Urteil
8 Sa 222/21
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2022:0118.8SA222.21.00
14Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung eines Arbeitsvermittlers in die richtige Erfahrungsstufe nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA).(Rn.101)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 262/22)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.04.2021, 10 Ca 3386/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung eines Arbeitsvermittlers in die richtige Erfahrungsstufe nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA).(Rn.101) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 262/22) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.04.2021, 10 Ca 3386/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. 1. Die Klageanträge sind zulässig. In der zuletzt gestellten Fassung ist der neben dem Zahlungsantrag weiter gestellte Antrag zu 2) als Feststellungsantrag zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 ZPO. Auch Feststellungsanträge müssen hinreichend bestimmt sein, damit der Umfang der Rechtskraftwirkung zweifelsfrei ist. Gleichzeitig können die an einen Leistungsantrag zu stellenden Anforderungen strenger sein, weil ein Leistungstenor vollstreckbar und daher so eindeutig sein muss, dass nicht im Vollstreckungsverfahren klärungsbedürftig bleibt, welches Tun oder Unterlassen zu erzwingen ist (Hamacher, Antragslexikon ArbR,2019, Systematische Einleitung Rn. 18). Im vorliegenden Fall würden sich aus einem Leistungstenor keine bestimmten Beträge bezüglich der Zahlungsverpflichtung in die Pensionskasse ergeben, woraus eine Unklarheit im Vollstreckungsverfahren folgen könnte. Eine stattgebende -feststellende- Entscheidung könnte jedoch vorliegend den Streit zwischen den Parteien beenden. Denn die Parteien streiten darüber, auf Basis welcher Stufenzuordnung die Berechnung erfolgen muss, nicht darüber, welche Beträge in der Folge im Einzelnen als Pensionskassenzahlungen der Höhe nach zutreffend wären. Der Kläger darf davon ausgehen, dass die Beklagte die Pensionskassenbeträge rechnerisch zutreffend ermitteln und einzahlen würde, wenn sie die Berechnungsbasis, nämlich eine andere Entwicklungsstufe, aufgrund des Urteils ändern müsste. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat bezogenen auf den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Vergütung nach einer höheren als der ihm jeweils durch die Beklagte zugeordneten Entwicklungsstufe der Tätigkeitsebene III des TV-BA. Dementsprechend kann auch der Feststellungsantrag keinen Erfolg haben. Hierbei wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Diese werden in Bezug auf das Berufungsvorbringen ergänzt. a. Der Kläger kann nicht beanspruchen, im Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 31.08.2015, also von seiner Einstellung bis zum In-Kraft-Treten des 15. Änderungstarifvertrags zum TV-BA, nach § 18 Abs. 5 Satz 2 des TV-BA in der vor dem 01.09.2015 geltenden Fassung (TV-BA a.F.) entsprechend einer höheren Entwicklungsstufe vergütet zu werden. Dies gilt sowohl deswegen, weil solche Ansprüche bereits verfallen wären, als auch deswegen, weil die Voraussetzungen einer Zuordnung zu der begehrten höheren Entwicklungsstufe nicht als erfüllt anzusehen sind. aa. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, wären solche Ansprüche, sollten sie bestehen, gem. § 39 TV-BA, der in der 2014 geltenden Fassung sowie auch in der aktuellen Fassung unverändert Geltung hat, verfallen. Der Kläger hat sich erstmals im Februar 2020 an die Beklagte gewandt, um auf seine Ansprüche auf Vergütung nach einer höheren Entwicklungsstufe hinzuweisen und diese geltend zu machen. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit der Ansprüche verstrichen, was auch der Kläger nicht in Frage stellt. bb. Entgegen der Auffassung des Klägers darf sich die Beklagte auch auf den Ablauf dieser Frist berufen. Hiermit verstößt die Beklagte nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dem Verfall von Ansprüchen kann im Einzelfall gemäß § 242 BGB der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen. Dies ist nicht nur dann anzunehmen, wenn der Schuldner den Gläubiger aktiv von der Einhaltung der Ausschlussfrist abhält (BAG, Urteil vom 28. September 2017 - 8 AZR 67/15 - Rn. 50, zitiert nach juris, ebenso im Folgenden), sondern auch dann, wenn der Schuldner dem Gläubiger die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist durch ein positives Tun oder durch ein pflichtwidriges Unterlassen erschwert oder unmöglich gemacht hat (BAG, Urteil vom 28. Juni 2018 – 8 AZR 141/16 –, Rn. 38). Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass hierzu bezogen auf den oben genannten Zeitraum keine Anhaltspunkte vorliegen. Der interne Vermerk der Beklagten vom 04.05.2015 lässt nicht erkennen, inwiefern der Kläger von einer Anspruchsgeltendmachung abgehalten worden sein könnte. Im Gegenteil zeigt er eher, dass die Beklagte das Ziel einer zutreffenden Eingruppierung im Blick hatte und dabei auch die Interessen des Klägers berücksichtigte, was der Begriff "mindestens" zeigt. Ein pflichtwidriges Unterlassen lässt sich aus dem Vermerk nicht ableiten. Die Beklagte hat nicht etwa durch den Vermerk bei dem Kläger den Eindruck erweckt, sie prüfe sein Anliegen oder nehme eine höhere Einstufung von sich aus vor, ohne dass der Kläger die Ansprüche innerhalb der tarifvertraglichen Frist geltend machen müsste. Es handelte sich um einen internen Vermerk, der schon von daher nicht geeignet war, den Kläger von einer Handlung abzuhalten, zumal er erst sechs Jahre später von dem Vermerk Kenntnis erlangte. Auch war die Beklagte nicht verpflichtet, den Kläger in weitergehendem Umfang, als sie es vornahm, über die tarifvertragliche Ausschlussfrist in Kenntnis zu setzen. Unabhängig davon, dass die fehlende Kenntnis von Existenz und Inhalt einer Ausschlussfrist den Verfall des Anspruchs grundsätzlich unberührt lässt (BAG, Urteil vom 18. August 2011, 8 AZR 187/10; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.Mai 2017, 8 Sa 296/16), hat die Beklagte den Kläger auch an verschiedener Stelle auf die Ausschlussfrist hingewiesen (sowohl bei Abschluss des Arbeitsvertrages als auch anlässlich der Geschäftsverteilungsanschreiben). Somit können bereits aufgrund des Verfalls nach § 39 TV-BA keine Ansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 31.08.2015 mehr bestehen. cc. Auch unabhängig von der Ausschlussfrist wäre ein Anspruch aber auch deswegen nicht gegeben, da es an den Voraussetzungen einer höheren als der erfolgten Einstufung im genannten Zeitraum fehlt. § 18 Abs. 2 des TV-BA in der Fassung vom 20.02.2014 (TV-BA a.F.), die bis zum 31.08.2015 Anwendung fand, sah bei Einstellung eine Zuordnung zur Entwicklungsstufe 1 vor. Der Kläger wurde in die Entwicklungsstufe 3 eingestuft. (1) Ein Anspruch auf eine Vergütung nach der Stufe 4 sah § 18 Abs. 5 Satz 2 TV-BA a.F. für den Fall vor, dass der Beschäftigte eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung aus einem