davon aus, dass ein PKH-Antrag auch stillschweigend gestellt werden kann, wenn sich ein entsprechender Parteiwille aus den Umständen eindeutig entnehmen lässt, vgl. auch LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05. 01. 2011 – 2 Ta 191/10. b.) Vorliegend ist ein Antrag auf Gewährung von PKH bis zum Ende der Instanz jedenfalls weder ausdrücklich noch konkludent gestellt worden. Die Klageschrift vom 08. 06. 2009 enthält keinen PKH-Antrag des Beschwerdeführers. Der PKH-Antrag vom 21. 07. 2009 bezieht sich zunächst – jedenfalls soweit er sich auf Seite 1 dieses Schriftsatzes befindet – nur auf die Klageanträge zu 1. und 2. aus der vor der Rechtsantragstelle bei dem Arbeitsgericht Magdeburg erhobenen Klage vom 08. 06. 2009. Der weitergehende Prozesskostenhilfeantrag auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 21. 07. 2009 betrifft die Anträge zu 1. bis 5. dieses Schriftsatzes, die sich auf Seite 2 und 3 befinden. Die Anträge zu 1. bis 5. behandeln jedoch lediglich die Entfristung zum 30. 04. 2010, die Kündigung vom 28. 05. 2009, den allgemeinen Feststellungsantrag, dass das Arbeitsverhältnis auch durch andere Beendigungstatbestände nicht beendet worden ist und die Abmahnung vom 02. 02. 2009 sowie die Kosten des Verfahrens. Zwar hat der Beschwerdeführer auch zu dem Vergleichsvorschlag des Gerichtes Stellung genommen. Allerdings hat er – und dies steht dem Willen hinsichtlich der Beantragung von PKH bzgl. des Vergleichsmehrwertes, nämlich der Zeugnisregelung auch im Hinblick auf die Auffassung des LAG Düsseldorf entgegen - insoweit im weiteren Verlauf des Schriftsatzes vom 21. 04. 2010 einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Zeugnis gerade nicht gestellt. Denn einen Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses hat er in seiner Klageerweiterung gerade nicht aufgenommen, obwohl er dort alle Anträge nochmals geordnet aufführte. Außerdem hat die Beklagte den Vergleichsvorschlag nicht akzeptiert, sondern ihn vielmehr mit Schriftsatz vom 22. 07. 2009 abgelehnt, Bl. 57 d.A. Damit ist auch der Vergleichsvorschlag des Gerichts erledigt worden. Gleiches gilt auch für die abermalige Klageänderung aus dem Schriftsatz vom 02. 09. 2009. Dort ist wiederum ein entsprechender Antrag – obgleich die Frage der Erstellung eines wohlwollenden, qualifizierten Zeugnisses vom Gericht vorgeschlagen worden war – nicht in die Klage aufgenommen worden. Auch im Schriftsatz vom 02. 09. 2009 hat der Vertreter des Beschwerdeführers PKH lediglich für die von ihm nochmals komplett aufgelisteten Klageanträge – nämlich für die Kündigungsschutzklage, den allgemeinen Feststellungsantrag und die Klage auf Entfernung der Abmahnung – gestellt. Bei dieser Konstellation, bei der der Vertreter des Beschwerdeführers die Anträge in Kenntnis der Diskussion und des Vorschlags um ein qualifiziertes, wohlwollendes Arbeitszeugnis mehrfach neu formuliert und einen entsprechenden Klageantrag für ein solches Arbeitszeugnis nicht stellt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die jeweils gestellten PKH-Anträge sich auf andere Streitgegenstände als die zuvor neu formulierten Klageanträge beziehen. Von einer konkludenten PKH-Beantragung für den Vergleichsmehrwert (Ziffer 3. des Vergleiches) ist daher nicht auszugehen. Von einer konkludenten Antragstellung ist auch im Hinblick auf die Entscheidung des LAG Köln aus dem Beschluss vom 22. 09. 2010 - 1 Ta 240/10 – nicht auszugehen. Gleiches gilt auch im Hinblick auf die von ihm erwähnten Entscheidungen des LAG Düsseldorf vom 10. 08. bzw. 12. 01. 