Urteil
5 Sa 567/00
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2000:0808.5SA567.00.00
4mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.10.1999 - 4 Ca 2266/99 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert: 9.572,40 DM . 1 Tatbestand 2 (abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO) 3 und 4 Entscheidungsgründe: 5 Die 1958 geborene, verheiratete Klägerin ist bei dem Beklagten an der Fachhochschule Aachen im Fachbereich Architektur ununterbrochen seit 1989 zunächst befristet beschäftigt. Mit Arbeitsvertrag vom 18/24.07.1991 wurde die Klägerin mit einer Arbeitszeit von 19,25 Stunden wöchentlich unbefristet eingestellt. Die Klägerin hat im Januar 1989 ihre Diplomprüfung im Fachbereich Architektur an der Fachhochschule Aachen bestanden und studierte anschließend weiter an der technischen Hochschule Aachen. 6 Nach dem Arbeitsvertrag wurde sie zunächst nach Vergütungsgruppe IV a BAT vergütet, seit 1993 auf Grund einer Tätigkeitsbeschreibung vom 25.05.1993 nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2. Nach dieser Tätigkeitsbeschreibung (Bl. 19 bis 25 GA) bestanden ihre Aufgaben im Wesentlichen in der Unterstützung der Professoren in den Fächern Städtebau, Stadtbaulehre, städtebauliches Entwerfen und Stadtsanierung. Seit 1995 wurde die Wochenstundenzahl der Klägerin regelmäßig über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von 19,25 Stunden hinaus erhöht, zuletzt mit Änderungsvertrag vom 05. August 1998 auf 29,25 Stunden. 7 Die Klägerin hat mit der Eingruppierungsklage bei der Beklagten auf Grund eines unter dem 26. August 1998 gestellten, bei der Beklagten am 22.10.1998 eingegangenen Höhergruppierungsantrag Höhergruppierung nach der Vergütungsgruppe II a BAT begehrt. Sie hat vorgetragen, sie sei seit 1995 regelmäßig mit Lehraufgaben betraut worden, da im Fachbereich Architektur die Professorenstellen nicht voll besetzt gewesen sein. Sie habe die Übungen im Fachbereich Architektur, z.B. Stadt- 8 baulehre selbstständig in Gruppen betreut ebenso wie die Professoren. Diese Aufgaben seien an der Fachhochschule auch öffentlich bekannt gemacht worden. Für die Lehrtätigkeit habe sie ausreichende Fachkenntnisse vorzuweisen, z. B. habe sie zusammen mit Professor C ein Notizbuch Stadtbaulehre für die Studenten wesentlich mitgestaltet. Weiterhin habe sie an Seminaren teilgenommen und werde ihr Magisterstudium an der RWTH in Kürze abschließen. Schließlich sei sie in Anerkennung ihrer Kenntnisse von der Fachhochschule auch als Fachpreisrichterin von der Fachhochschule entsandt worden. 9 Die Klägerin hat beantragt, 10 1. festzustellen, dass das beklagte Lande verpflichtet ist, die Klägerin sei dem 01.03.1998 aus der Vergütungs- gruppe BAT II a zu vergüten, hilfsweise seit dem 15.02.1999; 11 2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die jeweiligen Nettodiffernzbeträge zwischen der Ver- gütungsgruppe III BAT und nach Vergütungsgruppe II a BAT ab jeweiliger Fälligkeit, frühestens jedoch ab Rechtshängigkeit mit 4 % zu verzinsen. 12 Das beklagte Land hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Es hat die fachlichen Kenntnisse der Klägerin bestritten und vorgetragen, soweit die Klägerin Lehraufgaben wahrgenommen habe, habe sich dies der Kenntnis des Arbeitgebers entzogen. Nach Weisung der zuständigen Personalleitung im Bereich der Fachhochschule habe die Klägerin nicht zu solchen Aufgaben herangezogen werden dürfen. Da die Klägerin nicht mit Duldung des Arbeitgebers möglicherweise höherwertige Aufgaben durchgeführt habe, habe sie auch keinen Anspruch auf höherwertige Bezahlung. 