Urteil
4 AZR 549/08
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unmittelbarer beiderseitiger Tarifgebundenheit gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrags (§§3 Abs.1,4 Abs.1 TVG) im jeweiligen Arbeitsverhältnis unmittelbar und zwingend.
• Tarifpluralität (verschiedene Tarifverträge gelten im Betrieb, für einzelne Arbeitnehmer jedoch je nur ein Tarifvertrag) begründet keine richterliche Verdrängung eines Tarifvertrages nach dem Grundsatz der Tarifeinheit.
• Eine richterliche Rechtsfortbildung zur Auflösung von Tarifpluralität zugunsten eines ‚spezielleren‘ Tarifvertrags ist unzulässig; sie fehlt sowohl an einer planwidrigen Gesetzeslücke als auch an einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung (§§3,4 TVG; Art.9 Abs.3 GG).
• Eine E-Mail kann zur Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist genügen; für die Formanforderung des §70 Satz1 BAT genügt die Textform (§126b BGB) mit Namensangabe und erkennbarer Abschlusserklärung.
Entscheidungsgründe
Tarifpluralität bewirkt keine richterliche Verdrängung eines Tarifvertrags • Bei unmittelbarer beiderseitiger Tarifgebundenheit gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrags (§§3 Abs.1,4 Abs.1 TVG) im jeweiligen Arbeitsverhältnis unmittelbar und zwingend. • Tarifpluralität (verschiedene Tarifverträge gelten im Betrieb, für einzelne Arbeitnehmer jedoch je nur ein Tarifvertrag) begründet keine richterliche Verdrängung eines Tarifvertrages nach dem Grundsatz der Tarifeinheit. • Eine richterliche Rechtsfortbildung zur Auflösung von Tarifpluralität zugunsten eines ‚spezielleren‘ Tarifvertrags ist unzulässig; sie fehlt sowohl an einer planwidrigen Gesetzeslücke als auch an einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung (§§3,4 TVG; Art.9 Abs.3 GG). • Eine E-Mail kann zur Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist genügen; für die Formanforderung des §70 Satz1 BAT genügt die Textform (§126b BGB) mit Namensangabe und erkennbarer Abschlusserklärung. Der Kläger war 2000–2007 als Arzt beschäftigt; sein Arbeitsvertrag wies auf den BAT hin. Im Oktober 2005 nahm er Urlaub; die Beklagte leitete ihn zugleich in den TVöD über. Der Kläger beanspruchte einen tariflichen Urlaubsaufschlag nach §47 Abs.2 BAT für 11 Tage, den die Beklagte nicht zahlte mit der Begründung, das Arbeitsverhältnis habe unter TVöD-Bedingungen noch nicht drei volle Monate bestanden. Der Kläger erklärte die Ansprüche per E-Mail (1.1.2006, 31.1.2006) und förmlich durch Schreiben; die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Die Beklagte rügte Anwendung des TVöD nach dem Grundsatz der Tarifeinheit und focht die Entscheidung an. Streitgegenstand ist die Frage, ob der BAT trotz Eintritts des TVöD im Betrieb weiter unmittelbar gilt und ob die E-Mails die Ausschlussfrist wahren. • Der Senat hält die Revision für unbegründet: Der Kläger ist kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit an den BAT gebunden (§3 Abs.1, §4 Abs.1 TVG) und kann den Urlaubsaufschlag nach §47 Abs.2 BAT verlangen. • Bei der Beklagten lag Tarifpluralität vor: Arbeitgeberbindung an TVöD/VKA und zugleich an BAT für Mitglieder des Marburger Bundes. Tarifpluralität ist im System des TVG angelegt; für einzelne Arbeitsverhältnisse gilt jeweils der dem Arbeitnehmer zuzuordnende Tarifvertrag. • Die bisherige Rechtsprechung, Tarifpluralität nach dem Grundsatz der Tarifeinheit zugunsten des spezielleren Tarifvertrags aufzulösen, wird aufgegeben. Eine solche Verdrängung wäre richterliche Rechtsfortbildung, die an einer planwidrigen Gesetzeslücke fehlt und durch Art.20 Abs.3 GG sowie Art.9 Abs.3 GG (Koalitionsfreiheit) nicht gerechtfertigt ist. • Normen des TVG (§§3,4 TVG) gebieten die unmittelbare und zwingende Wirkung tariflicher Individualnormen für beiderseits Tarifgebundene; daraus folgt, dass mehrere Tarifverträge im Betrieb nebeneinander gelten können, ohne dass der Richter einen verdrängenden Tarifeinheitssatz schafft. • Praktische Schwierigkeiten der Parallelanwendung (Durchführungs- und Abgrenzungsfragen) rechtfertigen keine gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung; die Gerichte müssen vielmehr die gesetzliche Differenzierung zwischen Individual- und Betriebsnormen (§3 Abs.2 TVG) anwenden. • Die Verdrängung eines Tarifvertrags würde in die kollektive und individuelle Koalitionsfreiheit eingreifen; ein solcher Eingriff könnte nur durch das Gesetz und nur unter strengen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen gerechtfertigt werden, die hier nicht vorliegen. • Zur Ausschlussfrist: Die E-Mail vom 31.01.2006 genügt der verlangten Form nach §70 Satz1 BAT in Verbindung mit §126b BGB (Textform mit Namensangabe und erkennbarer Abschlusserklärung) und war als rechtzeitige Geltendmachung wirksam. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen; die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Kläger hat Anspruch auf den geltend gemachten Urlaubsaufschlag nach §47 Abs.2 BAT für die 11 Urlaubstage, weil der BAT im relevanten Zeitraum kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit unmittelbar galt und die Tarifpluralität nicht richterlich zugunsten des TVöD aufzulösen ist. Zudem hat der Kläger die tarifliche Ausschlussfrist wirksam durch E-Mail gewahrt, sodass sein Anspruch nicht ausgeschlossen ist. Insgesamt obsiegt der Kläger damit in der Sache.