Urteil
7 Sa 307/19
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2020:0520.7Sa307.19.00
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Leitsätze
1. Die von § 199 Abs 1 Nr 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers ist vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie dem Gläubiger zumutbar ist. Die erforderliche Kenntnis setzt keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus, es genügt vielmehr die Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände.(Rn.64)
2. Rechtsunkenntnis kann im Einzelfall bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.(Rn.64)
3. Einzelfall hinsichtlich der Frage der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis darüber, wer nach dem Zusammenschluss zweier Krankenhäuser Arbeitgeber ist.(Rn.67)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 5. Juni 2019, Az.: 1 Ca 177/19, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die von § 199 Abs 1 Nr 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers ist vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie dem Gläubiger zumutbar ist. Die erforderliche Kenntnis setzt keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus, es genügt vielmehr die Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände.(Rn.64) 2. Rechtsunkenntnis kann im Einzelfall bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.(Rn.64) 3. Einzelfall hinsichtlich der Frage der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis darüber, wer nach dem Zusammenschluss zweier Krankenhäuser Arbeitgeber ist.(Rn.67) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 5. Juni 2019, Az.: 1 Ca 177/19, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. I. Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass etwaigen Forderungen des Klägers gegen die Beklagte die Einrede der Verjährung entgegensteht. 1. Gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjähren die vom Kläger eingeklagten Zahlungsansprüche mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den diesen Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 2. Die objektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB sind erfüllt. Ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Zahlung von Vergütung (§ 12 AT AVR iVm. Abschnitt II der Anlage 1 zum AVR) bzw. Urlaubsentgelt (§ 2 Abs. 1 der Anlage 14 zu den AVR iVm. Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und UK Aufschlag (§ 2 Abs. 1 S. 4, Abs. 3 der Anlage 14 zu den AVR) für den Monat Juli 2015 ist am letzten Werktag des Monats Juli 2015 (in Monatsbeträgen festgelegte Bezüge) bzw. des Monats August 2015 (Bezüge, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind) entstanden (Abschnitt X (a) S. 1 bzw. S. 4 der Anlage 1 zum AVR), ein Anspruch auf Urlaubsgeld zum gleichen Zeitpunkt (§§ 9 Abs. 1 S. 1, 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der Anlage 14 zu den AVR). 3. Die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers ist vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie dem Gläubiger zumutbar ist. Die erforderliche Kenntnis setzt keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus, es genügt vielmehr die Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BAG 17. Dezember 2014 - 5 AZR 8/13 - Rn. 13; 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - Rn. 15; BGH 13. Januar 2015 - XI ZR 182/13 - Rn. 20, jeweils mwN.). Rechtsunkenntnis kann aber im Einzelfall bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BAG 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - Rn. 15 mwN.). Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (23. September 2008 - XI ZR 262/07 - Rn. 16 mwN.; BT-Drs. 14/6040 S. 108). Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (BGH 15. März 2016 - XI ZR 122/14 - Rn. 34; 8. Juli 2010 - III ZR 249/09 - Rn. 28, zitiert nach juris, jeweils mwN.). Hierbei trifft den Gläubiger aber generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (BGH 15. März 2016 - XI ZR 122/14 - Rn. 34; 22. September 2011 - III ZR 186/10 - Rn. 8; 8. Juli 2010 - III ZR 249/09 - Rn. 28, zitiert nach juris, jeweils mwN.). Eine unterlassene Aufklärung über anspruchsbegründende Umstände kann nur dann als grob fahrlässig zu qualifizieren sein, wenn der Gläubiger auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten, die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursachen, nicht ausnutzt (BGH 13. Januar 2015 - XI ZR 182/13 - Rn. 28 mwN.). 4. Der Kläger hatte Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen, der von ihm behaupteten Vertragsverlängerung und der von ihm erbrachten Arbeitsleistung. Der Kläger hatte aber auch Kenntnis von der juristischen Person des Anspruchsgegners, nämlich der Beklagten, bzw. hat grob fahrlässig nicht erkannt, dass diese Anspruchsgegner ist. Zwar hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert vorgetragen, dass der Kläger ordnungsgemäß über den aufgrund des Konsortialvertrages im Jahr 2011 erfolgten Betriebsübergang und sein Widerspruchsrecht informiert worden ist, § 613a Abs. 5 BGB. Der Kläger hatte nach Auffassung der Kammer jedoch aus anderen Quellen sichere Kenntnis vom erfolgten Betriebsübergang oder hätte diese zumindest haben müssen. Ihm war der - öffentlichkeitswirksame - Zusammenschluss des X-krankenhauses T., in dem er beschäftigt war, und des E.krankenhauses T. zum Ö.-krankenhaus T. - wie er im zweitinstanzlichen Kammertermin ausgeführt hat - bekannt. Er hat weiter ausgeführt, es habe sich um einen reinen Namenswechsel gehandelt. Insoweit hat der Kläger einen falschen rechtlichen Schluss gezogen. Dabei hat er jedenfalls auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen. Bereits die Bezeichnung der Vorgänge als "Zusammenschluss" der Krankenhäuser liegt nahe, dass es zu rechtlichen Veränderungen gekommen ist. Dem Kläger war darüber hinaus nicht nur die Tatsache des "Zusammenschlusses", sondern auch die Gesellschafterstruktur der neuen Gesellschaft, nämlich die drei Gesellschafter A., X. und Evangelische Kirchengemeinde T. bekannt. Dies wird auch darin deutlich, dass der Kläger sich mit auf den 4. Januar "2017" datiertem Schreiben selbst an den Vorstandsvorsitzenden der A. AG gewendet hat, um seine Forderung durchzusetzen. Auch aus den von dem Kläger vorgelegten Verdienstabrechnungen und den Ausdrucken der Lohnsteuerbescheinigungen für 2010 und 2011 bis 2013 lässt sich ersehen, dass ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden hat. Während in dem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2010 als Anschrift des Arbeitgebers: "X-KRANKENHAUS" angegeben ist, lautet der Eintrag auf den Ausdrucken der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2011 bis 2013: "O. X-KRANKENHAUS". Bereits diese Kurzbezeichnungen bilden den Zusammenschluss ab. Auf den vom Kläger vorgelegten Verdienstabrechnungen für "12.10/1", "01.11/1", "02.11", "03.11" (also für die Zeit vor dem Abschluss des Konsortialvertrags) erscheint der Kopf "X-KRANKENHAUS", auf den späteren Abrechnungen "05.11/1", "07.11", "11.11/1", "12.11/1", "10.13/1", "11.13/1" "O. X-KRANKENHAUS", also eine Kurzfassung für den Rechtsträger kombiniert mit einer solchen für den Standort. Die letzten Verdienstabrechnungen des Klägers geben zweifach in der Kopfzeile die Beklagte ("Ö.