OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZR 100/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
3mal zitiert
5Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 100/08 vom 7. Juli 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 7. Juli 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. Mai 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 204.369 € festgesetzt. Gründe: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. 1. Den Begriff von Verhandlungen im Sinne des § 203 Abs. 1 BGB hat der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen ausgelegt. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend ma- chen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Mei- nungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, so- fern der Schuldner nicht sofort und erkennbar Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der je- weils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erör- 1 2 - 3 - terungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH; Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04, WM 2007, 801 Rn. 32 mwN; vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 Rn. 16 mwN). Dem entsprechen die Ausführungen des Berufungsgerichts, welche die Beschwerde zu Unrecht als Ausdruck eines abweichenden Obersatzes wertet. Das Berufungsgericht hat Verhandlungen der Parteien Ende 2002 und danach nicht deshalb verneint, weil die Beklagten keine Zugeständnisse ge- macht oder erörtert haben, sondern weil sie sich nicht auf einen Schadenser- satzanspruch bezogen, den die Klägerin in diesem Rechtsstreit geltend macht. Die Klägerin hat aufgrund neuer Belege die Berichtigung bisheriger Erklärungen verlangt. Gegenstand der Verhandlungen war danach die Schadensverhinde- rung, Schadensbegrenzung, Folgenbeseitigung oder Nachbesserung bisheriger Steuererklärungen, jedenfalls eine Tätigkeit der Beklagten gegenüber dem Fi- nanzamt, nicht jedoch Schadensersatzzahlungen der Beklagten für einen ein- getretenen Steuernachteil an die Klägerin. Die Verjährungshemmung gemäß § 639 Abs. 2 BGB a.F. betraf gerade einen dem erstgenannten Rechtsverhält- nis ähnlichen Anspruch auf Mangelbeseitigung. Der Verhandlungsgegenstand des § 639 Abs. 2 BGB a.F. ist aber nach § 203 BGB nicht maßgebend, sondern in seiner Verjährung gehemmt ist nach dieser Bestimmung der Anspruch, über den oder über dessen Grundlagen zwischen den Parteien verhandelt wird. Da- zu hätte hier als Verhandlungsgegenstand mindestens ein eingetretener Steu- ernachteil als Schadensfall und eine mögliche Pflichtverletzung als Haftungs- grund gehört. Daran hat es nach den tatrichterlichen Feststellungen des Beru- fungsgerichts gefehlt. Den Begriff der Fehlbuchungen im Schreiben der Kläge- rin vom 2. Dezember 2002 konnte das Berufungsgericht im Sinne objektiver Unrichtigkeit deuten. Eine für die Zulassungsprüfung erhebliche Abweichung 3 - 4 - der Obersätze des Berufungsgerichts und der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs folgt mithin hieraus nicht. 2. Der mögliche Gehörsverstoß des Berufungsgerichts, das die Behaup- tung der Klägerin nicht berücksichtigt hat, für die Veranlagungszeiträume 1993 und 1994 sei eine belastende Steuerfestsetzung erst durch den Bescheid vom 27. Mai 1998 ergangen, ist nach diesem Ausgangspunkt für die Entscheidung nicht erheblich. Unbeschadet des späteren Verjährungsbeginns waren die Fris- ten der Primär- und Sekundärverjährung bei Einleitung der hemmenden Rechtsverfolgung im Dezember 2004 verstrichen. 3. Der Verwirkungseinwand der Klägerin gegen die Verjährungseinrede der Beklagten ist so substanzlos, dass ein gesondertes Eingehen des Beru- fungsgerichts hierauf in den Gründen seiner Entscheidung nicht erforderlich war. Seine Ausführungen im Zusammenhang mit § 203 BGB lassen hinrei- chend erkennen, warum die Klägerin der Verjährungseinrede auf diesem Wege nicht begegnen konnte. Das rechtliche Gehör der Klägerin ist in diesem Punkt nicht verletzt worden. 4. Die zur Auslegung von § 296 Abs. 2 ZPO aufgeworfene angebliche Grundsatzfrage, ob der neuerliche Beweisantrag der Klägerin wegen grober Nachlässigkeit zurückgewiesen werden durfte, nachdem sie sich zunächst ge- weigert hatte, den ihr auferlegten Auslagenvorschuss gemäß § 379 Satz 2 ZPO fristgerecht einzuzahlen, wenn der Umfang der Beweiserhebung nach relations- technischer Prüfung fehlerhaft gewesen wäre, stellt sich nicht. Mit Recht weist die Beschwerdeerwiderung zudem darauf hin, dass die Grundsatzbedeutung dieser Rechtsfrage nicht ausgeführt ist und die Zulassungsrüge damit schon der gesetzlich notwendigen Begründung ermangelt. 4 5 6 - 5 - Von weiterer Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 28.04.2006 - 8 O 6255/05 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.05.2008 - 2 U 1205/06 - 7