15 Das Arbeitsgericht hat der Klage durch ein am 19.10.1999 verkündetes Urteil stattgegeben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe BAT II a Fallgruppe 1 a entspreche. Der Umstand, dass die personalverantwortliche Stelle bei der Fachhochschule des beklagten Landes die Lehrtätigkeit der Klägerin möglicherweise nicht bewusst zur Kenntnis genommen habe, mache den Eingruppierungsanspruch der Klägerin nicht zunichte, weil die Lehrtätigkeit der Klägerin in der Fachhochschule jedenfalls öffentlich angekündigt worden sei. Daraus sei zu folgern, dass bei ordnungsgemäßer Überwachung des Dienstbetriebes der personalverantwortlichen Stelle des Beklagten die Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch die Klägerin hätte bekannt werden müssen. 16 Wegen weiterer Einzelheiten des Urteils wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. 17 Gegen das am 17.03.2000 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat das beklagte Land am 14.04.2000 beim Landesarbeitsgericht schriftlich Berufung eingelegt und diese am 10.05.2000 begründet: 18 Nach Auffassung des beklagten Landes entspreche die Tätigkeit der Klägerin der Tätigkeitsdarstellung vom 25.05.1993, dies rechtfertige lediglich eine Eingruppierung nach BAT III Fallgruppe 2. Der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle der Beklagten, dem Rektor der Fachhochschule, sei auch erstmals mit Höhergruppierungsantrag der Klägerin vom 26.08.1998 mitgeteilt worden, dass die Klägerin darüber hinausgehende selbstständige Lehrtätigkeiten ausübe, mit Schreiben vom 03.11.1998 habe er daraufhin den Dekan des Fachbereichs Architektur, Herrn Prof. C , ausdrücklich angewiesen, dass der Klägerin keine planmäßige Lehrtätigkeit übertragen werden dürfe. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäß § 40 FHG könnten lediglich Tätigkeiten im Rahmen von Praktika und bei der Betreuung von Diplomarbeiten unter der Verantwortung der zuständigen Lehrenden, die für fachliche Rückfragen der Studierenden zur Verfügung stehen müssten, übertragen werden, die als fachliche bzw. inhaltliche Wissensvermittlung unter Einsatz pädagogischer Fähigkeiten gewertet würden. Dagegen habe der Dekan dafür Sorge zu tragen, dass der Klägerin keine planmäßigen Lehrtätigkeiten, auch nicht vertretungsweise, übertragen würden. 19 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe der Rektor von der Ausführung einer höherwertigen Tätigkeit der Klägerin keine Kenntnis gehabt oder haben müssen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Klägerin bzw. ihr Fachvorgesetzter die personalverantwortliche Stelle in den Glauben gesetzt habe, es würde im Fachbereich entsprechend der ausdrücklichen Anweisung verfahren. Die ”Lehrtätigkeit” der Klägerin sei auch nie öffentlich mit Wissen der personalverantwortlichen Stelle angekündigt worden, insbesondere nicht in dem von der Fachhochschule herausgegebenen Vorlesungsverzeichnis. Lediglich fachbereichsintern sei durch Aushang auf die von der Klägerin ausgeübten Lehrveranstaltungen hingewiesen worden. Auch bei ordnungsgemäßer Überwachung des Dienstbetriebes der personalverantwortlichen Stelle hätte dieser die behauptete höherwertige Tätigkeit der Klägerin nicht bekannt werden müssen. Für den Rektor sei es insbesondere nicht möglich, bei insgesamt 240 Professorenstellen und 200 Lehrbeauftragten sowie 400 nicht wissenschaftlichen und wissenschaftlichen Mitarbeitern jeweils zu kontrollieren, ob Anweisungen gegenüber den einzelnen Fachbereichen umgesetzt würden. 20 Das beklagte Land beantragt, 21 das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.10.1999 abzuändern und die Klage abzuweisen. 22 Die Klägerin beantragt, 23 die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.10.1999 - 4 Ca 2266/99 - zurückzuweisen. 