Urteil
7 SLa 268/24
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2025:0702.7SLA268.24.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 03.07.2024, Az. 3 Ca 940/23, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 03.07.2024, Az. 3 Ca 940/23, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zurecht abgewiesen. Dabei kann dahinstehen, ob dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Inflationsausgleichsprämie zustand. Er hat diesen jedoch nicht rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist des § 21 MTV "schriftlich" geltend gemacht, so dass er mit der Geltendmachung dieses Anspruchs ausgeschlossen ist. I. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme in § 1 Ziffer 2 des Arbeitsvertrags die Regelungen der "Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Transport und Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz VAV ver.di" Anwendung. Zu diesen Regelungen gehört der Manteltarifvertrag gewerbliche Arbeitnehmer Privates Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz (Omnibusbetriebe), abgeschlossen zwischen der Vereinigung der Arbeitgeberverbände Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saarland vom 14.07.2022 (MTV). Dieser enthält in Ziffer 1 Satz 2 seines "§ 21 Ausschlussfristen" eine einstufige Ausschlussfrist, nach der tarifvertragliche sowie einzelvertragliche Ansprüche binnen drei Monaten nach ihrer Entstehung, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses spätestens einen Monat nach Arbeitsvertragsende schriftlich geltend zu machen sind. Nach Ablauf der Fristen ist beiderseits die Geltendmachung dieser Ansprüche ausgeschlossen. Ist das Arbeitsverhältnis bereits beendet, greift die zweite Alternative des § 21 Ziffer 1 Satz 2 MTV. Dann gilt eine Verfallfrist von einem Monat nach Arbeitsvertragsende. 1. § 21 Ziffer 1 Satz 1 MTV verlangt die "schriftliche" Geltendmachung von Ansprüchen. Auf einseitige geschäftsähnliche Handlungen wie die Geltendmachung eines Anspruchs finden die Vorschriften des BGB über Rechtsgeschäfte nur entsprechend ihrer Eigenart analog Anwendung (BAG 09.04.2008 - 4 AZR 104/07 - Rn. 55 mwN., juris). So ist auch § 126 BGB über die "Schriftform" auf rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen nicht unmittelbar, sondern allenfalls - entsprechend ihrer Eigenart - entsprechend anwendbar (vgl. BAG 27.07.2016 - 7 AZR 276/14 - Rn. 38 mwN.). Für das in § 21 Ziffer 1 Satz 1 MTV bestimmte Formerfordernis für die Geltendmachung genügt die Einhaltung der Textform nach § 126b BGB. Durch das tarifliche Schriftformerfordernis soll der Unsicherheit darüber vorgebeugt werden, ob die Arbeitsvertragsparteien ihre Ansprüche tatsächlich und rechtzeitig innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht haben. Das Schriftformerfordernis hat daher Klarstellungs- und Beweisfunktion (vgl. BAG 27.07.2016 - 7 AZR 276/14 - Rn. 42 mwN.). Diesem Normzweck wird durch die Beachtung der Textform entsprechend § 126b BGB ausreichend Rechnung getragen. Sie genügt vor allem für Formtatbestände, bei denen keiner der Beteiligten und auch kein Dritter ein ernsthaftes Interesse an einer Fälschung der Erklärung haben kann (vgl. BAG 27.07.2016 - 7 AZR 276/14 - Rn. 43 mwN.). Zu der in erster Linie bezweckten Herstellung von Rechtsklarheit und -sicherheit genügt die Wahrung der Textform. Sinn und Zweck einer Ausschlussfrist erfordern es nicht, dass das Geltendmachungsschreiben die eigenhändige Namensunterschrift trägt. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Geltendmachungsschreiben die Erhebung bestimmter, als noch offen bezeichneter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch Lesen einer textlichen Nachricht entnommen werden kann (vgl. BAG 27.01.2010 - 4 AZR 549/08 (A) - Rn. 30 mwN.). Nach § 126b BGB muss dann, wenn Textform vorgeschrieben ist, eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ausreichend sind daher auch Papierdokumente ohne eigenhändige Unterschrift wie Telefax und Computerfax, aber auch Vorrichtungen zur Speicherung digitaler Daten und E-Mails. 2. Nach dem Wortlaut von § 21 MTV sind Anspruche "spätestens einen Monat nach Arbeitsvertragsende" geltend zu machen. Auf den ersten Blick könnte daher angenommen werden, der Fristenlauf beginne stets mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das würde auch für solche Ansprüche gelten, die erst nach Beendigung fällig werden. So ist die Tarifvorschrift jedoch nicht zu verstehen. Vom Arbeitnehmer soll jedoch nicht verlangt werden, ab Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats alle offenen Ansprüche geltend zu machen, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber den Anspruch noch nicht zu erfüllen hat. Der Arbeitnehmer müsste gleichsam "ins Blaue hinein" tätig werden. Das ist ersichtlich nicht gemeint. Die Tarifvertragsparteien haben selbst formuliert, die Ansprüche seien "geltend" zu machen. Das besagt nichts anderes, als dass die Gegenseite aufzufordern ist, den nach Grund und Höhe zu kennzeichnenden Anspruch zu erfüllen. Eine solche Zahlungsaufforderung macht keinen Sinn, wenn der Arbeitgeber noch nicht zur Zahlung verpflichtet ist (vgl. BAG 19.04.2005 - 9 AZR 160/04 - Rn. 27 mwN.; 17.01.1969 - 3 AZR 451/67 - Rn. 22, juris). Die tarifliche Ausschlussfrist ist in der zweiten Alternative des § 21 Ziffer 1 Satz 2 MTV mithin dahingehend auszulegen, dass Ansprüche, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden, binnen einem Monat nach deren Fälligkeit schriftlich geltend zu machen sind. Diese Auslegung wird auch dem Zweck der Ausschlussfrist gerecht. Die Arbeitsvertragsparteien sollen in möglichst überschaubarem zeitlichen Rahmen Gewissheit haben, ob und mit welchen Ansprüchen der Gegenseite zu rechnen ist. Für eine solche Klarstellung besteht insbesondere bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Bedürfnis (vgl. BAG 19.04.2005 - 9 AZR 160/04 - Rn. 21 mwN.). Durch das Anknüpfen der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltenden Ausschlussfrist an die Fälligkeit im Beendigungszeitpunkt noch nicht fälliger Ansprüche wird auch dem Interesse des Arbeitgebers ausreichend Rechnung getragen. Der Kläger musste den Anspruch auf Inflationsausgleichszahlung mithin innerhalb eines Monats nach dessen Fälligkeit geltend machen. II. Nach allgemeinem Verständnis beschreibt der Begriff "Fälligkeit" (§ 271 BGB) den Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer seinen Zahlungsanspruch geltend machen kann und der Arbeitgeber verpflichtet ist, ihn zu