Urteil
7 Sa 68/18 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2018:0927.7SA68.18.00
1mal zitiert
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Tätigkeit als Personaldisponent und Abteilungsleiter bei einem kommerziellen Arbeitnehmer-Verleih-Unternehmen vermittelt keine „einschlägige Berufserfahrung“ im Sinne von § 18 Abs.5 TV-BA n.F. für eine Tätigkeit als Arbeitsvermittler (U 25/Ü25) im Bereich des SGB II bei der Bundesagentur für Arbeit.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.11.2017 in Sachen14 Ca 9345/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Tätigkeit als Personaldisponent und Abteilungsleiter bei einem kommerziellen Arbeitnehmer-Verleih-Unternehmen vermittelt keine „einschlägige Berufserfahrung“ im Sinne von § 18 Abs.5 TV-BA n.F. für eine Tätigkeit als Arbeitsvermittler (U 25/Ü25) im Bereich des SGB II bei der Bundesagentur für Arbeit. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.11.2017 in Sachen14 Ca 9345/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Entwicklungsstufenzuordnung des Klägers nach § 18 des kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Tarifvertrags für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der B (TV-BA). Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 14. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 14.11.2017 Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 22.12.2017 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 22.01.2018 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Frist am 22.03.2018 begründet. Der Kläger beanstandet, das Arbeitsgericht habe es rechtsfehlerhaft verneint, dass er bei seiner Vorbeschäftigung als Abteilungsleiter der Firma p s vergleichbare Berufserfahrungen zu derjenigen eines Arbeitsvermittlers bei der B mitgebracht habe. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene enge Orientierung an den Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) der Anlage 1.0 zum TV-BA sei nicht mit dem Rechtsgedanken vereinbar, dass das Kriterium der Vergleichbarkeit seit dem 15. Änderungstarifvertrag vom 15.09.2015 auch auf Tätigkeiten außerhalb der B zu erstrecken sei. Die zum 01.09.2015 vorgenommene Tarifvertragsänderung sei vor dem Hintergrund der EuGH-Entscheidung vom 05.12.2013 (C-514/12) erfolgt. Dementsprechend müsse auch das Kriterium der Vergleichbarkeit nunmehr im Lichte dieser EuGH-Rechtsprechung neu bestimmt werden. Die enge Auslegung des Arbeitsgerichts führe letztlich dazu, dass doch wieder nur eine Vorbeschäftigung bei der B selbst die höhere Stufenzuordnung rechtfertige, was mit der EuGH-Rechtsprechung nicht vereinbar sei. Entscheidend für die Tätigkeit eines Personalvermittlers, wie er sie bei der Firma p s ausgeübt habe, und für die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers bei der Beklagten sei, dass der Vermittler in der Lage ist zu erkennen, welche Personen für welche Stellen geeignet sind, und die Stellen durch Kommunikation sowohl mit dem Arbeitnehmer als auch mit dem Arbeitgeber erfolgreich zu vermitteln. Beide Tätigkeiten verfolgten demnach die gleiche Zielrichtung. Erforderlich hierfür seien die gleichen Qualifikationen und die Kenntnis von Arbeitnehmerprofilen und Qualifikationen sowie die Kenntnis von den Bedürfnissen der Arbeitgeber und von den Anforderungen an die zu besetzenden Stellen. Der Kläger und Berufungskläger beantragt, das am 14.11.2017 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln, 14 Ca 9345/16, aufzuheben und 1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger innerhalb seiner Tätigkeitsebene IV rückwirkend für die Zeit vom 07.04.2008 bis 06.04.2010 der Entwicklungsstufe 02 zuzuordnen, für die Zeit vom 07.04.2010 bis 06.04.2013 der Entwicklungsstufe 03 zuzuordnen, für