Arbeitsverhältnis außerhalb der BA aufweisen konnte. Diesen Begriff definierte die Protokollerklärung zu den Absätzen 4 und 5 des § 18 TV-BA a.F. als eine "berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit". Die Protokollnotiz verweist zudem sinngemäß und erläuternd auf die Protokollnotiz zu Absatz 3 der Norm (Stufenzuordnung bei vorausgegangener Tätigkeit für die BA). Einschlägigkeit ist danach dann gegeben, wenn "der/dem Beschäftigten in dem vorherigen Arbeitsverhältnis eine Tätigkeit übertragen war, die demselben TUK der Anlage 1.0 zugeordnet ist (…)". (2) Der Wortlaut von § 18 Abs. 5 TV-BA a.F. entspricht im Wesentlichen dem der § 16 Abs. 2 TVöD, § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 TV-L. Diese Tarifnormen gehen davon aus, dass Beschäftigte bei der Einstellung im Regelfall der Entgeltstufe 1 und nur ausnahmsweise einer höheren Entgeltstufe zuzuordnen sind. Auch die in den jeweiligen Protokollerklärungen enthaltene Definition des Begriffs der „einschlägigen Berufserfahrung“ ist identisch. Verlangt wird eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. Um einschlägige Berufserfahrung in diesem Sinn handelt es sich nach der zu § 16 TV-L und § 16 TVöD ergangenen Rechtsprechung, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Notwendig ist ein in früheren Tätigkeiten erlangter Kenntnis- und Fähigkeitszuwachs, der für die nach der Einstellung konkret auszuübende Tätigkeit erforderlich und prägend ist (BAG, Urteil vom 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 17; Urteil vom 08. Mai 2014 – 6 AZR 578/12 –, Rn. 15 - 16, zu einer Vorgängerfassung des TV-BA, die aber auf die Fassung des TV-BA vom 20.02.2014 übertragbar ist). Die gebotene enge Auslegung des Begriffs der einschlägigen Berufserfahrung folgt aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen dem Regelfall der Zuordnung zur Entgeltstufe 1 und dem Ausnahmefall der Zuordnung zu einer höheren Entgeltstufe (BAG, Urteil vom 08. Mai 2014 – 6 AZR 578/12 –, Rn. 17) (3) Diese strengen Voraussetzungen für eine Einschlägigkeit waren bei der Einstellung des Klägers nicht gegeben. Aus dem Sachvortrag des Klägers lässt sich die unveränderte Fortsetzung der Tätigkeit oder die jedenfalls erforderliche Gleichartigkeit nicht schlussfolgern. Aus den von ihm als Anlagen vorgelegten Dokumenten wie dem von ihm erstellten Lebenslauf und den Arbeitszeugnissen sowie aus seinen schriftsätzlichen Darstellungen der Tätigkeit lässt sich, unter Berücksichtigung des oben dargelegten strengen Maßstabes, keine ausreichende Überschneidung oder Vergleichbarkeit ableiten. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Aus den Angaben des Klägers im Berufungsverfahren lässt sich kein anderes Ergebnis ableiten: (3.1) Betrachtet man - in chronologischer Reihenfolge der Berufsjahre- zunächst die Tätigkeit bei F., so hat der Kläger hierzu in seinem zur Akte gereichten Lebenslauf ausgeführt (und durch Markierung hervorgehoben), dass er dort Personalrekrutierung und -entwicklung, sowie die Entwicklung von Prüf- und Beratungskonzepten unter anderem mit dem Schwerpunkt Personalwesen durchgeführt habe. Laut dem in der Berufungsinstanz zur Akte gereichten Arbeitszeugnis bestanden seine Hauptaufgaben in der "Analyse von komplexen Strukturen und der Beratung von Führungskräften der operativen Einheiten", wobei es dem Kläger gelang, "(…) Möglichkeiten für einen wirkungsvolleren Einsatz der Ressourcen aufzuzeigen. Schriftsätzlich nimmt der Kläger hierauf Bezug, ohne jedoch Details der dortigen Tätigkeit zu beschreiben. Eine gleichartige oder identisch fortgesetzte Tätigkeit bei der Beklagten lässt sich hieraus nicht erschließen. In der vom Kläger als Teil der Anlage K 7 (Bl. 84 ff.) zur Akte gereichten, von ihm erstellten Auflistung "Anrechenbare berufliche Expertise" hat der Kläger dieses Arbeitsverhältnis nicht benannt. (3.2) Gleiches gilt hinsichtlich der Beschäftigung als Personalberater bei L. in den Jahren 1992 und 1993 sowie sodann wieder von 2000 bis 2003. Laut Arbeitszeugnis wurden ihm die Aufträge internationaler Kunden zur Besetzung offener Führungspositionen im Finanzbereich übertragen. Er "akquirierte eigenverantwortlich Mandanten, hauptsächlich auf Geschäftsführungs- und Vorstandsebene größerer Gesellschaften" und "erstellte kundenspezifische Angebote". Auch gehörten zur Betreuung des Mandantenkreises die Suche und Auswahl geeigneter Kandidaten und die Erstellung von (...) Stellenbeschreibungen, Stellenanzeigen und Anstellungsverträgen". In dem weiteren Arbeitszeugnis dieses Arbeitgebers werden als wesentliche Aufgaben "Vertragsverhandlungen mit Kunden, Verhandlungen zu Rahmenvereinbarungen, Entwicklung von Business Development Strategien etc." genannt. Der Kläger hat nicht schriftsätzlich hiervon abweichend eine andere Tätigkeit beschrieben. Aus diesem Sachvortrag lässt sich ableiten, dass zwar eine Ähnlichkeit der Tätigkeiten gegeben sein mag, jedoch ist eine Gleichartigkeit nicht erkennbar. Die Anlage "Anrechenbare berufliche Expertise" enthält zu der Tätigkeit bei L. keine weiteren Angaben. Damals und heute gehört(e) es zwar zur Aufgabe des Klägers, die Geeignetheit von Personen für bestimmte Stellen zu beurteilen. Diese Kompetenz wird dem Kläger bei seiner Tätigkeit helfen und geholfen haben. Dennoch ist die Tätigkeit als solche bei der Beklagten anders gestaltet, als sie es bei der Vortätigkeit war, soweit sich dies aus dem Klägervortrag erkennen lässt. Vertragsverhandlungen mit Kunden, somit zwischen einem Mandanten und der privaten Personalgesellschaft, können nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden mit der Arbeitsvermittlung durch die BA. Soweit der Kläger die Entwicklung von Business Development Strategien nennt, dürfte dies nicht Gegenstand seiner Aufgabe bei der Beklagten gewesen sein. Der Kläger war laut Zeugnis in einer Marketing-Abteilung tätig. Es kann aus den Angaben im Sachvortrag des Klägers, einschließlich der als Anlagen vorgelegten Zeugnisse und dem Lebenslauf, nicht entnommen werden, dass sich die Tätigkeiten wesentlich überschneiden würden oder kongruent wären. Auch inwiefern er bei der BA Stellenbeschreibungen konzipiert und Arbeitsverträge verfasst hätte, "kundenspezifische Angebote" erstellt oder Rahmenvereinbarungen mit Kunden getroffen hätte, hat der Kläger nicht vorgetragen und ergibt sich auch nicht aus dem TUK. Der Kläger hat die rechtliche Bewertung durch das Arbeitsgericht an dieser Stelle beanstandet, den Vortrag aber nicht spezifiziert. Auch vom allgemeinen begrifflichen Verständnis unterscheidet sich die Arbeit eines Personalberaters, der im Auftrag eines Unternehmens tätig ist, von der eines Arbeitsvermittlers bei der BA: Letzterer möchte im Sinne der Arbeitsförderung nach dem SGB III Arbeitssuchende vermitteln, gleichzeitig auch im Sinne der Nachhaltigkeit der Besetzung den Arbeitgeber zufriedenstellende Besetzungsvorschläge unterbreiten. Eine private Vermittlungsagentur erstrebt primär Kundenzufriedenheit, wirbt gegebenenfalls auch aus bestehenden Arbeitsverhältnissen ab und verfolgt insofern einen anderen Ansatz. (3.3) Auch die Zeit, in der der Kläger selbständig tätig war, enthält ähnlich wie die Beschäftigungszeit bei der L. GmbH, Inhalte, die mit den bei der Beklagten durchgeführten Aufgaben zwar durchaus eine Ähnlichkeit aufweisen. Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, kann die Führung eines Unternehmens aus der Personalberatung jedoch nicht per se darauf schließen lassen, dass die dortigen Aufgabenstellungen mit denen eines Arbeitsvermittlers vergleichbar waren. Im Berufungsverfahren hat der Kläger hierzu nicht Näheres ausgeführt. Hier gelten die Ausführungen zu der Beschäftigungszeit bei der L. GmbH entsprechend. Mangels gegenteiliger Angaben ist davon auszugehen, dass der Kläger in einem von ihm geführten Personalberatungsunternehmen in etwa die gleichen Aufgaben wahrnahm, wie er es als Angestellter bei der L. GmbH tat, bis auf den Unterschied zwischen der Selbständigkeit und der Anstellung. Unklar blieb auch, wie die mit einer Laufzeit von 30 Monaten angegebene Kooperation des Klägers mit der Beklagten im Einzelnen gestaltet war. Im Kammertermin erklärte der Kläger hierzu zwar, dass ihm hierbei die Abläufe der BA vertraut geworden wären. Bis auf den von ihm als in beiden Einsätzen identisch benannten Punkt der "Entwicklung von Betreuungskonzepten, die flexibel auf den Arbeitsmarkt reagieren" ist nicht klargestellt, inwiefern der Kläger innerhalb der Kooperation seiner Firma mit der BA das Gleiche oder etwas im Wesentlichen Vergleichbares tat, wie es in der Zeit vom 01.07.2014 bis 31.08.2015 der Fall war. Zudem beläuft sich die Zeit der Kooperation auf 30 Monate, was die Dreijahresfrist des § 18 Abs. 5 Satz 2 TV-BA a.F. unterschreitet. (3.4) Schließlich hat der Kläger weder erstinstanzlich noch in der Berufungsbegründung konkretisiert, inwiefern die Beschäftigung bei der M. GmbH oder bei der N. AG mit der Arbeitsvermittlung vergleichbar gewesen wären. Laut der schriftsätzlichen Darstellung entspricht die Tätigkeit bei M., einem Personaldienstleistungsunternehmen, der Tätigkeit bei L. oder eben auch der selbständigen Tätigkeit. Hierzu kann daher auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Eine Outplacementberatung, wie der Klägers sie bei N. vornahm, wurde nicht näher inhaltlich erläutert und entspricht nach allgemeinem Verständnis nicht der eines Arbeitsvermittlers. Zwar ist beiden Aufgaben gemeinsam, dass Personen hinsichtlich ihrer beruflichen Optionen beraten werden sollen. Eine Vermittlung findet - nach allgemeinem Verständnis des Begriffs und mangels gegenteiliger Angaben- bei einer Outplacementberatung jedoch nicht statt. Bezogen auf die Tätigkeit bei der M. GmbH hat der Kläger in seiner mit "Anrechenbare berufliche Expertise" überschriebenen Auflistung stichpunktartig Angaben gemacht, die aber kein abweichendes Ergebnis begründen. Auch hier ist als erster Punkt die "Akquisition und Beratung des Mandantenkreises" genannt. Lediglich der Punkt "Auswahl geeigneter Kandidaten" lässt auf Parallelen zur Tätigkeit im Rahmen des TUK schließen, wird aber weder in der Anlage noch schriftsätzlich konkretisiert. Sämtliche weiter genannten Tätigkeiten (Technische und organisatorische Projektbetreuung, Erarbeitung von Marketing- und Werbemaßnahmen, Vertragsverhandlungen mit Kunden, Entwicklung von Business Development Strategien, Produktentwicklung, Erarbeitung von Entscheidungsvorlagen, Abwicklung von Rekrutierungsprojekten, fachliche Führung von Beratern) bieten keinen Anhaltspunkt bezüglich einer Gleichartigkeit der Tätigkeiten. (3.5) Insgesamt lässt sich erkennen, dass zwar ein Bezug der beruflichen Vorerfahrungen des Klägers zu den Aufgaben, wie das TUK sie beschreibt, durchaus gegeben ist. Die beiden beruflichen Felder stehen nicht völlig zusammenhangslos oder ohne jede Ähnlichkeit nebeneinander. Eine dreijährige einschlägige Berufserfahrung besteht dennoch nicht, denn dieser tarifvertragliche Begriff verlangt mehr als das Vorliegen von Berührungspunkten der Tätigkeiten, er verlangt, wie oben ausgeführt, eine unveränderte Fortsetzung oder zumindest eine Gleichartigkeit (BAG, Urteil vom 08. Mai 2014 – 6 AZR 578/12 –, Rn. 16). Diese kann, wie dargestellt, im Streitfall nicht festgestellt werden. Für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 31.08.2015 scheitert ein Anspruch des Klägers daher sowohl an der Versäumung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist als auch am Vorliegen der tarifvertraglichen Voraussetzungen für eine höhere Stufenzuordnung. b. Auch für den Zeitraum ab dem 01.09.2015 kann der Kläger nicht verlangen, gemäß § 18 Abs. 5 und 6 TV-BA in der Fassung, die die Vorschrift durch den 15. Änderungsvertrag zum 01.09.2015 erhalten hat (TV-BA n.F.), entsprechend der Entwicklungsstufe 6 vergütet zu werden. Dabei kann offenbleiben, welche Anforderungen an einen Antrag auf Überprüfung der Entwicklungsstufenzuordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 des 15. Änderungstarifvertrags zum TV-BA zu stellen sind und ob der Antrag des Klägers diesen genügte. Seinem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, dass ihm seine vorausgegangene Berufstätigkeit bezogen auf die ihm von der Beklagten übertragene Tätigkeit eine einschlägige Berufserfahrung im Sinne des § 18 Abs. 5 TV-BA n.F. i.V.m. der hierzu ergangenen Protokollerklärung Nr. 1 vermittelt hat. Dieses Ergebnis, das oben für die Fassung des Tarifvertrags vor dem 15. Änderungstarifvertrag begründet wurde, gilt auch nach der Änderung der Vorschrift. aa. Der 15. Änderungstarifvertrag zum TV-BA hat die Regelungen zur Stufenzuordnung mit Wirkung zum 1. September 2015 reformiert. Einschlägige Berufserfahrung findet nach § 18 Abs. 5 i.V.m. Abs. 6 TV-BA bei der Stufenzuordnung nunmehr unabhängig davon Berücksichtigung, ob diese Berufserfahrung bei der Beklagten oder anderweitig erworben wurde. Nach Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV-BA n.F. liegt einschlägige Berufserfahrung dann vor, wenn der/dem Beschäftigten in dem vorherigen Arbeitsverhältnis eine Tätigkeit übertragen war, die demselben TUK der Anlage 1.0 zugeordnet ist bzw. zuzuordnen wäre wie die übertragene Tätigkeit (sog. fiktive Zuordnung). Die Zuordnung ist folglich anhand des TUK der Anlage 1.0 vorzunehmen, falls der oder die Beschäftigte vorher bereits bei der Beklagten tätig war, z.B. im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses, und seine frühere Tätigkeit von einem TUK erfasst wird. Ist dies - wie vorliegend- nicht der Fall, bedarf die fiktive Zuordnung eines wertenden Vergleichs der früheren und der nunmehr übertragenen Tätigkeit. Diesen regelt Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV-BA n.F. näher. Demnach ist maßgeblich, ob die früheren Tätigkeiten nach ihrer Art (Aufgabeninhalt) und ihrem Anforderungsniveau den Kompetenzanforderungen der im aktuellen Arbeitsverhältnis erstmalig übertragenen Tätigkeit bei der Beklagten vergleichbar sind. Entscheidend ist, ob sich die frühere und die erstmalig übertragene Tätigkeit nach Aufgabeninhalt und fachlichen Anforderungen, wie sie im maßgeblichen TUK definiert sind, soweit decken, dass eine Einarbeitungszeit in fachlicher Hinsicht praktisch nicht erforderlich ist. Erforderlich ist insoweit die Nutzbarkeit des in der früheren Tätigkeit erworbenen Erfahrungswissens (BAG, Urteil vom 24. Juni 2020 – 6 AZR 10/19 –, Rn. 16; Urteil vom 14. März 2019 - 6 AZR 171/18 - Rn. 26). bb. Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger in seinen vorausgegangenen Tätigkeiten bezogen auf die ihm von der Beklagten übertragene Tätigkeit keine einschlägige Berufserfahrung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV-BA erworben. Der Kläger wies bei seiner Einstellung keine einschlägige Berufserfahrung im Sinne dieser reformierten Bestimmungen auf. (1) An dieser Stelle wird zunächst erneut Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen der angegriffenen Entscheidung, die sich die Berufungskammer zu eigen macht § 69 Abs. 2 ArbGG. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Kläger gerügt, dass das Arbeitsgericht die Anforderungen an die Einschlägigkeit der Erfahrungen und an deren Substantiierung im Prozess überspannt habe. Dies war jedoch nicht der Fall. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass aus den schriftsätzlichen Darlegungen des Klägers eine Vergleichbarkeit nicht ermittelt und festgestellt werden konnte. Deswegen war auch kein Beweis zu erheben, wobei zudem zu berücksichtigen war, dass die Vortätigkeiten, soweit vorgetragen, nicht bestritten wurden, sondern lediglich hinsichtlich ihrer Bewertung auf Einschlägigkeit hin durch die Beklagte anders als durch den Kläger betrachtet wurden. (2) Zudem kann auf die obigen Ausführungen zur Vergleichbarkeit der Tätigkeiten Bezug genommen werden. Sinn und Zweck der Tarifnorm ist es auch nach Änderung des § 18 TV-BA durch § 6 des Änderungstarifvertrags aus dem Jahr 2015, einschlägige Berufserfahrung zu honorieren, die in einem Tätigkeitsgefüge erworben worden sein muss, das möglichst weitgehend dem Charakter des später zu der Beklagten begründeten Arbeitsverhältnisses entspricht (BAG, Urteil vom 24. Juni 2020 – 6 AZR 10/19 –, Rn. 22). Betrachtet man die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV-BA n.F., so hängt die Beurteilung der Einschlägigkeit davon ab, ob die früheren Tätigkeiten nach ihrer Art (Aufgabeninhalt) und ihrem Anforderungsniveau den Kompetenzanforderungen der im aktuellen Arbeitsverhältnis erstmalig übertragenen Tätigkeit bei der BA vergleichbar sind. Es kommt somit nach wie vor auf die Vergleichbarkeit der Tätigkeiten an. Die inhaltlichen Anforderungen daran, was unter "einschlägiger Berufserfahrung" zu verstehen ist, haben sich durch den 15. Änderungstarifvertrag nicht geändert. Anhaltspunkte dafür in Wortlaut, Systematik oder Entstehungsgeschichte des 15. Änderungstarifvertrages sind nicht ersichtlich (so auch LAG Köln, Urteil vom 27. September 2018 – 7 Sa 68/18 –, Rn. 22). (3) Hinsichtlich des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, wonach seine konkret ausgeübte Tätigkeit enger zu fassen sei als das weit formulierte PUK und seiner Vortätigkeit inhaltlich näherstehe, ist festzuhalten, dass es nach der tariflichen Ausgestaltung nicht nur auf einen Vergleich der bisherigen Tätigkeit mit der bei der Beklagten praktisch ausgeübten Tätigkeit („tatsächlicher Einsatz“) ankommt. Zu vergleichen sind vielmehr die frühere und die von der Beklagten nunmehr übertragene Tätigkeit. Dabei ist zunächst die frühere Tätigkeit im Hinblick auf den Aufgabeninhalt und das Anforderungsniveau zu bestimmen. Bezogen auf diese beiden Faktoren ist dann der Vergleich mit den Kompetenzanforderungen der von der Beklagten übertragenen Tätigkeit durchzuführen. Dies beinhaltet auch den Vergleich der Aufgabeninhalte einschließlich der fachlichen Anforderungen. Der Vergleich bezieht sich nicht nur auf einen Teil der übertragenen Tätigkeit, sondern einschränkungslos auf ihre Gesamtheit im Rahmen des einschlägigen TUKs. Es ist daher unbeachtlich, wenn ein Beschäftigter, der rückwirkend nach § 6 Abs. 2 des 15. Änderungstarifvertrags zum TV-BA eine Überprüfung der Entwicklungsstufenzuordnung beantragt hat, tatsächlich immer nur einen Teil der Aufgaben des Profils der übertragenen Tätigkeit verrichtet hat und die dafür erforderlichen Vorkenntnisse besaß (BAG, Urteil vom 14. März 2019 – 6 AZR 171/18, Rn. 27). (4) Auch die vom Kläger herangezogene Entscheidung des EuGH vom 05.12.2013 (Az.: C-514/12) bietet keinen Anlass dafür, den Begriff der "einschlägigen Berufserfahrung" im Sinne von § 18 TV-BA -alte und neue Fassung- abweichend und großzügiger zu bestimmen. Die Entscheidung des EuGH vom 05.12.2013 befasst sich mit dem europarechtlich garantierten Recht auf Freizügigkeit, wie es in Art. 45 AEUV garantiert ist. Dieses Recht der Freizügigkeit kann tangiert sein, wenn in einem Mitgliedsstaat der EU z. B. arbeitsrechtliche Einstellungs- und/oder Vergütungsvoraussetzungen nur deshalb nicht anerkannt werden, weil sie in einem anderen EU-Staat erworben wurden. Um sich auf die Entscheidung des EuGH vom 05.12.2013 berufen zu können, bedarf es somit einer Fallkonstellation, die das europarechtlich garantierte Recht der Freizügigkeit berührt. Ohne einen solchen grenzüberschreitenden Bezug ist die zitierte Rechtsprechung des EuGH von vornherein nicht einschlägig (BAG, Urteil vom 25.01.2018, 6 AZR 791/16, Rn.19; Urteil vom 23.02.2017, 6 AZR 843/15, Rn 28 ff.). Auch befasst sich die Entscheidung des EuGH nicht mit der Frage, was unter "einschlägiger Berufserfahrung" zu verstehen ist. Die aus der Rechtsprechung des EuGH resultierenden europarechtlichen Vorgaben beziehen sich nur darauf, dass die tarifvertraglichen Vorgaben das Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der europäischen Union nicht beeinträchtigen dürfen (LAG Köln, Urteil vom 27. September 2018 – 7 Sa 68/18 –, Rn. 22 f.) Für die Auslegung der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV-BA bzgl. der Frage, wie eine fiktive Zuordnung vorzunehmen ist, haben unionsrechtliche Vorgaben keine Bedeutung. Eine Beschränkung der durch Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 VO (EU) Nr. 492/2011 gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit kann durch die § 18 Abs. 5 TV-BA n.F. und die Protokollerklärung nicht bewirkt werden (BAG, Urteil vom 14. März 2019 – 6 AZR 171/18, Rn. 31). (5) Es musste im Streitfall nicht aufgeklärt werden, ob der Kläger tatsächlich, wie er vorträgt, keine Einarbeitungszeit benötigte, oder ob er, wie die Beklagte es dargelegt hat, sechs Monate intensiv eingearbeitet wurde. Zwar ist die Erforderlichkeit einer Einarbeitung grundsätzlich ein bedeutender Anhaltspunkt. Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass sich Beschäftigte mit einschlägiger Berufserfahrung schneller einarbeiten und ein höheres Leistungsvermögen aufweisen. Das honorieren sie mit einer Zuordnung zu einer höheren Stufe (BAG, Urteil vom 18. Oktober 2018 - 6 AZR 232/17 (A) - Rn. 14). Selbst wenn aber tatsächlich keine oder keine umfangreiche Einarbeitung erfolgt sein sollte, bedeutet dies nicht, dass losgelöst von einem Vergleich der Tätigkeiten zwingend eine Einschlägigkeit bejaht werden müsste. Entscheidend ist es, ob gerade aufgrund der Nutzbarkeit des Erfahrungswissens die Inhalte der übertragenen Tätigkeit nach dem maßgeblichen TUK von Anfang an erfüllt werden konnten (BAG, Urteil vom 14. März 2019 – 6 AZR 171/18 –, Rn. 29). Der Kläger hat in der Kammerverhandlung ausgeführt, dass ihm aufgrund der Kooperation seines Unternehmens mit der BA in den Jahren 2006 bis 2010 (30 Monate) bereits viele Abläufe vertraut gewesen seien. Auch wenn man hiervon ausgeht, wäre die Entwicklungsstufe 6 aufgrund des in § 18 Abs. 6 TV-BA n.F. vorgegebenen Zeitrahmens jedoch bei Weitem nicht erreicht. Daher besteht auch kein Anspruch auf eine höhere Einstufung für den Zeitraum ab dem 01.09.2015. Das enge Verständnis des Begriffs der Einschlägigkeit der Berufserfahrung im Sinne des Tarifvertrags steht der Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeiten entgegen. 3. Deswegen war auch der Antrag zu 2), gerichtet auf Feststellung einer der begehrten Stufenzuordnung entsprechenden Pensionskasseneinzahlungspflicht der Beklagten, nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat somit zu Recht die Klage abgewiesen. Die Berufung war zurückzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger als unterlegene Partei nach § 97 ZPO. Die Revision war angesichts der Kriterien des § 72 ArbGG nicht zuzulassen. Die Parteien streiten um die Zuordnung des Klägers zu einer höheren tarifvertraglichen Entwicklungsstufe. Der 1956 geborene Kläger ist seit dem 01.07.2014 bei der Beklagten beschäftigt. In dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es auszugsweise: § 1 Herr A. wird ab 1. Juli 2014 als Vollzeitbeschäftigter eingestellt. § 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV – BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. § 4 Der Beschäftigte ist in der Tätigkeitsebene III eingruppiert (§ 14 Abs. 1 TV – BA). Zum Zeitpunkt der Einstellung wird der Beschäftigte der Entwicklungsstufe 3 zugeordnet. Bereits vor dem Einstellungstermin erhielt der Kläger im Juni 2014 ein Schreiben mit dem Betreff "Geschäftsverteilung". Auszugsweise lautet dieses: Auf der Grundlage des veröffentlichten Fachkonzeptes Gesamtkonzept ZAV übertrage ich Ihnen mit Wirkung vom Einstellungstag (…) folgende Tätigkeit: Arbeitsvermittler mit besonderem beruflichen Hintergrund (Managementvermittlung) in der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) Bonn - Team 213 Managementvermittlung. (…) Die Ihnen übertragene Tätigkeit ist gegenwärtig noch nicht bewertet. Aus diesem Grund wird bis zu einer abschließenden Tarifierung die Ihnen übertragene Tätigkeit vorläufig arbeitgeberseitig dem Tätigkeits- und Kompetenzprofil (TUK) Fachexperte/in III für Beratung und Vermittlung für spezifische Kundengruppen zugeordnet. Dieses TUK ist der Tätigkeitsebene III zugeordnet. Nach abschließender Tarifierung der Zuordnung zu einem TUK erhalten Sie weitere Nachricht. (…) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen gem. § 39 TV-BA innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Zu den Aufgaben des Klägers gehört die Arbeitsvermittlung/ -beratung von Führungskräften, die Zuordnung dieser Arbeitnehmerkunden zu einem Handlungsprogramm sowie dessen Umsetzung. Für die Tätigkeit des Klägers hat die Beklagte ein Tätigkeits- und Kompetenzprofil (TUK) erstellt. In diesem sind die Aufgaben des Klägers wie folgt umrissen: Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten * Arbeitsvermittlung/– Beratung und Integration spezifischer Gruppen von Arbeitnehmerkunden * Schwerpunkt Bewerberbetreuung: Zuordnung der Arbeitnehmer kundenspezifischer Gruppen zu einem Handlungsprogramm und dessen Umsetzung/Aktualisierung, Motivierung der Arbeitnehmerkunden (zum Beispiel Eingliederungsvereinbarung) * Optional: Schwerpunkt Arbeitgeber * Betreuung von Arbeitgeberkunden * Akquisition und Besetzung von Arbeits- und Ausbildungsstellen * Betreuung von Arbeitgeberkunden Vor -und Ausbildung/Berufserfahrung * Hochschulabschluss oder vergleichbare Qualifikation * mehrjährige einschlägige Berufserfahrung * oder vergleichbares Profil Fachlich - methodische Anforderungen * Grundkenntnisse der Geschäftspolitik, der strategischen Ziele und der Steuerungslogik der BA (für Fachexperten/– in SGB II bezogen auf den Rechtskreis SGB II) * fundierte Kenntnisse aufgabenspezifischer Rechts – und Fachgebiete beziehungsweise der Produkte, Programme oder Dienstleistungen im Aufgabengebiet * Grundkenntnisse benachbarter Rechts – und Fachgebiete * fundierte Kenntnisse relevanter MS Office und IT Fachanwendungen Kompetenzanforderungen * Fach-/Methodenkompetenz: Sorgfalt/Gewissenhaftigkeit (+++), Planung (+), Problemlösung (++) * Sozial-kommunikative Kompetenz: Kundenorientierung (++), Teamfähigkeit (++), Diskussion/Argumentation (+), persönliche Beratung (++) * Aktivitäts- und Umsetzungskompetenz: Ergebnisorientierung/Umsetzungsstärke (+), personale Kompetenzen: Belastbarkeit (+), * Lern und Kritikfähigkeit (++) Im Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit vom 20.02.2014 in der Fassung des 13. Änderungstarifvertrags (im Folgenden: TV-BA a.F.) war unter anderem geregelt: § 14 Abs. 1 TV-BA a.F. Alle in der BA auszuübenden Tätigkeiten werden von der BA im Fach – und Organisationskonzept beschrieben und von den Tarifvertragsparteien Tätigkeits- und Kompetenzprofilen zugeordnet. (…) Die Zuordnung der Tätigkeiten zu Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TUK) und die Zuordnung der Tätigkeits- und Kompetenzprofile zu Tätigkeitsebenen ist in den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Zuordnungstabellen festgelegt. § 18 Abs. 5 TV – BA a.F. Verfügt die/der Beschäftigte über eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung aus einem Arbeitsverhältnis außerhalb der BA und ist diese Berufserfahrung als Voraussetzung im entsprechenden Tätigkeits- und Kompetenzprofil ausdrücklich gefordert, erfolgt bei der Einstellung die Zuordnung zu Entwicklungsstufe drei. Satz eins gilt entsprechend für eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung mit der Maßgabe, dass die Zuordnung zu Entwicklungsstufe vier erfolgt. In der Protokollerklärung hierzu heißt es: Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit (…). Im September 2015 schlossen die Tarifparteien einen 15. Änderungstarifvertrag zum TV-BA ab. Dessen § 6 sieht eine Neuregelung von § 18 TV-BA vor. § 18 TV-BA (im Folgenden. TV-BA n.F.) lautet seit dem 01.09.2015: (1) Die acht Tätigkeitsebenen umfassen jeweils sechs Entwicklungsstufen. (2) Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Entwicklungsstufe 1 zugeordnet, soweit sich nicht aus den nachstehenden Regelungen Abweichendes ergibt. (5) Bei Einstellung von Beschäftigten mit einschlägiger Berufserfahrung erfolgt die Stufenzuordnung unter Berücksichtigung der jeweiligen Dauer der