erfüllen. Nach § 3 Abs. 1 TV Inflationsausgleichsprämie wird die Inflationsausgleichszahlung (erst) zum 30.11.2022 fällig und dann mit der Abrechnung für den Monat November 2022 mit dem nächstmöglichen unternehmensinternen Zahlungslauf zur Auszahlung gebracht. Dabei ist - gemäß § 3 Abs. 2 TV Inflationsausgleichsprämie die Fälligkeit zum Stichtag 30.11.2022 wiederum davon abhängig, dass gemäß dem Protokoll des Ministeriums für Klimaschutz vom 23.09.2022 die Auszahlung der Haushaltsmittel für die Phasen I - II sowie für die Phase III an die jeweiligen Verbünde (hier: VRN) erfolgt ist, und die Zahlungen von diesen wiederum an die Verkehrsunternehmen angestoßen wurden. Sollten bis zum 30.11.2022 diese Zahlungen durch die Verbünde (hier: V.) an die Verkehrsunternehmen (hier: den Beklagten) nicht angestoßen worden sein, verschiebt sich die Fälligkeit der Inflationsausgleichszahlung auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zahlungsflusses. Vorliegend erfolgte die "Zuwendung zum Ausgleich von außerordentlichen Mehrkosten beim Personal im Busgewerbe des ÖPNV (Richtlinien zur Förderung der Personalmehrkosten im Busgewerbe RLP" an den Verkehrsverbund R. GmbH in Höhe von 4.457.163,41 € durch das Ministerium für Klimaschutz ausweislich der Übersicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 11 LTranspG Rheinland-Pfalz (abgerufen unter https://upload-tpp.rlp.de/dataset/65ec0aa4-85e8-4e9b-bb09-b040d8cc728f/ resource/46dce857-7c96-488d-9edb-53979788060f/download/liste_zuwendungen_2022.pdf) am 09.12.2022. Damit erfolgte bereits die Auszahlung der Haushaltsmittel nach dem 30.11.2022, so dass sich die Fälligkeit der Inflationsausgleichszahlung auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zahlungsflusses verschob. Die Beklagte hat einen Kontoauszug vorgelegt, aus dem sich ein "Zahlungseingang Verkehrsverbund R. GmbH (V. GmbH) 000000/Nr.RLP-.568,83 EUR/Skonto 0,0/RLP- 2. HJ 2022"" in Höhe von 211.568,83 € am 16.12.2022 ergibt. Angesichts des Umstandes, dass diese Zahlung durch die V. GmbH in beträchtlicher Höhe und zeitlicher Nähe zur Auszahlung der Haushaltsmittel durch das Ministerium für Klimaschutz erfolgte und keine Anhaltspunkte für weitere Zahlungen durch die V. GmbH an den Beklagten vorliegen, ist nach der Überzeugung der Kammer davon auszugehen, dass es sich bei dieser Zahlung um die maßgebliche Zahlung nach § 3 Abs. 2 TV Inflationsausgleichsprämie handelte. Entgegen der Ansicht des Klägers war der Beklagte über die Vorlage dieses Kontoauszuges hinaus nicht gehalten, den erhaltenen Geldbetrag im Hinblick auf eine in diesem enthaltene Inflationsausgleichszahlung aufzuschlüsseln. Aus den "Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich von außerordentlichen Mehrkosten beim Personal im Busgewerbe der ÖPNV (Richtlinien zur Förderung der Personalmehrkosten im Busgewerbe RLP)", dort Ziffer 3.1 ergibt sich, dass das Land den Busunternehmen nicht die von diesen gezahlten Inflationsausgleichszahlungen 1:1 ersetzt, sondern dass das Land "für Beförderungsleistungen im straßengebundenen ÖPNV nach dem Personenbeförderungsgesetz die nach Maßgabe des als Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift beschriebenen 'Berechnungsschemas zur Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich von außerordentlichen Mehrkosten beim Personal im Busgewerbe des ÖPNV vom 27. August 2021' ermittelten Mehrkosten infolge der Lohnkostensteigerungen in Höhe von bis zu 50 v.H." ausgleicht. "Diese Zahlungen werden bis zum Auslaufen der jeweiligen Verträge in ihrer Form der Notvergabe bzw. in der Form eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages als anteilige Zuwendung gewährt. Die Auszahlung erfolgt auf der Basis prüffähiger Anträge als Gesamtbetrag pro Jahr". Es handelt sich um die Zuwendungsart "Projektförderung" (Ziffer 6.1 der Richtlinien) und die Finanzierungsart "Anteilsfinanzierung bis zu einem Umfang von 50 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten". Damit war ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Inflationsausgleichszahlung am 16.12.2022 fällig. Überdies gehen die Parteien zweitinstanzlich übereinstimmend davon aus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der Fälligkeit der Inflationsausgleichszahlung spätestens im Februar 2023 vorlagen. III. Der Kläger hat den Anspruch auf Inflationsausgleichszahlung nicht bereits durch Schreiben vom 02.11.2022 wirksam geltend gemacht. Zum schlüssigen Vortrag einer Forderung, die tariflichen Ausschlussfristen unterliegt, gehört die Darlegung der fristgerechten Geltendmachung (BAG 22.01.2008 - 9 AZR 416/07 - Rn. 23, juris; Thüringer LAG 18.04.2023 - 1 Sa 183/22 - Rn. 125, juris; Däubler, TVG, § 4 Rn. 1162 mwN.). Kommt es darauf an, ob ein Anspruch innerhalb einer tariflichen Verfallfrist (Ausschlussfrist) ordnungsgemäß geltend gemacht worden ist, dann muss im Streitfall der Anspruchsteller - hier der Kläger - die Einhaltung der - hier unstreitig anwendbaren - Ausschlussfrist beweisen (LAG Rheinland-Pfalz 21.07.2009 - 3 Sa 148/09 - Rn. 28, juris; so im Ergebnis auch BAG 17.08.2011 - 5 AZR 490/10 - Rn. 25). 1. Es kann dahinstehen, ob das Schreiben vom 02.11.2022 den Anforderungen an eine wirksame Geltendmachung im Sinn des § 21 MTV genügt, insbesondere ob es erkennen lässt, wer den Anspruch gegenüber wem geltend macht, und ob es eine ausreichende Zahlungsaufforderung enthält. 2. Das Schreiben vom 02.11.2022 ist der Beklagten nicht zugegangen. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Das ist dann der Fall, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass er unter normalen Verhältnissen üblicherweise die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH 26.11.1997 - VIII ZR 22/97 - Rn. 14 mwN., juris; BAG 13.10.1976 - 5 AZR 510/75 - Rn. 28, juris). Ein Schreiben (verkörperte Willenserklärung) geht unter Anwesenden zu - und wird damit entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam -, wenn es durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt (st. Rspr., vgl. nur BAG 26.03.2015 - 2 AZR 483/14 - Rn. 20 mwN.). Es kommt nicht darauf an, ob der Empfänger die Verfügungsgewalt über das Schriftstück dauerhaft erlangt. Es genügt die Aushändigung und Übergabe, so dass er in der Lage ist, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Das Schreiben muss so in seine tatsächliche Verfügungsgewalt gelangen, dass für ihn die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht (BAG 26.03.2015 - 2 AZR 483/14 - Rn. 20 mwN.). Der Erklärende muss