die Zeit vom 07.04.2013 bis 06.04.2017 der Entwicklungsstufe 04 zuzuordnen und für die Zeit seit dem 07.04.2017 der Entwicklungsstufe 05 zuzuordnen; 2. die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger für die Zeit seit dem 07.04.2008 entsprechend dieser Stufenzuordnung zustehenden Vergütungsansprüche abzurechnen und auszuzahlen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe richtig entschieden und seine Entscheidung auch zutreffend begründet. Die frühere Tätigkeit des Klägers bei der Firma p s habe ihm keine „einschlägige Berufserfahrung“ im Sinne von § 18 Abs. 5 TV-BA und der dazu ergangenen Protokollerklärung Nr. 1 vermittelt. Sie, die Beklagte, habe sich zurecht auf das Urteil des BAG vom 08.05.2014, 6 AZR 578/12, berufen, dessen Grundsätze nach wie vor maßgeblich seien. Nach Inkrafttreten des hier anzuwendenden 15. Änderungstarifvertrages könne eine einschlägige Berufserfahrung, unabhängig von ihrer Dauer, auch dann angerechnet werden, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis außerhalb der Beklagten erworben worden sei. An der Grundstruktur der tariflichen Regelung habe sich aber nichts geändert. Entwicklungsstufen sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass ein Arbeitnehmer, je länger er eine bestimmte Tätigkeit ausübt, diese in der Regel besser und effizienter ausüben könne als ein Arbeitnehmer, der die Tätigkeit erstmals ausübe. Die früheren Tätigkeiten müssten daher insgesamt mit der in dem jetzigen Arbeitsverhältnis übertragenen Tätigkeit vergleichbar sein, um „einschlägige Erfahrungen“ zu vermitteln. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des EuGH. Bei dieser sei es um den Schutz der europarechtlich zu gewährenden Freizügigkeit gegangen, welche vorliegend keine Rolle spiele. Auf die Frage, wann Berufserfahrungen bzw. Vorbeschäftigungszeiten „einschlägig“ seien, verhalte sich die vom Kläger herangezogene EuGH-Entscheidung nicht. Es müsse dabei bleiben, dass ausweislich des vom Kläger selbst vorgelegten Zeugnisses wesentliche Teile seiner früheren Tätigkeit mit der ihm bei der Beklagten übertragenen Tätigkeit nichts zu tun hätten. Ihre Auslegung, so die Beklagte weiter, führe auch nicht dazu, dass § 18 Abs. 5 TV-BA in der Fassung vom 01.09.2015 ins Leere liefe. Sie beschäftige nämlich nicht nur Mitarbeiter in Positionen, die in der Tat außerhalb der B nur selten vergleichbar anzutreffen seien, sondern ebenso auch Fahrer, Köche, Controller und andere Personengruppen, die vergleichbare Berufserfahrung ohne Weiteres auch bei anderen Arbeitgebern erworben haben könnten. Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift des Klägers und seines weiteren Schriftsatzes vom 19.09.2018 sowie die Berufungserwiderungsschrift der Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 27.09.2018 wird ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.11.2017 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen formell ordnungsgemäß eingelegt und begründet. II. Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben. Die 14. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden und ihre Entscheidung tragfähig und überzeugend begründet. Aus der Sicht des Zeitpunkts der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bleibt zusammenfassend und ergänzend das Folgende auszuführen: 1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, den Kläger rückwirkend bezogen auf den Zeitpunkt seiner Einstellung in die Entwicklungsstufe 2 einzuordnen. Der Kläger erfüllt die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 TV-BA in der ab 01.09.2015 geltenden Fassung nicht. Der Kläger verfügte im Zeitpunkt seiner Einstellung nicht über die in § 18 Abs. 5 TV-BA n. F. vorausgesetzte „einschlägige Berufserfahrung“. Seine vorangegangene Tätigkeit als Abteilungsleiter bei dem Personaldienstleister p s in der Zeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2007 war nicht geeignet, dem Kläger die entsprechende „einschlägige Berufserfahrung“ für die Tätigkeit bei der Beklagten als Arbeitsvermittler im Bereich des SGB II zu verschaffen. a. Zum Begriff der „einschlägigen Berufserfahrung“ im Sinne von § 18 Abs. 5 TV-BA in der Fassung des 15. Änderungstarifvertrages zum 01.09.2015 hat bereits die 4. Kammer des LAG Köln in ihrer Entscheidung vom 22.06.2018(4 Sa 713/17) zutreffend das Folgende ausgeführt: „Der Begriff der „einschlägigen Berufserfahrung“ ist eng auszulegen und damit nahe entlang des für den streitigen Posten bei der Beklagten erstellten Tätigkeits- und Kompetenzprofils (TuK). Die Rechtsnatur und daraus folgend die Verbindlichkeit der Protokollerklärung zu § 18 TV-BA in der Fassung des 15. Änderungstarifvertrages sind unerheblich; denn in jedem Fall gibt die Protokollerklärung das aus anderen Gründen notwendige enge Verständnis der „einschlägigen Berufserfahrung“ wieder, wie es sich schon in der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 3 TV-BA in der Fassung des 6. Änderungstarifvertrages, also der alten Fassung, ergibt. Die erkennende Kammer schließt sich hierzu den zutreffenden Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 08.05.2014, 6 AZR 578/12. an (vgl. dort Rn. 16 ff): Notwendig ist ein in früheren Tätigkeiten erlangter Kenntnis- und Fähigkeitszuwachs, der für die nach der Einstellung konkret auszuübende Tätigkeit erforderlich und prägend ist (so wörtlich das BAG, 6 AZR 578/12). Dieses enge Verständnis folgt aus der Parallelwertung mit der Situation derjenigen Beschäftigten, die von Anfang an bei der B gearbeitet haben, bei denen sich also die Frage der Vorbeschäftigung gar nicht stellt. Diese Beschäftigten müssen für einen Entwicklungsstufenaufstieg ununterbrochene Tätigkeit innerhalb derselben Tätigkeitsebene vorweisen können und zwar umso länger, je höher die Entwicklungsstufe ist, die erreicht werden soll. Wenn also die frühere Tätigkeit nicht im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird (Beispiel: damals Koch, heute Koch), setzt dies eine mindestens gleich artige Tätigkeit voraus (vgl. Spelge in Groeger, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 2. Aufl. Teil 8 Rn. 15). Dem entspricht der Zweck des § 18 Abs. 3 TV-BA. Die Vorschrift will bereits erworbene Berufserfahrung bei der Einstellung finanziell honorieren, weil sie Einarbeitungszeit erspart und ein höheres Leistungsvermögen des Arbeitnehmers erwarten lässt. Diese Ziele können nur erreicht werden, wenn die in der Vorbeschäftigung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, die von ihm nach der Einstellung auszuübende Tätigkeit ohne Einarbeitungszeit auszufüllen. Maßgeblich ist die Gleichartigkeit der „ Kernaufgaben und Verantwortlichkeiten “ (BAG, Urteil vom 08. Mai 2014, 6 AZR 578/12, Rn. 25, juris).“ b. Entgegen der Auffassung des Klägers kann für die Bestimmung des tariflichen Begriffs der „einschlägigen Berufserfahrung“ in § 18 Abs. 5 in der ab 01.09.2015 geltenden Fassung des TV-BA weiterhin auf die Entscheidung des BAG vom 08.05.2014, 6 AZR 578/12, zurückgegriffen werden. Zwar ist diese Entscheidung vor Inkrafttreten des 15. Änderungstarifvertrages zu § 18 TV-BA ergangen. Durch den 15. Änderungstarifvertrag hat sich an der Voraussetzung der „einschlägigen Berufserfahrung“ für die Entwicklungsstufenzuordnung jedoch nichts geändert. Auf der Grundlage des § 18 TV-BA in der Fassung des zum 01.09.2015 in Kraft getretenen 15. Änderungstarifvertrages kann die „einschlägige Berufserfahrung“ zwar auch in einem Vorarbeitsverhältnis außerhalb der B erworben werden. Die inhaltlichen