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Urteil

8 Sa 296/16

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Tarifvertragliche Ausschlussfristen führen zum Erlöschen von Entgeltansprüchen, wenn sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist schriftlich geltend gemacht werden (§ 70 BAT / § 37 Abs.1 TVöD). • Die Unkenntnis des Arbeitnehmers von Anspruch oder Ausschlussfrist beseitigt den Verfall nicht. • Die Berufung auf die Ausschlussfrist ist unzulässig zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht gezielt an der Geltendmachung gehindert, nicht irreführend über die Zahlung des Anspruchs informiert und keine arglistigen oder pflichtwidrigen Verhalten vorliegen. • Ein Schadensersatzanspruch wegen angeblich falscher Auskunft kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich eine Auskunft verlangt hat oder die falsche Auskunft im Rahmen vom Arbeitgeber initiierten Vertragsverhandlungen erfolgte.
Entscheidungsgründe
Tarifliche Ausschlussfrist führt zum Verfall rückständiger Zulagenansprüche • Tarifvertragliche Ausschlussfristen führen zum Erlöschen von Entgeltansprüchen, wenn sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist schriftlich geltend gemacht werden (§ 70 BAT / § 37 Abs.1 TVöD). • Die Unkenntnis des Arbeitnehmers von Anspruch oder Ausschlussfrist beseitigt den Verfall nicht. • Die Berufung auf die Ausschlussfrist ist unzulässig zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht gezielt an der Geltendmachung gehindert, nicht irreführend über die Zahlung des Anspruchs informiert und keine arglistigen oder pflichtwidrigen Verhalten vorliegen. • Ein Schadensersatzanspruch wegen angeblich falscher Auskunft kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich eine Auskunft verlangt hat oder die falsche Auskunft im Rahmen vom Arbeitgeber initiierten Vertragsverhandlungen erfolgte. Der Kläger, seit 1993 bei der beklagten Stadt als Diplom-Ingenieur beschäftigt und nach BAT/TVöD vergütet, machte Ansprüche auf eine seit Beginn der Beschäftigung zustehende Technikerzulage geltend. Die Zulage wurde dem Kläger und weiteren berechtigten Beschäftigten über Jahre nicht ausgezahlt; einige andere Arbeitnehmer erhielten sie vereinzelt. Erst nach Anfragen mehrerer Beschäftigter zahlte die Beklagte ab 01.01.2015 die Zulage rückwirkend für diesen Zeitraum aus. Der Kläger forderte im Januar 2016 die Zahlung auch für die Zeit vor 2015 und klagte im Februar 2016 auf Nachzahlung seit Mai 1993 bis Dezember 2014. Die Beklagte berief sich auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist und erläuterte ein Organisations- bzw. Versehen in der Abrechnung als Ursache. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG bestätigte dies in der Berufungskammer. • Anwendbarkeit der tariflichen Ausschlussfristen nach §70 BAT bzw. §37 Abs.1 TVöD: Entgeltansprüche wurden jeweils monatlich fällig und sind wegen Nichtgeltendmachens innerhalb von sechs Monaten verfallen. • Rechtsprechungskonforme Konsequenz: Unkenntnis des Arbeitnehmers über Anspruch oder Ausschlussfrist ändert nichts am Verfall; der Arbeitnehmer hat die Abrechnungen zu prüfen und Ansprüche schriftlich geltend zu machen. • Treu und Glauben (§242 BGB): Die Voraussetzungen zur Durchbrechung der Ausschlusswirkung liegen nicht vor. Die Beklagte hat den Kläger nicht gezielt an der Geltendmachung gehindert, keine schutzwürdige Vertrauensbasis geschaffen und keine Arglist oder pflichtwidriges Unterlassen hinreichend dargelegt. • Arglist und Rechtsmissbrauch: Pauschale Vorwürfe eines Organisationsverschuldens genügen nicht, um Arglist oder Rechtsmissbrauch zu begründen; auch Fahrlässigkeit begründet keinen Rechtsmissbrauch im Sinne der Durchbrechung der Ausschlussfrist. • Schadensersatzanspruch nach §280 i.V.m. §241 BGB: Ausschluss, weil der Kläger weder ausdrücklich eine Auskunft über die Zulage verlangt noch die Voraussetzungen für eine auf Beratungs- oder Verhandlungsfehler gestützte Haftung vorliegen. • Untersuchungs- und Prüfpflicht des Arbeitnehmers: Die Überprüfung der Abrechnungen obliegt dem Arbeitnehmer; daraus folgt, dass das Unterlassen der Geltendmachung in seine Risikosphäre fällt. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Beklagte ist nicht zur Nachzahlung der Technikerzulage für Mai 1993 bis Dezember 2014 verpflichtet, weil die Ansprüche aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussfristen verfallen sind. Eine Durchbrechung der Ausschlusswirkung wegen Treu und Glauben oder wegen arglistigen Verhaltens der Beklagten liegt nicht vor. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers kommt nicht zuerkennt, da er keine ausdrückliche Auskunft über die Zulage verlangt hat und keine deliktische oder vertragsbezogene Pflichtverletzung der Beklagten vorliegt. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.