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Leitsatz

VI ZR 208/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 208/00 Verkündet am: 8. Mai 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 852 Abs. 2 Zum Begriff der Verhandlungen im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB. BGH, Urteil vom 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. April 2000 aufgeho- ben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsstreits, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Zeuge W. brachte mit seiner landwirtschaftlichen Zugmaschine im Auftrag der Eheleute Wa. Spritzmittel auf deren Radieschenfelder auf. In der Folgezeit gingen die Radieschen ein. Der Zeuge hatte zuvor eigene Felder mit einem von der Beklagten hergestellten landwirtschaftlichen Spritzmittel R. be- arbeitet. In dem auf der Zugmaschine montierten Spritzmitteltank befanden sich noch Rückstände von R., als der Zeuge für die Eheleute Wa. tätig wurde. Die Klägerin ist der Kraftfahrzeug- und Betriebshaftpflichtversicherer des Zeugen W.. Sie hat im Zuge der Schadensregulierung an die Eheleute Wa. - 3 - vergleichsweise einschließlich Kosten einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.141.437,21 DM gezahlt. Die Eheleute Wa. haben die ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten. Die Eheleute Wa. haben am 19. Mai 1992 ein selbständiges Beweis- verfahren gegen den Zeugen W. und die Beklagte beantragt, in dem auch der Sachverständige P. ein Gutachten erstattet hat. Dieses Gutachten ist den Ge- schädigten am 8. Juli 1992 übermittelt worden. Mit der am 15. November 1995 eingereichten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Ersatz in Höhe von 95% des von ihr aufgewendeten Betra- ges. Sie führt die Schäden auf die Rückstände des Pflanzenschutzmittels der Beklagten zurück und hält die Produktinformation der Beklagten für nicht aus- reichend. Die Beklagte bestreitet eine Ersatzverpflichtung und beruft sich auf Ver- jährung. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtli- chen Urteils. - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im we- sentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Regreßan- spruch aus § 426 BGB zu, weil weder sie noch ihr Versicherungsnehmer den Eheleuten Wa. als Gesamtschuldner mit der Beklagten gehaftet hätten. An- sprüche der Eheleute Wa. aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 1, 3 ProdHG gegen die Be- klagte, die an die Klägerin abgetreten seien, seien verjährt. Die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis gemäß §§ 852 Abs. 1 BGB, 12 Abs. 1 ProdHG der Eheleute Wa. von dem Schaden, ihrer Schadensbetroffenheit und der Person des Schadensersatzverpflichteten sei jedenfalls mit Zugang des Gutachtens des Sachverständigen P. im selbständigen Beweisverfahren bei deren Prozeßbevollmächtigtem am 8. Juli 1992 anzunehmen. Die dreijährige Verjährungsfrist sei bei Klageeinreichung am 15. November 1995 abgelaufen gewesen. Der Ablauf der Verjährungsfrist sei nicht in ausreichendem Maße ge- hemmt worden. Selbst wenn in dem Schreiben der Beklagten vom 2. September 1992 der Beginn von Verhandlungen zu sehen sei, habe eine dadurch begründete Hemmung nach höchstens zwei Monaten geendet und deshalb den Eintritt der Verjährung nicht verhindert. Die Klägerin habe nämlich bis November 1993 praktisch keine Aktivitäten mehr entfaltet, sei aber gehalten gewesen, die Verhandlungen aufrecht zu erhalten. Weitere Hemmungstatbe- stände kämen nicht in Betracht. Die Beklagte habe später die geltend ge- machten Ansprüche stets und eindeutig abgelehnt. - 5 - II. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re- vision nicht stand. Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht der Ge- schädigten gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB sind entgegen der An- sicht des Berufungsgerichts nicht verjährt. 1. Das Berufungsgericht bejaht – unter Bezugnahme auf die Ausführun- gen im landgerichtlichen Urteil - einen deliktsrechtlichen Schadensersatzan- spruch der geschädigten Eheleute Wa. gegen die Beklagte aus dem Gesichts- punkt der Produzentenhaftung, der im Wege der Abtretung auf die Klägerin übergegangen ist. Die Revision greift das - als ihr günstig - nicht an. Diese rechtlichen Überlegungen lassen insoweit auch keinen Rechtsfehler erkennen. 