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Urteil

6 Sa 215/21

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2023:0131.6SA215.21.00
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Leitsätze
1. Einzelfallentscheidung zur Rechtsmäßigkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung.(Rn.37) 2. Eine Kündigung kann nicht erfolgreich auf Gründe gestützt werden, die der Arbeitgeber schon zur Begründung einer vorhergehenden Kündigung vorgebracht hat und die in dem über diese geführten Prozess mit dem Ergebnis materiell geprüft worden sind, dass sie eine solche Kündigung nicht tragen. Mit einer Wiederholung der früheren Kündigung ist der Arbeitgeber in diesem Fall ausgeschlossen. Eine Präklusionswirkung entfaltet die Entscheidung über die frühere Kündigung allerdings nur bei identischem Kündigungssachverhalt. Hat sich dieser wesentlich geändert, darf der Arbeitgeber ein weiteres Mal kündigen. Die Präklusionswirkung tritt ferner dann nicht ein, wenn die frühere Kündigung bereits aus formellen Gründen, also etwa wegen der nicht ordnungsgemäßen Beteiligung der Mitarbeitervertretung für unwirksam erklärt worden ist.(Rn.44) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 AZN 333/23)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 1 Ca 370/19 - vom 29. April 2021 abgeändert und die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfallentscheidung zur Rechtsmäßigkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung.(Rn.37) 2. Eine Kündigung kann nicht erfolgreich auf Gründe gestützt werden, die der Arbeitgeber schon zur Begründung einer vorhergehenden Kündigung vorgebracht hat und die in dem über diese geführten Prozess mit dem Ergebnis materiell geprüft worden sind, dass sie eine solche Kündigung nicht tragen. Mit einer Wiederholung der früheren Kündigung ist der Arbeitgeber in diesem Fall ausgeschlossen. Eine Präklusionswirkung entfaltet die Entscheidung über die frühere Kündigung allerdings nur bei identischem Kündigungssachverhalt. Hat sich dieser wesentlich geändert, darf der Arbeitgeber ein weiteres Mal kündigen. Die Präklusionswirkung tritt ferner dann nicht ein, wenn die frühere Kündigung bereits aus formellen Gründen, also etwa wegen der nicht ordnungsgemäßen Beteiligung der Mitarbeitervertretung für unwirksam erklärt worden ist.(Rn.44) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 AZN 333/23) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 1 Ca 370/19 - vom 29. April 2021 abgeändert und die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger. III. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die zulässige Berufung ist auch in der Sache erfolgreich. I. Die Berufung ist zulässig. 1. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit ist gemäß Art. 56 Abs. 8 Satz 1 ZA-NTS (BGBl. II 1961 S. 1218, 1278) gegeben. Der Kläger ist ziviler Bediensteter bei den US-Stationierungsstreitkräften (Art. IX Abs. 4 NTS). Die Klage richtet sich gemäß Art. 56 Abs. 8 Satz 2 ZA-NTS gegen die beklagte Bundesrepublik, die in Prozessstandschaft für den Entsendestaat - hier die Vereinigten Staaten von Amerika - auftritt (vgl. BAG 26. Januar 2017 - 2 AZR 61/16 - Rn. 11, 26. März 2015 - 2 AZR 783/13 - Rn. 12, jeweils zitiert nach juris). 2. Die Berufung ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 20. Mai 2021 mit am Montag, dem 21. Juni 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 222 Abs. 2 ZPO) und mit Schriftsatz vom 20. September 2021, eingegangen bei Gericht innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO). Insbesondere ist die Berufung der Beklagten entgegen der Auffassung des Klägers nicht wegen mangelnder Auseinandersetzung mit der Argumentation des Arbeitsgerichts zur Wiederholungskündigung unzulässig, nachdem die Beklagte sich zur diesbezüglichen Auslegung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2020 - 5 Sa 402/18 - geäußert und dargelegt hat, warum entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht von einer Wiederholungskündigung auszugehen sei. II. Die Berufung ist auch begründet. Der Änderungsschutzantrag nach § 4 Satz 2 KSchG ist unbegründet. Die dem Kläger von den US-Stationierungsstreitkräften mit Kündigung vom 25. März 2019 angetragene und auf betriebliche Gründe gestützte Änderung der Arbeitsbedingungen ist sozial gerechtfertigt iSd. §§ 2, 1 Abs. 2 KSchG. Die Änderungskündigung ist auch nicht aus sonstigen Gründen unwirksam. Sie hat die Arbeitsbedingungen des Klägers nach der fristgerechten Annahmeerklärung des Klägers unter Vorbehalt gemäß § 2 Satz 2 KSchG mit Ablauf der Kündigungsfrist des § 44 Abs. 1 b) TV AL II zum 31. Oktober 2019 wirksam geändert. Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. 1. Nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. a ZA-NTS gelten für die Beschäftigungsverhältnisse der bei einer Truppe und bei dem zivilen Gefolge beschäftigten zivilen Arbeitskräfte - wie der Kläger - alle für die zivilen Arbeitnehmer der Bundeswehr maßgeblichen arbeitsrechtlichen Vorschriften, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 163/11 - Rn. 12, mwN, zitiert nach juris). Das Kündigungsschutzgesetz findet daher auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit den Stationierungsstreitkräften Anwendung. 2. Die Klage ist nicht schon deshalb unbegründet, weil die (Änderungs-)Kündigung vom 25. März 2019 gem. § 7 Halbs. 1 KSchG als von Anfang an rechtswirksam geltend würde und der vom Kläger nach § 2 KSchG erklärte Vorbehalt gem. § 7 Halbs. 2 KSchG erloschen wäre. Der Kläger hat ihre Rechtsunwirksamkeit iSv. § 7 Halbs. 1 KSchG rechtzeitig geltend gemacht. Die Kündigung war auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. 3. Der Änderungsschutzantrag ist nicht schon mit Blick auf den Streitgegenstand unwirksam, weil es im Streitfall einer Änderungskündigung für die angestrebte Versetzung des Klägers nicht bedurft hätte (vgl. zum Problem der „überflüssigen“ Änderungskündigung: BAG 29. Januar 2015 - 2 AZR 1005/13 - Rn. 22, mwN; 19. Juli 2012 - 2 AZR 25/11 - Rn. 19 ff.; 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 29, jeweils zitiert nach juris). 3.1. Die Begründetheit einer nach Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt erhobenen Änderungsschutzklage iSv. § 4 Satz 2 KSchG setzt voraus, dass in dem Zeitpunkt, zu welchem die angebotene Vertragsänderung wirksam werden soll, das Arbeitsverhältnis nicht ohnehin zu den Bedingungen besteht, die dem Arbeitnehmer mit der Kündigung angetragen wurden. Zielt eine Änderungskündigung ausschließlich auf die Herbeiführung von Vertragsbedingungen, die auch ohne sie für das Arbeitsverhältnis gelten, ist die Kündigung zwar „überflüssig“ und wegen der mit ihr einhergehenden Bestandsgefährdung unverhältnismäßig; nach Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt seiner sozialen Rechtfertigung steht deren Wirksamkeit aber nicht (mehr) im Streit; das Gericht kann die Feststellung, dass die dem Arbeitnehmer mit der Änderungskündigung angetragenen Vertragsbedingungen sozial ungerechtfertigt sind, nicht treffen, wenn sich das Arbeitsverhältnis bei Kündigungsausspruch schon aus anderen Gründen nach diesen Bedingungen richtet (vgl. BAG 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 29. aaO; 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 - Rn. 14, 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 14, jeweils zitiert nach juris). 3.2. Vorliegend galten die Vertragsbedingungen, die die US-Stationierungsstreitkräfte dem Kläger mit der streitgegenständlichen Kündigung angetragen haben, nicht bereits ohne Änderungskündigung. Nach den Regelungen des unter dem 01. Oktober 2012 geschlossenen ÄV iVm. den Bestimmungen des AV vom 01. April 1987 war der Kläger ab 01. Oktober 2012 als „Stellvertretender Leiter der Feuerwehr“ beschäftigt. Nachdem die dem Kläger auch mit vorliegend streitiger Änderungskündigung angebotene Beschäftigung als Referent für Feuerverhütung unstreitig keine Stellvertreter-Funktion für den Leiter der Feuerwehr beinhaltet und damit - ungeachtet der Komplexität ihrer fachlichen Anforderungen - eine andere Hierarchie-Ebene betrifft, waren die US-Stationierungsstreitkräfte nicht berechtigt, die Stelle dem Kläger im Wege der Versetzung zuzuweisen. 