die Erklärung willentlich aus den Händen geben. Bis zu diesem Zeitpunkt kann eine Erklärung noch zerrissen oder einfach nicht übergeben werden (vgl. Wertenbruch JuS 2020, 481, 486). Der Zugang einer verkörperten Willenserklärung unter Anwesenden ist auch dann bewirkt, wenn das Schriftstück dem Empfänger mit der für ihn erkennbaren Absicht, es ihm zu übergeben, angereicht und, falls er die Entgegennahme ablehnt, so in seiner unmittelbaren Nähe abgelegt wird, dass er es ohne Weiteres an sich nehmen und von seinem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Es geht dagegen nicht zu, wenn es dem Empfänger zum Zwecke der Übergabe zwar angereicht, aber von dem Erklärenden oder Überbringer wieder an sich genommen wird, weil der Empfänger die Annahme abgelehnt hat. In diesem Fall ist das Schreiben zu keinem Zeitpunkt in dessen tatsächliche Verfügungsgewalt gelangt (BAG 26.03.2015 - 2 AZR 483/14 - Rn. 20 mwN.). Eine verkörperte Willenserklärung geht auch dann zu, wenn sie einem anderen, der den Empfänger bei der Empfangnahme von Briefen vertreten kann, ausgehändigt wird und er dadurch die Möglichkeit hat, von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen (vgl. BAG 16.02.1983 - 7 AZR 134/81 - Rn. 10 mwN., juris). Wenn diese Möglichkeit für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen besteht, ist es unerheblich, wann er die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat (vgl. BAG 26.03.2015 - 2 AZR 483/14 - Rn. 37 mwN.; 16.02.1983 - 7 AZR 134/81 - Rn. 10 mwN., juris; 13.10.1976 - 5 AZR 510/75 - Rn. 28, juris). Zwar ist die Geltendmachung eines Anspruchs keine Willenserklärung, sondern eine einseitige geschäftsähnliche Handlung, auf die die Vorschriften des BGB nur entsprechend ihrer Eigenart analog Anwendung finden (BAG 09.04.2008 - 4 AZR 104/07 - Rn. 55 mwN., juris). Da die Geltendmachung eines Anspruchs den Schuldner an seine Leistungspflicht erinnern soll, ist der Zugang des Geltendmachungsschreibens beim Schuldner Voraussetzung zur Wahrung der Ausschlussfrist. § 130 Abs. 1 BGB ist auf die Geltendmachung tariflicher Ausschlussfristen entsprechend anzuwenden (BAG 09.04.2008 - 4 AZR 104/07 - Rn. 55 mwN., juris). Somit geht ein Geltendmachungsschreiben dem Schuldner zu, wenn es so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen (BAG 09.04.2008 - 4 AZR 104/07 - Rn. 55 mwN., juris). Dabei genügt es, wenn der Brief an eine Person ausgehändigt wird, die nach der Verkehrsauffassung als ermächtigt anzusehen ist, den Empfänger in der Empfangnahme zu vertreten. Es ist nicht erforderlich, dass dem Dritten, der die schriftliche Willenserklärung für den Empfänger entgegennimmt, eine besondere Vollmacht oder Ermächtigung erteilt worden ist. Abzustellen ist auf die Verkehrssitte (BAG 09.04.2008 - 4 AZR 104/07 - Rn. 55 mwN., juris). Nach dem letzten und von ihm als maßgeblich bezeichneten Vortrag des Klägers hat er das Schreiben vom 02.11.2022 in einem Umschlag bei sich gehabt, als er am Donnerstag, 03.11.2022, 10.45 Uhr im Büro in N. gewesen, um es dort abzugeben. Der Kläger hat das Schreiben aber nicht an die vertretungsberechtigte Betriebsleitung vor Ort, Frau B., übergeben, sondern auf deren Hinweis, er könne die Sachen in die Zentrale schicken, wieder mitgenommen. Eine Übergabe an Frau B. hat nicht stattgefunden. Diese hatte den Umschlag mit dem Schreiben nicht in der Hand. Der Kläger hat das Schriftstück auch nicht Frau B. mit der für sie erkennbaren Absicht, es ihr zu übergeben, angereicht und es, als diese ihn auf die Zentrale verwiesen hat, so in ihrer unmittelbaren Nähe abgelegt, dass sie es ohne Weiteres an sich nehmen und von seinem Inhalt Kenntnis nehmen konnte. 3. Die Berufung des Beklagten auf die tarifliche Ausschlussfrist des § 21 MTV verstößt nicht gegen Treu und Glauben, § 242 BGB. Der Beklagte hat weder durch eigenes tatsächliches Verhalten noch durch ein ihm zuzurechnendes Verhalten der Frau B. den Kläger an der rechtzeitigen Geltendmachung seines Anspruchs gehindert. Verhindert der Empfänger durch eigenes Verhalten den Zugang einer Willenserklärung, muss er sich so behandeln lassen, als sei ihm die Erklärung bereits zum Zeitpunkt des Übermittlungsversuchs zugegangen. Nach Treu und Glauben ist es ihm verwehrt, sich auf den späteren tatsächlichen Zugang zu berufen, wenn er selbst für die Verspätung die alleinige Ursache gesetzt hat (BAG 26.03.2015 - 2 AZR 483/14 - Rn. 21 mwN.). Sein Verhalten muss sich als Verstoß gegen bestehende Pflichten zu Sorgfalt oder Rücksichtnahme darstellen (BAG 26.03.2015 - 2 AZR 483/14 - Rn. 21 mwN.). Lehnt der Empfänger grundlos die Entgegennahme eines Schreibens ab, muss er sich nach § 242 BGB jedenfalls dann so behandeln lassen, als sei es ihm im Zeitpunkt der Ablehnung zugegangen, wenn er im Rahmen vertraglicher Beziehungen mit der Abgabe rechtserheblicher Erklärungen durch den Absender rechnen musste (BAG 26.03.2015 - 2 AZR 483/14 - Rn. 21 mwN.). Voraussetzung dafür, dass der Adressat eine Erklärung als früher zugegangen gegen sich gelten lassen muss, ist es, dass der Erklärende seinerseits alles Zumutbare dafür getan hat, dass seine Erklärung den Adressaten erreicht (vgl. BAG 01.10.2020 - 2 AZR 247/20 - Rn. 42 mwN.; 26.03.2015 - 2 AZR 483/14 - Rn. 21 mwN.; 22.09.2005 - 2 AZR 366/04 - Rn. 15, juris). Dazu gehört in der Regel, dass er nach Kenntnis von dem nicht erfolgten Zugang unverzüglich einen neuen Versuch unternimmt, seine Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers zu bringen, dass diesem ohne Weiteres eine Kenntnisnahme ihres Inhalts möglich ist (vgl. BAG 01.10.2020 - 2 AZR 247/20 - Rn. 42 mwN.; BGH 26.11.1997 - VIII ZR 22/97 - Rn. 17 mwN., juris). Dies folgt daraus, dass eine empfangsbedürftige Willenserklärung Rechtsfolgen grundsätzlich erst dann auslöst, wenn sie zugegangen ist. Welcher Art dieser erneute Versuch des Erklärenden sein muss, hängt von den konkreten Umständen wie den örtlichen Verhältnissen, dem bisherigen Verhalten des Adressaten, den Möglichkeiten des Erklärenden und auch von der Bedeutung der abgegebenen Erklärung ab (vgl. BAG 01.10.2020 - 2 AZR 247/20 - Rn. 42 mwN.; BGH 26.11.1997 - VIII ZR 22/97 - Rn. 17 mwN., juris). Ein wiederholter Zustellungsversuch des Erklärenden ist allerdings dann nicht mehr sinnvoll und deshalb entbehrlich, wenn der Empfänger die Annahme einer an ihn gerichteten schriftlichen Mitteilung grundlos verweigert oder den Zugang der Erklärung arglistig vereitelt (vgl. BAG 01.10.2020 - 2 AZR 247/20 - Rn. 42 mwN.; BGH 26.11.1997 - VIII ZR 22/97 - Rn. 