2. Das Oberlandesgericht geht weiter ohne durchgreifliche Rechts- oder Verfahrensfehler in seiner Entscheidung davon aus, daß die dreijährige Verjäh- rungsfrist (§ 852 Abs. 1 BGB) jedenfalls mit Zugang des Gutachtens P. bei dem Prozeßbevollmächtigten der Eheleute Wa. in Lauf gesetzt worden ist. a) Zutreffend erkennt das Berufungsgericht, daß maßgebend zunächst die Kenntnis der Zedenten als der ursprünglich Geschädigten und Anspruchs- inhaber ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 1995 – VI ZR 246/94 – VersR 1996, 76). b) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist ferner seine Ansicht, daß die Eheleute Wa. seit der Übermittlung des Gutachtens P. an ihren an- waltlichen Vertreter im selbständigen Beweisverfahren die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB besaßen. Dessen Kenntnis ist den Geschädigten zuzurechnen (§ 166 BGB entspre- - 6 - chend; vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 1989 – VI ZR 84/89 – VersR 1990, 167). Eine ausreichende Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und der Person des Schädigers kann zwar nicht schon dann bejaht werden, wenn ihm lediglich der Schadenseintritt bekannt ist. Er muß vielmehr auf eine Pflichtver- letzung des Schädigers als Ursache schließen können. Dazu muß der Ge- schädigte in einem Fall der vorliegenden Art nicht nur die wesentlichen Um- stände des Kausalverlaufs und die Beteiligung des Schädigers kennen, son- dern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als technischen Laien ergibt, daß der Hersteller übliche Maßnahmen nicht ge- troffen hat, die standardgemäß zur Vermeidung von Schädigungen erforderlich waren. Entscheidend ist, ob dem Geschädigten bei seinem Kenntnisstand die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen eine bestimmte Person - sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - zumutbar ist (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 - VersR 2001, 108, 109, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen). Gewißheit ist für die Kenntnis im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB jedoch nicht erforderlich. Der Verjährungsbeginn setzt nicht voraus, daß der Geschädigte bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand hat, um einen Rechtsstreit im wesentlichen risikolos führen zu können. Es muß ihm le- diglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit verbleiben- dem Prozeßrisiko insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit einer scha- densursächlichen Pflichtverletzung (vgl. Senatsurteil aaO). Die nach diesen Grundsätzen hinreichende Kenntnis vermittelte erst- mals das Gutachten des Sachverständigen P.. Der Sachverständige wies näm- lich darauf hin, daß in den Gebrauchsanweisungen der Beklagten, anders als - 7 - bei fast allen Pflanzenschutzmittelherstellern sonst, nicht eine erste Reinigung mit Zusatz von Spülmitteln und gründlichem Nachspülen empfohlen werde. Selbst wenn er daraus lediglich folgerte, der Zeuge W. habe nicht ausreichend gespült, hatten die Geschädigten damit Kenntnis davon, daß die dem Pflan- zenschutzmittel beigefügte Gebrauchsanweisung der Beklagten insoweit nicht hinreichend deutlich war und keinen Hinweis auf besondere Anforderungen bei der Reinigung des Tanks enthielt. Das Gutachten äußerte sich zwar nicht dazu, ob der Sachverständige einen solchen Hinweis für erforderlich hielt. Die tat- sächlichen Voraussetzungen für einen Verstoß der Beklagten gegen ihre In- struktionspflicht waren den Eheleuten Wa. damit aber bekannt. Der Sachver- ständige hatte zudem darauf hingewiesen, daß andere Hersteller üblicherweise nähere Hinweise zur Reinigung erteilten. In diesem Zusammenhang ist - entgegen der Ansicht der Revision – nicht von Bedeutung, daß die Beklagte den Schadensersatzansprüchen ihrer- seits entgegengetreten ist, die Verantwortung für das Aufbringen des schädi- genden Pflanzenschutzmittels auf die Radieschenfelder allein in der unzuläng- lichen Reinigung des Tanks durch den Versicherungsnehmer der Klägerin ge- sehen und ihre Reinigungshinweise für ausreichend gehalten hat. Die Beklagte hat ihr Verhalten lediglich verteidigt, ohne ihren Tatbeitrag unrichtig darzustel- len oder zu verschleiern (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 - aaO). c) Diese Kenntnis der Eheleute Wa. von einem gegen die Beklagte und gegen den Versicherungsnehmer der Klägerin in Frage kommenden Scha- densersatzanspruch genügte, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen. Zwar beginnt die Verjährung, wenn ernsthaft mehrere Ersatzpflichtige in Betracht kommen, erst mit dem Zeitpunkt, in dem begründete Zweifel über die - 8 - Person des Ersatzpflichtigen nicht mehr bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 - IX ZR 363/97 - VersR 1999, 1149 m.w.N.). Hier ging es jedoch nicht um eine alternative Haftung der Beklagten oder des Versicherungsneh- mers der Klägerin (vgl. dazu BGH aaO; BGH, Urteil vom 11. Mai 1964 - VII ZR 177/62 - VersR 1964, 927, 928), sondern um eine (kumulative) Haftung mehrerer möglicher Schädiger als Gesamtschuldner (vgl. § 425 Abs. 2 BGB). 