4. Die Kündigung erweist sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungskündigung als unwirksam. 4.1. Eine Kündigung kann nicht erfolgreich auf Gründe gestützt werden, die der Arbeitgeber schon zur Begründung einer vorhergehenden Kündigung vorgebracht hat und die in dem über diese geführten Prozess mit dem Ergebnis materiell geprüft worden sind, dass sie eine solche Kündigung nicht tragen. Mit einer Wiederholung der früheren Kündigung ist der Arbeitgeber in diesem Fall ausgeschlossen. Eine Präklusionswirkung entfaltet die Entscheidung über die frühere Kündigung allerdings nur bei identischem Kündigungssachverhalt. Hat sich dieser wesentlich geändert, darf der Arbeitgeber ein weiteres Mal kündigen (BAG 27. April 2021 - 2 AZR 357/20 - Rn. 36; 20. März 2014 - 2 AZR 840/12 - Rn. 13; 11. Juli 2013 - 2 AZR 994/12 - Rn. 37; 20. Dezember 2012 - 2 AZR 867/11 - Rn. 26, jeweils zitiert nach juris). Die Präklusionswirkung tritt ferner dann nicht ein, wenn die frühere Kündigung bereits aus formellen Gründen, also etwa wegen der nicht ordnungsgemäßen Beteiligung der Mitarbeitervertretung für unwirksam erklärt worden ist (BAG 27. April 2021 - 2 AZR 357/20 - Rn. 36,20. März 2014 - 2 AZR 840/12 - Rn. 13, 20. Dezember 2012 - 2 AZR 867/11 - Rn. 26; aaO). 4.2. Hiervon ausgehend ist die Beklagte in Bezug auf die streitgegenständliche Kündigung nicht bereits wegen der Entscheidung der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts vom 20. November 2019 - 5 Sa 402/18 - zu der von den US-Stationierungsstreitkräften unter dem 26. Juni 2018 ausgesprochenen Änderungskündigung präkludiert. Die Kündigung vom 25. März 2019 stellt sich nicht als Wiederholungskündigung im dargestellten Sinne dar. a) Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts hat im Urteil vom 20. November 2019 - 5 Sa 402/18 - im Hinblick auf die Begründung der Kündigung vom 26. Juni 2018 keine materiell-rechtliche Entscheidung zur vorliegend wiederholten Behauptung der Beklagten getroffen, die US-Stationierungsstreitkräfte hätten durch die zuständige Führungsgruppe bereits in 2017 entschieden, die Position des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr nicht mehr mit einem zivilen Arbeitnehmer (Local National) zu besetzen. Da die Beklagte im die Kündigung vom 26. Juni 2018 betreffenden Verfahren - 5 Sa 402718 - zunächst schriftsätzlich behauptet hatte, der Leiter der Feuerwehr E. habe am 04. Dezember 2017 entschieden, die Position des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr nicht mehr mit einem zivilen Arbeitnehmer (Local National) zu besetzen, hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts zu dieser Behauptung eine Beweisaufnahme durchgeführt. Nachdem sich im Rahmen der Beweiserhebung herausgestellt hatte, dass der Zeuge E. die Maßnahme - wie bereits im Kündigungsschreiben vom 26. Juni 2018 angelegt - lediglich empfohlen hat, ist die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts in der Urteilsbegründung vom 19. November 2020 (vgl. Entscheidungsgründe II 2 f)) davon ausgegangen, dass dieser schriftsätzlich Vortrag der Beklagten zum Kündigungsgrund nicht erwiesen wurde. Soweit der Zeuge E. im Rahmen seiner schriftlichen Vernehmung ausgesagt hatte, die zuständige Führungsgruppe sei seiner Empfehlung vernünftigerweise gefolgt, hat die entscheidende Kammer des Landesarbeitsgerichts zwar angenommen (vgl. Entscheidungsgründe II 2 g)), dass die Beklagte sich diese - auch vom Zeugen F. bestätigte - Aussage als Parteivortrag habe zu eigen machen können. Es hat der Beklagten die Berufung auf diesen - nach Auffassung der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts bewiesenen - Vortrag jedoch aus formellen Gründen versagt, da zu diesem - geänderten - Vorbringen eine ordnungsgemäße Beteiligung der Betriebsvertretung nach Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS, § 79 BPersVG nicht erfolgt sei. Eine materiell-rechtliche Entscheidung zum zuletzt von der Beklagten vorgetragenen Kündigungsgrund - Entscheidung über die Umwandlung der bislang von einem Local National zu besetzenden Stelle des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr in 2017 in eine US-Stelle durch die Führungsgruppe - ist vor diesem Hintergrund daher gerade nicht ersichtlich. b) Selbst wenn man eine Aufspaltung des Kündigungsgrundes nach dem jeweiligen Entscheidungsträger in 2017 für unzulässig halten wollte, hat sich im Vergleich zur Kündigung vom 26. Juni 2018 zudem der Kündigungssachverhalt bei der nunmehr streitgegenständlichen Kündigung vom 25. März 2019 wesentlich geändert. Während zum Zeitpunkt des Zugangs der erstgenannten Kündigung die Umwandlungsentscheidung nach - streitiger - Behauptung der Arbeitgeberin erst vor wenigen Monaten getroffen worden war, lag das Ergebnis der von den US-Stationierungsstreitkräften angeführten - vom Kläger bestrittenen - Umwandlungssituation bei Ausspruch der nunmehr streitgegenständlichen Kündigung bereits fast 1,5 Jahre vor, zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist sogar nahezu zwei Jahre. Damit stützen sich die US-Stationierungsstreitkräfte und damit auch die Beklagte zur Rechtfertigung der vorliegend streitgegenständlichen Änderungskündigung nunmehr auf eine seit Dezember 2017 unveränderte Situation, in der die Position des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr dauerhaft nicht mehr mit einem zivilen Mitarbeiter (Local National) besetzt worden ist. Bei diesem Tatbestand sind im Hinblick auf das Vorliegen der unternehmerischen Entscheidung, auf deren Umsetzung auf Dauer und im Hinblick auf die Frage, ob der Kündigungsgrund nur vorgeschoben ist, perspektivisch wesentlich andere Tatsachen maßgeblich, als dies bei einer erst kürzlich getroffenen Umwandlungsentscheidung der Fall ist. Damit scheidet eine Präklusionswirkung der Entscheidung der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts zur Kündigung vom 26. Juni 2018 auch mangels identischen Kündigungssachverhalts aus. 5. Die Änderungskündigung ist auch im Übrigen sozial gerechtfertigt nach § 2 Abs. 1 iVm. 1 Abs. 2 KSchG. 5.1. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 2 KSchG, wenn das Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist und der Arbeitgeber sich darauf beschränkt hat, solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Ob der Arbeitnehmer eine ihm vorgeschlagene Änderung billigerweise hinnehmen muss, ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermitteln. Die Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags an die verbliebenen Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom bisherigen Inhalt des Arbeitsverhältnisses entfernen, als dies zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (BAG 18. Mai 2017 - 2 AZR 606/16 - Rn. 11, 24. September 2015 - 2 AZR 680/14 - Rn. 13, 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 28, jeweils zitiert nach juris). 5.2. Die Änderungskündigung ist durch dringende betriebliche Bedürfnisse bedingt. a) Eine Änderungskündigung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschlossen hat, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entweder ganz oder jedenfalls zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfällt (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 163/11 - Rn. 14, mwN, aaO). aa) Es gehört zum Kern der unternehmerischen Freiheit, die betriebliche Organisation zu gestalten und festzulegen, an welchem Standort welche arbeitstechnischen Zwecke und Ziele verfolgt werden sollen. Der gesetzliche Kündigungsschutz verpflichtet den Arbeitgeber nicht, eine bestimmte betriebliche Organisationsstruktur oder einen konkreten Standort beizubehalten. Zu diesem Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers zählt grundsätzlich auch die Befugnis, den Inhalt der Arbeitsaufgaben und damit das Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes zu bestimmen. Außerdem unterliegt es seiner freien Entscheidung, die Zahl der Arbeitskräfte zu bestimmen, mit denen eine Arbeitsaufgabe - zukünftig - erledigt werden soll. Solche unternehmerischen Entscheidungen können von den Gerichten für Arbeitssachen nur daraufhin überprüft werden, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 163/11 - Rn. 18, mwN, zitiert nach juris). bb) Im Zusammenhang mit einer Kündigung ist auch