Anforderungen daran, was unter „einschlägiger Berufserfahrung“ zu verstehen ist, haben sich durch den 15. Änderungstarifvertrag aber in keiner Weise geändert. Anhaltspunkte dafür in Wortlaut, Systematik oder Entstehungsgeschichte des 15. Änderungstarifvertrages sind schlechthin nicht ersichtlich. c. Auch die vom Kläger herangezogene Entscheidung des EuGH vom 05.12.2013 (Az.: C-514/12) bot und bietet keinen Anlass dafür, den Begriff der „einschlägigen Berufserfahrung“ im Sinne von § 18 TV-BA neu zu bestimmen. Die Entscheidung des EuGH vom 05.12.2013 befasst sich mit dem europarechtlich garantierten Recht auf Freizügigkeit, wie es in Art. 45 AEUV und § 7 Abs. 1 VO (EU) Nr. 492/11 vom 05.04.2011 garantiert ist. Dieses europarechtlich verbriefte Recht der Freizügigkeit kann tangiert sein, wenn in einem Mitgliedsstaat der EU z. B. arbeitsrechtliche Einstellungs- und/oder Vergütungsvoraussetzungen nur deshalb nicht anerkannt werden, weil sie in einem anderen EU-Staat erworben wurden. Um sich auf die Entscheidung des EuGH vom 05.12.2013 berufen zu können, bedarf es somit einer Fallkonstellation, die das europarechtlich garantierte Recht der Freizügigkeit berührt. Ohne einen solchen „Auslandsbezug“ ist die zitierte Rechtsprechung des EuGH von vornherein nicht einschlägig (BAG vom 25.01.2018, 6 AZR 791/16; BAG vom 23.02.2017, 6 AZR 843/15). Insbesondere befasst sich die Entscheidung des EuGH in keiner Weise mit der Frage, was unter „einschlägiger Berufserfahrung“ o. ä. zu verstehen ist. d. Die sachlich-inhaltliche Gestaltung der Gewährung von Vergütungsvorteilen o. ä. obliegt den Tarifvertragsparteien. Die aus der Rechtsprechung des EuGH resultierenden europarechtlichen Vorgaben beziehen sich nur darauf, dass die tarifvertraglichen Vorgaben das Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der europäischen Union nicht beeinträchtigen dürfen. e. Die Tätigkeit des Klägers in der Zeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2007 als Personaldisponent/Abteilungsleiter bei der Firma p s erfüllt die Voraussetzungen einer „einschlägigen Berufserfahrung“ für die Tätigkeit als Arbeitsvermittler (U25/Ü25) im Bereich SGB II bei der Beklagten im Sinne der Protokollerklärungen der Tarifvertragsparteien zu § 18 Abs. 5 TV-BA n. F. eindeutig nicht. aa. Es mag zwar sein, dass es für die „Vermittlungstätigkeit“, wie der Kläger sie bei der Firma p s auszuüben hatte, wesentlich war, dass er in der Lage war zu erkennen, welche Personen für welche Stellen geeignet sind, und die Stellen durch Kommunikation sowohl mit dem Arbeitnehmer als auch mit dem Arbeitgeber erfolgreich zu vermitteln. bb. Ein wesentlicher Unterschied, der die Herangehensweise an die Erfüllung der Aufgabe maßgeblich beeinflussen musste, bestand aber bereits darin, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Personaldisponent eines Personalvermittlungsunternehmens die (legitimen) kommerziellen Interessen seines Arbeitgebers zu vertreten hatte und seine „Kunden“ auf Arbeitgeberseite zu suchen waren, nämlich in denjenigen Unternehmen bestanden, die – als künftige Arbeitgeber – Arbeitskräfte suchten. Wer für einen Arbeitgeber-Kunden für eine bestimmte Arbeitsaufgabe geeignete Arbeitskräfte sucht, wird unter mehreren in Frage kommenden Kandidaten den mutmaßlich leistungsstärksten bevorzugen. Genau umgekehrt hat der Kläger als Arbeitsvermittler der Beklagten im Bereich SGB II auch für solche Arbeitnehmerkunden, die mutmaßlich im Kreise mehrerer Einstellungskandidaten nicht zu den leistungsstärksten gehören oder die persönliche Handicaps mitbringen, die Aufgabe der Arbeitsvermittlung zu erfüllen. cc. Hinzu kommt nach den „Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten im Tätigkeits- und Kompetenzprofil eines Arbeitsvermittlers Ü25 im Bereich SGB II“, die Arbeitnehmerkunden in einem individuellen Integrationsplan zu erfassen, sie zu einer Betreuungsstufe zuzuordnen und erst einmal zu motivieren, sie zu weitergehenden sozialen Fragestellungen der Bedarfsgemeinschaft zu beraten und Entscheidungen (!) und Rechtsauskünfte zu Leistungen nach dem SGB II zu treffen. Diese Kernaufgaben, die zu dem Tätigkeits- und Kompetenzprofil der Stelle gehörten, die der Kläger bei seiner Einstellung bei der Beklagten einnahm, finden sich in seiner Vortätigkeit bei dem Unternehmen p s ausweislich des vom Kläger vorgelegten Arbeitszeugnisses vom 26.06.2007 in keiner Weise wieder. Andererseits hat die ausweislich des Zeugnisses dort zu den Kernaufgaben des Klägers gehörende „Gewinnung von Neukunden“ aus dem Arbeitgeberbereich, deren telefonische und persönliche Betreuung, die Angebotsabgabe und -verfolgung sowie Preisvereinbarung mit diesen Kunden keinerlei Bezug zu der Tätigkeit des Klägers als Arbeitsvermittler im Bereich SGB II. dd. Das Berufungsgericht verkennt bei alledem keineswegs, dass es für einen Arbeitnehmer der Beklagten, der „als Kunden“ Arbeitslose im Bereich des SGB II zu betreuen hat, durchaus von Vorteil ist, die Perspektive des Arbeitgebers bei der Suche nach geeigneten Arbeitskräften aus eigener Anschauung zu kennen. Eine solche Kenntnis erübrigt aber nicht eine Einarbeitung in eine Tätigkeit in der genau umgekehrten Perspektive und erfüllt daher nicht die Voraussetzung der „einschlägigen Berufserfahrung“ im Sinne von § 18 Abs. 5 TV-BA n. F. f. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger während seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter bei der Firma p s Personalverantwortung für eigene Mitarbeiter dieser Firma getragen hat. Die Fähigkeit, eigene Mitarbeiter zu führen, ist weder erforderlich, noch prägend für die Fähigkeit, Arbeitssuchende zu beraten (LAG Köln vom 22.06.2018, 4 Sa 713/17). g. Der Beklagten ist schließlich auch darin zuzustimmen, dass die unverändert strenge Auslegung des Begriffs der „einschlägigen Berufserfahrung“ nicht dazu führt, dass § 18 Abs. 5 TV-BA n. F. keinen praktischen Anwendungsbereich mehr hätte. Die Beklagte führt insoweit zutreffend aus, dass § 18 Abs. 5 TV-BA nicht nur für die Tätigkeit als Arbeitsvermittler geschaffen wurde, sondern sich auf alle Arten von Arbeitsverhältnissen bezieht, die bei der Beklagten vorkommen. Was die Tätigkeit eines „Arbeitsvermittlers“ angeht, mag es so sein, dass der Erwerb von „einschlägigen Berufserfahrungen“ außerhalb der Bundesagentur für Arbeit nur in vergleichsweise selten vorkommenden Ausnahmefällen zu erwarten sein mag. Die Beklagte weist aber zutreffend darauf hin, dass sie auch Mitarbeiter/-innen in Berufen beschäftigt, die ohne Weiteres auch bei anderen Unternehmen „einschlägige Berufserfahrungen“ sammeln können, wie z. B. Köche, Fahrer, Controller etc. 2. Den Klageantrag zu 2) hält das Berufungsgericht, ebenso wie das Arbeitsgericht, gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO für unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, warum der Kläger seine vermeintlichen Nachzahlungsansprüche nicht – unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Ausschlussfristen (!) – konkret hätte beziffern können. Jedenfalls erweist sich der Klageantrag zu 2) aber in der Sache als unbegründet, weil aus den oben aufgeführten Gründen der Klageantrag zu 1) keinen Erfolg haben konnte. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt den Vorgaben der nach wie vor gültigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und beruht im Übrigen auf den Umständen des Einzelfalls. Eine Divergenz zu anderen landesarbeitsgerichtlichen Entscheidungen ist für das Berufungsgericht ebenfalls nicht ersichtlich.