18 mwN., juris). Dann greift statt einer bloßen Rechtzeitigkeits- eine Zugangsfiktion (BAG 01.10.2020 - 2 AZR 247/20 - Rn. 42 mwN.). Nach dem klägerischen Vortrag hat der Kläger nicht alles Zumutbare dafür getan, dass sein Schreiben den Beklagten erreicht hat. Der Kläger hat vorgetragen, sein Kollege Herr P. habe sein Geltendmachungsschreiben gemeinsam mit dessen eigenem per Einschreiben an die Zentrale geschickt. Er habe bei dem Kollegen Herrn P. am Folgetag dann nachgefragt, ob er sein Schreiben abgesandt habe, was der Kollege bejaht habe. Nach dem Vortrag der Beklagtenseite ist das Schreiben aber nicht an der Filiale angekommen. Ein Einschreibebrief ist erst dann zugegangen, wenn der Brief seinem Empfänger oder Bevollmächtigten ausgehändigt wird (vgl. BAG 15.11.1962 - 2 AZR 301/62 - Rn. 14, juris). Für den Zugang ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Hierfür reicht sein Vortrag, sein Kollege habe das Schreiben abgesandt, nicht aus. Er hat weder einen Nachweis dafür, dass sein Schreiben die Zentrale erreicht hat, noch hat er bei dem Beklagten nachgefragt, ob sein Schreiben in der Zentrale eingegangen ist. Vorliegend ist auch kein Fall gegeben, indem ausnahmsweise vom Kläger kein weiterer Versuch unternommen werden musste, das Schriftstück in den Machtbereich des Empfängers zu verbringen. Frau B. hat die Entgegennahme des Schreibens vom 02.11.2025 nicht endgültig verweigert, sondern den Kläger auf die Übersendung an die Zentrale verwiesen. Eine Übersendung dorthin war mithin erfolgversprechend, mit nur geringem zeitlichen und finanziellem Aufwand für den Kläger verbunden und auch nicht im Hinblick auf ein nahendes Ende der Ausschlussfrist problematisch. Am 03.11.2025 war ein Anspruch des Klägers auf eine Inflationsausgleichszahlung noch nicht einmal fällig. IV. Ein Geltendmachungsschreiben vom 07.03.2023 hat den Beklagten nach dessen Vortrag nicht erreicht. Der Kläger hat nicht dargelegt, wann und auf welchem Weg dieses Schreiben, das zudem nicht an den Beklagten oder die Fa. C. Busverkehr, sondern an die "R. GmbH" adressiert war, zugegangen sein soll. Ein Beweisantritt erfolgte seitens des Klägers nicht. V. Die Geltendmachung des Anspruchs durch die Klageschrift vom 03.08.2023 erfolgte erst mit deren Zustellung an den Beklagten am 28.08.2023 und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 21 Ziffer 1 Satz 2 MTV. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie nach dem Tarifvertrag Inflationsausgleichsprämie Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz. Der Kläger war vom 03.04.2016 bis zum 11.12.2022 in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei dem Beklagten als Omnibusfahrer im Linienverkehr beschäftigt, zu vergüten nach der Lohntabelle 2, Lohngruppe 3 (zuletzt 3.400,00 €). Der Beklagte führt ein nach dem LTTG dem Anwendungsbereich des VAV tarifvertragsunterworfenes ÖPNV-Unternehmen. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen der "Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Transport und Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz VAV ver.di" kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme in § 1 Nr. 2 des Arbeitsvertrags vom 18.06.2019 (Bl. 9 ff d. erstinstanzl. A.) Anwendung. Im "Tarifvertrag Inflationsausgleichsprämie Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz (Omnibusbetriebe)" (im Folgenden: TV Inflationsausgleichsprämie) vom 15.10.2022 abgeschlossen zwischen der Vereinigung der Arbeitgeberverbände Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) - Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saarland ist auszugsweise Folgendes geregelt: "§ 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt: Räumlich: Für das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz Fachlich: Für folgende Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, soweit sie Mitglied der Tarifvertragspartei sind: a) Unternehmen im Personenbeförderungsgewerbe mit Kraftomnibussen; b) Unternehmen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs mit Straßenbahnen und auf der Schiene auf Meterspur. Persönlich: Für alle Arbeitnehmer/innen die nach der Lohntabelle 2, Lohngruppe 3 als Omnibusfahrer/in im Linienverkehr vergütet werden, und zum 30.06.2022 Mitglied bei der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di waren und es zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Inflationsausgleichsausgleichszahlung nach diesem Tarifvertrag auch noch sind. § 2 Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie 1. Die Mitarbeiter/innen der Lohntabelle 2, Lohngruppe 3 (Omnibusfahrer/in im Linienverkehr) erhalten zusätzlich zu dem derzeit gültigen Tariflohn eine Inflationsausgleichsprämienzahlung in Höhe von 1.400,00 € netto. […] 3. Ein Anspruch entsprechend den Ziff. 1. und 2. besteht ausschließlich für Mitarbeiter/innen der Lohntabelle 2. Lohngruppe 3 (Omnibusfahrer/in im Linienverkehr), die den Nachweis dafür erbringen, dass sie zum Stichtag 30.06.2022 Mitglied bei der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di organisiert waren. Der Nachweis ist durch Vorlage eines geeigneten Zahlungsbelegs des Mitgliedsbeitrags bei ver.di zu führen. Der Zahlungsbeleg muss vor dem 30.06.2022 datiert sein. Quittungsbelege über Barzahlungen sind zum Nachweis nicht tauglich. Der Anspruch entsprechend den Ziff. 1. und 2. setzt weiterhin voraus, dass der/die Mitarbeiter/in zum 01.06.2022 in einem nach dem LTTG dem Anwendungsbereich des VAV-Tarifvertrags unterworfenen ÖPNV-Unternehmen beschäftigt war und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrags auch noch in einem nach dem LTTG dem Anwendungsbereich des VAV-Tarifvertrags unterworfenen ÖPNV-Unternehmen beschäftigt ist, die Arbeit zu diesem Zeitpunkt auch tatsächlich aufgenommen hat und in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht. § 3 Fälligkeit der Inflationsausgleichszahlung Die Inflationsausgleichszahlung gemäß § 3 Ziff. 1 Abs. 1 bzw. die Einmalzahlung gemäß § 3 Ziff. 1 Abs. 2 wird erst zum 30.11.2022 fällig, und wird dann mit der Abrechnung für den Monat November 2022 mit dem nächstmöglichen unternehmensinternen Zahlungslauf zur Auszahlung gebracht. Die Fälligkeit zu dem Stichtag 30.11.2022 und damit die Abrechnung und Auszahlung der Inflationsausgleichszahlung bzw. der Einmalzahlung an die berechtigten Mitarbeiter/innen ist wiederum davon abhängig, dass gemäß dem Protokoll des Ministeriums für Klimaschutz vom 23.09.2022 die Auszahlung der Haushaltsmittel für die Phasen I - II sowie für die