die - grundsätzlich der freien Unternehmerentscheidung unterliegende - Gestaltung des Anforderungsprofils eines neu eingerichteten Arbeitsplatzes rechtlich auf offenbare Unsachlichkeit zu überprüfen. Dies gilt für den Bereich der Stationierungsstreitkräfte jedoch nicht uneingeschränkt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, entscheidet der Entsendestaat von Stationierungsstreitkräften aufgrund seiner Hoheitsgewalt grundsätzlich allein, ob er den Bedarf seiner Truppe an zivilen Arbeitskräften durch örtliche Arbeitskräfte iSv. Art. IX Abs. 4 NTS oder durch Zivilpersonen iSv. Art. I Abs. 1 Buchst. b NTS, die bei der Truppe beschäftigt sind und diese begleiten, decken will. Nach Art. 56 Abs. 7 Buchst. a Satz 1 ZA-NTS bestimmen die Behörden der Truppe und eines zivilen Gefolges zudem die Zahl und Art der benötigten Arbeitsplätze. Hat der Entsendestaat aufgrund seiner Hoheitsgewalt abschließend entschieden, die vom Arbeitnehmer erledigten Arbeiten in Zukunft nicht mehr im bisherigen Umfang durch örtliche Arbeitskräfte erledigen zu lassen, so entfällt damit infolge einer grundsätzlich nicht nachprüfbaren Entscheidung der bisherige Arbeitsplatz (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 163/11 - Rn. 26 f.; 18. Mai 2006 - 2 AZR 245/05 - Rn. 30; 27. Februar 1997 - 2 AZR 361/96 -, jeweils zitiert nach juris). Dies beruht ua. auf der Überlegung, dass die Organisation der Truppe, von der die Bestimmungen des NTS ausgehen, keine statische ist. Sie muss an veränderte Verhältnisse oder bessere Erkenntnisse angepasst werden können. Schon aus diesem Grund muss es dem Entsendestaat freistehen, seine Organisation zu ändern und aufgrund seines Organisationsrechts zu bestimmen, dass Tätigkeiten künftig nur noch von Zivilpersonen ausgeübt werden sollen, die in einem so engen Verhältnis zur Truppe stehen, dass sie zu dem die Truppe begleitenden Zivilpersonal gehören, auch wenn diese Tätigkeiten bislang von örtlichen Arbeitskräften verrichtet wurden (BAG 12. Februar 1985 - 1 ABR 3/83 - Rn. 37, zitiert nach juris). b) In Anwendung dieser Grundsätze steht unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme für die Berufungskammer zur freien Überzeugung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO fest, dass die US-Stationierungsstreitkräfte weit vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung und vor Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Oktober 2019 bereits in 2017 die Entscheidung getroffen haben, die bisher als Stelle für eine örtliche Arbeitskraft (Local national, LN) geführte Position des stellvertretenden Feuerwehrleiters der US Army Garrison Rheinland-Pfalz in eine US-Stelle (GS-Stelle) umzuwandeln und hierdurch das Beschäftigungsbedürfnis für den Kläger als Local national auf der Stelle dauerhaft entfallen ist. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine evident sachwidrige Entscheidung vermochte das Berufungsgericht nicht zu erkennen. aa) Die US-Stationierungsstreitkräfte haben schon in 2017 entschieden, die Stelle des Deputy Fire Chief von einer LN-Stelle in eine GS-Stelle umzuwandeln. Die von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2022 als präsent und damit nicht verspätet gestellte Zeugin T. hat unzweifelhaft bekundet, dass in 2017, genauer: am 06. Dezember 2017, auf Eingabe des dem damaligen Fire Chief Marshall E. vorgesetzten Director of Emergency Services (DES) an den vom Kommandeur bevollmächtigten stellvertretenden Kommandeur Dr. V. eine Besprechung stattgefunden hat, nach deren Erörterungen mit den Direktoren und den Fachbereichen Dr. V. die streitige Umwandlungsentscheidung zur Stelle des Deputy Fire Chief getroffen hat. Die Zeugin hat ausgesagt, dass sie an dieser Besprechung teilgenommen hat, da dies in ihren Zuständigkeitsbereich als Leiterin Abteilung Betriebsorganisation fiel. Weiter hat die Zeugin erläutert, dass eine derartige Entscheidung zur Stellenumwandlung direkt umgesetzt werden kann, weil die Festschreibung im TDA (Table of distribution and allowances), die eine reine Dokumentationsfunktion habe, aus US-haushaltsrechtlichen Gründen erst mit Vorlauf 24 Monate später geschehe und vorliegend im TDA aus dem Fiskaljahr 2020 vom 01. Oktober 2019, erfolgt sei, wobei in der Zwischenzeit mit einem sog. internen Dokument gearbeitet werde. Die glaubhaften Bekundungen der Zeugin T. waren in sich folgerichtig und - wie beispielsweise im Hinblick auf die Vorgehensweise bei der Anbringung des Kürzels des entscheidenden stellvertretenden Kommandeurs und dem Verfahren anlässlich einer Entscheidung wie der vorliegend Streitigen - detailreich und nachvollziehbar. Anhaltspunkte für eine fehlende Glaubwürdigkeit der Zeugin T. waren nicht zu erkennen. Die bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigte Zeugin hat ruhig, sachlich und ohne einseitige Tendenz ausgesagt, wobei sie beispielsweise auch eingeräumt hat, keine Aussagen dazu machen zu können, wann die streitige Entscheidung umgesetzt worden ist, weil Personalfragen nicht in ihre Zuständigkeit fallen. In inhaltlicher Übereinstimmung mit der Bekundung der Zeugin T. hat der Zeuge F., zum damaligen Zeitpunkt Personalreferent bei den US-Stationierungsstreitkräften im Hauptquartier, aus eigener Wahrnehmung bekundet, dass der von ihm in Vorbereitung auf das Beweisthema eingesehene TDA aus dem Fiskaljahr 2020 (Jahr 2019/2020) ein „-1“ für eine LM-Stelle und ein „+1“ für eine GS-Stelle enthielt. Auch er hat die Schilderungen der Zeugin T. zu den erst mit Nachlauf von mehreren Jahren erfolgenden Festschreibungen von Organisationsentscheidungen im TDA bestätigt und anhand eines Beispiels zu einem von ihm am gleichen Tag zu führenden Vorstellungsgespräch ausgeführt, relevant sei allein die Organisationsentscheidung, und nicht die erst später erfolgende Eintragung im TDA. Auch der Zeuge F. hat keine Angaben machen können, wann die Umwandlungsentscheidung umgesetzt worden ist. Es bestand für die Berufungskammer keine Veranlassung an der Glaubwürdigkeit des Zeugen F. zu zweifeln, der offen erklärt hat, nähere Erklärungen im technischen Sinn zum TDA und zum konkreten Ablauf im vorliegenden Fall nicht abgeben zu können. bb) Die Entscheidung zur dauerhaften Umwandlung wurde auch umgesetzt und damit abschließend getroffen. Sie wirkte über den Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Kündigung und des Ablaufs der Kündigungsfrist hinaus fort. Vor diesen Hintergrund vermochte die Berufungskammer auch nicht von einer evident sachwidrigen unternehmerischen Entscheidung allein zum Nachteil des Klägers auszugehen, bei der sich die Frage hätte stellen können, ob den Arbeitsgerichten zumindest insoweit eine Überprüfungskompetenz zusteht (offen gelassen: BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 163/22 - Rn. 29, aaO). Die Zeugin G., die bei den US-Stationierungsstreitkräften als Personalsachbearbeiterin tätig ist, hat unter nicht zu beanstandender Zuhilfenahme mitgeführter Personalunterlagen ausgesagt, dass als erster US-amerikanischer stellvertretender Leiter der Feuerwehr der USAG RP Y. X. vom 11. November 2018 bis 11. Februar 2019 eingesetzt worden ist und ihm nachfolgte mit Dienstantritt am 11. Oktober 2020 bis 04. Dezember 2022 der Mitarbeiter S. W. tätig war. Die Zeugin hat glaubhaft bekundet, dass in der Zeit zwischen den beiden Mitarbeitern eine Vakanz bestanden hat, was zugleich bedeutet, dass kein LN-Beschäftigter auf der Position eingesetzt worden ist. Die Zeugin, hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit kein Grund zu Zweifeln bestand, hat zudem auf Frage nach einem Einsatz von LN-Mitarbeitern vor dem Mitarbeiter X. bekundet, es habe noch den Mitarbeiter R. gegeben, bei dem sie jedoch annehme, dass er weit vor 2017 auf der Stelle eingesetzt gewesen sei. Auch wenn sie - ohne die entsprechenden Unterlagen - nicht zu 100 % ausschließen konnte, dass der LN-Mitarbeiter R. zwischen Dezember 2017 und 11. November 2018 als stellvertretender Leiter der Feuerwehr tätig war, hat die Zeugin ausgesagt, dass sie hiervon aber ausgehe. Auch wenn der Kläger zunächst anlässlich der Zeugeneinvernahme erklärt hat, der Mitarbeiter R. sei einer seiner Mitarbeiter gewesen, weswegen er davon ausgehe, dass dieser nicht vor Dezember 2017 stellvertretender