24 Mit der Berufungserwiderung verteidigt die Klägerin die angefochtene Entscheidung. Das Arbeitsgericht habe zu Recht erkannt, dass die Klägerin selbstständige Lehraufgaben wahrgenommen und damit die Voraussetzung für eine höherwertige Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe BAT II a erfülle. Es sei auch davon auszugehen, dass die personalverantwortliche Stelle von den entsprechenden Tätigkeiten der Klägerin seit 1995 unterrichtet sei, weil bereits mit Schreiben vom 20.12.1995 ein entspre- 25 chender Hinweis gegenüber dem Rektor erfolgt sei. Zuletzt habe die Klägerin vor Stellung des Höhergruppierungsantrags vom 26.08.1998 in einem Gespräch gegenüber dem Rektor am 08.07.1998 erklärt, dass sie eine Lehrtätigkeit ausübe, der Rektor habe darauf erklärt, die Klägerin sei ”noch nicht an der Reihe”. 26 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. 27 II. Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung des Beklagten ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist somit zulässig. Sie ist auch begründet. 28 Die Feststellungsklage der Klägerin ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Höhergruppierung, jedenfalls bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit gemäß Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 25.05.1993 besteht zu über 50 % in der Unterstützung der Professoren in den Fächern Städtebau, Stadtbaulehre, städtebauliches Entwerfen, Stadtsanierung. Diese Tätigkeit ist nach der übereinstimmenden Bewertung beider Parteien nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 zu bewerten, wonach technische Angestellte 29 ”mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeitenausübungen, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 heraushebt” 30 zu vergüten sind. Dabei kommt es vorliegend nach dem von der Klägerin gestellten Antrag nicht darauf an, ob sie möglicherweise die Bewährungsaufstiegsvoraussetzungen nach Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 8 b erfüllt, auch wenn die Klägerin insgesamt unter Berücksichtigung der anfänglich befristeten Tätigkeit bei der Beklagten seit dem 01.02.1989 und damit insgesamt mehr als zehn Jahre für das beklagte Land ununterbrochen beschäftigt ist. Denn für den Bewährungsaufstieg ist es erforderlich, dass die Tätigkeitsmerkmale für eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 für einen Zeitraum von zehn Jahren bestanden haben, was voraussetzen würde, dass die Klägerin bereits zu Beginn ihrer Tätigkeit für das beklagte Land über ”langjährige praktische Erfahrung” verfügt hätte und demnach bereits zu Beginn der Tätigkeit nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 hätte eingruppiert werden müssen, während das beklagte Land unstreitig erst im Jahr 1993 eine solche Höhergruppierung vorgenommen hat. Von einer ”langjährigen praktischen Erfahrung” in dem in der Tätigkeitsbeschreibung vom 25.05.1993 bezeichneten Bereich kann indessen schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Klägerin erst im Januar 1989, also unmittelbar vor Beginn der Tätigkeit bei der Beklagten, ihre Fachhochschulausbildung beendet hatte. Eine ”langjährige” praktische Erfahrung setzt jedoch mindestens einen Zeitraum von mehreren Jahren (2 bis 3 Jahre) voraus, so dass frühestens ab 01.02.2001 die Voraussetzung eines Bewährungsaufstiegs für die Klägerin gegeben sein könnten. 