Urteil
2 AZR 960/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage gegen eine ausländische Staatseinrichtung ist nicht allein wegen Art der staatlichen Aufgabe unzulässig; es ist zu prüfen, ob die konkrete Tätigkeit hoheitlich ist (§20 Abs.2 GVG).
• Für Arbeitsverhältnisse an staatlich anerkannten Schulen liegt die Tätigkeit von Lehrern regelmäßig nicht im hoheitlichen Kernbereich und unterliegt damit deutscher Gerichtsbarkeit.
• Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich nach der EuGVVO, wenn der Arbeitnehmer gewöhnlich in Deutschland arbeitet (Art.18 ff. EuGVVO).
• Das auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende materielle Recht bestimmt sich nach Art.27 ff. EGBGB; hier liegt eine konkludente Rechtswahl für deutsches Recht vor (Bezug auf deutschen Tarifvertrag).
• Eine Änderungskündigung muss ein hinreichend bestimmtes Änderungsangebot enthalten; Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers (§§ 133,157,623 BGB; §4 Satz2 KSchG).
Entscheidungsgründe
Internationale Zuständigkeit und Anforderungen an Änderungskündigung bei ausländischem Staatsarbeitgeber • Die Klage gegen eine ausländische Staatseinrichtung ist nicht allein wegen Art der staatlichen Aufgabe unzulässig; es ist zu prüfen, ob die konkrete Tätigkeit hoheitlich ist (§20 Abs.2 GVG). • Für Arbeitsverhältnisse an staatlich anerkannten Schulen liegt die Tätigkeit von Lehrern regelmäßig nicht im hoheitlichen Kernbereich und unterliegt damit deutscher Gerichtsbarkeit. • Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich nach der EuGVVO, wenn der Arbeitnehmer gewöhnlich in Deutschland arbeitet (Art.18 ff. EuGVVO). • Das auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende materielle Recht bestimmt sich nach Art.27 ff. EGBGB; hier liegt eine konkludente Rechtswahl für deutsches Recht vor (Bezug auf deutschen Tarifvertrag). • Eine Änderungskündigung muss ein hinreichend bestimmtes Änderungsangebot enthalten; Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers (§§ 133,157,623 BGB; §4 Satz2 KSchG). Der Kläger ist seit 1994 Lehrer an von der beklagten Republik unterhaltenen staatlich anerkannten Ergänzungsschulen in Deutschland. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 9. November 2010 das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und bot zugleich einen neuen Vertrag mit Gehaltskürzung von 282,48 Euro monatlich, Abschaffung der Jahressonderzahlung und Wegfall automatischer Tarifsteigerungen an. Der Kläger akzeptierte unter Vorbehalt und erhob rechtzeitig Änderungsschutzklage mit der Behauptung, die Kürzung sei nicht einheitlich durchgeführt und das Angebot unbestimmt sowie unverhältnismäßig. Die Beklagte rügte Unzuständigkeit deutscher Gerichte wegen hoheitlicher Tätigkeit und berief sich auf griechische Gesetze zur Gehaltskürzung infolge Zahlungszwangs. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das Landesarbeitsgericht wies sie als unzulässig ab, worauf der Kläger Revision einlegte. • Revision des Klägers ist begründet; das Landesarbeitsgericht durfte die Klage nicht als unzulässig abweisen (§562 ZPO). • Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben: Nach §20 Abs.2 GVG und allgemeinem Völkergewohnheitsrecht sind Staaten nur insoweit immun, wie es um hoheitliches Handeln geht; diese Abgrenzung erfolgt nach dem Recht des Gerichtsstaats. • Bei Arbeitsverhältnissen ist maßgeblich, ob die konkret ausgeübte Tätigkeit hoheitlich geprägt ist; Unterrichtstätigkeit an staatlich anerkannten Schulen gehört nicht zum Kernbereich der Staatsgewalt und ist regelmäßig nicht hoheitlich. • Die internationale Zuständigkeit nach der EuGVVO besteht, weil der gewöhnliche Arbeitsort des Klägers in Deutschland liegt (Art.18 Abs.1, Art.19 Nr.2 EuGVVO). • Nach Art.27 ff. EGBGB (aF) bestimmt sich das anzuwendende materielle Recht; durch Bezugnahme auf deutschen Tarifrecht wurde konkludent deutsches Recht gewählt, sodass deutsches Arbeitsrecht auf die Wirksamkeit der Änderungskündigung anzuwenden ist. • Das Landesarbeitsgericht hat unzureichend festgestellt, ob und inwieweit die griechischen Gesetze 3833/2010 und 3845/2010 unmittelbare Wirkung auf Arbeitsverhältnisse im Ausland haben; hierzu kann weiteres Sachvortrag oder ein völkerrechtliches Gutachten erforderlich sein. • Wenn die Vertragsänderungen bereits kraft griechischer Gesetze eingetreten sind, fällt der Änderungsschutzantrag dahin; die Klärung hierzu bedarf weiterer Feststellungen. • Ein Änderungsangebot im Rahmen einer Änderungskündigung muss hinreichend bestimmt sein (§§133,157,623 BGB). Im Streitfall ist das Angebot hinreichend bestimmt: die konkrete monatliche Kürzung wurde benannt, die Abschaffung der Jahressonderzahlung ist klar und der Hinweis auf den Wegfall automatischer Tarifsteigerungen genügt zur Bestimmtheit. • Das Landesarbeitsgericht muss ferner prüfen, ob ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung nach §626 BGB vorlag, ob Fristen eingehalten wurden, ob eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung in Betracht kommt und ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. • Mangels abschließender Sachverhaltsfeststellung ist die Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§563 ZPO). Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben; die Klage durfte nicht als unzulässig abgewiesen werden. Die deutschen Gerichte sind international zuständig, weil die konkrete Lehrtätigkeit des Klägers nicht hoheitlich im Sinne des §20 Abs.2 GVG ist und sein gewöhnlicher Arbeitsort in Deutschland liegt. Es ist deutsches materielles Recht anzuwenden, da eine konkludente Rechtswahl für Deutschland vorliegt. Die Frage, ob die griechischen Gesetze bereits die Vertragsbedingungen verändert haben und ob die fristlose Änderungskündigung materiell rechtlich gerechtfertigt ist, ist noch aufzuklären. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, das insbesondere die Wirksamkeit der Änderungskündigung nach deutschem Recht zu prüfen hat.