Leiter der Feuerwehr gewesen sein könne, da er selbst die Position seit 2012 innegehabt habe, so hat er doch später zu Protokoll klargestellt, dass er nach Ausspruch der ersten außerordentlichen Kündigung im Jahr 2013 bis zur Tätigkeitsaufnahme (in einem anderen Bereich) anlässlich der ersten Änderungskündigung im Jahr 2017 nicht von den Streitkräften beschäftigt worden ist. Damit fügt sich die Aussage der Zeugin G., der Mitarbeiter sei nach ihrer Erinnerung weit vor 2017 als stellvertretender Leiter der Feuerwehr beschäftigt worden, ohne Zweifel in die unstreitigen tatsächlichen Abläufe ein. Damit genügte der Berufungskammer die Aussage zur Erlangung des erforderlichen Grads von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BAG 11. Juni 2020 - 2 AZR 442/19 - Rn. 61, BGH 1. Oktober 2019 - VI ZR 164/18 - Rn. 8, jeweils zitiert nach juris). cc) Die Berufungskammer verkennt nicht, dass die Beweisaufnahme den Beweisbeschluss in der ursprünglichen Fassung vom 22. Februar 2023 nicht vollständig bestätigt hat. Dennoch stand dies ihrer Überzeugung, dass die US-Stationierungsstreitkräfte die Umwandlungsentscheidung zur Stelle des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr bereits in 2017 abschließend getroffen haben, nicht entgegen. Soweit die Beklagte zunächst vorgetragen hatte, der TDA habe bereits seit Dezember 2017 die Dokumentation der streitigen Umwandlungsentscheidung enthalten, hat sie diesen technisch ersichtlich unzutreffenden Vortrag bereits im Schriftsatz vom 10. Mai 2022 (Bl. 252 d. A.) unter Darlegung der Fiskaljahre korrigiert und die Zeugen T. und F. haben den Vortrag bestätigt. Einer weiteren Durchführung des Beweisbeschlusses durch Vernehmung des Zeugen E. bedurfte es letztlich nicht, nachdem die Zeugin G. den Vortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 23. Juni 2022 (Bl. 362 d. A.) zur fehlenden Beschäftigung eines LN-Beschäftigten auf der streitigen Stelle seit Dezember 2017 bestätigt hat. Die Berufungskammer verkennt nicht, dass die Beklagte ihren Sachvortrag (auch) im Verlauf dieses Verfahrens mehrfach korrigiert hat. Dennoch führte dies nicht dazu, dass der zuletzt gehaltene Sachvortrag unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Inhalts der mündlichen Verhandlung als nach § 286 Abs. 1 ZPO unwahr zu erachten wäre. Die Berufungskammer geht davon aus, dass die mehrfachen Änderungen des Sachvortrags der Beklagten dem Umstand der Führung des Verfahrens in Prozessstandschaft und den damit verbundenen Informationsschwierigkeiten und zudem der langen Zeit geschuldet sind, die während der von den Parteien geführten Rechtsstreitigkeiten vergangen ist, zumal im vorliegenden Rechtsstreit die Personalfluktuation im GS-Bereich bei den US-Stationierungsstreitkräften deutlich zu Tage getreten ist. 5.3. Entgegen der Auffassung der Berufung ist das mit der Kündigung der US-Stationierungsstreitkräfte vom 25. März 2019 verbundene Änderungsangebot nicht zu unbestimmt. a) Ein Änderungsangebot ist nur dann sozial gerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 KSchG, wenn der Arbeitgeber sich darauf beschränkt, solche Änderungen vorzusehen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer mangels hinreichender Bestimmtheit des Änderungsangebots schon nicht erkennen kann, welche Arbeitsleistung er fortan schulden soll (BAG 21. Mai 2019 - 2 AZR 26/19 - Rn. 28 -, zitiert nach juris). Das Änderungsangebot muss so konkret gefasst sein, dass es der Arbeitnehmer ohne Weiteres annehmen kann. Ihm muss klar sein, welche Vertragsbedingungen künftig gelten sollen. Nur so kann er eine abgewogene Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Angebots treffen. Er muss von Gesetzes wegen innerhalb der recht kurzen Frist des § 2 Satz 2 KSchG auf das Vertragsangebot des Arbeitgebers reagieren und sich entscheiden, ob er es ablehnt, ob er es mit oder ohne Vorbehalt annimmt. Schon im Interesse der Rechtssicherheit muss deshalb das Änderungsangebot zweifelsfrei klarstellen, zu welchen Vertragsbedingungen das Arbeitsverhältnis künftig fortbestehen soll. Unklarheiten gehen zulasten des Arbeitgebers (BAG 17. Februar 2016 - 2 AZR 613/14 - Rn. 18; 20. Juni 2013 - 2 AZR 396/12 - Rn. 18, zitiert nach juris). Allerdings genügt ein Änderungsangebot dem Bestimmtheitsgebot auch dann, wenn sich ihm nach Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zweifelsfrei entnehmen lässt, welche Arbeitsbedingungen künftig gelten sollen (BAG 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 31, zitiert nach juris). Dabei können und müssen auch außerhalb des Kündigungsschreibens liegende, zur Erforschung seines Inhalts geeignete Umstände herangezogen und berücksichtigt werden. Da sich das Schriftformerfordernis des § 623 BGB nicht nur auf die Kündigungserklärung als solche, sondern auch auf das Änderungsangebot erstreckt (BAG 18. Oktober 2018 - 2 AZR 374/18 - Rn. 17; 16. Dezember 2010 - 2 AZR 576/09 - Rn. 22, jeweils zitiert nach juris), ist nach der Ermittlung des vom Erklärenden Gewollten aber zu prüfen, ob dieser Wille in der Urkunde noch einen hinreichenden Ausdruck gefunden hat (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 576/09 - Rn. 23, aaO). Bei formbedürftigen Erklärungen ist nur der Wille beachtlich, der unter Wahrung der vorgeschriebenen Form erklärt worden ist (vgl. insgesamt BAG 21. Mai 2019 - 2 AZR 26/19 - Rn. 30, aaO). b) Dies zugrunde gelegt ist das geänderte Arbeitsangebot der US-Stationierungsstreitkräfte vom 25. März 2019 bestimmt genug. Dem Kläger wurde eine Vollzeit-Beschäftigung als Referent für Feuerverhütung (Fire Protection Specialist) im U.S. Army Installation Management Command Europe Garrison Support Element Firefighter Branch in Z-Stadt bei einer Eingruppierung nach C1-0081-7/Endstufe und einem Grundlohn von damals 4.763,46 Euro nebst einer Funktionszulage von 62,59 Euro angeboten. Die Rüge des Klägers, der Beginn seiner Beschäftigung sei aus dem Angebot nicht ersichtlich, greift nicht durch. Die US-Stationierungsstreitkräfte haben mitgeteilt, sie gingen von einem Wirksamkeitsdatum der Kündigung zum 31. Oktober 2019 aus. Daraus wird klar ersichtlich, dass die geänderten Arbeitsbedingungen ab 01. November 2019 gelten sollen. Ebenso wenig kann der Kläger sich darauf stützen, es sei nicht ersichtlich, inwieweit Rufbereitschaft anfallen werde. Die Arbeitgeberin des Klägers hat mit dem Angebot mitgeteilt, dass die tariflichen Zulagen und Zuschläge sich nach den jeweils gültigen tariflichen Bestimmungen des TV AL II entsprechend der Tätigkeit als Referent für Feuerverhütung anwendbar seien. Nachdem der Kläger im Übrigen bereits anlässlich der vorangegangenen Kündigungen das geänderte Arbeitsangebot für die identische Tätigkeit angenommen hatte und tatsächlich auf der Stelle bereits eingesetzt war, war der Kläger in der Lage, das Änderungsangebot in Ansehung seiner tatsächlichen Tätigkeit - auch im Hinblick auf den fehlenden Anfall von Rufbereitschaft - ergänzend auszulegen und das Angebot war damit jedenfalls bestimmbar. 5.4. Es ist nicht ersichtlich, dass es den US-Stationierungsstreitkräften möglich gewesen wäre, den Kläger auf einem anderen freien Arbeitsplatz zu weniger einschneidend geänderten Bedingungen weiter zu beschäftigen. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die Änderungskündigung nicht als sozialwidrig iSd. § 1 Abs. 2 KSchG. Der Kläger führt selbst keine Tätigkeit an, deren Verrichtung er als weniger einschneidend betrachten würde als die angebotene Beschäftigung als Referent für Feuerverhütung (Fire Protection Specialist), insbesondere führt er keine freie Alternative an, bei dem ihm eine Position mit Führungsverantwortung, höherer Vergütung und/oder mit der Möglichkeit zur Verrichtung von Rufbereitschaft hätte übertragen werden können. Vor diesem Hintergrund kann ebenso dahinstehen, ob auf der Position des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr zuletzt noch Rufbereitschaft zu verrichten war oder nicht und ob der Kläger in der früheren Tätigkeit einen Anspruch auf Zuweisung von Rufbereitschaft hatte (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 05. November 2019 - 8 Sa 28/19 - Rn. 191 f., zitiert nach juris). 6. Die Kündigung ist nicht entsprechend § 79 Abs. 4 BPersVG idF. vom 20. Dezember 1993 modifizierte Fassung (im Folgenden: BPersVG aF) unwirksam. 