einschlägigen Berufserfahrung nach Maßgabe der in Abs. 6 für den Stufenaufstieg im laufenden Arbeitsverhältnis getroffenen Regelung. Protokollerklärung zu Abs. 5: 1. Einschlägige Berufserfahrung liegt dann vor, wenn der/ dem Beschäftigten in dem vorherigen Arbeitsverhältnis eine Tätigkeit übertragen worden war, die dem selben TUK der Anlage 1.0 zugeordnet ist bzw. zuzuordnen wäre wie die übertragene Tätigkeit (fiktive Zuordnung). Im Falle der fiktiven Zuordnung ist maßgeblich, ob die früheren Tätigkeiten nach ihrer Art (Aufgabeninhalt) und ihrem Anforderungsniveau den Kompetenzanforderungen der im aktuellen Arbeitsverhältnis erstmalig übertragenen Tätigkeit bei der BA vergleichbar sind. (6) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Entwicklungsstufe nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Tätigkeitsebene: (…) - Entwicklungsstufe 6 nach fünf Jahren in Entwicklungsstufe 5. Zeiten einschlägiger Berufserfahrung im Sinne des Abs. 5, die nicht bereits im Zusammenhang mit der Einstellung bei der Zuordnung zu einer Entwicklungsstufe berücksichtigt worden sind, werden auf die in Satz 1 festgelegte Laufzeit der dem Einstellungszeitpunkt maßgeblichen Entwicklungsstufe angerechnet. In § 6 Abs. 2 des Änderungstarifvertrages heißt es: Beschäftigte, die vor dem 01.09.2015 bei der BA auf der Grundlage des § 18 in der bis zu diesem Stichtag geltenden Fassung eingestellt wurden, können beantragen, dass die vorgenommene Entwicklungsstufenzuordnung bei Einstellung nach Maßgabe des § 18 in der Fassung dieses Änderungstarifvertrages überprüft wird. Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung muss erkennen lassen, auf welche Weise nach Ansicht des/ der Beschäftigten die Voraussetzungen für eine andere als die vorgenommene Entwicklungsstufenzuordnung erfüllt werden; die Angaben sind zu belegen. (…) § 39 TV-BA (a.F. sowie n.F.) lautet: Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/den Beschäftigten oder von der BA schriftlich geltend gemacht werden. Vor seiner Tätigkeit für die Beklagte war der Kläger zunächst ab September 1984 als Prüfungsassistent bei der E. GmbH tätig. Von Oktober 1986 bis Juni 1991 war er als Konzern-Revisor und Director International Audit bei der F. GmbH beschäftigt. Von September 1991 bis Februar 1992 war er Geschäftsbereichsleiter Controlling bei der G. GmbH. In den Jahren 1992 und 1993 und erneut von Juli 2000 bis März 2003 war der Kläger bei einer international agierenden Personalberatungsgesellschaft beschäftigt. In den Jahren 1994 bis 2000 und von Ende 2005 bis 2014 war er selbstständig tätig. Der Kläger war Inhaber der Firma H.. Während der Zeit von November 2006 bis Februar 2010 führte der Kläger unter anderem eine freiberufliche Kooperation mit der I. GmbH durch, die im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit Personalentwicklungsprojekte für sogenannte Schwerstvermittelbare durchführte. Hierbei erstellte der Kläger Gutachten für BA- Kunden mit multiplen Vermittlungshemmnissen bezüglich deren individueller Arbeitsmarktfähigkeit. Im Frühsommer 2009 führte er in Kooperation mit der J. GmbH ein "Ingenieur-Projekt" durch, bei dem Ingenieur-Führungskräfte hinsichtlich der Verbesserung ihrer Perspektiven am Arbeitsmarkt beraten wurden. Im Verlaufe des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten stufte diese den Kläger ab dem 01.07.2017 in die Entwicklungsstufe 4 ein, ab dem 01.07.2020 in die Entwicklungsstufe 5, wobei ihm eine Entwicklungsstufenverkürzung um ein Jahr zugebilligt wurde. Mit Schreiben vom 30.06.2020 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, er sei im Zuge seiner Einstellung in unzutreffender Weise der Stufe 3 zugeordnet worden, richtig gewesen wäre die Einordnung in Stufe 4 bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses. Dieser Fehler sei von ihm erst im Februar 2020 bemerkt worden. Ihm seien Nachteile infolge eines zu niedrigen Gehalts entstanden, verbunden mit hieraus resultierenden zu niedrigen Pensionsansprüchen. Er beanspruche daher für die Zeit vom 01.07.2014 bis zum 31.05.2020 Schadensersatz in Höhe von 39.641,88 € brutto. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 11.08.2020 ab. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, seine vorausgegangenen Berufserfahrungen seien als einschlägig im Sinne der tarifvertraglichen Vorschriften anzusehen. Allein im Rahmen der vorausgegangenen Festanstellungen habe er etwa fünf Jahre Tätigkeiten im Bereich Personal/Personalentwicklung durchgeführt. Dies rechtfertige die Einstufung von Beginn an in die Tätigkeitsebene III, Entwicklungsstufe 4. Ab September 2015 hätte er in die Stufe 6 eingestuft werden müssen, nach Geltung des geänderten Tarifvertrags. Bereits im Bewerbungsverfahren habe er auf seine über 20-jährige Berufserfahrung bei der Vermittlung und Beratung von Führungskräften aufmerksam gemacht. Dementsprechend sei auch keine Einarbeitung erforderlich gewesen, er habe vom ersten Tag an Kundengespräche geführt und Präsentationstermine mit Kunden vereinbart. Die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, im Rahmen der Einstellung die Berufserfahrung auf Einschlägigkeit hin zu überprüfen. So finde sich zwar – insoweit unstreitig – in der Personalakte der Vermerk vom 04.05.2015 "ES mindestens 3, noch zu ermitteln wegen Vorerfahrung", im Nachgang sei jedoch eine solche Ermittlung nicht vorgenommen worden. Eine Berufung der Beklagten auf die Ausschlussfrist des Tarifvertrags sei treuwidrig und gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte habe die Geltendmachung des Anspruchs erschwert, darüberhinausgehend sogar arglistig verhindert. Die zuständige Mitarbeiterin der Personalabteilung, Frau K., hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass bezüglich seiner Vorerfahrungen noch ergänzende Angaben/Belege vorgelegt werden müssten. Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 41.968,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz aus EUR 224,72 jeweils ab dem 01.08.2014, 01.09.2014, 01.10.2014, 01.11.2014, 01.12.2014, 01.01.2015, 01.02.2015, 01.03.2015, aus EUR 230,12 jeweils ab dem 01.04.2015, 01.05.2015, 01.06.2015, 01.07.2015, 01.08.2015, 01.09.2015, aus EUR 746,43 jeweils ab dem 01.10.2015, 01.11.2015, 01.12.2015, 01.01.2016, 01.02.2016, 01.03.2016, aus EUR 764,35 jeweils ab dem 01.04.2016, 01.05.2016, 01.06.2016, 01.07.2016, 01.08.2016, 01.09.2016, 01.10.2016, 01.11.2016, 01.12.2016, 01.01.2017, 01.02.2017, aus EUR 782,32 jeweils ab dem 01.03.2017, 01.04.2017, 01.05.2017, 01.06.2017, 01.07.2017, aus EUR 541,13 jeweils ab dem 01.08.2017, 01.09.2017, 01.10.2017, 01.11.2017, 01.12.2017, 01.01.2018, 01.02.2018, 01.03.2018, aus EUR 558,39 jeweils ab dem 01.04.2018, 01.05.2018, 01.06.2018, 01.07.2018, 01.08.2018, 01.09.2018, 01.10.2018, 01.11.2018, 01.12.2018, 01.01.2019, 01.02.2019, 01.03.2019, 01.04.2019, aus EUR 575,64 jeweils ab dem 01.05.2019, 01.06.2019, 01.07.2019, 01.08.2019, 01.09.2019, 01.10.2019, 01.11.2019, 01.12.2019, 01.01.2020, 01.02.2020, 01.03.2020, aus EUR 581,74 jeweils