2010 – 3 Ta 445/10 und 3 Ta 581/09. Zwar wird dort grundsätzlich angenommen, dass ausnahmsweise eine stillschweigende Antragstellung vorliegt, wenn sich ein dahingehender Wille der Partei aus den Umständen eindeutig entnehmen lässt. Dies sei nach der Rechtsprechung der dortigen Beschwerdekammer insbesondere dann anzunehmen, wenn die Einbeziehung den Streitgegenstand überschreitender Sachpunkte in einem gerichtlichen Vergleich auf Vorschlag des Gerichtes erfolge. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Zwar hat das Gericht in der Güteverhandlung einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der in Ziffer 3. auch die Erstellung eines wohlwollenden, qualifizierten Arbeitszeugnisses vorsah. Auch hat der Beschwerdeführer insoweit in seinen folgenden Schriftsätzen dem grundsätzlich zugestimmt. Allerdings hat er dabei die Klageanträge neu formuliert und insoweit „auch für die Klageerweiterung“ Prozesskostenhilfe beantragt. Damit hat er jedoch gerade zu erkennen gegeben, dass sich sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe lediglich auf die jeweiligen Klageerweiterungen und nicht noch zusätzlich auf einen eventuellen Mehrvergleich beziehen sollen. Die Entscheidung weicht auch nicht von der des LAG Köln vom 18. 04. 1996, 4 Ta 265/95 ab. Zwar hat dort die Kammer angenommen, dass im Zweifel davon auszugehen sei, dass die Parteien, die bereits einen PKH-Antrag gestellt haben, bei Verhandlungen über einen Vergleich, der einen Mehrwert erfasst, grundsätzlich den PKH-Antrag auf diesen Mehrwert erstreckt haben wollen. Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich vom demjenigen des LAG Köln dadurch, dass vorliegend über den PKH-Antrag bereits weit vor dem späteren Vergleichabschluss umfassend entschieden worden war, so dass eine Erstreckung dieses Antrags auf den Mehrwert auch unter Berücksichtigung der Überlegungen des LAG Köln nicht mehr möglich war. I.Ü. geht auch das LAG Köln davon aus, dass es abweichende Konstellationen geben kann, wenn es Wörter wie „im Zweifel“ oder „grundsätzlich“ verwendet. Es verbleibt somit dabei, dass im vorliegenden Fall bereits keine konkludente Antragstellung auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gegeben ist. Darüber hinaus wären im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte gegeben, die die Annahme rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer auch Prozesskostenhilfe für einen eventuellen Mehrvergleich begehrt. c.) Der PKH-(Erstreckungs-)Antrag vom 28. 04. 2010 ist ebenfalls nicht erfolgreich. Der PKH-(Erstreckungs-)Antrag vom 28. 04. 2010 ist verspätet gestellt worden, nämlich nach Beendigung der Instanz. Nach Beendigung der Instanz ist jedoch die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht mehr möglich. Denn § 114 ZPO zielt auf eine beabsichtigte Rechtsverfolgung ab; dies setzt zwingend voraus, dass bei Antragstellung auf Gewährung von PKH ein Hauptsacheverfahren noch anhängig ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. d.) Die Gewährung von PKH mit Beschluss vom 14. 08. 2009 erfasst den Vergleichsmehrwert ebenfalls nicht. Dies entspricht auch der Auffassung des LAG Rheinland-Pfalz. LAG Rheinland-Pfalz hat in seiner Entscheidung vom 15. 01. 2010 – 8 Ta 3/10 – festgestellt, dass ein PKH gewährender Beschluss, der dies „für die erste Instanz“ sowie „im vollem Umfange“ vorsehe, nur dahingehend ausgelegt werden könne, dass er sämtliche bereits rechtshängige Klageanträge des Klägers umfasse. Dem schließt sich die erkennende Beschwerdekammer an. e.) Eine (isolierte) Beiordnung nach § 11 a Abs. 1 ArbGG kommt für den Vergleichsmehrwert ebenfalls nicht in Betracht. Insoweit mangelt es wiederum an einem ausdrücklichen bzw. konkludenten PKH-Antrag. III. Diese Entscheidung ergeht durch den Vorsitzenden und durch Beschluss, § 78 S. 3 ArbGG. IV. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles.