Urteil
7 AZR 276/14
BAG, Entscheidung vom
38mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
38 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die auflösende Bedingung in § 33 Abs. 2 TV‑L über die Beendigung bei Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erfasst grundsätzlich auch regelmäßig geringfügig Beschäftigte im Sinn des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV.
• Bei einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von unter drei Stunden täglich kann die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht ohne weitere Feststellungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen; der Arbeitnehmer kann seine Weiterbeschäftigung verlangen.
• Die Formvorschrift des § 33 Abs. 3 TV‑L für das Weiterbeschäftigungsverlangen genügt der Textform nach § 126b BGB; eine strenge Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB ist nicht erforderlich.
• Eine Bedingungskontrollklage nach §§ 21, 17 TzBfG ist zulässig und beginnt mit Zugang der vom Arbeitgeber erklärten Beendigungsmitteilung; die Dreiwochenfrist war hier eingehalten.
Entscheidungsgründe
Beendigung bei Rente wegen voller Erwerbsminderung: weiterbeschäftigungsfähige Geringfügig Beschäftigte schützen • Die auflösende Bedingung in § 33 Abs. 2 TV‑L über die Beendigung bei Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erfasst grundsätzlich auch regelmäßig geringfügig Beschäftigte im Sinn des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. • Bei einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von unter drei Stunden täglich kann die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht ohne weitere Feststellungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen; der Arbeitnehmer kann seine Weiterbeschäftigung verlangen. • Die Formvorschrift des § 33 Abs. 3 TV‑L für das Weiterbeschäftigungsverlangen genügt der Textform nach § 126b BGB; eine strenge Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB ist nicht erforderlich. • Eine Bedingungskontrollklage nach §§ 21, 17 TzBfG ist zulässig und beginnt mit Zugang der vom Arbeitgeber erklärten Beendigungsmitteilung; die Dreiwochenfrist war hier eingehalten. Die Klägerin, seit 1980 regelmäßig mit zwei Wochenstunden beschäftigt und damit geringfügig im Sinn des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, erhielt einen Rentenbescheid wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid 17.8.2012, Gutachten 10.7.2012). Die Beklagte teilte schriftlich mit, das Arbeitsverhältnis sei gemäß § 33 Abs. 2 TV‑L beendet; die Mitteilung ging der Klägerin Ende November 2012 zu. Die Klägerin erhob noch vor Zugang der Mitteilung Klage und machte geltend, § 33 Abs. 2 TV‑L dürfe wegen ihres geringen Arbeitsumfangs nicht ohne Weiteres zur Beendigung führen; ihre Tätigkeit im Beratungscafé könne sie weiterhin ausüben. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen bzw. gaben teilweise abweichend ab; das Landesarbeitsgericht stellte eine Beendigung zum 14.12.2012 fest. Die Klägerin legte Revision ein; das BAG nahm die Revision zu Teilen an und verwies zurück. • Zulässigkeit: Die Revisionsbegründung erfüllt die Anforderungen nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 551 ZPO und setzt sich mit den tragenden Gründen des Landesarbeitsgerichts auseinander. • Anwendungsbereich TV‑L: Die Klägerin fällt nicht unter die Ausnahme des § 1 Abs. 2 Buchst. i TV‑L (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV), weil ihre geringfügige Beschäftigung regelmäßig und nicht nur gelegentlich ist; daher gilt TV‑L. • Keine pauschale Beendigung bei Die Revision der Klägerin ist teilweise erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 14.12.2012 festgestellt hat. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, damit dieses feststellt, ob die Klägerin nach dem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen noch in der Lage ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung (zwei Wochenstunden) zu erbringen. Ist sie hierzu leistungsfähig und hat sie ihre Weiterbeschäftigung rechtzeitig und in Textform verlangt, kann die auflösende Bedingung nicht eintreten und das Arbeitsverhältnis fortbestehen. Andernfalls bleibt die Beendigung gemäß § 33 Abs. 2 TV‑L möglich. Die Entscheidung über die Kosten der Revision obliegt dem Landesarbeitsgericht.