ab dem 01.04.2020, 01.05.2020, 01.06.2020, 01.07.2020, 01.08.2020, 01.09.2020, 01.10.2020, zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, auf Basis der Einstufung des Klägers für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 31.08.2015 in Tätigkeitsebene III, Entwicklungsstufe 4, sowie für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 30.09.2020 in Tätigkeitsebene III, Entwicklungsstufe 6, die Leistungen in die Pensionskasse auf Basis dieser Einstufungen vorzunehmen und dem Kläger hierüber den entsprechenden Nachweis binnen eines Monats ab Rechtskraft des Urteils zu erbringen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu hat die Beklagte erstinstanzlich vorgetragen, ein Anspruch des Klägers scheitere für den Zeitraum vor Januar 2020 bereits im Hinblick auf die in § 39 des Tarifvertrags enthaltene Ausschlussfrist. Auf diese Frist sei der Kläger frühzeitig mit vorvertraglichem Geschäftsverteilungsschreiben vom 18.06.2014 und erneut zu Beginn seines Beschäftigungsverhältnisses (insoweit unstreitig) hingewiesen worden, was er in seiner Erklärung zur Einstellung vom 01.07.2014 schriftlich bestätigt habe. Die erstmalige Geltendmachung mit Schreiben vom 30.06.2020 sei somit deutlich zu spät erfolgt. Zudem sei die Eingruppierung zu Beginn seiner Beschäftigung zutreffend vorgenommen worden. Eine außerhalb der BA erworbene Berufserfahrung sei nur dann bei der Zuordnung zu den Entwicklungsstufen anzuerkennen, wenn diese Berufserfahrung als Voraussetzung im entsprechenden Tätigkeits- und Kompetenzprofil (TUK) ausdrücklich gefordert werde. Die von dem TUK Fachexperte/-innen III für Beratung und Vermittlung für spezifische Kundengruppen geforderte mehrjährige einschlägige Berufserfahrung habe nicht vorgelegen. Aufgrund der neuen Fassung des § 18 Abs. 5 TV-BA sei keine Änderung der Stufenzuordnung geboten gewesen. Zwar hätten Beschäftigte, die vor dem 01.09.2015 bei der Beklagten eingestellt waren, die Möglichkeit gehabt, die vorgenommene Entwicklungsstufenzuordnung bei ihrer Einstellung nach Maßgabe des § 18 BAT-TV in der neuen Fassung überprüfen zu lassen. Voraussetzung hierfür sei aber gewesen, dass der Antrag vom Antragsteller begründet werde. Der Kläger habe erst am 14.02.2020 in einer Mail an die Beklagte mitgeteilt, dass er es für sehr wahrscheinlich halte, dass er nicht korrekt eingruppiert worden sei. Er habe dies jedoch nicht begründet, sondern lediglich eine 20-jährige Berufserfahrung im Bereich Personalberatung behauptet. Die dem Kläger bei der Beklagten übertragene Aufgabe in der ZAV sei mit den beruflichen Tätigkeiten, die der Kläger vor seiner Beschäftigung bei der BA ausgeübt hat, nicht vergleichbar. Ausweislich der von ihm vorgelegten Arbeitszeugnisse habe er keine Tätigkeiten erbracht, die mit der nunmehr ausgeübten übereinstimmten. Aus diesem Grund sei der Kläger vom 01.07. bis 31.12.2014 intensiv eingearbeitet worden. Auch habe man bei der Eingruppierung und im zeitlichen Nachgang die Einstufung des Klägers überprüft und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass diese zutreffend in die Entwicklungsstufe 3 erfolgt sei. Aus dem Vermerk vom 04.05.2015 ergebe sich nichts anderes, da die dort erwähnte Ermittlung im Nachgang stattgefunden habe, sich aber nicht zu Gunsten des Klägers ausgewirkt habe. Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage mit Urteil vom 29.04.2021 abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht – zusammengefasst – ausgeführt, etwaige Ansprüche auf Differenzzahlungen für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 31.08.2015 aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 18 Abs. 5 des TV-BA a.F. seien gemäß § 39 TV-BA verfallen. Die Berufung der Beklagten auf die Verfallfrist verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Von einer Unkenntnis der kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme geltenden tarifvertraglichen Ausschlussfrist könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, da der Kläger auf die Ausschlussfrist bei Abschluss des Arbeitsvertrages ausdrücklich besonders hingewiesen worden sei. Zudem enthielten auch die Geschäftsverteilungsschreiben erneut jeweils ein Hinweis auf die sechsmonatige Ausschlussfrist. Der Vermerk der Personalabteilungsmitarbeiterin vom 04.05.2015 könne keine abweichende Beurteilung begründen. Dieser Vermerk habe keine Verpflichtung der Beklagten ausgelöst, weitere Ermittlungen zu den beruflichen Vorerfahrungen des Klägers anzustellen. Nach der damaligen tarifvertraglichen Rechtslage sei eine Zuordnung zur Entwicklungsstufe 3 nur dann vorzunehmen gewesen, wenn der Beschäftigte über eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung aus einem Arbeitsverhältnis außerhalb der Beklagten verfügt habe und diese Berufserfahrung als Voraussetzung im entsprechenden Tätigkeits- und Kompetenzprofil ausdrücklich gefordert gewesen sei. Entsprechendes habe für eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung gelten, wenn die Zuordnung zur Entwicklungsstufe 4 erfolgen sollte. Letztere Voraussetzungen habe der Kläger nicht erfüllt. Die Zuordnung zur Entwicklungsstufe 4 komme bereits aufgrund des Tätigkeits- und Kompetenzprofils nicht in Betracht, da dieses nur eine mehrjährige Berufserfahrung verlange und damit weniger als eine dreijährige Berufserfahrung. Der Kläger könne auch nicht verlangen, gemäß § 18 Abs. 5 und 6 TV BA in der seit dem 1. September 2015 geltenden Fassung nach der Entwicklungsstufe 6 vergütet zu werden. Diese Vorschrift erweitere zwar die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung, die außerhalb der Beklagten erworben worden sei, im Vergleich zur Vorgängerfassung. Allerdings sei sein Eingruppierungsvorgang nebst Stufenzuordnung bei Einstellung bereits vor Inkrafttreten dieses 15. Änderungstarifvertrags zum 01.09.2015 abgeschlossen gewesen. Die Tarifvertragsparteien hätten den Beschäftigten die Möglichkeit gegeben, eine nachträgliche Anerkennung ihrer nunmehr eventuell relevanten Berufserfahrung zu beantragen, eine solche Beantragung sei jedoch weder durch den Kläger erfolgt, noch sei sie entbehrlich. Insbesondere ließe sich eine solche Antragstellung auch nicht aus den Angaben des Klägers zum Gespräch am 14.02.2020 entnehmen. § 6 des Änderungstarifvertrags sehe vor, dass der Antrag zu begründen und durch Angaben zu belegen sei. Dies verlange zwar keine schriftliche Antragstellung. Der Kläger habe jedoch im Gespräch am 14.02.2020 lediglich eine seiner Ansicht nach fehlerhafte Eingruppierung bei seiner Einstellung bemängelt. In diesem Sinne sei auch sein Schreiben vom 30.06.2020 zu verstehen, welches sein Begehren weiterhin auf eine anfängliche fehlerhafte Eingruppierung und Schadensersatz stütze. Der Kläger habe weder außergerichtlich noch im Prozess Belege für einschlägige Berufserfahrung vorgelegt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch seien unter Belegen Bescheinigungen, Zeugnisse, Quittungen, Nachweise oder Bestätigungen zu sehen. Die durch den Kläger angefertigte