6.1. Im Bereich des durch Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS modifizierten Mitwirkungsverfahrens nach § 79 BPersVG aF gelten die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats iSd. § 102 BetrVG entsprechend (BAG 26. Januar 2017 - 2 AZR 61/16 - Rn. 17; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 552/11 - Rn. 55, jeweils zitiert nach juris). Danach ist für die Unterrichtung maßgeblich der Grundsatz der subjektiven Determination (vgl. BAG 26. Januar 2017 - 2 AZR 61/16 - Rn. 17; 22. September 2016 - 2 AZR 700/15 - Rn. 26, jeweils zitiert nach juris). 6.2. Hiervon ausgehend haben die US-Stationierungsstreitkräfte die örtliche Betriebsvertretung mit Schreiben vom 01. Februar 2019 (Bl. 44 ff. d. A.) ordnungsgemäß angehört. Der Kommandant hat als örtlicher Dienststellenleiter im Hinblick auf die beabsichtigte ordentliche Änderungskündigung neben Beschäftigungsdauer und bekannten Sozialdaten des Klägers den Hintergrund der Vorkündigungen und der im Zusammenhang geführten Rechtsstreitigkeiten erläutert und zum Sachverhalt der vorliegend streitigen Änderungskündigung mitgeteilt, die US-Stationierungsstreitkräfte hätten die Entscheidung getroffen, die Stelle des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr nicht mehr mit einem ortsansässigen Zivilbeschäftigten zu besetzen, weshalb aufgrund der permanenten Umwandlung der Stelle zu einer US-Stelle spätestens seit Dezember 2017 die Beschäftigungsmöglichkeit entfallen sei und die Beschäftigung des Klägers auf der sinnentleerten Position trotz beachtlicher Beschäftigungsdauer, gehobenem Lebensalter, anderer Sozialkriterien und sonstiger Arbeitnehmerinteressen unzumutbar sei. Eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestehe jedoch zum nächstmöglichen Zeitpunkt (Frist: sieben Monate zum Monatsende) als Referent für Feuerverhütung in der identischen Lohn- und Gehaltsgruppe C7 TV AL II bei unveränderter Endstufe, wo der Kläger aufgrund der vorangegangenen Kündigungen bereits über viele Monate beschäftigt werde. Damit haben die US-Stationierungsstreitkräfte den für die Änderungskündigung vom 25. Oktober 2019 nach den Grundsätzen der subjektiven Determination wesentlichen Kündigungssachverhalt mitgeteilt. Entgegen der Auffassung des Klägers waren die US-Stationierungsstreitkräfte angesichts der vorliegenden Einzelfallumstände nicht gehalten, der Betriebsvertretung im Einzelnen mitzuteilen, wann die Entscheidung zur Umwandlung im Jahr 2017 getroffen worden ist. Auch wenn die Frage wann eine unternehmerische Entscheidung getroffen worden ist, als Teil der sozialen Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2 KSchG - entgegen der von der Beklagten im Rechtsstreit für die US-Stationierungsstreitkräfte vertretenen Auffassung - in der Regel zum relevanten Kündigungssachverhalt zählt, der auch der Betriebsvertretung mitzuteilen ist, spielte ausweislich der Formulierung des Anhörungsschreibens für die US-Stationierungskräfte dieser Punkt ersichtlich keine Rolle mehr. Angesichts der streitigen Änderungskündigung, deren Durchsetzung - wie der Betriebsvertretung geschildert - (infolge formeller Fehler) bereits mehrfach und über Jahre gerichtlich gescheitert war, war unbeachtlich, wann die Umwandlungsentscheidung getroffen worden ist, sondern lediglich, dass bereits seit Dezember 2017 und damit seit mehr als 1,5 Jahren infolge abschließender Entscheidung dauerhaft kein LN-Mitarbeiter mehr beschäftigt wird. Im Übrigen ist die Betriebsvertretung bei sämtlichen vorherigen Kündigungen beteiligt worden ist und ihr war zuletzt anlässlich der ordentlichen Änderungskündigung vom 26. Juni 2019 mit Anhörungsschreiben vom 23. März 2018 (Bl. 64 ff. d. A. in 5 Sa 402/18) schon mitgeteilt worden, dass aus im Einzelnen dargestellten Sicherheitsgründen bereits in 2016 angedacht und in 2017 - wenn auch mit widersprüchlichen Angaben zum Entscheidungsdatum - die Entscheidung getroffen worden ist, die Stelle umzuwandeln. Vor diesem Hintergrund waren der Betriebsvertretung die Beweggründe der dauerhaft umgesetzten Umwandlungsentscheidung bereits bekannt. B Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung aus betriebsbedingten Gründen. Der 1964 geborene, verheiratete, zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit September 1982 als Zivilbeschäftigter iSd. Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut (ZA-NTS) als vollbeschäftigter Angestellter bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt und wurde als Feuerwehrmann eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich zuletzt nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01. April 1987 (Bl. 188 d. A., im Folgenden: AV) in der Fassung des Änderungsvertrags vom 01. Oktober 2012 (Bl. 189 ff. d. A.; im Folgenden: ÄV), nach dessen Regelungen die neue Stellenbeschreibung des Klägers ab 01. Oktober 2012 „Stellvertretender Leiter der Feuerwehr“ lautet. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung ua. der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) und der Tarifvertrag über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz vom 02. Juli 1997 (Schutz-TV) Anwendung. Der Kläger ist nach § 8 Ziff. 1 Schutz-TV aufgrund seines Lebensalters und seiner Beschäftigungszeit nicht mehr ordentlich kündbar. Von diesem Kündigungsschutz werden gemäß § 8 Ziff. 3a Schutz-TV Änderungskündigungen nicht berührt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Arbeitsverträge wird auf den Akteninhalt verwiesen. Der Kläger wurde von Oktober 2012 bis Juni 2013 als stellvertretender Leiter der Feuerwehr in der Dienststelle der U.S. Army Garrison (USAG) Rheinland-Pfalz in C-Stadt eingesetzt. In der Beschäftigungsdienststelle des Klägers werden regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Die Feuerwehreinheit der USAG in C-Stadt besteht aus sechs Feuerwachen und wurde zum damaligen Zeitpunkt von einem Mitglied der Truppe, E., geleitet. Der Kläger bezog Vergütung nach Entgeltgruppe C 7 TV AL II zuzüglich tariflicher Einmalzahlungen, Zulagen und Zuschläge. Während seiner Tätigkeit als stellvertretender Leiter der Feuerwehr wurden dem Kläger auch Zuschläge für die Teilnahme an Rufbereitschaftsdiensten, gewährt, weshalb er seine damalige Vergütung mit 6.300,00 Euro brutto (einschließlich Rufbereitschaftszuschlägen) beziffert. Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 kündigten die US-Stationierungsstreitkräfte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich wegen von der Arbeitgeberin behaupteter Eigentumsdelikte des Klägers zu ihren Lasten. Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Kaiserslautern unter dem Aktenzeichen 1 Ca 847/13 Kündigungsschutzklage erhoben. Mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 06. Oktober 2014 - 2 Sa 123/14 - hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht beendet worden ist. Seit Ausspruch dieser Kündigung haben die Parteien weitere Rechtsstreitigkeiten geführt, insbesondere über die Weiterbeschäftigung des Klägers und die Wirksamkeit weiterer von den US-Stationierungsstreitkräften ausgesprochener (Änderungs- ) Kündigungen. Zuletzt erklärten die US-Stationierungsstreitkräfte unter dem 02. und 27. März 2017 außerordentliche Kündigungen und boten dem Kläger zugleich die Weiterbeschäftigung auf der Stelle eines Referenten für Brand- und Katastrophenschutz zum nächstmöglichen Termin an. Der Kläger nahm die mit den Kündigungen verbundenen Änderungsangebote vorsorglich unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung an und nahm - erstmals seit 2013 - zum 13. November 2017 eine Tätigkeit für die US-Stationierungsstreitkräfte auf als Referent für Brand- und Katastrophenschutz. Nachdem der Kläger erstinstanzlich mit der von ihm beim Arbeitsgericht Kaiserslautern angestrengten Änderungsschutzklage obsiegt hatte, hat das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 21. Februar 2018 - 7 Sa 421/17 - zurückgewiesen und beide Kündigungen gemäß § 180 Satz 1 BGB, § 174 BGB und wegen der Unbestimmtheit des Änderungsangebots für unwirksam erklärt. Das Urteil wurde der Beklagten am 03. Mai 2018, dem Kläger am 14. Mai 2018 zugestellt. Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 sprachen die US-Stationierungsstreitkräfte erneut eine außerordentliche, mit Schreiben vom 26. Juni 2018 (Bl. 25 ff. d. A. in 5 Sa 402/18) hilfsweise eine ordentliche Änderungskündigung aus. Im Kündigungsschreiben vom 26. Juni 2018 hieß es: "Hiermit kündigen wir hilfsweise das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum nächstmöglichen Termin; dies ist nach unserer Berechnung der 31.01.2019. Zugleich bieten wir Ihnen auch jetzt an, das Arbeitsverhältnis zu den nachfolgenden Bedingungen fortzusetzen: Tätigkeitsbezeichnung: Fire Protection Specialist Referent/in für Feuerverhütung Dienststelle: USA Installation Management Command Europe Garrison Support Element Firefighter Branch Dienstort: Z-Stadt Eingruppierung: C1-0081-7/Endstufe Grundlohn: Euro 4631,46 Funktionszulage: Euro 59,61 Arbeitszeit: 38,5 Stunden/Woche Die Änderungskündigung wird aus folgenden Gründen notwendig: Änderungskündigungsrelevanter Sachverhalt Bereits im Jahr 2016 wies der Leiter der Feuerwehr, Herr E., seinen Vorgesetzten auf die Tatsache hin, dass für die Position des stellvertretenden Feuerwehrleiters die Sicherheitsstufe "Secret" benötigt werde um den Anforderungen der operativen Sicherheit (OPSEC) genüge zu tragen. Er fasste die Punkte am 04.12.2017 nochmals zusammen. Diese Sicherheitsstufe ist nötig um sicherzustellen, dass die operative Sicherheit (OPSEC), der Truppenschutz (Force Protection) sowie Abwehr von Terrorismus (Anti-Terrorism) mit anderen Abteilungen der USAG Rheinland-Pfalz abgestimmt und gewährleitet werden kann. Auf die Position des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr heißt dies im Einzelnen: - Der stellvertretende Leiter muss die Amtsgeschäfte des Leiters der Feuerwehr in dessen Abwesenheit übernehmen, was ohne entsprechenden Sicherheitsstufe "Secret" nicht möglich ist. - Der Leiter der Feuerwehr/ der stellvertretende Leiter ist laut der Vorschrift AR 420-1 ein Mitglied der Arbeitsgruppe zur Abwehr von Terrorismus. Alle Mitglieder dieser Arbeitsgruppe müssen die Sicherheitsstufe "Secret" vorweisen. - Der Leiter der Feuerwehr/ der stellvertretende Leiter müssen auf Grund von kurzfristigen Änderungen der Mission über bestimmte Arten der Lagerung innerhalb der USAG Rheinland-Pfalz informiert werden, wobei diese Informationen der Geheimhaltung unterliegen und das Betreten der Lagerstätten eine spezielle Freigabe erfordert. - Der Leiter der Feuerwehr/ der stellvertretende Leiter müssen an geheimen Besprechungen teilnehmen, in denen es um heikle Themen der Abwehr von Terrorismus geht und die eine entsprechende Sicherheitsstufe von "Secret" benötigen. - In naher Zukunft wird bei einigen Einrichtungen der USAG Rheinland-Pfalz die Sicherheitsstufe "Secret" für den Zugang der Einrichtungen benötigt. Der stellvertretende Leiter der Feuerwehr muss für diese Einrichtungen die notwendigen Brandschutzinspektionen durchführen, da Brandschutzinspektoren mit entsprechender Sicherheitsstufe nicht verfügbar sind. Zusammenfassend ist die operative Sicherheit ein wesentlicher Bestandteil der Sicherheit der USAG Rheinland-Pfalz Mission, sowie der nationalen Interessen von Deutschland und den vereinigten Staaten von Amerika. Das Fehlen einer entsprechenden Sicherheitsfreigabe in der verantwortlichen Feuerwehr gefährdet OPSEC und Effektivität der Army Feuerwehr. Die US-Streitkräfte haben daher am 2. Juni 2017 durch Einreichen einer Personalmaßnahme die Entscheidung getroffen, die Stelle des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr nicht mehr mit einem Zivilbeschäftigten zu besetzten, sondern mit einem Angehörigen der Truppe. Seit dem 3.12.2017 ist die Stelle mit Herrn Y. X. besetzt. Durch die Entscheidung der US-Streitkräfte, die Stelle nicht mehr mit Zivilbeschäftigten zu besetzen, entfällt auf diesem Arbeitsplatz jegliche Beschäftigungsmöglichkeit für Zivilbeschäftigte. Eine tatsächliche Beschäftigungsmöglichkeit auf der Stelle des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr bei der Garrison Rheinland-Pfalz in C-Stadt gibt es daher mindestens bereits seit dem 15.12.2017 nicht mehr. Aufgrund der Umwandlung der Stelle wird auch der Beschäftigungsbedarf für Zivilbeschäftigte auf unabsehbare Zeit entfallen. Das Arbeitsverhältnis kann aber als Referent für Feuerverhütung bei IMCOM fortgesetzt werden- hier werden Sie auch aufgrund Ihrer Annahme des Änderungsangebotes im Rahmen der fristlosen Änderungskündigungen vom 22.05.2018 derzeit beschäftigt. Wir bitten Sie, innerhalb von drei Wochen nach Zugang dieses Änderungskündigungsschreibens mitzuteilen, ob Sie das Angebot zu Ihrer Weiterbeschäftigung annehmen.“ Vor Ausspruch der Kündigung haben die US-Stationierungsstreitkräfte mit Schreiben vom 23. März 2018 (Bl. 64 ff. d. A. in 5 Sa 402/18) die Betriebsvertretung USAG Rheinland-Pfalz und die Betriebsvertretung IMCOM hinsichtlich der geplanten Änderungskündigung beteiligt. Wegen der Einzelheiten der Mitteilungen an die Betriebsvertretungen wird auf den Akteninhalt im Verfahren 5 Sa 402/18 Bezug genommen, das die Berufungskammer beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat. Der Kläger nahm auch das neuerliche Vertragsangebot rechtzeitig unter dem Vorbehalt seiner sozialen Rechtfertigung an und hat fristgerecht Änderungsschutzklage beim Arbeitsgericht Kaiserlautern erhoben. Nach erstinstanzlichem Obsiegen des Klägers hat das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 19. November 2020 - 5 Sa 402/18 - zurückgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, nach durchgeführter zweitinstanzlicher Beweisaufnahme sei der Beklagten der ihr obliegende Beweis nicht gelungen, dass der Leiter der Feuerwehr der USAG Rheinland-Pfalz E. - entsprechend ihrer schriftsätzlichen Behauptung im Rechtsstreit - am 04. Dezember 2017 die Entscheidung getroffen habe, die Position des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr nicht mehr mit einem ortsansässigen zivilen Arbeitnehmer („Local National“) zu besetzen. Sie habe auch nicht zu beweisen vermocht, dass der Zeuge E. berechtigt gewesen sei, diese Entscheidung zu treffen. Der Zeuge habe in seiner schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage eindeutig erklärt, dass er die Maßnahme lediglich empfohlen habe, jedoch nicht befugt gewesen sei, die Entscheidung zu treffen, wobei die zuständige Führungsgruppe - zu einem ihm nicht bekannten Datum - vernünftigerweise mit seiner Empfehlung einverstanden gewesen sei. Zwar habe der Zeuge F. ausgeführt, er sei in 2017 unterrichtet worden, dass die Stelle umgewandelt würde und künftig nicht mehr mit einem „Local National“ besetzt werden dürfe, was auch die Auszüge aus dem aktuellen Stellenplan bestätigten. Auch könne sich eine Partei eine Zeugenaussage als Parteivortrag zu eigen machen. Die Beklagte könne ihren Vortrag jedoch entgegen ihrer Ansicht nicht mehr „korrigieren“, da im Bereich des durch Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS modifizierten Mitwirkungsverfahrens nach § 79 BPersVG die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG entsprechend Anwendung fänden und es ihr deshalb verwehrt sei, im Kündigungsschutzprozess Gründe nachzuschieben, die über die Erläuterung des mitgeteilten Sachverhalts hinausgingen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf Bl. 381 ff. d. A. im Verfahren 5 Sa 402/18 Bezug genommen. Noch während des Verlaufs des Rechtsstreits 5 Sa 402/18 beteiligten die US-Stationierungsstreitkräfte die Betriebsvertretungen USAG Rheinland-Pfalz und IMCOM unter dem 01. Februar 2019 erneut hinsichtlich einer geplanten hilfsweisen ordentlichen Änderungskündigung gegenüber dem Kläger. Wegen der Einzelheiten der Anhörungsschreiben wird auf Bl. 44 ff. d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 25. März 2019 (Bl. 8 f. d. A.) erklärten die US-Stationierungsstreitkräfte gegenüber dem Kläger erneut die hilfsweise ordentliche Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Schreiben, welches auszugsweise folgenden Inhalt hat: "Hiermit kündigen wir das zwischen Ihnen und den U.S. Army Europe, Dienststelle Rheinland-Pfalz bestehende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Derzeit gehen wird von einem Wirksamwerden zum 31. Oktober 2019 aus, vorsorglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Gleichzeitig