-krankenhaus T. gGmbH" an. Der Kläger war zudem Mitglied der Mitarbeitervertretung, zeitweise deren Vorsitzender. Er hatte Kenntnis davon, dass die Mitarbeitervertretung für beide Krankenhäuser zuständig war. Gemäß § 2 Abs. 1 MAVO ist Dienstgeber im Sinn der MAVO der Rechtsträger der Einrichtung, seit dem Betriebsübergang also die Beklagte. Als Mitglied der Mitarbeitervertretung, insbesondere als ihr Vorsitzender hatte der Kläger Kenntnis davon bzw. hätte er Kenntnis davon haben müssen, wer Dienstgeber und Rechtsträger der Einrichtung ist. Als Vorsitzender der Mitarbeitervertretung musste er mit einem vertretungsberechtigten Organ des Dienstgebers, einer von diesem bestellten Leitung oder einem von ihm schriftlich beauftragten Mitarbeiter in leitender Stellung kommunizieren bzw. verhandeln, § 2 Abs. 2 MAVO. Es hatten gemeinsame Sitzungen und Gespräche mit dem Dienstgeber stattzufinden (vgl. § 39 MAVO). Dienstvereinbarungen waren mit diesem abzuschließen. Der Dienstgeber informiert die Mitarbeitervertretung insbesondere über Stellenausschreibungen, Änderungen und Ergänzungen des Stellenplans (§ 27 Abs. 2 MAVO). In Einrichtungen, in denen in der Regel mehr als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ständig beschäftigt sind und deren Betrieb überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand, aus Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Kostenträgern oder Zahlungen sonstiger nicht-kirchlicher Dritter finanziert wird, hat der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung auch über die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Einrichtungen zu informieren, so beispielsweise über den allgemeine Rahmen der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Einrichtung, § 27a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 MAVO. Hierzu sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, § 27a Abs. 1 und Abs. 3 MAVO. Angesichts dieser Umstände hätte der Kläger zumindest erkennen müssen, wer nach dem Zusammenschluss der beiden Krankenhäuser sein Arbeitgeber war, wem gegenüber seine Ansprüche bestanden und geltend zu machen waren. Dementsprechend hat der Kläger auch außergerichtlich seine Ansprüche zu keinem Zeitpunkt gegenüber der M. Kliniken GmbH geltend gemacht, sondern sich - neben der Personalabteilung - an Herrn S. "Geschäftsführer - Ö . T.r - Standort X-krankenhaus T." gewendet. Der Kläger hat damit zwischen dem Arbeitgeber "Ö. T." und dem "Standort X-krankenhaus" differenziert. Er hat sowohl in diesem Schreiben als auch im Schreiben an die Personalabteilung vom 27. Januar 2016, im Schreiben vom 15. Februar 2016 sowie im Schreiben an Herrn Dr. rer. pol. H. vom 4. Januar 2017 Herrn S. als "Geschäftsführer Ö." bezeichnet, von dem die Lohnzahlung für den Monat Juli 2015 zugesagt worden sei. Im Schreiben vom 4. Januar 2017 hat er auch angegeben, dass Frau L. "damals Leiterin der Personalabteilung des Ö.-krankenhauses" gewesen sei. Aus dem im vorgerichtlichen Rechtsverkehr verwendeten Briefpapier der Beklagten konnte der Kläger schließlich nicht nur die richtige Bezeichnung der Beklagten, sondern auch ihren Geschäftsführer, ihre Gesellschafter, ihre Anschrift und die Nummer ihrer Handelsregistereintragung entnehmen. Erst die Klage hat der Kläger (zunächst) gegen die M. Kliniken GmbH erhoben, möglicherweise aufgrund von Irritationen durch eine weitere - nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers - erfolgte Übernahme des X-krankenhauses zum 1. Januar 2016 durch das Klinikum Mutterhaus. 5. Die Verjährung war auch nicht durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt, § 203 BGB. Nach dieser Vorschrift ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Unter Vergleichsverhandlungen im Sinn von § 203 S. 1 BGB ist grundsätzlich jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen zu verstehen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BAG 20. Juni 2018 - 5 AZR 262/17 - Rn. 32; BGH 15. Dezember 2016 - IX ZR 58/16 - Rn. 13; 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08 - Rn. 16, jeweils mwN.). Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht besteht (BGH 8. Dezember 2011 - V ZR 110/11 - Rn. 2; 7. Juli 2011 - IX ZR 100/08 - Rn. 2; 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08 - Rn. 16, 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00 - Rn. 21, zitiert nach juris, jeweils mwN.). Die Beklagte hat jedoch zu keinem Zeitpunkt Erklärungen abgegeben, die dem Kläger die Annahme gestattet hätten, sie lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs und seinen Umfang ein. Der damalige Geschäftsführer S. hat die Forderungen des Klägers mit Schreiben vom 3. Februar 2016 und 24. Februar 2016 klar und eindeutig abgelehnt. Diese Schreiben enthalten keinen Hinweis darauf, dass er bereit wäre, seinen Standpunkt wenigstens zu überdenken oder einen Kompromiss zu suchen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger angibt, Ansprüche aufgrund einer gerade mit dem damaligen Geschäftsführer S. getroffenen Verlängerungsvereinbarung zu haben, konnte er nicht erwarten, dass Herr S. - trotz seiner eindeutigen Erklärung, es gebe keine Vereinbarung - weitere Nachforschungen anstellen würde. Auch das Schreiben des Klägers an den Vorstandsvorsitzenden der A.AG Dr. H., datiert auf den 4. Januar "2017", die Weiterleitung desselben an die Beklagten und die im Antwortschreiben erwähnten "Recherchen" haben zu keiner Hemmung der Verjährung geführt. Das auf den 4. Januar "2017" datierte Schreiben des Klägers war bereits nicht an die Beklagte, sondern den Vorstandsvorsitzenden einer ihrer Gesellschafterinnen gerichtet und eröffnete damit nicht Verhandlungen mit der Beklagten selbst. Die Verhandlungen müssen jedoch zwischen Schuldner und Gläubiger - oder zumindest deren Vertretern - schweben (NK-ArbR/Burkhard Boemke, 1. Aufl. 2016, BGB § 203 Rn. 8). Wann das Schreiben an die Beklagte weitergeleitet wurde sowie wann und auf welchem Weg dies dem Kläger bekannt wurde, hat der Kläger nicht dargelegt. Dass die Beklagte in ihrem Antwortschreiben vom 8. März 2018 angegeben hat, recherchiert zu haben, macht dies noch nicht zu einem ernsthaften Meinungsaustausch über den Anspruch, der die Verjährung hemmen könnte. Dass sie nach Erhalt des an Dr. H. gerichteten Schreibens sich dem Kläger gegenüber zur Aufklärung des Sachverhalts bzw. zur Prüfung des Anspruchs bereit erklärt (zur Erklärung, die Angelegenheit an den Haftpflichtversicherer zu übersenden vgl. BGH 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04 - Rn. 32) oder erklärt hätte, sie werde den Anspruch prüfen (vgl. hierzu BGH 20. Februar 2001 - VI ZR 179/00 - Rn. 14, zitiert nach juris) und sodann unaufgefordert auf die Sache zurückkommen, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Lediglich einseitige Erklärungen des Gläubigers reichen nicht aus, wenn der Schuldner auf diese nicht eingeht, sondern nicht, ablehnend oder mit Erfüllungsverweigerung reagiert. Allein durch die wiederholte außergerichtliche Anspruchsgeltendmachung durch den Kläger gegenüber verschiedenen Stellen wurde die Verjährung nicht gehemmt. 