31 2) Das Arbeitsgericht hat zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verwiesen, wonach gemäß § 22 Abs. 2 Unterabsatz 1 BAT die vom Angestellten auszuübende Tätigkeit sich regelmäßig nach dem Arbeitsvertrag bestimmt. Die - auch mit dem unmittelbaren Vorgesetzten - abgestimmte ”Ausübung höherwertiger Tätigkeiten” durch den Angestellten vermag dagegen einen Anspruch des Angestellten auf Höhergruppierung nicht zu begründen, sofern nicht zumindest eine stillschweigende diesbezügliche Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers vorliegt (BAG, Urteil vom 26. März 1997 - 4 AZR 489/95 - = AP Nr. 223 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit durch einen dazu nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften nicht zuständigen Vorgesetzten ist nicht geeignet, einen Anspruch des Angestellten auf die für die höherwertige Tätigkeit tariflich vorgesehene Vergütung nach § 22 BAT zu begründen, wenn der Angestellte die Unzuständigkeit des Vorgesetzten kennt (BAG, Urteil vom 05. Mai 1999 - 4 AZR 360/98 - = DB 1999, Seite 1117). 32 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und der Klägerin ist von einer der Beklagten zuzurechnenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten - insbesondere Lehrtätigkeiten - auf die Klägerin im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Dabei obliegt es der Klägerin, alle Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die bei Unterstellung der Richtigkeit den Klageantrag begründet erscheinen lassen (BAG Urteil vom 26.03.1997 aaO. m.w.N.). Die Klägerin kann zunächst nicht geltend machen, ihr sei von einer bestimmten, von ihr dazu befugt gehaltenen Stelle eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden, so dass sich die Frage, ob der Sachverhalt es rechtfertigt, der Klägerin diesbezüglich Vertrauensschutz zuzubilligen, nicht stellt. Die Klägerin behauptet nämlich nicht, dass die Professoren, mit denen sie nach der Tätigkeitsdarstellung vom 25.05.1993 zusammengearbeitet hat und die ihre Fachvorgesetzten waren, befugt gewesen seien, ihr höherwertige Aufgaben zu übertragen. Vielmehr beruft sich die Klägerin darauf, dass dem Rektor als der zuständigen Stelle nicht habe verborgen bleiben können, dass ihn durch die Professoren des Fachbereichs Architektur und auch dessen Dekan höherwertige Tätigkeiten übertragen worden sind. 33 Der Auffassung der Klägerin, dem Rektor als personalverantwortlicher Stelle sei die Ausübung der höherwertigen Tätigkeit der Klägerin nicht verborgen geblieben, jedenfalls habe sie ihm nicht verborgen bleiben können, vermag das Berufungsgericht nicht zu folgen. Zunächst ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht davon auszugehen, dass Lehrveranstaltungen unter Beteiligung der Klägerin im Vorlesungsverzeichnis der Fachhochschule angekündigt worden sind. Die Klägerin hat selbst eingeräumt, dass lediglich fachbereichsintern die von ihr betreuten Veranstaltungen bekannt gemacht worden sind. In einem solchen Fall ist jedoch nicht ohne nähere tatsächliche Umstände, für die die Klägerin beweis- und darlegungspflichtig wäre, davon auszugehen, dass der Rektor von dieser fachbereichsinternen Ankündigung auch Kenntnis erhalten hat, was dieser bestreitet. 34 Der Rektor hat auch nicht durch das von mehreren Mitarbeitern des Fachbereichs Architektur verfaßte Schreiben vom 20.12.1995 Kenntnis von der Ausübung höherwertiger Tätigkeiten durch die Klägerin erhalten. Zwar heißt es in diesem Schreiben, dass die Mitarbeiter seit Jahren Arbeiten übernehmen, die weit über das hinaus gehen, was Stellenbeschreibung und Vergütung zulassen und jederzeit bereit seien, den Lehrbetrieb aktiv mitzugestalten (vergl. Bl. 271, 272 GA). Aus dem Schreiben ergibt sich jedoch nicht, welche Arbeiten im Einzelnen insbesondere die Klägerin übernommen hat und weshalb dies eine Tätigkeit ist, die gegenüber der nach Arbeitsvertrag auszuübenden Tätigkeit höherwertig ist. 35 Auch aus dem von der Klägerin - insoweit unstreitig - vorgetragenen Umstand, dass die Klägerin über Jahre hinweg ein