bieten wir Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Kündigungsfrist zu folgenden geänderten Vertragsbedingungen an: Tätigkeitsbezeichnung: Fire Protection Specialist Referent/in für Feuerverhütung Dienststelle: USA Installation Management Command Europe Garrison Support Element Firefighter Branch Dienstort: Z-Stadt Eingruppierung: C1-0081-7/Endstufe Grundlohn: Euro 4.763,46 Funktionszulage: Euro 62,59 Arbeitszeit: 38,5 Stunden/Woche Die tariflichen Zulagen und Zuschläge richten sich nach den jeweils gültigen tariflichen Bestimmungen des TV AL II entsprechend der Tätigkeit als Referent für Feuerverhütung. Im Übrigen bleibt es bei unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen. Änderungskündigungsrelevanter Sachverhalt: Die Position des stellvertretenden Feuerwehrleiters der U.S. Army Garrison Rheinland-Pfalz ist entfallen, da die US-Streitkräfte die Entscheidung getroffen haben, die Stelle nicht mehr mit einem ortsansässigen Zivilbeschäftigten zu besetzen. Sie ist in eine US-Stelle umgewandelt worden. Eine Weiterbeschäftigung ist wegen des dauerhaften Fortfalls der Stelle nicht mehr möglich; wir können Sie aber zu unveränderten Bedingungen nach Ablauf der o.g. Kündigungsfrist wie oben beschrieben als Referent für Feuerverhütung bei HQ IMCOM weiterbeschäftigen. An der ordentlichen Änderungskündigung vom 26. Juni 2018 halten wir fest. Wir bitten Sie, uns innerhalb von drei Wochen nach Zugang dieses Schreibens mitzuteilen, ob Sie dieses verbindliche Weiterbeschäftigungsangebot annehmen oder ablehnen. Wenn Sie bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht geantwortet haben, betrachten wird dies als Ablehnung des Stellenangebots.“ Der Kläger nahm die Änderungen der Arbeitsbedingungen wiederum unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung an und hat am 28. März 2019 die vorliegend streitgegenständliche Änderungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben. Er hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Kündigung sei bereits mangels Bestimmtheit hinsichtlich des Datums des Beginns der geänderten Beschäftigung unwirksam und weil unklar sei, ob weiterhin - wie im vorherigen Vertrag - Rufbereitschaft erforderlich sei und wie genau sich das Arbeitsentgelt aufgrund des Verlusts der Rufbereitschaftszulagen, die zuvor etwa 1.000 Euro brutto pro Monat ausgemacht hätten, reduziere. Auch sei die schriftliche Begründung der Kündigung nicht nachvollziehbar, da nicht angegeben werde, wann und durch wen die Entscheidung der US-Stationierungsstreitkräfte getroffen worden sein solle. Die Kündigung sei auch unwirksam, weil keine betriebsbedingten Gründe vorlägen. Er bestreite, dass die USAG Rheinland-Pfalz die Arbeitsstelle des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr als eines LN-Beschäftigten aus mit Nichtwissen bestrittenen, unsubstantiiert vorgetragenen Gründen der nationalen Sicherheit in eine US-Stelle umgewandelt hätten. Es werde bestritten, dass der Zeuge X. als US-Beschäftigter die erwähnte Stelle seitdem ausgeübt habe. Es werde bestritten, dass der Zeuge E. die Entscheidung am 04. Dezember 2017 getroffen habe. Dies habe sich im Vorprozess nicht bestätigt. Der Vortrag der Beklagten sei unsubstantiiert. Auch die Betriebsvertretung sei fehlerhaft informiert, da in der Anhörung eine Angabe dazu fehle, wer konkret wann die behauptete Entscheidung getroffen haben solle. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung der US-Streitkräfte mit Schreiben vom 25. März 2019 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, nach durchgeführter Beweisaufnahme im Vorprozess müsse klargestellt werden, dass nicht der Zeuge E. die streitige Entscheidung zur Stellenumwandlung getroffen habe, sondern dass er diese lediglich vorbereitet und der Kommandeur und der Stellvertreter des Kommandeurs entschieden hätten. Sie mache sich die schriftliche Zeugenaussage des Zeugen im Vorprozess zu eigen (vgl. Bl. 117 d. A.), aus der - nach Art. 56 Abs. 7 ZA-NTS allein erforderlich - klar hervorgehe, dass eine Umwandlungsentscheidung getroffen worden sei. Insoweit mache sie sich auch die Aussage des Zeugen F. im Vorprozess ausdrücklich zu eigen (Bl. 118 ff. d. A). Auch der TDA (Table of Distribution and Allowances) als vom Europe-Headquarter von IMCOM bzw. dem US-Headquarter genehmigter Stellenplan und das sog. Manning Document als eine Art Ist-Stellenplan belegten, dass die Entscheidung auch umgesetzt worden sei und es keine LN-Stelle (Stelle für einen zivilen Beschäftigten) für den stellvertretenden Leiter der Feuerwehr in dieser Einheit mehr gebe, sondern die Stelle als GS-Stelle (= Stelle für einen US-Beschäftigten) notiert sei. Eine zugrundeliegende unternehmerische Entscheidung der US-Stationierungsstreitkräfte müsse weder dargelegt, noch bewiesen werden. Der Kläger habe im vorangegangenen Rechtsstreit nur deshalb obsiegt, weil die Betriebsvertretung fehlerhaft dahingehend informiert worden sei, dass der Zeuge E. die unternehmerische Entscheidung getroffen habe. Dies sei vorliegend nicht mehr der Fall. Es sei rechtlich angesichts des Grundsatzes der subjektiven Determinierung nicht zwingend geboten, in einer Betriebsratsanhörung mitzuteilen, wer die unternehmerische Entscheidung wann getroffen habe. Die Einwände des Klägers zur Bestimmtheit der Kündigung seien ersichtlich eine Argumentationslinie des Klägervertreters. Der Kläger habe nicht nachgefragt, wann er welche Tätigkeit ausüben müssen, das sei ihm klar gewesen. Einen individualvertraglichen Anspruch auf Rufbereitschaft habe der Kläger nicht. Hierzu sei er lediglich im Rahmen ausgeübten Direktionsrechts verpflichtet. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 29. April 2021 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, die streitgegenständliche Änderungskündigung sei bereits als sog. „Wiederholungskündigung“ unwirksam, da sie mit der gleichen Unternehmerentscheidung, die Stelle des Klägers umzuwandeln, zunächst vom Zeugen E. getroffen, dann angeblich von irgendwelchen anderen Kommandeuren, begründet werde. Die Beklagte versuche wie im Vorprozess darzulegen, dass es einer substantiierteren Darlegung nicht bedürfe. Das Landesarbeitsgericht habe bereits rechtskräftig entschieden, dass diese Begründungsversuche eine Kündigung nicht rechtfertigten. Es habe die Kündigung auch nicht lediglich wegen fehlerhafter Anhörung der Betriebsvertretung für unwirksam erklärt, sondern dies nur als weitere Begründung dargestellt. Daneben ergebe sich die Unwirksamkeit der Kündigung auch daraus, dass die Beklagte es nach wie vor unterlassen habe, substantiiert darzulegen, wann wer welche konkrete Unternehmerentscheidung zum Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers durch Umwandlung der LN-Stelle in eine US-Stelle getroffen habe. Der modifizierte Sachvortrag, wonach der Kommandeur und ein Stellvertreter des Kommandeurs die Entscheidung getroffen hätten, sei unsubstantiiert. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 5 ff. des Urteils = Bl. 140 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen das am 20. Mai 2021 zugestellte Urteil mit am Montag, den 21. Juni 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 20. September 2021 begründet. Die Beklagte macht zweitinstanzlich nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 20. September 2021 (Bl. 179 ff. d. A.) und ihrer Schriftsätze vom 17. Februar 2022 (Bl. 222 ff. d. A.), 10. Mai 2022 (Bl. 251 ff. d. A.) und vom 23. Juni 2022 (Bl. 358 ff. d. A.) hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, geltend, der Kläger übe die Tätigkeit als „Referent für Feuerverhütung“ mit Ausnahme von Arbeitsunfähigkeitszeiten durchgehend seit dem 13. November 2017 aus. Für ihn seien keine erkennbaren wirtschaftlichen Nachteile mit der neuen Stelle verbunden, vielmehr dürfe er wirtschaftlich besser dastehen, da sich der Weg von seiner Wohnung zur Arbeit verkürzt habe. Seit Ende 2016 sei der damalige stellvertretende Leiter der Feuerwehr aus dem Bereitschaftsdienst herausgenommen worden, so dass der Kläger auch ohne Änderungskündigung keinen „On Call-Zuschlag“ erhalten hätte. Die dem Kläger angebotene Stelle sei auch in Komplexität und Anspruchsvoraussetzungen gleichwertig mit seiner vorherigen. Die Feuerwehr