6. Der Beklagten ist es nach Auffassung der Kammer auch nicht im vorliegenden besonderen Fall verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Dies ergibt sich insbesondere weder aus dem Einleitungsabsatz des Arbeitsvertrags noch aus der Präambel von der Internetseite des Caritasverbandes (Bl. 168 d. A.). Die Präambel enthält lediglich das allgemeine Leitbild des deutschen Caritasverbandes, so die konkrete Hilfe für Menschen in Not, Weisung und Beispiel Jesu Christi als Richtschnur ihrer Arbeit, die Hinwendung zu den Hilfebedürftigen und die Solidarität mit ihnen, Mitgestaltung des kirchlichen und gesellschaftlichen Lebens, Anspruch des Evangeliums und Glaube der Kirche maßgebend für die Tätigkeit, Beitrag zur öffentlichen Beglaubigung der kirchlichen Verkündigung sowie Mitverantwortung für die sozialen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland. In ihr ist schließlich festgehalten, dass der deutsche Caritasverband sich "vom Bild einer solidarischen und gerechten Gesellschaft leiten" lässt, "in der auch Arme und Schwache einen Platz mit Lebensperspektiven finden können". Aus diesen Programmsätzen ergibt sich kein Rechtsanspruch des Klägers auf eine bestimmte Verhaltensweise der Beklagten. Auch verbieten sie der Beklagten nicht, entsprechend der geltenden Rechtsordnung die Einrede der Verjährung im Hinblick auf - wie vorliegend streitige - Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis zu erheben. Auch die im Einleitungsabsatz des Arbeitsvertrages angesprochene Treue- und Fürsorgepflicht des Dienstgebers gegenüber dem Mitarbeiter gebietet keine andere Beurteilung. Diese verbietet es der Beklagten ebenfalls nicht, streitige Ansprüche des Arbeitnehmers durch die Erhebung der Einrede der Verjährung abzuwehren. Im Übrigen spricht gegen einen Verstoß gegen den Caritasgedanken, dass die Beklagte ausgehend von ihrem Rechtsstandpunkt ausweislich der dem Kläger erteilten Verdienstabrechnungen und Rückrechnungen nach dem 30. Juni 2015 weitere Vergütung für Bereitschaftsdienst (vgl. Abrechnung für August 2015, Rückrechnung Juni 2015, erstellt am 19. August 2015) sowie UK Aufschlag für 22 Tage in Höhe von 3.052,30 € brutto und Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.605,21 € brutto (vgl. Abrechnung für Dezember 2015, Rückrechnung Juni 2015, erstellt am 16. Dezember 2015) abgerechnet und größtenteils mit offenen Mietansprüchen gegen den Kläger verrechnet hat. Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung stünde dem Kläger gegenüber der Beklagten jedoch nicht zu, wenn ihm dieser Urlaub entsprechend seinem Vortrag im Monat Juli 2015 in natura gewährt worden wäre. 7. Der Beklagten ist es auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Sie hat den Kläger zu keiner Zeit von der Erhebung der Klage abgehalten oder in Aussicht gestellt, die Einrede der Verjährung nicht zu erheben. Dem Kläger ist auch zu keiner Zeit vermittelt worden, dass er eine Klage nicht erheben brauche, die Beklagte seine Forderung vielmehr auch ohne gerichtliche Auseinandersetzung erfüllen werde. Stattdessen hat die Beklagte die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche durch Schreiben ihres damaligen Geschäftsführers S. vom 3. Februar 2016 und 24. Februar 2016 und durch Schreiben ihres Geschäftsführers P. vom 8. März 2018 klar abgelehnt. Bereits nach den Ablehnungsschreiben ihres damaligen Geschäftsführers S., der nach dem Vortrag des Klägers die seinen Forderungen zugrundeliegende Zusage erteilt haben soll, konnte der Kläger nicht mehr davon ausgehen, dass die Beklagte seine Forderung ohne Klageerhebung erfüllen würde. Dies ergibt sich auch daraus, dass Herr S. nach der Ankündigung des Klägers in seinem Schreiben vom 15. Februar 2016: "ansonsten sehe ich mich veranlasst unsere differenten Positionen in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren klären zu lassen", umgehend in seinem Schreiben vom 24. Februar 2016 erneut deutlich gemacht hat, dass keine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden sei und somit auch kein Anspruch auf eine Gehaltszahlung für Juli 2015 bestehe, und weiter wörtlich geantwortet hat: "Selbstverständlich steht es Ihnen frei, sich anwaltlich beraten zu lassen." In der Folgezeit hat sich der Kläger dann auch nicht mehr an Herrn S. sondern an Frau H. von der Personalabteilung und an den Vorstandsvorsitzenden eines Gesellschafters, der A.AG, Herrn Dr. rer. pol. H. gewendet und versucht, auf diesem Weg eine Zahlung zu erhalten. II. Der Kläger hat aber auch keine Ansprüche gegen die Beklagte aus einem im Monat Juli 2015 fortgesetztem Arbeitsverhältnis auf Zahlung von Vergütung bzw. Urlaubsentgelt, UK Aufschlag sowie auf Urlaubsgeld. 1. Fraglich ist bereits, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, nachdem der Kläger zwischenzeitlich dem Betriebsübergang von der M. Kliniken GmbH auf die Beklagte widersprochen hat, seine Ansprüche gegenüber dieser gerichtlich verfolgt und auch im vorliegenden Verfahren erstinstanzlich vorgetragen hat, er habe nicht - wie in Abschnitt VI. § 7 des Konsortialvertrages vorgesehen - einem Betriebsübergang zugestimmt. 2. Ausgehend vom Vortrag des Klägers ist aber jedenfalls zwischen den Parteien keine Vereinbarung betreffend die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen in der Zeit vom 1. bis 31. Juli 2015 zustande gekommen. Nach Auffassung der Kammer liegt kein entsprechender Vertragsabschluss vor. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass er der Beklagten ein konkretes Vertragsangebot gerichtet auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unterbreitet hätte. Die E-Mail des Chefarztes G. an den damaligen Geschäftsführer S., in der es heißt: „möchte ich Sie um Zusage bitten. Ich habe auch inzwischen Frau L. konsultiert und diese Regelung wäre gut durchführbar Ihr Einverständnis vorausgesetzt“, enthält kein im Namen des Klägers übermitteltes Angebot. Der Chefarzt hat vielmehr selbst eine "Zusage" des damaligen Geschäftsführers eingeholt, um eine Regelung hinsichtlich des Personalnotstandes in seiner Abteilung zu finden. Mit der Antwort-E-Mail hat damalige Geschäftsführer der Beklagten auch weder ein Angebot des Klägers angenommen, noch dem Kläger selbst ein Angebot unterbreitet. Diese E-Mail richtet sich wiederum an den Chefarzt, nicht an den Kläger. Auch in "cc" ist der Kläger nicht gesetzt. Aus dem Wortlaut der E-Mail: "mit der von Ihnen gefundenen Lösung bin ich einverstanden. Prima“, ergibt sich nicht, dass der damalige Geschäftsführer durch diese einen Vertrag abschließen wollte. Die kurze E-Mail enthält auch keine Aufforderung des damaligen Geschäftsführers an den Chefarzt, dem Kläger seine Erklärung zu übermitteln. Dies spricht ebenfalls gegen die Annahme, der Herr S. habe bereits durch diese E-Mail einen Vertrag mit dem Kläger abschließen wollen. Auch die Wortwahl "Zusage" in der E-Mail des Chefarztes deutet nicht auf einen hierdurch erfolgenden Abschluss eines befristeten Verlängerungsvertrages, sondern auf eine noch abzuschließende "zugesagte" Vereinbarung hin. Zudem hat der Chefarzt G. in seiner E-Mail an Herrn S. darauf hingewiesen, dass diese Regelung nach