Phase III an die jeweiligen Verbünde (V., R., N. und X) erfolgt ist, und die Zahlungen von diesen wiederum an die Verkehrsunternehmen angestoßen wurden. Sollten bis zum 30.11.2022 diese Zahlungen durch die Verbünde an die Verkehrsunternehmen nicht angestoßen worden sein, verschiebt sich die Fälligkeit der unter § 3 Ziff. 1 aufgeführten Zahlungen auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zahlungsflusses. § 4 Inkrafttreten - Laufdauer Dieser Tarifvertrag tritt rückwirkend zum 15.10.2022 in Kraft. Er endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit der Erfüllung der Inflationsausgleichszahlung. […]" Der Manteltarifvertrag gewerbliche Arbeitnehmer Privates Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz (Omnibusbetriebe), abgeschlossen zwischen der Vereinigung der Arbeitgeberverbände Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Landesbezirk Rheinland-Pfalz-Saarland vom 14.07.2022 (im Folgenden: MTV) enthält in "§ 21 Ausschlussfristen" - folgende Regelungen: "1. Tarifvertragliche sowie einzelvertragliche Ansprüche sind binnen drei Monaten nach ihrer Entstehung, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses spätestens einen Monat nach Arbeitsvertragsende schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Fristen ist beiderseits die Geltendmachung dieser Ansprüche ausgeschlossen. 2. Ausgenommen sind Ansprüche nach dem "Gesetz zur Regelung des allgemeinen Mindestlohnes - Mindestlohngesetz (MiLoG)" und Ansprüche auf Mindestentgelt nach einer Mindestlohnverordnung nach dem "Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)" sowie wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB. Ebenso wenig gelten die Ausschlussfristen für Ansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung sowie für Ansprüche, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Arbeitgebers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen resultieren und für Ansprüche aus Betriebsvereinbarungen." Zuletzt hatte Frau B. die Betriebsleitung vor Ort in N. inne. Sie war im November 2022 zur Entgegennahme von Geltendmachungsschreiben zuständig. Inzwischen ist sie bei dem Beklagten ausgeschieden. Der Kläger hat ein an ihn gerichtetes Schreiben der Gewerkschaft ver.di vom 02.11.2022 (Bl. 40 d. erstinstanzl. A.) zur Akte gereicht, das folgenden Inhalt hat: "Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber Anspruchsanzeige der tariflichen Inflationsausgleichsprämie für ver.di Mitglieder im Fahrdienst des VAV Tarifbereich Lieber Kollege A., aufgrund des zwischen ver.di und der Vereinigung der Arbeitgeberverbände des privaten Omnibusgewerbes Rheinland-Pfalz (VAV) am 15.10.2022 geschlossenen Tarifvertrages über eine Inflationsausgleichsprämie, welche exklusiv nur für ver.di Mitglieder im Linienverkehr gilt, bescheinigen wir Dir folgendes: Gemäß § 1 ff, § 2 Abs. 3 des o.g. Tarifvertrages; Besteht die Mitgliedschaft auch schon zum Stichtag 30.06.2022. Die Mitgliedschaft ist in keinem gekündigten Zustand. Für den Monat Juni 2022 wurde der Mitgliedsbeitrag an ver.di bezahlt. Dieses Schreiben stellt bei Vorlage beim Arbeitgeber gleichzeitig die Anspruchsanzeige auf Zahlung der tarifvertraglichen Inflationsausgleichsprämie, sowie deren rein vorsorglichen Geltendmachung dar." Der Kläger hat weiter ein Geltendmachungsschreiben der Gewerkschaft ver.di vom 07.03.2023 (Bl. 20 f. d. erstinstanzl. A.) in Bezug auf die tarifliche Inflationsausgleichsprämie zur Akte gereicht. Dieses ist gerichtet an die "R. GmbH, C-Straße, C-Stadt". Der Beklagte hat einen Kontoauszug in Bezug auf einen "Zahlungseingang Wert: 16.12.2022 Verkehrsverbund R. GmbH (V. GmbH)" in Höhe von 211.568,83 € (Bl. 100 d. erstinstanzl. A.) zur Akte gereicht. Der Kläger hat Kontoauszüge mit Zahlungsabbuchungen für "Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft" vom 29.04.2022, vom 31.05.2022, vom 30.06.2022, vom 30.10.2022, vom 30.11.2022, vom 30.12.2022 sowie vom 31.01.2023 (Bl. 149 ff., 169 f. d. erstinstanzl. A.) sowie seinen Mitgliedausweis von ver.di (Kopie Bl. 171 d. erstinstanzl. A.) zur Akte gereicht. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Fälligkeit des Anspruchs auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie lagen spätestens im Februar 2023 vor. Der Kläger hat zur Begründung seiner am 07.08.2023 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 18.08.2023 zugestellten Klage vorgetragen, er sei seit dem 30.04.2021 Mitglied bei der Gewerkschaft ver.di. Seine Mitgliedschaft sei ungekündigt. Seine Forderung habe er mit seinen Schreiben vom 02.11.2022 sowie vom 07.03.2023 durch ver.di gegenüber dem Beklagten rechtzeitig geltend gemacht. Zwar sei in § 3 Abs. 1 TV Inflationsausgleichsprämie die Fälligkeit zum 30.11.2022 geregelt. Allerdings werde in Abs. 2 weiter geregelt, dass die Fälligkeit zum Stichtag 30.11.2022 und damit die Abrechnung und Auszahlung der Inflationsausgleichszahlung bzw. der Einmalzahlung an die berechtigten Mitarbeiter/innen davon abhängig sei, dass gemäß dem Protokoll des Ministeriums für Klimaschutz vom 23.09.2022 die Auszahlung der Haushaltsmittel für die Phasen I - II sowie für die Phase III an die jeweiligen Verbünde (V., R., N. und X) erfolgt sei, und die Zahlungen von diesen wiederum an die Verkehrsunternehmen angestoßen worden seien. Sollten bis zum 30.11.2022 diese Zahlungen durch die Verbünde an die Verkehrsunternehmen nicht angestoßen worden sein, verschiebe sich die Fälligkeit der unter § 3 Nr. 1 aufgeführten Zahlungen auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zahlungsflusses. Frühestmöglicher Fälligkeitszeitpunkt sei damit der Gehaltslauf für den Monat November 2022 gewesen. Wann genau die Inflationsausgleichsprämien bei dem Beklagten tatsächlich zur Auszahlung gekommen seien, sei unbekannt. Da er zum 11.12.2022 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei, habe er in Unkenntnis des konkreten Auszahlungszeitpunktes und Fälligkeitszeitpunktes gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 02.11.2022 seinen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämien zunächst rein vorsorglich geltend gemacht. Obgleich in dem Schreiben vom 02.11.2022 kein Zahlbetrag benannt sei, werde konkret auf den TV Inflationsausgleichsprämie für ver.di-Mitglieder im Fahrdienst des VAV-Tarifbereichs sowie auf die dortigen Regelungen der §§ 1 ff. Bezug genommen. Ausgehend vom Umstand, dass die Fälligkeit der Inflationsausgleichsprämie an den Zeitpunkt der diesbezüglichen Refinanzierungszahlung der Landesmittel des Landes Rheinland-Pfalz und deren Weitergabe über die Verkehrsverbünde an die Verkehrsunternehmen geknüpft sei, werde seinerseits von einer Fälligkeit mit der Februarabrechnung 2023 ausgegangen. Aus dem von dem Beklagten vorgelegten Zahlungsbeleg vom 16.12.2022 ergäbe sich gerade nicht, dass es sich bei dem im Kontoauszug aufgeführten Zahlungsbetrag um die Inflationsausgleichszahlung seitens des Verbundes handle. In § 2 Nr. 3 TV Inflationsausgleichsprämie sei ausdrücklich nicht aufgeführt, dass ein Bestätigungsschreiben eines Gewerkschaftssekretärs, der Einblick auf die Datenbank der Mitglieder habe, nicht als Nachweis der Gewerkschaftsmitgliedschaft zum Stichtag 30.06.2022 geeignet oder tauglich sei. Er selbst und sein Kollege Herr P. seien in der Kalenderwoche 45/2022 zusammen in die Verwaltung in N. (S.