der USAG C-Stadt sei für die örtliche Brandbekämpfung und damit zusammenhängende Aufgaben zuständig. Die dem Kläger angebotene Stelle sei demgegenüber multinational in Europa ausgerichtet. Der Kläger habe im Vorprozess ausschließlich aus formalen Gründen rechtskräftig obsiegt, weil sich nicht habe beweisen lassen, dass eine unternehmerische Entscheidung, deren Datum im Rahmen der Beteiligung der Betriebsvertretung genannt worden sei, getroffen worden sei. Der Kläger sei bereits seit dem Zugang der fristlosen verhaltensbedingten Kündigung vom 20. Juni 2013 nicht mehr als stellvertretender Leiter der Feuerwehr beschäftigt gewesen und in der Folgezeit sei im Jahr 2017 die LN-Stelle des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr der USAG Rheinland-Pfalz auf Empfehlung des Zeugen E. eingezogen und in eine US-Stelle umgewandelt worden. Im Dezember 2017 sei diese Umwandlung durch die Einstellung in eine GS-(US) Stelle umgesetzt worden und die umgewandelte Stelle als stellvertretender Leiter der Feuerwehr zum 15. Dezember 2017 bis 27. April 2019 mit dem Zeugen Y. L. X. besetzt worden, der kein Zivilbeschäftigter nach dem ZA-NTS gewesen sei. Nach seinem Ausscheiden begleite nach einer Zeit der Vakanz der US-Mitarbeiter W. die Stelle. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist habe der Soll-Stellenplan der US-Stationierungsstreitkräfte TDA, aus dem sich die Bestimmung der Zahl der Arbeitsplätze ergebe, keine LN-Stelle für den stellvertretenden Leiter der Feuerwehr der USAG Rheinland-Pfalz vorgesehen. Daten zu Änderungen wie der Vorliegenden würden im EDV-System getätigt und frühestens in den TDA des übernächsten Fiskal-Jahres, welches von Oktober bis September des folgenden Kalenderjahres reiche, hochgeladen. Die vorliegende Änderung aus dem Spätjahr 2017 finde sich daher entsprechend erst im TDA 2019/2020 vom 02. Oktober 2019. Der Stellenwegfall nach der Entscheidung der US-Streitkräfte nach Art. 56 Abs. 7 lit. a ZA-NTS und die danach erfolgte Systemeingabe durch die Ressource Management Division sei damit weit vor dem Kündigungszeitpunkt erfolgt. Die Kündigung sei nicht unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungskündigung unwirksam. Sie berufe sich - anders als im Vorprozess - nicht auf eine unternehmerische Entscheidung durch den Zeugen E., auf die das Landesarbeitsgericht im Vorprozess abgestellt habe. Auch sei der Betriebsvertretung dieses Datum nunmehr nicht mitgeteilt worden. Das Landesarbeitsgericht habe die Aussage des Zeugen F. zutreffend dahingehend gewürdigt, dass er bereits in 2017 über die Umwandlung der Stelle informiert worden sei. Da die Parteien sich vorliegend jedoch um eine Kündigung zum 31. Oktober 2019 stritten, sei bewiesen, dass die ehemalige Stelle des Klägers entfallen sei. Mehr bedürfe es angesichts des hoheitlichen Handelns der Stationierungsstreitkräfte nicht. Ob eine Änderungskündigung überhaupt erforderlich gewesen sei, habe das erstinstanzliche Gericht konsequent auf der Basis seiner Argumentation nicht geprüft. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2022 macht die Beklagte geltend, sie mache sich die Aussage der Zeugin T. im Rahmen der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 17. Mai 2022 zu eigen, dass der stellvertretende Kommandeur Dr. V. am 06. Dezember 2017 die Entscheidung getroffen habe, dass die bisherige LN-Stelle des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr des USAG Rheinland-Pfalz in eine GS- (US-) Stelle umgewandelt worden sei. Irrelevant sei auch, dass die Zeugin nicht habe bestätigen können, dass der Vorschlag zu der Entscheidung vom damaligen Fire Chief E. gemacht worden sei. Es bedürfe damit auch keiner Bestätigung mehr, dass der TDA seit 2017 eine GS- (US-) Stelle enthalte, zumal die Eintragungen dort erst ca. zwei Jahre nach Treffen der Entscheidungen erfolgten. Seit Dezember 2017 werde kein LN-Beschäftigter mehr auf der Stelle des stellvertretenden Leiters der US-Feuerwehr der USAG Rheinland-Pfalz beschäftigt. Die Beklagte beantragt, auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29. April 2021 - 1 Ca 370/19 - abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 22. November 2021 (Bl. 212 ff. d. A.) und seines Schriftsatzes vom 07. September 2022 (Bl. 394 ff. d. A.), wegen deren Inhalt ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrags wie folgt: der Berufungsbegründungsschriftsatz der Beklagten enthalte keinen neuen entscheidungserheblichen Vortrag und auch keine neuen rechtlichen Denkanstöße. Laut Arbeitsvertrag sei er als stellvertretender Leiter der Feuerwehr zu beschäftigen. Der Vortrag, der Leiter der Feuerwehr habe lediglich in früheren Zeiten Bereitschaftsdienste leisten müssen, sei unsubstantiiert und werde bestritten, auch der, der Amtsinhaber sei Ende 2016 aus dem Bereitschaftsdienst herausgenommen worden. Es sei unsubstantiiert und falsch, dass er wirtschaftlich besser dastehe durch die Änderungskündigung. Die Aufgaben des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr seien deutlich höherwertiger. Er sei mit der Änderungskündigung degradiert worden durch den Entzug von Führungsverantwortung und die Absenkung des Gehalts. Die Beklagte habe im Vorprozess eine unternehmerische Entscheidung nicht beweisen können. Die Kündigung sei bereits wegen fehlerhafter Beteiligung der Betriebsvertretung unwirksam, weil die Beklagte selbst angebe, dieser weder mitgeteilt zu haben, wann, noch durch wen die unternehmerische Entscheidung getroffen worden sei. Das Landesarbeitsgericht habe eindeutig und ausdrücklich die Kündigung aus materiell-rechtlichen Gründen für unwirksam erklärt. Der Vortrag, dass die LN-Stelle eingezogen und als US-Stelle 2017 ausgeschrieben worden sei, sei unsubstantiiert und werde mit Nichtwissen bestritten. Es werde bestritten, dass die Stelle tatsächlich mit Zugang der Kündigung oder bei Ablauf der einschlägigen Kündigungsfrist mit dem Zeugen X. besetzt worden sei oder mit einer anderen Person, die kein Zivil-Beschäftigter nach dem ZA-NTS gewesen sei. Auch der Vortrag, dass zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist der TDA eine LN-Stelle eines stellvertretenden Leiters der Feuerwehr nicht vorgesehen habe, sei unsubstantiiert, irrelevant und werde bestritten. Die Berufung sei mangels Auseinandersetzung mit der Argumentation zur Wiederholungskündigung unzulässig. Substantiierter Vortrag zur Unternehmerentscheidung sei bereits erforderlich, um eine willkürliche Kündigung auszuschließen. Die Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung vom 17. Mai 2022 habe die Behauptungen der Beklagten nicht bestätigt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Die Berufungskammer hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 22. Februar 2022 idF. vom 17. Mai 2022 (Bl. 234, 345 d. A.) Beweis erhoben zur Behauptung der Beklagten, auf Empfehlung des Leiters der Feuerwehr E. habe die Führungsgruppe aus Kommandeur und Stellvertreter des Kommandeurs bereits in 2017 entschieden, die Stelle des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr der USAG Rheinland-Pfalz von einer LN-Stelle in eine US-Stelle umzuwandeln, was im Dezember 2017 umgesetzt worden sei durch Einstellung in eine GS- (US-) Stelle durch Vernehmung der Zeugin U. T.. Weiter wurde aufgrund Beschlusses vom gleichen Tag Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, der TDA enthalte seit Dezember 2017 und damit auch zum Zeitpunkt des Zugangs der erneuten Änderungskündigung vom 25. März 2019 und noch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist am 31. Oktober 2019 keine LN-Stelle für den stellvertretenden Leiter der Feuerwehr der USAG Rheinland-Pfalz, sondern sehe eine GS-(US-) Stelle vor durch Vernehmung des Zeugen F.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2022 (Bl. 345 ff. d. A.) verwiesen. Weiter hat das Berufungsgericht Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 31. Januar 2023 (Bl. 412 d. A.) über die Behauptung der Beklagten, seit Dezember 2017 werde kein LN-Beschäftigter mehr auf der Stelle des stellvertretenden Leiters der US-Feuerwehr der USAG RP beschäftigt durch Vernehmung der Zeugin G.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31. Januar 2023 (Bl. 412 ff. d. A.) Bezug genommen.