Aussage von Frau L. gut durchführbar wäre, das Einverständnis des Geschäftsführers vorausgesetzt. Die gefundene "Regelung" sollte demnach nach dem Einverständnis des Geschäftsführers noch "durchgeführt", also "rechtlich umgesetzt" werden. Dementsprechend hat der Kläger erstinstanzlich - von der Beklagten bestritten - vorgetragen, Herr Dr. G. habe sich ihm gegenüber so geäußert, dass Frau L. von Herrn S. den Auftrag erhalten habe, einen entsprechenden Anschlussvertrag vorzubereiten. Auch in seinem Schreiben an Herrn Dr. rer. pol. H. hat der Kläger auf der dortigen Seite 2 ausgeführt, Herr G. habe das Ergebnis mitgeteilt: "Das Beschäftigungsverhältnis wird bis E n d e Juli 2015 erweitert beziehungsweise weitergeführt. Frau L. wird einen entsprechenden Vertrag vorbereiten". Zu einer solchen ausdrücklichen vertraglichen Umsetzung ist es jedoch - unstreitig - nicht gekommen. Auch hat der Kläger sich in dem auf den 4. Januar "2017" datierten Schreiben auf die "zwischen H. G., Herrn S. und Frau L. getroffenen Vereinbarungen und Absprachen" bezogen und ausgeführt: "Das Versäumnis, daß auch nach meiner Nachfrage kein schriftlicher Vertrag ausgearbeitet, formuliert und festgelegt wurde liegt auf Seiten der Verwaltung". Eine Vertragsverlängerung hätte - unter Zugrundelegung der AVR - zudem in der Form des § 19 Abs. 5 S. 1 AVR ("neuer schriftlicher Vertrag") erfolgen müssen. Eine befristete Verlängerung hätte auch nach § 14 Abs. 4 TzBfG der Schriftform bedurft. Auch dieser Gesichtspunkt spricht gegen einen formlosen Vertragsabschluss zwischen den Parteien und dafür, dass ein schriftlicher Vertrag mit konkreten Regelungen von Frau L. ausgearbeitet und von beiden Parteien unterzeichnet werden sollte. 3. Ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist auch nicht im Monat Juli 2015 gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG fortgesetzt und dadurch auf unbestimmte Zeit verlängert worden. Nach dieser Vorschrift gilt ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird. Der Eintritt dieser in § 15 Abs. 5 TzBfG angeordneten Fiktion setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung bewusst und in der Bereitschaft fortsetzt, die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis weiter zu erfüllen. Dabei genügt nicht jegliche Weiterarbeit des Arbeitnehmers. Diese muss vielmehr mit Wissen des Arbeitgebers selbst oder eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters erfolgen (BAG 28. September 2016 - 7 AZR 377/14 - Rn. 30; 11. Juli 2007 - 7 AZR 501/06 - Rn. 24 jeweils mwN.). Darlegungs- und beweispflichtig für die Fortsetzung der Tätigkeit mit Wissen des Arbeitgebers ist der Arbeitnehmer, der die Rechtsfolge des § 15 Abs. 5 TzBfG für sich in Anspruch nimmt. Demgegenüber muss der Arbeitgeber, der sich auf einen unverzüglichen Widerspruch bzw. die Mitteilung der Zweckerreichung beruft, dessen Voraussetzungen und den Zugang beweisen (Gallner/Mestwerdt/Nägele, Kündigungsschutzrecht, TzBfG § 15 Rn. 40). Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich bereits nicht, dass das Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni 2015 fortgesetzt wurde. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss willentlich und im unmittelbaren Anschluss an den Ablauf der Vertragszeit erfolgen (BAG 19. September 2001 - 7 AZR 574/00 - Rn. 22, zitiert nach juris, mwN.). Bereits eine zehntägige Unterbrechung steht der Fiktion entgegen (BAG 2. Dezember 1998 - 7 AZR 508/97 - Rn. 14). Dabei muss der Arbeitnehmer die vertragsgemäßen Dienste nach dem Ablauf der Vertragszeit tatsächlich erbringen (BAG 20. Februar 2002 - 7 AZR 748/00 - Rn. 27; 2. Dezember 1998 - 7 AZR 508/97 - Rn. 14). Deshalb genügen Fortsetzungshandlungen des Arbeitgebers wie die Bewilligung von Erholungsurlaub (BAG 20. Februar 2002 - 7 AZR 748/00 - Rn. 27; 24. Oktober 2001 - 7 AZR 620/00 - Rn. 35, zitiert nach juris mwN.) oder Freizeitausgleich für geleistete Überstunden (BAG 2. Dezember 1998 - 7 AZR 508/97 - Rn. 14) über das Vertragsende hinaus nicht (ErfK-Müller-Glöge, 20. Aufl. 2020, § 15 TzBfG Rn. 27). Der Kläger hat jedoch nach seinem Vortrag den ersten Bereitschaftsdienst nach dem 30. Juni 2015 erst am 22./23. Juli 2015 geleistet. Es liegt eine Unterbrechung von drei Wochen vor. Eine konkrete Urlaubsbewilligung durch die Beklagte für diesen Zeitraum hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Sie würde aber auch nicht ausreichen. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Sinn des § 15 Abs. 5 TzBfG liegt damit nicht vor. Da bereits keine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 30. Juni 2015 hinaus vorliegt, kann dahinstehen, ob der Kläger Bereitschaftsdienste im Monat Juli 2015 mit Wissen eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters erbracht hat. Die Berufung des Klägers hatte daher keinen Erfolg. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten über Vergütung für Juli 2015. Der 1950 geborene Kläger war aufgrund Dienstvertrages vom 7. Dezember 2009 mit der X Kranken- und Pflegegesellschaft mbH (Bl. 13 f. d. A.) als Assistenzarzt am Standort T. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden gemäß § 2 des Dienstvertrages die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. In der Zeit von Februar 2014 bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2015 war der Kläger Mitglied der Mitarbeitervertretung der Beklagten. Ihr Vorsitzender war er von Februar 2014 bis Februar 2015. Seit Juli 2015 erhält der Kläger eine Altersrente. Damit endete sein Arbeitsverhältnis gemäß der Regelung in § 19 Allgemeiner Teil (AT) AVR 2015 mit dem Ende des Monats Juni 2015. Die Beklagte rechnete die Vergütung des Klägers bis einschließlich Juni 2015 unter Berücksichtigung der vom Kläger geleisteten regulären Tätigkeit und Bereitschaftsdienste jeweils unter dem Briefkopf "Ö.-krankenhaus T. g GmbH, A.--Str.T.r" ab und übermittelte dem Kläger Abrechnungen für diese Monate und in der Folgezeit diverse Korrekturabrechnungen, wegen deren Inhalts auf Bl. 17 ff. d. A. Bezug genommen wird. Unter dem 27. Januar 2016, adressiert „An die Personalabteilung - Mutterhaus Nord, vormals Ö. T., Standort Xkrankenhaus T.“, schrieb der Kläger: „Sehr geehrte Frau L. sehr geehrte Frau H., hiermit möchte ich an die von Herrn S., A. - damals Geschäftsführer des Ö. - zugesagte und noch nicht erfolgte Lohnzahlung für den Monat Juli 2015 erinnern. Noch ausstehend sind der Zahlungsbetrag den letzten Urlaub betreffend und von meiner Seite aus die noch ausstehende Mietzahlung.“ Im Anschluss daran erhielt der Kläger eine am 16. Dezember 2015 erstellte Verdienstabrechnung der Beklagten (Bl. 60 d. A.), die Auszahlungskorrekturen aus April 2015 und Juni 2015 vorsah und auf der handschriftlich eine Verrechnung mit Mietforderungen zu Lasten des Klägers für die Monate Februar 2016 bis Mai 2016 in Höhe von jeweils 258,29 € vorgenommen ist. Mit Schreiben ebenfalls vom 27. Januar 2016 wandte sich der Kläger an Herrn A. S.. In diesem an „Herrn A. S. - Geschäftsführer – Ö, T. - Standort X-krankenhaus T.“ adressierten Schreiben (Bl. 25 d. A.) heißt es: „hiermit möchte ich an die von Ihnen als Geschäftsführer des Ö. zugesagte und noch nicht erfolgte Lohnzahlung für den Monat Juli 2015 erinnern. Herr S. antwortete mit Schreiben auf dem Briefpapier des Ö.