zusätzliches Stundendeputat von zehn Stunden gegenüber der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung von 19,25 Wochenstunden übernommen hat und der Fachbereich Architektur eine Auslastung von 102 % hat, konnte und musste der Rektor nicht zwingend schließen, dass die Klägerin zur Entlastung der Professoren eigenverantwortlich Tätigkeiten einer Lehrbeauftragten übernommen hätte. Dagegen spricht schon die Tatsache, dass die Klägerin im Jahr 1997, obwohl in diesem Jahr die Stellensituation im Lehrbereich zumindest genauso angespannt war wie in den Jahren davor und danach, die Klägerin lediglich mit der vertraglich vereinbarten Stundenzahl von 19,25 Wochenstunden beschäftigt worden ist. Die Anträge, mit denen Zusatzverträge der Klägerin über vermehrte wöchentliche Arbeitszeit von den Professoren gegenüber der Personalverwaltung begründet worden, sprechen zudem, wie die Klägerin selbst ausführt, nur von der Übernahme von ”Betreuungsstunden” des Professors C (Antrag vom 13.07.1998) bzw. Mehrarbeit ”im Betreuungsbereich der städtebaulichen Übungen” bei Professor Ulrich (im Antrag vom 18.07.1995), sie lassen daher für die Personalverwaltung nicht darauf schließen, dass die Klägerin Lehrtätigkeiten übernehmen sollte. Schließlich kann die Klägerin auch nicht auf die dem Höhergruppierungsbegehren unmittelbar vorangehenden Gespräche vom 17.06.1998 unter Beteiligung einer Frau B vom Personaldezernat und vom 08.07.1998 unter Beteiligung des Rektors geführtes Gespräch zwecks Höhergruppierung verweisen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Personalverwaltung bzw. der Rektor bei diesen Gesprächen über die Ausübung einer Lehrtätigkeit durch die Klägerin informiert worden ist, so hat der Rektor doch in angemessener Zeit danach, nämlich mit Schreiben vom 03.11.1998, durch entsprechende Weisung gegenüber dem Dekan des Fachbereichs Architektur darauf reagiert und diesem ausdrücklich und eindeutig eine Übertragung von Lehrtätigkeiten auf die Klägerin untersagt. Wenn der Dekan dem - wie die Klägerin in der Berufungsverhandlung vorgetragen hat - auch bis zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch nicht nachgekommen ist, so stellt sich zwar die Frage, in welcher Weise die Personalverwaltung der Fachhochschule die erteilte Weisung gegenüber dem Fachbereich ggf. auch disziplinarisch durchzusetzen gedenkt, eine Zurechnung des weisungswidrigen Verhaltens des Dekans gegenüber der Fachhochschule bzw. dem beklagten Land kann daraus jedoch zu Gunsten der Klägerin nicht gefolgert werden. 36 Hiernach konnte das Berufungsgericht dahingestellt bleiben lassen, ob die Klägerin - die Richtigkeit ihrer Behauptungen unterstellt - auch im Übrigen die Voraussetzungen der Tätigkeitsmerkmale nach BAT II a Fallgruppe 1 a oder 1 b (”Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben”) erfüllt. Zwischen den Parteien ist lediglich unstreitig, dass die Klägerin keine Angestellte ”mit abgeschlossener Hochschulbildung” ist, weil die Diplomprüfung an einer Fachhochschule keine wissenschaftliche Hochschulbildung im Tarifsinn vermittelt, so dass es für die Bewertung der Tätigkeit darauf ankommen dürfte, ob sie eine entsprechende Tätigkeit mit ”akademischen Zuschnitt” ausübt, die ein Wissen und Können erfordert, wie es durch das entsprechende Hochschulstudium vermittelt zu werden pflegt (vergl. BAG AP Nrn. 26, 38, 60 zu §§ 22, 23 BAT). 37 Auf die Berufung der Beklagten musste daher insgesamt unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abgewiesen werden. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 39 Rechtsmittelbelehrung 40 Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsbehelf, § 72 a ArbGG, wird hingewiesen.