OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 Ta 3/10

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein PKH-Bewilligungsbeschluss, der ohne Einschränkung "in vollem Umfang" für die erste Instanz erteilt wurde, erfasst nach seinem Wortlaut bereits rechtshängige Klageanträge auch dann, wenn für klageerweiternde Anträge kein ausdrücklicher PKH-Antrag gestellt wurde. • Prozesskostenhilfe erstreckt sich regelmäßig nicht auf nachträgliche Vergleichsmehrwerte, die nicht rechtshängig gemacht wurden und für die kein ausdrücklicher PKH-Antrag gestellt wurde. • Anträge auf Bewilligung oder Ergänzung von Prozesskostenhilfe müssen vor dem Ende der Instanz beim Gericht eingehen; danach fehlt es an hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne von §114 ZPO. • Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Partei gesondert auf die Notwendigkeit eines PKH-Antrags für nicht rechtshängige Vergleichsregelungen hinzuweisen, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.
Entscheidungsgründe
Reichweite der PKH-Bewilligung: Erstreckung auf rechtshängige Anträge, nicht auf Vergleichsmehrwert • Ein PKH-Bewilligungsbeschluss, der ohne Einschränkung "in vollem Umfang" für die erste Instanz erteilt wurde, erfasst nach seinem Wortlaut bereits rechtshängige Klageanträge auch dann, wenn für klageerweiternde Anträge kein ausdrücklicher PKH-Antrag gestellt wurde. • Prozesskostenhilfe erstreckt sich regelmäßig nicht auf nachträgliche Vergleichsmehrwerte, die nicht rechtshängig gemacht wurden und für die kein ausdrücklicher PKH-Antrag gestellt wurde. • Anträge auf Bewilligung oder Ergänzung von Prozesskostenhilfe müssen vor dem Ende der Instanz beim Gericht eingehen; danach fehlt es an hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne von §114 ZPO. • Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Partei gesondert auf die Notwendigkeit eines PKH-Antrags für nicht rechtshängige Vergleichsregelungen hinzuweisen, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe (PKH) für mehrere Klageanträge, darunter zwei klageerweiternde Anträge (3. und 4.) sowie einen Mehrwert aus einem Vergleich. Das Arbeitsgericht bewilligte mit Beschluss vom 05.10.2009 PKH "für die erste Instanz" und "in vollem Umfang". Später lehnte das Arbeitsgericht die Erstreckung der PKH auf den Vergleichsmehrwert ab. Der Kläger legte sofortige Beschwerde ein und rügte, PKH müsse auch den Vergleichsmehrwert erfassen und die klageerweiternden Anträge seien nicht erfasst worden. Das Landesarbeitsgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und die Auslegung des Bewilligungsbeschlusses. Entscheidend war, ob der umfassende Bewilligungsbeschluss stillschweigend die klageerweiternden Anträge erfasste und ob er auch auf nicht rechtshängige Vergleichsmehrwerte erstreckt werden könne. • Teils unzulässig: Die Beschwerde war unzulässig, soweit der Kläger geltend machte, der PKH-Bewilligungsbeschluss erfasse die klageerweiternden Anträge 3 und 4, weil für diese Anträge bereits mit dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 05.10.2009 PKH bewilligt worden war. • Auslegung des Bewilligungsbeschlusses: Der Wortlaut "für die erste Instanz" und "in vollem Umfang" lässt erkennen, dass sämtliche bereits rechtshängigen Klageanträge umfasst sind; stillschweigende Erstreckung auf nach Stellung des ersten PKH-Antrags ist im PKH-Verfahren grundsätzlich möglich. • Kein Erstreckungstatbestand auf Vergleichsmehrwert: Der PKH-Beschluss erfasst regelmäßig nicht solche Streitgegenstände, die nicht rechtshängig gemacht wurden und für die kein ausdrücklicher PKH-Antrag gestellt wurde; das Gericht kann nur dort eine Erfolgsaussicht nach §§114,117 ZPO prüfen, wo ein Antrag vorliegt. • Verspäteter Ergänzungsantrag: Der Antrag des Klägers, die Bewilligung auf den Vergleichsmehrwert zu erweitern, wurde nach Abschluss der ersten Instanz gestellt; solche Anträge müssen vor Instanzende eingehen, da danach keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr besteht. • Keine Verletzung des fairen Verfahrens: Es bestand keine Pflicht des Gerichts, den Kläger aktiv darauf hinzuweisen, für nicht rechtshängige Vergleichsregelungen einen PKH-Antrag zu stellen; es lagen keine besonderen Umstände vor, die einen Hinweis erforderlich gemacht hätten. • Kostenfolge: Zur Klarstellung wurde festgestellt, dass dem Kläger für die Anträge 3 und 4 PKH bewilligt worden ist; deshalb wurde die Gerichtsgebühr gemäß GKG KV 8614 auf die Hälfte reduziert. Die sofortige Beschwerde wurde insoweit, als der Kläger behauptete, die klageerweiternden Anträge 3 und 4 hätten keine PKH, als unzulässig verworfen, weil für diese Anträge bereits PKH bewilligt worden war. Im Übrigen, insbesondere hinsichtlich des begehrten PKH für den Vergleichsmehrwert, wurde die Beschwerde zurückgewiesen, weil ein umfassender PKH-Beschluss nicht ohne ausdrücklichen Antrag auch nicht rechtshängige Vergleichsmehrwerte erfasst und ein ergänzender PKH-Antrag nach Ende der Instanz zu spät eingereicht wurde. Das Arbeitsgericht hat damit zutreffend entschieden; ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder das faire Verfahren liegt nicht vor. Zur Klarstellung wurde festgestellt, dass der Kläger für die Anträge 3 und 4 PKH erhalten hat, und die Gerichtsgebühr deshalb reduziert.