-krankenhauses ".T. - Ein Krankenhaus - zwei Standorte - E.krankenhaus T., X-krankenhaus T.“ und der Angabe über dem Adressfeld „Ö.-krankenhaus T. - T.str.T.“ vom 3. Februar 2016 mit dem Unterschriftenzusatz „A. S. - Geschäftsführer - Ö.-krankenhaus T. - “ (Bl. 26 d. A.) und den Angaben in der Fußzeile: "Ö.krankenhaus T. (…) Handelsregister Wittlich HRB (…) Geschäftsführung: A. S., Vors. Aufsichtsrat: Dr. M. H., vors. Gesellschafterversammlung: Dr. M. H., Gesellschafter: A. AG, F., Evangelische Kirchengemeinde T., X GmbH, W.": „ich habe Ihnen keine Lohnzahlung für den Monat Juli 2015 zugesagt. Sie haben nach meinem Kenntnisstand im Juli zwei Dienste geleistet, die bezahlt wurden. Da sie darüber hinaus keine Arbeitsleistung erbracht haben, steht Ihnen auch keine Lohnzahlung zu. Ich bin sicher, dass Sie dies nachvollziehen können und verbleibe“. Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 15. Februar 2016, wegen dessen Inhalts auf Bl. 27 f. d. A. Bezug genommen wird. Herr S. erwiderte am 24. Februar 2016, wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 29 f. d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 (Blatt 61 der Akte), gerichtet an Frau H. Personalabteilung, T. legte der Kläger Widerspruch gegen die Abrechnung vom Dezember 2015 ein. Er verwies darauf, dass eine Begründung folge. Mit auf den 4. Januar 2017 datiertem Schreiben (Bl. 62 ff. d. A.), das mit "guten Wünschen für das kommende Jahr 2018" schließt, wandte er sich sodann an „Herrn Dr. M. H., Vorstandsvorsitzender der A.AG“ unter dem Betreff: „Widerspruch gegen die Abrechnung vom Dez. 2015, Frau H., Personalbüro Ö.krankenhaus T.“. Wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf Blatt 62 f. d. A. Bezug genommen. Auf dieses Schreiben antwortete der Geschäftsführer der Beklagten, Herr P., mit Schreiben vom 8. März 2018 (Bl. 67 d. A.). In diesem heißt es: „ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 4. Januar 2018 an Herrn Dr. H.. Unsere Recherchen zu der Beendigung Ihres Dienstverhältnisses haben ergeben, dass von Seiten der Ö. T. gGmbH eine Beschäftigung zwar für den Monat Juni 2015 vereinbart wurde, aber keine Beschäftigung für den Monat Juli 2015. Dies ergibt sich auch aus Ihrer letzten Gehaltsabrechnung für Juni 2015, in der der zu diesem Zeitpunkt noch bestehende Resturlaub abgerechnet und ausgezahlt wurde. Wir bedauern, Ihnen keine andere Antwort geben zu können.“ Im Verfahren Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 7 Sa 306/19, (Arbeitsgericht Trier, Az. 1 Ca 1377/18) nimmt der Kläger die X Kliniken GmbH in Anspruch. In diesem Rechtsstreit hat die dortige Beklagte ausgeführt, das Xkrankenhaus T., in dem der Kläger beschäftigt war, sei am 9. März 2011 in die Beklagte überführt und alle Dienstverhältnisse seien von dieser übernommen worden. In Abschnitt VI. § 7 Abs. 1 des Konsortialvertrages (Urkundenrolle Nr. 134/2011 des Notars M. B., F. heißt es auszugsweise: "Das gesamte gemäß § 613a BGB von dem Erwerber zu übernehmende Personal des X-krankenhauses ist in Anlage VI.3 aufgeführt. Die V.krankenhaus GmbH tritt daher mit Wirkung zum Übergabestichtag vorbehaltlich der Zustimmung dieser Personen in alle Rechte und Verpflichtungen aus den Arbeitsverhältnissen ein, soweit sie gemäß § 613a BGB auf die V.krankenhaus GmbH übergehen." Mit seiner am 15. Februar 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 26. Februar 2019 zugestellten Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Beklagte hat mit am 13. März 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger hat vorgetragen, ihm sei der Betriebsübergang auf die Beklagte weder vom Veräußerer noch vom Erwerber mitgeteilt worden. An den Erhalt eines Informationsschreibens könne er sich nicht erinnern, geschweige denn an eine entsprechende Zustimmung seinerseits wie es in Abschnitt VI. § 7 (1) des Konsortialvertrages vereinbart und der Betriebsübergang unter den Vorbehalt der Zustimmung der Mitarbeiter gestellt worden sei. Die Klage werde daher vorsorglich gegen die hiesige Beklagte eingereicht. Im Februar 2015 habe er dem damaligen Geschäftsführer (A. S.) des Ö.-krankenhauses, in dem er tätig gewesen sei, seinen Wunsch mitgeteilt, über die Altersgrenze hinaus weiter zu arbeiten. Herr S. habe sich ihm gegenüber ablehnend geäußert, was er hingenommen habe. Im April 2015 habe sich aufgrund Mutterschutzes zweier in der Abteilung Geburtshilfe und Gynäkologie beschäftigten Ärztinnen und aufgrund Wegganges von zwei weiteren Ärzten die Personalsituation dramatisch geändert. Darüber hinaus habe die Abteilung aufgrund des Krankenstandes einer weiteren Ärztin Ausfall zu beklagen gehabt, was den Chefarzt der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe J.G. am 29. April 2015 veranlasst habe, Herrn S. davon in Kenntnis zu setzen, dass ab 1. Mai 2015 insgesamt 1,75 Mitarbeiterstellen zur Verfügung stünden, um den Dienstplan zu "stemmen". Dies vor dem Hintergrund, dass er aufgrund Eintrittes in den Ruhestand ab Juli 2015 und Urlaubes im Mai und Juni 2015 regulär zur Erfüllung des Dienstplans nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Der Chefarzt habe die Situation zuvor mit ihm besprochen gehabt und vorgeschlagen, dass sein Vertrag um mindestens einen Monat verlängert werde. Er habe versuchen sollen, seinen Resturlaub nach dem Bedarf der Abteilung abzubauen und im Übrigen an der Erfüllung des Dienstplanes aktiv mitzuarbeiten. Er habe sich gegenüber dem Chefarzt J.G. hierzu bereit erklärt. Daraufhin habe Herr G. eine E-Mail vom 29. April 2015 (Bl. 16 d. A.) an Herrn S. gerichtet. Zuvor habe sich Herr G. mit Frau L., die damals Leiterin der Personalabteilung gewesen sei, in Verbindung gesetzt, die gleichfalls einer solchen Regelung zugestimmt habe. Herr S. habe lediglich 10 Minuten später per E-Mail (Bl. 16 d. A.) - insoweit unstreitig - geantwortet: "Betreff: AW: Dienstplan Sehr geehrter Herr G., mit der von Ihnen gefundenen Lösung bin ich einverstanden. Prima. Herzliche Grüße (…) PS: Ich finde es sehr gut, wenn wir uns in gewissen Situationen auf kurzem Dienstweg abstimmen. Das entlastet meinen Terminkalender sehr. Vielen Dank für Ihr Verständnis". Im Anschluss sei er vom Chefarzt informiert worden, dass Herr S. Einverständnis mit der vorgeschlagenen Regelung erklärt habe. Daraufhin habe er den für Mai geplanten Urlaub nicht genommen und vollumfänglich entsprechend den Anforderungen der Abteilung Geburtshilfe und Gynäkologie in diesem Monat - mit Ausnahme eines Tages - gearbeitet. Entsprechend der zuvor geschlossenen Vereinbarung habe er sich im Monat Juni und Juli für erforderliche Bereitschaftsdienste bereitgehalten und im Übrigen seinen Urlaub abgebaut. Die Beklagte habe ihn jeweils an drei Tagen für Bereitschaftsdienst im Juni und Juli eingeteilt. Die zuständige Personalleiterin Frau L. habe - nach der Äußerung von Herrn G. ihm (dem Kläger) gegenüber - von Herrn S. den Auftrag erhalten, einen entsprechenden Anschlussvertrag vorzubereiten. Wenn Frau L. dann im Anschluss diesen Auftrag nicht umsetze, sei dies kein Umstand, der ihm