-straße, N.) gefahren, um dort vor Ort die Bescheinigung vom 02.11.2022 abzugeben. Sie hätten die dortige Betriebsleiterin B. angetroffen und ihr mitgeteilt, dass sie die ver.di-Bescheinigung für die Inflationsausgleichsprämie abgeben wollten. Frau B. hätte nach Kenntnisnahme des jeweiligen Schreibens die Entgegennahme der Bescheinigungen jedoch abgelehnt. Sie hätte ihnen mitgeteilt, dass die Bescheinigungen an die Zentrale in C-Stadt geschickt werden müssten. Daraufhin hätte der Kollege Herr P. seine eigene und seine - des Klägers - Bescheinigung in einen Umschlag verbracht und per Einschreiben an den Beklagten, an die Zentrale in C-Stadt, geschickt. Ausweislich des Schreibens vom 02.11.2023 habe er darin zeitgleich den Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie geltend gemacht. Er war der Ansicht, damit sei er der einstufigen Ausschlussfrist nachgekommen. Indem Frau B. nach Kenntnisnahme des jeweiligen Schreibens die Entgegennahme der Bescheinigungen abgelehnt habe, habe sie damit den rechtzeitigen Zugang des Geltendmachungs- und Nachweisschreibens verhindert. Dadurch sei entsprechend dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 1 BGB der Zugang der Willenserklärung fingiert worden. Der Anspruch sei auch mit Schreiben vom 07.03.2023 wirksam geltend gemacht worden. Das Schreiben sei in seinem Namen und Auftrag verfasst worden. Es sei konkret auf den Tarifvertrag Bezug genommen worden. Das Schreiben sei zwar an die R. GmbH verschickt worden, der Beklagte könne sich jedoch nicht darauf berufen, dass er unter der Adresse der R. GmbH nicht wirksam erreichbar sei bzw. kontaktiert werden könne. Der Beklagte sei zeitgleich auch Geschäftsführer der R. GmbH, welche dieselbe Adresse habe. Darüber hinaus verwende der Beklagte auch in seiner Eigenschaft als Inhaber und eingetragener Kaufmann des Busverkehrs C. die Faxnummer der R. GmbH. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1.400,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2023 an ihn zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, der Kläger habe den gemäß § 2 Abs. 3 TV Inflationsausgleichsprämie anspruchsbegründenden Zahlungsbeleg des Mitgliedsbeitrags bei ver.di nicht vorgelegt. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass der Kläger bereits seit dem 30.04.2021 Mitglied bei ver.di gewesen sei, dass seine Mitgliedschaft am Stichtag 30.06.2022 und zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Inflationsausgleichszahlung bestanden habe, in keinem gekündigten Zustand gewesen und der Mitgliedsbeitrag für den Monat Juni 2022 an ver.di bezahlt worden sei. Es werde bestritten, dass es sich bei den vom Kläger vorgelegten Zahlungsbelegen um Mitgliedsbeiträge des Klägers bei ver.di handele. Ob es sich bei dem Zahlungspflichtigen um den Kläger oder einen Dritten mit gleichem Namen (z. B. Verwandten) handele, sei den vorgelegten Belegen nicht zu entnehmen. Auch sei den Belegen nicht zu entnehmen, ob es sich bei den Beiträgen um Mitgliedsbeiträge oder sonstige Beiträge handele. Ungeachtet dessen sei die erst mit Schriftsatz vom 23.05.2024 erfolgte Vorlage der Kontoauszüge in Ansehung der Ausschlussfristen verspätet. Nach der eindeutigen Regelung des Tarifvertrags erfülle nur ein Zahlungsbeleg die Voraussetzung des Anspruchs auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie. Sogar Quittungsbelege über Barzahlungen seien zum Nachweis nicht geeignet, vgl. § 2 Abs. 3 des Tarifvertrages. Ausdrücklicher Wille der Tarifparteien sei es ausweislich des Schreibens des VAV Rheinland-Pfalz e. V. vom 11.01.2024 (Bl. 113 f. d. A.) gewesen, dass der Nachweis der Gewerkschaftsmitgliedschaft nur durch Vorlage eines vor dem 30.06.2022 datierten Zahlungsbelegs geführt werden könne. Dies sei geregelt worden, um Vordatierungen von Mitgliedsbescheinigungen und daher Manipulationsmöglichkeiten und Missbrauch vorzubeugen. Grund hierfür seien Erfahrungen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Tarifvertrags über Löhne und Gehälter Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz vom 13.08.2020 gewesen. Der Anspruch wäre - wenn er denn bestünde - auch mangels rechtzeitiger Geltendmachung verfallen. Gemäß § 3 TV Inflationsausgleichsprämie sei die Zahlung zum 30.11.2022 fällig gewesen. Die Zahlung von Haushaltsmitteln an ihn (den Beklagten) sei tatsächlich am 16.12.2022 erfolgt. Er habe den Zahlungsbeleg des Verbundes (Kontoauszug Auszahlung R.) vom 16.12.2022 vorgelegt. Die Fördergelder für den R. basierten auf Personalmehrkosten auf Linienbündelebene insgesamt, wobei auch Sonderzahlungen wie zum Beispiel Inflationsausgleichszahlungen inkludiert seien. Eine gesonderte Ausweisung der Kosten für Inflationsausgleichszahlungen sei seitens des Verbundes nicht möglich. Die Auszahlung der Haushaltsmittel für die Phasen I - II sowie für die Phase III sei an den hier maßgeblichen Verbund, die Verkehrsverbund R.GmbH (V.) erfolgt und die Zahlungen seien vom V. wiederum an die Verkehrsunternehmen angestoßen worden. Die Inflationsausgleichsprämie sei somit zum 30.11.2022, spätestens jedoch mit dem tatsächlichen Zahlungsfluss am 16.12.2022 fällig gewesen. Er habe das Schreiben des Klägers vom 02.11.2022 nicht erhalten. Diesem sei zudem kein geeigneter Zahlungsbeleg beigefügt, so dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Tarifvertrag Inflationsausgleichsprämie auch unter diesem Aspekt jedenfalls nicht erfüllt seien. Die Bescheinigung der Gewerkschaft vom 02.11.2022 vermöge die Voraussetzungen einer wirksamen Geltendmachung des Klägers nicht zu erfüllen. Adressat sei nicht der Beklagte, sondern der Kläger. Dem Schreiben, unterzeichnet von Herrn Bä., sei auch keine Vollmacht des Klägers beigefügt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Vermerk: "Dieses Schreiben stellt bei Vorlage beim Arbeitgeber gleichzeitig die Anspruchsanzeige auf Zahlung der tarifvertraglichen Inflationsausgleichsprämie, sowie deren rein vorsorglichen Geltendmachung dar." Die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der Ausschlussfristen seien den Regelungen des MTV zu entnehmen und könnten nicht durch einen Gewerkschaftssekretär festgelegt werden. Der Anspruch sei im Übrigen auch nur rein vorsorglich geltend gemacht und der Höhe nach nicht beziffert. Er bestreite mit Nichtwissen, dass der Kläger im Betrieb des Beklagten in N., S.straße gewesen sei und Frau B. mitgeteilt habe, dass er die Bescheinigung für die Inflationsausgleichsprämie abgeben wolle. Es werde bestritten, dass Frau B. nach Kenntnisnahme dieses Schreibens die Entgegennahme der Bescheinigung abgelehnt habe und sie dem Kläger mitgeteilt habe, dass die Bescheinigung an die Zentrale in C-Stadt geschickt werden müssen. Der Anspruch habe auch nicht durch das Schreiben der Gewerkschaft vom 07.03.2022 rechtswirksam geltend gemacht werden können. Adressat des Schreibens sei die R. GmbH und nicht er - der Beklagte - als Arbeitsvertragspartei. Das Schreiben vom 07.03.2022 liege weder dem Adressaten, der R. GmbH vor, noch ihm. Es sei erstmals im Prozess vorgelegt worden. Auch vermöge das Schreiben vom 07.03.2022 die Ausschlussfrist des § 21 MTV nicht zu wahren. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 03.07.2024 abgewiesen. Es hat - zusammengefasst - zur Begründung ausgeführt, es könne offenbleiben, in welcher Weise ein Nachweis für die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft zu führen sei. Der Anspruch sei jedenfalls nach § 21 Ziffer 1 MTV verfallen, da er nicht rechtzeitig gegenüber dem Beklagten geltend gemacht worden sei. Der Kläger sei für die streitige Tatsache des Zugangs eines rechtzeitigen Geltendmachungsschreibens beweisfällig geblieben. Gemäß § 21 Ziffer 1 MTV seien tarifvertragliche sowie einzelvertragliche Ansprüche binnen drei Monaten nach ihrer Entstehung, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses spätestens einen Monat nach Arbeitsvertragsende schriftlich geltend zu machen. Dabei sei die tarifliche Regelung dahin auszulegen, dass es vorliegend auf die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs ankomme. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sein Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie sei noch nach dem 16.12.2022 zu einem noch unbekannten Zeitpunkt fällig geworden. Zum schlüssigen Vortrag einer Forderung, die tariflichen Ausschlussfristen unterliege, gehöre die Darlegung der fristgerechten Geltendmachung. Unterbleibe dies, sei die Klage unschlüssig. Die Einhaltung der tariflichen Ausschlussfristen durch rechtzeitige Geltendmachung sei eine materiell-rechtliche Voraussetzung für den Fortbestand des behaupteten Anspruchs trotz der rechtsvernichtenden, von Amts wegen zu beachtenden Einwendung der tariflichen Verfallfrist. Der Anspruchsteller trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Frist eingehalten habe. Er müsse ferner die Voraussetzungen einer in der Klausel enthaltenen Ausnahmebestimmung darlegen und beweisen. Die Beklagte habe entsprechend der größeren Sachnähe nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast substantiiert zur Fälligkeit des Anspruchs vorgetragen. Der Kläger habe dagegen nicht behauptet und bewiesen, dass die Auszahlung der Haushaltsmittel und das Anstoßen der Zahlungen an die Verkehrsunternehmen noch später erfolgt seien. Unabhängig davon, ob am 17.12.2022 dann eine einmonatige oder eine dreimonatige Verfallfrist begonnen habe, sei der Kläger für eine rechtzeitige Geltendmachung seines Anspruchs innerhalb dieser Fristen beweisfällig geblieben. Er habe weder für einen Zugang des Schreibens vom 02.11.2022 noch des Schreibens vom 07.03.2023 beim Beklagten Beweis angetreten. Eine Geltendmachung könne vielmehr erst durch die dem Beklagten am 18.08.2023 zugestellte Klage und damit weit außerhalb der Ausschlussfrist festgestellt werden. § 130 Abs. 1 BGB sei auf die Geltendmachung tariflicher Ausschlussfristen entsprechend anzuwenden. Somit gehe ein Geltendmachungsschreiben dem Schuldner zu, wenn es so in den Bereich des Empfängers gelangt sei, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit habe, vom Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen. Dabei genüge es, wenn der Brief an eine Person ausgehändigt werde, die nach der Verkehrsauffassung als ermächtigt anzusehen sei, den Empfänger in der Empfangnahme zu vertreten. Ein Zugang des Schreibens vom 02.11.2022 beim Beklagten könne nicht festgestellt werden. Eine Abgabe des Schreibens vom 02.11.2022 habe auch nach dem Vortrag des Klägers in der Kalenderwoche 45 nicht stattgefunden. Nach dem Vortrag des Klägers habe Frau B. die tatsächliche Verfügungsgewalt an dem Schreiben vom 02.11.2022 nicht erlangt. Der Kläger behaupte, Frau B. hätte nach Kenntnisnahme des jeweiligen Schreibens vom 02.11.2022 die Entgegennahme der Bescheinigungen abgelehnt. Sie hätte den beiden Mitarbeitern mitgeteilt, dass die Bescheinigungen an die Zentrale in C-Stadt geschickt werden müssten. Eine Übergabe des Schreibens im Sinne eines Abgebens habe damit nicht stattgefunden. Der Kläger habe auch keinen Beweis dafür angetreten, dass das Schreiben dem Beklagten per Post zugegangen sei. Der Beklagte müsse sich auch nach dem klägerischen Vortrag nicht nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei bereits in der Kalenderwoche 45/2022 der Zugang des Schreibens vom 02.11.2022 erfolgt. Zwar habe auch nach dem Vortrag des Beklagten Frau B. die Betriebsleitung vor Ort innegehabt und sei ermächtigt gewesen, den Beklagten in der Empfangnahme von Geltendmachungsschreiben zu vertreten. Allerdings habe Frau B. auch bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrags den Umständen nach annehmen dürfen, die Mitarbeiter hätten die Weigerung, das Schreiben entgegenzunehmen, ohne Weiteres akzeptiert. Unerheblich sei, ob Frau B. einen nachvollziehbaren Grund für die Ablehnung der Annahme gehabt habe. Der Kläger und Herr P. hätten nicht protestiert, sondern nach eigenem Vortrag unverzüglich die Bescheinigungen per Einschreiben an den Beklagten geschickt. Es sei nicht ersichtlich, dass Frau B. über die Ablehnung der Entgegennahme hinaus treuwidrig gehandelt habe. Insbesondere solle das Gespräch in der Kalenderwoche 45 und damit Anfang November noch deutlich vor der frühest möglichen Fälligkeit des Anspruchs auf Inflationsausgleichsprämie am 20.11.2022 stattgefunden haben. Die Angelegenheit sei damit in keiner Hinsicht zeitkritisch gewesen. Nach dem dargelegten Verlauf des Gesprächs hätte Frau B. keinen Anlass haben müssen, den Beklagten über eine bereits erfolgte Geltendmachung des Anspruchs oder ihre Weigerung, die Bescheinigungen anzunehmen, zu informieren. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass die beiden Mitarbeiter die Bescheinigungen nun selbst an die Zentrale schicken würden und sie selbst - sofern es nicht zu einer neuen Kontaktaufnahme durch die Mitarbeiter käme - aus dem Vorgang außen vor wäre. Die Mitarbeiter hätten im Übrigen auch nicht alles Zumutbare dafür getan, dass ihre Erklärung den Adressaten erreiche. Sie hätten weder den Einlieferungsbeleg vorgelegt noch vorgetragen, dass sie sich in der Zentrale nach dem Eingang ihrer Bescheinigungen erkundigt hätten. Unabhängig davon, dass das Schreiben vom 07.03.2023 nicht an den Beklagten bzw. die Firma C. Busverkehr gerichtet sei, sondern an eine andere juristische Person, habe der Kläger jedenfalls keinen Beweis dafür angetreten, dass das Schreiben dem Beklagten per Post zugegangen sei. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 186 ff. d. erstinstanzl. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 14.10.2024 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 11.11.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt. Der Kläger hat die Berufung (innerhalb der durch Beschluss vom 10.12.2024 bis 20.01.2025 einschließlich verlängerten Berufungsbegründungsfrist) mit einem am 20.01.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 17.01.2025 begründet. Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 40 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen zusammengefasst geltend, der Beklagte sei hinsichtlich der Frage des Auszahlungszeitpunktes der Haushaltsmittel seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Grundsätzlich trage zwar der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Forderung, die einer schriftlichen Ausschlussfrist unterliege, gegenüber dem Anspruchsgegner rechtzeitig geltend gemacht worden sei, mithin die anzuwendende Ausschlussfrist eingehalten worden sei. Aufgrund der größeren Sachnähe des Beklagten habe es vorliegend diesem nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast- und Beweislast oblegen, hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs vorzutragen. Ob es sich bei dem Zahlungseingang am 16.12.2022 tatsächlich um die Inflationsausgleichszahlung gehandelt habe oder um Gehalts- oder sonstige Zahlungen, sei mangels eines konkreten Verwendungszwecks gerade nicht ersichtlich. Mangels entsprechender Sachnähe habe er auch nicht vortragen können, zu welchem alternativen Zeitpunkt eine weitere Zahlung dem Beklagten betreffend die Inflationsausgleichsprämie zugeflossen sei. Die erstinstanzliche Entscheidung sei auch dahingehend fehlerhaft, dass er beweisfällig für die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der Ausschlussfristen geblieben sei. Die Schriftstücke vom 02.11.2022 seien dem Beklagten in zurechenbarer Weise zugegangen. Zumindest sei der Beklagte nach Treu und Glauben so zu behandeln als sei in der Kalenderwoche 45/2022 der Zugang der Schriftstücke vom 02.11.2022 in zurechenbarer Weise bei diesem erfolgt. Denn die Schriftstücke seien Frau B. zugegangen. Er habe am Donnerstag, 03.11.2022, 10.45 Uhr am Bahnhof eine fünfzehnminütige Pause gehabt. Er habe die Papiere im Umschlag bei sich gehabt. Er sei dann im Büro gewesen und habe den nicht frankierten Umschlag an Frau B. übergeben wollen. Diese habe ihm dann gesagt, er könne die Sachen in die Zentrale schicken. Frau B. habe den Umschlag nicht in der Hand gehabt. Er habe den Umschlag übergeben wollen und Frau B. habe ihn nicht genommen. Beim Rausgehen habe er dann den Kollegen P. gesehen und ihm gesagt, dass sie das in die Zentrale schicken sollten. Der Kollege Herr P. sei dann selbst nochmal reingegangen, dann aber auch wieder rausgegangen. Er habe dem Kollegen P. dann auch sein Schreiben gegeben, weil dieser es zusammen an die Zentrale habe schicken wollen. Herr P. habe den Brief dann per Einschreiben geschickt. Er habe den Kollegen dann auch am nächsten Tag gefragt, ob er es zur Post geschickt habe. Der Kollege habe das bejaht. Das Arbeitsgericht verkenne die besonderen, zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Rechtsbeziehungen aus dem Arbeitsvertrag, die einen wiederholten Zustellversuch bei ausdrücklicher und grundloser Ablehnung der Schreiben entbehrlich machten. Damit gölten die Willenserklärungen als zugegangen in dem Moment, in welchem sie ohne Zugangsvereitelung zugegangen wären. Dies sei vor Ort in N. bei Frau B. gewesen. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 03.07.2024, Az. 3 Ca 940/23 abzuändern; 2. den Beklagten zu verurteilen, 1.400,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2023 an ihn zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 20.03.2025, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 63 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sein Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie sei noch nach dem 16.12.2022 zu einem noch unbekannten Zeitpunkt fällig geworden. Sie habe die Inflationsausgleichsprämie an diejenigen Mitarbeiter, die entsprechende Belege vorgelegt, somit die Voraussetzungen des Tarifvertrags erfüllt hätten, mit der Lohnabrechnung November 2022 im Dezember 2022 ausgezahlt. Nach eigenem Vortrag des Klägers habe eine Übergabe des Schreibens vom 02.03.2022 nicht stattgefunden. Der Kläger habe das Schreiben nicht willentlich aus den Händen gegeben und an Frau B. übergeben. Frau B. habe das Schreiben nie in der Hand gehabt. Dies sei dem Kläger auch sofort bekannt gewesen. Dem Kläger wäre es daher möglich und zumutbar gewesen, das Schreiben im Büro N. einfach abzulegen, in den Briefkasten einzuwerfen oder nachweislich per Post an ihn (den Beklagten) am Betriebssitz in C-Stadt zu versenden. Hierfür habe der Kläger im Hinblick auf die Ausschlussfrist des § 21 MTV auch ausreichend Zeit gehabt. Vorstehendes könne indes auch dahinstehen, da sämtlichen Geltendmachungsschreiben unstreitig keine geeigneten Zahlungsbelege im Sinn des § 2 Abs. 3 TV Inflationsausgleichsprämie beigefügt gewesen seien. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 02.07.2025 (Bl. 77 ff. d. A.) Bezug genommen.