Aufstellung seiner beruflichen Expertise vom 21.08.2021 genüge den Anforderungen an einen Beleg nicht, es handelt sich bei dieser Auflistung allein um eine Behauptung des Klägers. Weiter habe der Kläger auch nicht dargelegt, dass er bei seiner Einstellung über die erforderliche einschlägige Berufserfahrung verfügt habe, die für eine rückwirkende tarifvertragliche Stufenzuordnung zur Entwicklungsstufe 6 erforderlich gewesen wäre. Da grundsätzlich bei Einstellung eine Einstufung in die Entwicklungsstufe 1 vorgesehen sei, hätte der Kläger somit bei seiner Einstellung am 01.07.2014 insgesamt 15 Jahre einschlägige Berufserfahrung außerhalb der Beklagten aufweisen müssen. Nach Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV-BA n.F. liege eine einschlägige Berufserfahrung dann vor, wenn der/dem Beschäftigten in dem vorherigen Arbeitsverhältnis eine Tätigkeit übertragen war, die dem selben Tätigkeits- und Kompetenzprofil der Anlage 1.0 zugeordnet ist beziehungsweise zu zuordnen wäre wie die übertragene Tätigkeit. Es komme hierbei darauf an, dass sich die frühere und die erstmalig übertragene Tätigkeit nach Aufgabeninhalt und fachlichen Anforderungen, wie sie im maßgeblichen TUK definiert sein, soweit deckten, dass eine Einarbeitungszeit nicht erforderlich sei. Es komme auf die Nutzbarkeit des in früherer Tätigkeit erworbenen Erfahrungswissens an. Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes habe der Kläger nicht dargelegt, dass seine außerhalb der Beklagten zuvor ausgeübten Tätigkeiten mit der erstmalig bei der Beklagten übertragenen Tätigkeit als Arbeitsvermittler mit besonderem beruflichen Hintergrund in einem für die Zuordnung zur Entwicklungsstufe 6 erforderlichen Umfang vergleichbar seien. Der Kläger habe sich überwiegend darauf beschränkt, pauschal Zeiträume unter Nennung von Arbeitgebern und Stellenbezeichnungen bzw. Angaben zu den Zeiträumen seiner Selbständigkeit aufzulisten. Das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz wurde dem Kläger am 25.05.2021 zugestellt. Er hat mit am 21.06.2021 eingegangenem Schriftsatz vom 18.06.2021 hiergegen Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 23.08.2021, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Zweitinstanzlich hat der Kläger vorgetragen, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger keine einschlägige Berufserfahrung aufweise. Das Arbeitsgericht hätte die vorausgegangenen Berufstätigkeiten als vergleichbar mit der Tätigkeit nach dem TUK ansehen müssen und habe insofern die Anforderungen überspannt. Der Nachweis der Berufserfahrung im Umfang von mindestens 15 Jahren habe der Beklagten vorgelegen. So habe der Kläger bei der Firma F., indem er dort Personal im Unternehmen so integrierte, das dessen Fähigkeiten besonders zur Geltung kamen, das getan, was den integralen Kernaufgaben eines Arbeitsvermittlers entspreche. Ebenso sei die Suche und Auswahl geeigneter Kandidaten bei der L. GmbH mit den nunmehrigen Kernaufgaben gleichwertig. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Personalsuche und -entwicklung im Rahmen seiner Selbständigkeit exakt der Zuordnung von Arbeitnehmerkunden zu einem Handlungsprogramm, wie er sie bei der Beklagten durchführe, entspreche. Die Akquise und Beratung von Kunden und die Unterstützung bei der Auswahl geeigneter Kandidaten bei der M. GmbH habe ebenfalls der Kerntätigkeit eines Arbeitsvermittlers entsprochen. Während der fünfmonatigen Tätigkeit bei der N. AG habe der Kläger im Rahmen einer Outplacementberatung Mitarbeitern alternative Arbeitsmöglichkeiten und Abfindungsmodalitäten besprochen. Das Arbeitsgericht habe auch die Kooperationen mit der Beklagten in den Jahren 2006 bis 2010 zu Unrecht außer Acht gelassen. Auf eine Ausschlussfrist könne sich die Beklagte nicht berufen. Der Kläger habe im Februar 2020 einen wirksamen Antrag im Sinne des § 6 Abs. 2 des 15. Änderungstarifvertrag zum TV-BA gestellt. Hierbei genüge ein formloser Antrag. Auch ohne Antrag hätte die Beklagte die Voraussetzungen einer sachgerechten Eingruppierung von Amts wegen ermitteln müssen. Die einschlägige Berufserfahrung sei der Beklagten auch umfassend bekannt gewesen und im Prozess unter Beweis gestellt worden. Das Arbeitsgericht hätte dieses Beweisangebot nicht übergehen dürfen. Der Kläger hat zweitinstanzlich zuletzt beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.04.2021 - 10 Ca 2286/20- aufzuheben und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 41.968,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszins-satz aus EUR 224,72 jeweils ab dem 01.08.2014, 01.09.2014, 01.10.2014, 01.11.2014, 01.12.2014, 01.01.2015, 01.02.2015, 01.03.2015, aus EUR 230,12 jeweils ab dem 01.04.2015, 01.05.2015, 01.06.2015, 01.07.2015, 01.08.2015, 01.09.2015, aus EUR 746,43 jeweils ab dem 01.10.2015, 01.11.2015, 01.12.2015, 01.01.2016, 01.02.2016, 01.03.2016, aus EUR 764,35 jeweils ab dem 01.04.2016, 01.05.2016, 01.06.2016, 01.07.2016, 01.08.2016, 01.09.2016, 01.10.2016, 01.11.2016, 01.12.2016, 01.01.2017, 01.02.2017, aus EUR 782,32 jeweils ab dem 01.03.2017, 01.04.2017, 01.05.2017, 01.06.2017, 01.07.2017, aus EUR 541,13 jeweils ab dem 01.08.2017, 01.09.2017, 01.10.2017, 01.11.2017, 01.12.2017, 01.01.2018, 01.02.2018, 01.03.2018, aus EUR 558,39 jeweils ab dem 01.04.2018, 01.05.2018, 01.06.2018, 01.07.2018, 01.08.2018, 01.09.2018, 01.10.2018, 01.11.2018, 01.12.2018, 01.01.2019, 01.02.2019, 01.03.2019, 01.04.2019, aus EUR 575,64 jeweils ab dem 01.05.2019, 01.06.2019, 01.07.2019, 01.08.2019, 01.09.2019, 01.10.2019, 01.11.2019, 01.12.2019, 01.01.2020, 01.02.2020, 01.03.2020, aus EUR 581,74 jeweils ab dem 01.04.2020, 01.05.2020, 01.06.2020, 01.07.2020, 01.08.2020, 01.09.2020, 01.10.2020, zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf Basis der Einstufung des Klägers für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 31.08.2015 in Tätigkeitsebene III, Entwicklungsstufe 4, sowie für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 30.09.2020 in Tätigkeitsebene III, Entwicklungsstufe 6, die Leistungen in die Pensionskasse auf Basis dieser Einstufungen vorzunehmen. Die Beklagte hat zweitinstanzlich beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hierzu trägt sie vor, der Kläger sei bei seiner Einstellung zutreffend in die Entwicklungsstufe 3 eingestuft worden. Nach der Rechtsprechung des BAG müsse bei der Ermittlung der Einschlägigkeit der Berufserfahrung ein wertender Vergleich der früheren und der nunmehr übertragenen Tätigkeit erfolgen. Mit den Aufgabeninhalten des einschlägigen TUK seien die Vorerfahrungen nicht vergleichbar. Der Kläger trage nicht im Einzelnen vor, welche Tätigkeiten er ausgeübt haben will und mit welchem Inhalt des TUK diese vergleichbar seien. Dies gelte sowohl für die Tätigkeit bei F., bei der L. GmbH, der M.GmbH und auch bei der N. AG, ebenso auch hinsichtlich seiner Zeit der Selbständigkeit. Die Ansprüche seien zudem, jedenfalls bis Dezember 2019, aufgrund der Verfallfrist des § 39 TV-BA ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.