anzulasten sei. Er habe Anspruch auf Dienstbezüge für Juli 2015 nach Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR einschließlich der Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt seien, die er erhalten hätte, wenn er sich nicht in Urlaub befunden hätte, und zwar auf Grundvergütung in Höhe von 5.171,38 €, vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 6,65 €, Besitzstand in Höhe von 647,49 € also auf insgesamt 5.825,52 €. Für 20 Arbeitstage habe er Anspruch auf UK Aufschlag in Höhe von 138,74 € täglich d. h. insgesamt in Höhe von 2.774,80 €. Darüber habe er Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld in Höhe von 381,67 €, da er am 1. Juli in einem Dienstverhältnis gestanden habe, Er war der Ansicht, die Beklagte habe den Vorgang auf der Grundlage seines Schreibens vom 4. Januar 2017 einer Prüfung unterzogen und ihm das Ergebnis der Prüfung mit Schreiben vom 8. März 2018 mitgeteilt. Somit habe die Prüfung der Beklagten über einen Zeitraum von etwas mehr als zwei Monaten zu einer Hemmung der Verjährung (§ 203 S. 1 BGB) geführt. Da gemäß § 203 S. 2 BGB die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintrete, sei der streitgegenständliche Anspruch nicht verjährt. Wenn die Beklagte ein fünfseitiges Schreiben eines ehemaligen Mitarbeiters erhalte, in welchem dieser Lohnansprüche für Zeiten seiner Beschäftigung geltend mache und die Beklagte diesen Anspruch nicht sofort zurückweise, dürfe sich ein Mitarbeiter darauf verlassen, dass die Berechtigung seiner Ansprüche geprüft werde. Dies auch und vor allen Dingen vor dem Hintergrund des in der Präambel des Dienstvertrages dargestellten "Caritas-Gedankens", in welchem die Einrichtungen des Arbeitgebers, der dem Deutschen Caritasverband angeschlossen sei, der Verwirklichung des gemeinsamen Werks christlicher Nächstenliebe dienten. Dies vor allen Dingen vor dem Hintergrund, dass nach dem Inhalt der Präambel, auf deren Grundlage der Dienstvertrag abgeschlossen worden sei, Dienstgeber und Mitarbeiter eine Dienstgemeinschaft bildeten und gemeinsam zur Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung beitrügen, die Mitarbeiter die ihnen anvertrauten Dienste in Treue und in Erfüllung der allgemeinen und besonderen Dienstpflichten zu leisten verpflichtet seien und der Treue des Mitarbeiters von Seiten des Dienstgebers die Treue und Fürsorge gegenüber dem Mitarbeiter entspreche. Im vorliegenden Fall sei es der Beklagten unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf Verjährung zu berufen. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs sei auch vor dem Hintergrund der fehlenden Information über den Betriebsübergang zu erheben. In diesem Fall habe er als Mitarbeiter auch keine Kenntnis davon gehabt, dass er nach Betriebsübernahme den Betriebsübernehmer, die Beklagte, habe verklagten müssen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.981,99 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. August 2015. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Kläger sei ordnungsgemäß über den Betriebsübergang auf sie unterrichtet worden. Alle vom Kläger vorgelegten Entgeltabrechnungen stammten von ihr. Der streitige Anspruch sei bereits verjährt. Beginn der Verjährung sei der 31. Dezember 2015. Nach § 195 BGB sei die Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2018 eingetreten. Der Kläger habe seine Klage jedoch erst im Jahr 2019 erhoben. Die Verjährung sei auch nicht gehemmt worden, denn es lägen keine die Verjährung hemmenden Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB vor. Sie habe sich zu keiner Zeit auf Verhandlungen mit dem Kläger eingelassen und Einigungsbereitschaft signalisiert. Während der gesamten schriftlichen Kommunikation sei keine Erklärung durch den Geschäftsführer abgegeben oder eine Formulierung gewählt worden, die dem Kläger habe die berechtigte Annahme gestatten können, der Erklärende lasse sich auf die Erörterung über die Berechtigung des - im Übrigen streitig gestellten - Anspruchs oder dessen Umfangs ein. Die Leistung sei mit den beiden Schreiben vom 3. Februar 2016 und vom 24. Februar 2016 vielmehr sofort, eindeutig und unmissverständlich erkennbar durch den Geschäftsführer abgelehnt worden. Ein ernsthafter Meinungsaustausch über die Berechtigung des Anspruchs sowie dessen Umfang läge nicht vor. Eine Verhandlung im Sinn von § 203 BGB könne auch nicht bei bloßer Darlegung der Gründe bei im Übrigen eindeutiger Ablehnung des Anspruchs angenommen werden. Insofern sei es unschädlich, dass ihr Geschäftsführer in seinem letzten Antwortschreiben ausführlicher auf das tatsächliche Geschehen eingegangen sei. Dies gelte vor dem Hintergrund, dass er im Übrigen erneut eindeutig den Anspruch abgelehnt habe. Verhandlungen könnten nicht angenommen werden, nur weil der Anspruchsteller - wie im vorliegenden Fall - die Antwort der Anspruchsgegnerin nicht akzeptieren wolle und sich immer wieder erneut an diese wende, ohne eine andere Antwort erwarten zu können. Auch die Erhebung der Klage gegenüber der Altschuldnerin vor dem Arbeitsgericht Trier (Az. 1 Ca 1377/18) habe keine hemmende Wirkung der Verjährung für die nunmehr im vorliegenden Rechtsstreit gegen sie geltend gemachte Forderung. Der Vortrag des Klägers dahingehend, dass ihr aufgrund des Caritasgedankens verwehrt sein solle, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen bzw. Verhandlungen, die zu einer Hemmung der Verjährung führten, bereits aus diesem Gedanken heraus anzunehmen seien, entbehre jeglicher Grundlage. Im Übrigen liege ein Arbeitsvertrag samt Präambel gerade auch nicht für die streitgegenständliche Leistung vor. Auch dem Vortrag des Klägers dahingehend, dass sie sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die Einrede der Verjährung berufen dürfe, könne nicht gefolgt werden. Sie habe den Kläger zu keiner Zeit absichtlich oder unbeabsichtigt von der Erhebung der Klage abgehalten oder in Aussicht gestellt, die Einrede der Verjährung nicht zu erheben. Dem Kläger sei auch zu keiner Zeit vermittelt worden, dass er eine Klage nicht erheben brauche. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien habe mit Ende des Monats Juni gemäß der entsprechenden Regelung in § 19 Allgemeiner Teil (AT) der AVR 2015 geendet. In keinem der Schreiben, die vom Kläger vorgelegt worden seien, stehe, wie lange der Kläger (angeblich) bei ihr über seine Regelaltersrente hinaus habe beschäftigt werden sollen. Insgesamt fehle eine konkrete Regelung bzw. Vereinbarung. Dies gehe mit der Aussage des Klägers konform, dass auch keine schriftliche Vereinbarung über ein Dienstverhältnis über die Regelaltersrente hinaus erfolgt sein. Aus der Gehaltsabrechnung für Juni 2015 ergibt sich ferner, dass die Endabrechnung des Dienstverhältnisses im Juni 2015 erfolgt sei, da hier Urlaubsabgeltungsansprüche ausbezahlt worden seien. Aus dem E-Mail-Verkehr ergebe sich auch nicht, dass der Kläger gearbeitet habe. Eine Umsetzung der vorgeschlagenen Lösung lasse sich nicht nachweisen. Vielmehr habe Herr Dr. G. in seiner E-Mail lediglich einen Vorschlag formuliert, wie er sich einen Einsatz des Klägers vorstellen könnte. Ein konkretes Angebot an den Kläger lasse sich aus dieser E-Mail jedoch nicht ableiten. Dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger nicht in den Verteiler der E-Mail aufgenommen gewesen sei. Insofern sei auch zu berücksichtigen, dass die zuständige Personalleiterin, Frau L., bei der vorgelegten E-Mail in "cc" gesetzt worden sei. Dies spreche gerade dafür, dass diese für eine konkrete Ausgestaltung einer Vereinbarung habe verantwortlich sein sollen, auf deren Basis der Kläger gegebenenfalls hätte eingesetzt werden können, was jedoch - wie vom Kläger auch vorgetragen - zu keiner Zeit erfolgt sei. Vielmehr sei Frau L. als zuständige Personalleiterin nicht tätig geworden, sodass in der Folge auch keine Vereinbarung mit dem Kläger erzielt worden sei. Da der Kläger am 1. Juli 2015 in keinem Dienstverhältnis mit ihr gestanden habe, habe er keinen Anspruch auf Urlaubsgeld nach § 6 der Anlage 14 AVR. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 5. Juni 2019 abgewiesen. Es hat - zusammengefasst - zur Begründung ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach überhaupt entstanden sei. Zwischen den Parteien sei streitig geblieben, ob das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte übergegangen und ob eine Vereinbarung zwischen den Parteien über die Weiterarbeit des Klägers über den 30. Juni 2015 hinaus geschlossen worden sei. Denn jedenfalls sei der Anspruch verjährt. Der vom Kläger behauptete Anspruch sei spätestens Ende Juli 2015 entstanden, sodass die Ansprüche mit Ende des Jahres 2018 verjährt seien. Selbst den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt, er sei nicht ordnungsgemäß über den Betriebsübergang im Jahr 2011 auf die Beklagte unterrichtet worden, sei davon auszugehen, dass er von der Person des richtigen Schuldners, hier der Beklagten allerspätestens im Jahr 2015 Kenntnis erlangt habe oder zumindest ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Er sei Mitglied der Mitarbeitervertretung gewesen. Es sei unglaubhaft und lebensfremd, dass ein Mitglied der Mitarbeitervertretung keine Kenntnis darüber habe, der die richtige Arbeitgeberin sei. Ferner habe der Kläger selbst Verdienstabrechnungen aus dem Jahr 2015 vorgelegt, die eindeutig die Beklagte als Arbeitgeberin auswiesen. Darüber hinaus trage er selbst vor und lege E-Mails und weiteren Schriftverkehr vor, die belegten, dass er im Jahr 2015 und während des Laufs der Verjährungsfrist stets mit dem Geschäftsführer der Beklagten kommuniziert habe. Es sei insbesondere nicht von einer Hemmung der Verjährung gemäß § 203 S. 1 BGB auszugehen, nur weil der Kläger im Januar 2017 ein Schreiben an den Vorstandsvorsitzenden der Gesellschafterin der Beklagten gerichtet und erst am 8. März 2018 eine weitere Antwort der Beklagten erhalten habe. Dieser Vorgang stelle keine zwischen den Parteien schwebende Verhandlung über den Anspruch dar. Die Beklagte habe in den Jahren 2015 und 2016 die Zahlungsaufforderung des Klägers stets unmissverständlich abgelehnt. Das Schreiben des Klägers an den Vorstandsvorsitzenden der Gesellschafterin der Beklagten könne die Verjährung nicht hemmen, weil die Gesellschafterin zunächst außerhalb der Beklagten stehe und mit dieser nicht gleichgesetzt werden könne. Ebenso wenig könnten die Antwort der Beklagten vom 8. März 2017 und die Zeit zwischen dem Schreiben an die Gesellschafterin und dem Antwortschreiben als eine solche der Verhandlungen oder eines ernsthaften Meinungsaustauschs angesehen werden. Dass das Schreiben der Beklagten zum Ausdruck bringe, dass Recherchen intern durchgeführt worden seien, ändere an dieser Bewertung nichts. Schließlich sei es der Beklagten nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Der Caritasgedanke in der Präambel zum alten Dienstvertrag des Klägers verbiete es der Beklagten nicht, sich auf eine gesetzlich normierte Einrede zu berufen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 92 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 27. Juli 2019 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 21. August 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag, korrigiert durch am 22. August 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 21. August 2019, Berufung eingelegt. Er hat die Berufung innerhalb der durch Beschluss vom 23. September 2019 bis einschließlich 23. Oktober 2019 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 23. Oktober 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 11. März 2020, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 157 ff., 219 d. A.), zusammengefasst geltend, Ansprechpartner für Personalangelegenheiten in seinem Dienstverhältnis sei Herr A. S. gewesen, ohne dass ihm insoweit bewusst gewesen sei, in welcher Funktion (Geschäftsführer einer bestimmten Kapitalgesellschaft) Herr S. im Personalbüro tätig gewesen sei. Aus der Bestätigung der leitenden Hebamme C. K. vom 5. März 2020 (Bl. 220 d. A.) lasse sich entnehmen, dass sich aus dem Geburtenbuch ergebe, dass er am 22. und 23. Juli 2015, am 27. und 28. Juli 2015 sowie am 30. und 31. Juli 2015 seinen Dienst auf der Station getätigt habe. Das Arbeitsgericht verkenne die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Einrede der Verjährung. Es fehle schon an Sachvortrag der Beklagten dazu, warum der Kläger als Mitglied der Mitarbeitervertretung Kenntnis davon gehabt habe, dass die Beklagte Arbeitgeberin gewesen sei. Das Arbeitsgericht dürfe nicht seine Kenntnis von seinem Arbeitgeber unterstellen mit dem Argument, die Nichtkenntnis sei unglaubhaft und lebensfremd. Er habe als Arzt und in der Abteilung Gynäkologie Beschäftigter keine Kenntnis von juristischen Feinheiten, welche das Arbeitsgericht aus Formulierungen aus Lohnabrechnungen herleite. Aus diesen gehe gerade nicht die Beklagte als Arbeitgeberin hervor. So habe er in den Jahren 2010 und 2011 Verdienstabrechnungen erhalten, in denen als Arbeitgeber „Xkrankenhaus“ angegeben gewesen sei, obwohl das Xkrankenhaus niemals sein Arbeitgeber gewesen sei. Im Jahr 2011 habe er weitere Verdienstabrechnungen für 5/11, 7/11 und 12/11 erhalten, in welchen „O. X-KRANKENHAUS“ als Arbeitgeber angegeben sei. Auch diese Bezeichnung einer juristischen Person habe es nie gegeben. Diese Falschbezeichnung habe sich fortgesetzt. Beispielsweise sei auf die Verdienstabrechnungen für 10.13 und 11.13 zu verweisen in denen wieder die nicht existente „O. X-KRANKENHAUS“ als Arbeitgeber erscheine. Selbst im Dezember 2012 und 2013 habe er seine elektronische Lohnsteuerbescheinigung für diese beiden Jahre mit dem Hinweis auf den Arbeitgeber „O. XKRANKENHAUS; A.-STR. T.“ erhalten. In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2011, ausgedruckt am 21. Dezember 2011 tauche derselbe Arbeitgeber „O. XKRANKENHAUS“ auf. Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für 2010, ausgedruckt am 23. Januar 2011, weise als Arbeitgeber wiederum eine nicht existente „Person“, nämlich „Xkrankenhaus“ aus. Nähmen es aber die Beklagte und die M. Kliniken GmbH über Jahre hinweg mit der Bezeichnung des Arbeitgebers auf der Verdienstabrechnung und sogar der Lohnsteuerbescheinigung nicht sehr ernst, könne ihm nicht vorgehalten werden, er müsse gewusst haben, wer sein Arbeitgeber sei. Derartige Abrechnungen würden, wenn überhaupt, in der Regel allenfalls daraufhin überprüft, ob der Auszahlungsbetrag stimme, keinesfalls aber darauf, ob der Arbeitgeber genannt und korrekt bezeichnet sei. Nicht zutreffend sei, dass er im Jahr 2015 stets mit dem Geschäftsführer der Beklagten kommuniziert habe. In seinem Schreiben vom 27. Januar 2016 habe er Herrn S. angesprochen als „Geschäftsführer Ö. T. Standort X-krankenhaus T.