2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Ansicht des Be- rufungsgerichts, der Lauf der Verjährungsfrist sei nicht hinreichend gehemmt und die Verjährungsfrist daher bei Klageeinreichung am 15. November 1995 abgelaufen gewesen. Das Berufungsgericht hat insoweit den ihm unterbreite- ten Sachverhalt nicht ausgeschöpft, wie die Revision zu Recht beanstandet. a) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist es allerdings, wenn das Berufungsgericht in dem Schreiben der Beklagten vom 18. August 1992 keine Aufnahme von Verhandlungen (§ 852 Abs. 2 BGB) gesehen hat. Die Beklagte hatte in diesem Schreiben eine Haftung abgelehnt. b) Die Geschädigten haben sich aber unter dem 25. August 1992 noch- mals an die Beklagte gewendet. Deren Antwort vom 2. September 1992 reicht, was das Berufungsgericht offengelassen hat, aus, um Verhandlungen zwischen den damaligen Parteien anzunehmen. Das für den Beginn der Verjährungs- hemmung maßgebliche "Verhandeln" im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB ist weit zu verstehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt dafür jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der in Anspruch Ge- nommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Scha- - 9 - densersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, daß dabei eine Vergleichsbe- reitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 20. Februar 2001 - VI ZR 179/00 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 – aaO 110). Diesen Voraussetzungen genügte das Schreiben der Beklagten vom 2. September 1992. Zwar hielt die Beklagte damals die von ihr gegebenen Verwendungshinweise für ausreichend. Sie erklärte aber darüber hinaus, sie bestreite nicht länger, daß Herbizidrückstände den eingetretenen Schaden verursacht hätten, wolle aber - "zumindest bisher" - nicht anerkennen, daß es sich um ein von ihr selbst hergestelltes Herbizid handle. Die Beklagte sah also die Korrespondenz nicht als beendet an, sondern ging davon aus, daß die Ge- schädigten weiterhin mit ihr in Verbindung blieben. c) Es kann dahinstehen, ob – wie das Berufungsgericht meint - die durch diese Aufnahme der Verhandlungen begonnene Hemmung der Verjährung nach Ablauf von zwei Monaten beendet war, weil in der Folgezeit weder die Geschädigten noch die Klägerin die Verhandlungen mit der Beklagten fortge- führt haben, sondern die Klägerin sich erst am 9. November 1993 an die Be- klagte gewendet hat. Insbesondere bedarf es keiner abschließenden Beurtei- lung, ob die Klägerin insofern die Verhandlungen hat einschlafen lassen (vgl. Senatsurteil vom 7. Januar 1983 – VI ZR 203/84 – NJW 1986, 1337, 1338 = VersR 1986, 490, 491). Das Berufungsgericht übersieht nämlich, daß durch das Schreiben der Klägerin vom 9. November 1993 und das Antwortschreiben der Beklagten vom 18. November 1993 ein neuer Hemmungszeitraum ge- schaffen worden ist. Das Berufungsgericht verkennt bei seiner gegenteiligen Ansicht den Begriff der Verhandlungen im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB. - 10 - Die Beklagte hat nämlich – anwaltlich vertreten - im Schreiben vom 18. November 1993 unter Bezugnahme auf die Schreiben der Klägerin vom 5. Oktober 1992 und vom 9. November 1993 ausgeführt, sie sei selbstver- ständlich gerne bereit, zur Aufklärung des angesprochenen Sachverhaltes bei- zutragen. Dies setze jedoch voraus, daß die Klägerin den zugrundeliegenden Sachverhalt zunächst im Detail schildere und belege. Erst dann seien sach- dienliche Auskünfte möglich. Pauschale Vorwürfe weise sie zurück. Dem ist keine Ablehnung der geltend gemachten Regreßansprüche zu entnehmen. Wenn die Beklagte zugleich darauf hingewiesen hat, daß sie eine Regulierung durch die Klägerin, die mit ihr nicht abgestimmt sei, ablehne, war das auf die angekündigten Regulierungsmaßnahmen gegenüber den Geschädigten be- schränkt. Die zuvor zum Ausdruck gekommene Bereitschaft zu Verhandlungen mit der Klägerin wurde dadurch nicht eingeschränkt. Die hierdurch wieder aufgenommenen Verhandlungen sind fortgesetzt und frühestens mit dem Schreiben der Beklagten vom 24. Januar 1994 beendet worden. Hat sonach die Verjährung am 8. Juli 1992 begonnen und kam es zur Verjährungsunterbrechung im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 15. Novem- ber 1995, so waren durch Verjährungshemmung vier Monate und sieben Tage zu überbrücken. Selbst wenn man der Auffassung des Berufungsgerichts folgt und im Anschluß an das Schreiben der Beklagten vom 2. September 1992 bis zum “Einschlafenlassen” eine Verjährungshemmung nur für zwei Monate an- nimmt, sind lediglich noch zwei Monate und sieben Tage zu überbrücken. Hierfür reicht bereits der Zeitraum aus, der zwischen einem für den 11. No- vember 1993 angenommenen Zugang des klägerischen Schreibens vom 9. November 1993 und dem Zugang des (möglicherweise bereits als Ablehnung - 11 - zu wertenden) Schreibens der Beklagten vom 24. Januar 1994, zugegangen am 28. Januar 1994, als frühest in Betracht kommender Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen liegt. Hiernach sind Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht der Eheleute Wa. gegen die Beklagte (§ 823 Abs. 1 BGB) nicht verjährt. III. Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Beru- fungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene Ent- scheidung des Senats (§ 565 Abs. 3 ZPO) kommt nicht in Betracht. Die Be- klagte hat mit der Berufung das Urteil des Landgerichts auch zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs angegriffen, ohne daß das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht – hierzu Feststellungen getroffen hätte. Dr. Müller Dr. Dressler Dr. Greiner Diederichsen Pauge