Beschluss
1 Ta 240/10 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2010:0922.1TA240.10.00
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Leitsätze
1. Prozesskostenhilfe für einen Vergleich, der Regelungsgegenstände enthält, die zu einem Mehrwert führen, setzt eine gesonderte Antragstellung voraus.
2. Auch im Prozesskostenhilfeverfahren ist eine konkludente Antragstellung möglich.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 27.05.2010 aufgehoben.
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Besgen aus Köln auch hinsichtlich des Mehrwerts des Vergleichs vom 29.4.2010 bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Prozesskostenhilfe für einen Vergleich, der Regelungsgegenstände enthält, die zu einem Mehrwert führen, setzt eine gesonderte Antragstellung voraus. 2. Auch im Prozesskostenhilfeverfahren ist eine konkludente Antragstellung möglich. Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 27.05.2010 aufgehoben. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Besgen aus Köln auch hinsichtlich des Mehrwerts des Vergleichs vom 29.4.2010 bewilligt. G r ü n d e I. Der Kläger beansprucht die Erstreckung der ihm gewährten Prozesskostenhilfe auf einen in der Sache abgeschlossenen Vergleich. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10.02.2010 beantragte der Kläger beim Arbeitsgericht Siegburg die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für eine Kündigungsschutzklage, mit der er sich gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses wandte. Im Gütetermin am 05.03.2010 wurde ein Vergleich mit Widerrufsmöglichkeit für den Kläger protokolliert, der u. a. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15.03.2010 mit Freistellung unter Anrechnung auf Urlaub, die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 800,00 brutto und die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses vorsah. Das Arbeitsgericht setzte auf Antrag des Klägervertreters den Streitwert für das Verfahren auf 4.839,00 und für den Vergleich auf 6.045,00 fest. Nachdem der Klägervertreter den Vergleich zunächst widerrufen hatte, teilte er mit Schriftsatz vom 26.03.2010, dem die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt war, mit, der Kläger sei mit dem in der Güteverhandlung protokollierten Vergleich einverstanden. Außerdem wies er darauf hin, dass der Kläger neben seinen Einkünften und denen seiner Ehefrau im Hinblick auf sieben unterhaltspflichtige Kinder Arbeitslosengeld beziehe und nicht in der Lage sei, die Kosten des Rechtsstreits auch nur zum Teil aufzubringen. Mit Beschluss vom 15.04.2010 schlug das Arbeitsgericht den Parteien den Abschluss des vorgenannten Vergleichs vor und bewilligte durch weiteren Beschluss vom gleichen Tag dem Kläger unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ratenfreie Prozesskostenhilfe. Nach beiderseitiger Zustimmung stellte das Arbeitsgericht Siegburg mit Beschluss vom 29.04.2010 den Abschluss des Vergleichs fest. Mit Schriftsatz vom 17.05.2010 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Prozesskostenhilfe auch auf den Mehrwert des Vergleichs zu erstrecken. Dies lehnte das Arbeitsgericht Siegburg mit Beschluss vom 27.05.2010 mit der Begründung ab, der Antrag sei erst nach Abschluss des Verfahrens gestellt worden und eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei nicht möglich. Gegen den Beschluss hat der Kläger am 15.06.2010 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit dieser macht er geltend, er habe einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich zumindest konkludent schon vor Abschluss des Verfahrens gestellt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 01.07.2010 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 27.05.2010 ist gemäß § 127 Abs. 3 Satz 2 u. 3 ZPO i. V. m. §§ 11 a Abs. 3 ArbGG, 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 569 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die dem Kläger gemäß § 114 ZPO i.V.m. § 11 a ArbGG zu bewilligende Prozesskostenhilfe hat sich auch auf die in der Gütesitzung am 5.3.2010 erörterten und in dem Vergleich vom 29.04.2010 geregelten, zusätzlichen Streitpunkte zu erstrecken. Die Bewilligungsvoraussetzungen des § 114 ZPO liegen auch insoweit vor. Der erforderliche Antrag ist dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 26.03.2010 zu entnehmen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Vergleich, der Regelungsgegenstände enthält, die zu einem Vergleichsmehrwert führen, setzt einen gesonderten PKH-Antrag voraus (vgl. nur LAG Köln v. 27.04.2009 7 Ta 102/08 m. w. N.; LAG Baden-Württemberg v. 26.11.2009 21 Ta 10/09; Zöller-Geimer, 28. Aufl. 2010, § 119 Rn. 25; Kalthöhner/Büttner/Wrobel/Sachs, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Aufl. 2010, Rn. 79 u. 160; Schneider MDR 1985, 814). Einen solchen Antrag hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26.03.2010 zwar nicht ausdrücklich gestellt. Es entspricht allerdings ganz überwiegender Auffassung, dass auch im Prozesskostenhilfeverfahren eine konkludente Antragstellung möglich ist (LAG Baden-Württemberg v. 26.11.2009 21 Ta 10/09 bei juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 15.01.2010 8 Ta 3/10 bei juris; LAG Düsseldorf v. 10.8.2010 3 Ta 445/10; LAG Düsseldorf v. 12.01.2010 3 Ta 588/09 JurBüro 2010, 262 f; LAG Köln v. 18.04.1996 4 Ta 265/95 RpflG 1996, 413 f; Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 114 Rn. 14 m. w. N.). Eine solche ist dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 26.3.2010 zu entnehmen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Prozesshandlungen ebenso wie private Willenserklärungen der Auslegung zugänglich sind, wobei der Wortlaut hinter dem Parteiwillen zurücktritt (BAG v. 13.12.2007 2 AZR 818/06 NZA 2008, 589 ff.). Bei der Auslegung ist gerade im arbeitsgerichtlichen Verfahren ein großzügiger Maßstab anzulegen, auch dann, wenn die Partei anwaltlich vertreten ist (so ausdrücklich BAG a. a. O. Rz. 20 u. 31). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben lässt sich dem Schriftsatz vom 26.03.2010 hinreichend deutlich der Wille des Klägers entnehmen, dass sich die beantragte Prozesskostenhilfe auf alle in dem Vergleich geregelten Streitpunkte erstrecken sollte. Mit dem Schriftsatz hat der Kläger nämlich nicht nur die Erklärungen zum PKH-Antrag vorgelegt, sondern weiter mitgeteilt, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse auch nur die teilweise Übernahme der Prozesskosten nicht zuließen und dabei gleichzeitig dem Vergleich zugestimmt. Gerade der gleichzeitige Hinweis auf die Zustimmung zu dem vorgeschlagenen Vergleich kann nur so verstanden werden, dass der Kläger gerade auch für den Vergleichsabschluss keine Kosten übernehmen wollte und davon ausging, diese würden ebenfalls durch die beantragte Prozesskostenhilfe mit abgedeckt. Dafür spricht auch der Umstand, dass es sich bei den über den Streitgegenstand hinausgehenden Regelungsgegenständen des Vergleichs nur um solche handelt, die bei der vergleichsweisen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses als typisch bezeichnet werden können. Dies alles spricht für den Willen des Klägers, mit dem Schriftsatz vom 26.3.2010 für alle mit der Kündigung zusammenhängenden Vereinbarungen Prozesskostenhilfe zu beantragen. III. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Dr. vom Stein