“. Mit der Bezeichnung Ö. habe er das Ö.-krankenhaus, eine Bezeichnung, mit der die beiden Krankenhäuser in T. (X-krankenhaus und E-krankenhaus) in der Öffentlichkeit wahrgenommen würden, verbunden. Auch in dem Schreiben vom 15. Februar 2016 habe er Herrn A. S. als „Geschäftsführer des Ö. T.“ angesprochen. Auch hier werde der Fokus der Anrede deutlich, da er Herrn S. als Geschäftsführer des Ö.-krankenhauses wahrgenommen habe und nicht als Geschäftsführer einer gGmbH. Er habe Herrn S. deshalb angesprochen, weil er in der Personalabteilung der Ansprechpartner gewesen sei. Ihm sei hierbei nicht bewusst und bekannt gewesen, dass Herr S. Geschäftsführer einer gemeinnützigen GmbH gewesen sei. Er sei als Geschäftsführer des Krankenhauses benannt und wahrgenommen worden. Habe er keine positive Kenntnis von der Tatsache gehabt, dass die Beklagte neue Arbeitgeberin sei, habe die Verjährung nicht 2016, sondern mit Übermittlung des Schriftsatzes im Parallelverfahren am 21. Januar 2019 begonnen. Tatsachen dafür, dass er grob fahrlässig in Unkenntnis des neuen Arbeitgebers gewesen sei, habe die Beklagte ebenfalls nicht vorgetragen. Die Mitarbeitervertretung sei für beide Krankenhäuser zuständig gewesen. Für ihn habe es sich bei dem Zusammenschluss der Krankenhäuser um einen reinen Namenswechsel gehandelt, von einem evangelischen und einem katholischen Krankenhaus zu einem Ö.krankenhaus. Hinzugekommen sei, dass der Geschäftsführer des X-krankenhauses, Herr K., anschließend Geschäftsführer im evangelischen Krankenhaus gewesen sei und anschließend Geschäftsführer des Ö.. Frau L. sei auch nach dem Zusammenschluss weiterhin Personalleiterin gewesen. Auch Frau H. habe weiterhin die Abrechnung gemacht. Seit dem 1. Januar 2016 habe das Mutterhaus das ehemalige Ö. übernommen, zum Zeitpunkt der Klageeinreichung habe es das Ö.-krankenhaus in der davor bestehenden Form bereits nicht mehr gegeben. Selbst wenn man diese Auffassung nicht teilen wolle und Verjährungsbeginn Ende 2015 annehme, wäre die weitere Frage zu entscheiden, ob es der Beklagten im vorliegenden besonderen Fall nicht verwehrt sei, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Ausprägung des Caritasgedankens sei, dass die übertragenen Aufgaben im Sinne der Nächstenliebe erfüllt würden. Geschehe dies, widerspreche es in höchstem Maße den Geboten von Treu und Glauben und auch dem Gedanken der Nächstenliebe, dass geleistete Dienste nicht bezahlt würden, unabhängig davon, wann die Ansprüche geltend gemacht würden. Noch deutlicher werde dies, wenn die Präambel von der Internetseite des Caritasverbandes (s. Bl. 168 d. A.) zugrunde gelegt werde. „Verhandlungen“ im Sinn des § 203 Abs. 1 BGB seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt werde. Eine Stellungnahme zur Sache sei selbst jedenfalls dann keine notwendige Voraussetzung für ein Verhandeln, wenn der Gegner erkennen lasse, dass er die Berechtigung des Anspruchs prüfen werde. Genau dies sei im vorliegenden Fall geschehen. Herr H. habe sein Schreiben an die zuständige Stelle im Hause der Beklagten mit dem Auftrag um Prüfung weitergeleitet. Die Prüfung sei erfolgt. Das Ergebnis der Prüfung sei dem Kläger - wenn auch abschlägig beschieden - mitgeteilt worden. Dies reiche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, um Verhandlungen im Sinne des § 203 Abs. 1 BGB anzunehmen. Die Verjährung sei daher jedenfalls von Januar 2018 bis März 2018 gehemmt gewesen, sodass Verjährung nicht eingetreten sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Trier abzuändern und die Beklagte entsprechend den erstinstanzlichen Anträgen zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 23. Dezember 2019 sowie des Schriftsatzes vom 16. März 2020, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 205 ff., 232 f. d. A.), als rechtlich zutreffend. Verjährungshemmende Handlungen seien nicht gegeben. Der Kläger habe - selbst seinen Vortrag hinsichtlich seiner Unkenntnis über den Betriebsübergang als wahr unterstellt - Kenntnis von der Person der Schuldnerin gehabt. Er müsse zumindest bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2015 Kenntnis über die Person der Arbeitgeberin erlangt haben. Dies ergebe sich bereits aus seinem eigenen klägerischen Vortrag sowie aus den von ihm vorgelegten Dokumenten und Schriftstücken. Alle Gehaltsabrechnungen wiesen sie zweifelsfrei als Arbeitgeberin aus. Auch auf den in der Berufungsinstanz vorgelegten Gehaltsabrechnungen sei ein Arbeitgeberwechsel zu erkennen. Im Übrigen sei sie in den späteren Gehaltsabrechnungen zweifelsfrei als Arbeitgeberin ausgewiesen, sodass die verkürzte Bezeichnung in den Jahren 2011/2012 nicht relevant sei. Die Bezeichnung des Arbeitgebers in einer Gehaltsabrechnung stelle indes auch keine „juristische Feinheit“ dar, sondern sei schlicht die Angabe des Arbeitgebers als Vertragspartner des Mitarbeiters. Der Kläger habe sich im Jahr 2016 ausweislich der von ihm vorgelegten Korrespondenzen an ihren Geschäftsführer und nicht an einen Geschäftsführer der X-Kliniken GmbH gewendet. Die Antwortschreiben an den Kläger wiesen sie deutlich aus. Herr S. sei nicht der Ansprechpartner des Klägers für Personalangelegenheiten in seinem Dienstverhältnis gewesen. Für eine Kenntnis des Klägers vom Betriebsübergang spreche auch, dass er die A. AG, die keine Beteiligung an der X Kliniken GmbH gehalten habe, kontaktiert habe. Mit dieser Kontaktaufnahme zur Gesellschafterin der Beklagten habe der Kläger offensichtlich die Hoffnung verbunden, diese werde auf sie in seinem Sinne einwirken. Dies bedinge jedoch die Kenntnis des Klägers über die Identität seiner Arbeitgeberin. Gerade auch im Hinblick auf die unbestrittene langjährige Mitgliedschaft des Klägers in der Mitarbeitervertretung sei es tatsächlich unglaubhaft und lebensfremd, dass der Kläger keine Kenntnis von dem Betriebsübergang oder auch seiner richtigen Arbeitgeberin gehabt haben wolle. Es werde nochmals bestritten, dass der Kläger ein Informationsschreiben zum Betriebsübergang überhaupt nicht erhalten haben wolle. Weder der in der Präambel erwähnte Caritasgedanke noch die Grundsätze von Treu und Glauben verwehrten es ihr, sich auf die gesetzlich normierte Verjährungseinrede zu berufen. Unabhängig davon, dass der vom Kläger geschilderte Sachverhalt rund um die Verlängerung seines Dienstverhältnisses über den Juni 2015 hinaus strittig geblieben sei, habe sie den Kläger weder von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten noch einen Verzicht auf die Verjährungseinrede in Aussicht gestellt. Gegenteiliges trage auch der Kläger nicht vor. Eine Verhandlung im Sinn des § 203 BGB liege nicht vor. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 20. Mai 2020 (Bl. 240 ff. d. A.) Bezug genommen.