Urteil
2 AZR 523/10
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Änderungskündigung ist unzulässig, wenn das Änderungsangebot unbestimmt ist und nicht klar erkennen lässt, ab wann die neuen Arbeitsbedingungen gelten sollen.
• Eine Sanierungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitervertretung wirkt nicht ohne weiteres unmittelbar zugunsten einer einzelvertraglichen Änderung materieller Arbeitsbedingungen, wenn die Vereinbarung selbst eine einzelvertragliche Umsetzung vorsieht.
• Änderungen der Arbeitsbedingungen sind sozial ungerechtfertigt i.S.d. § 1 Abs. 2, § 2 KSchG, wenn sie über das zur Erreichung des Sanierungsziels unabweisbar Notwendige hinausgehen oder unklare Klauseln (z.B. doppelte Schriftformklausel) enthalten.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Änderungskündigung bei unbestimmtem Änderungsangebot und fehlender unmittelbarer Wirkung kirchlicher Sanierungsvereinbarung • Eine Änderungskündigung ist unzulässig, wenn das Änderungsangebot unbestimmt ist und nicht klar erkennen lässt, ab wann die neuen Arbeitsbedingungen gelten sollen. • Eine Sanierungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitervertretung wirkt nicht ohne weiteres unmittelbar zugunsten einer einzelvertraglichen Änderung materieller Arbeitsbedingungen, wenn die Vereinbarung selbst eine einzelvertragliche Umsetzung vorsieht. • Änderungen der Arbeitsbedingungen sind sozial ungerechtfertigt i.S.d. § 1 Abs. 2, § 2 KSchG, wenn sie über das zur Erreichung des Sanierungsziels unabweisbar Notwendige hinausgehen oder unklare Klauseln (z.B. doppelte Schriftformklausel) enthalten. Die Klägerin ist seit 2000 Teilzeit-Wohngruppenbetreuerin; ihr Arbeitsvertrag verweist auf BAT-VKA. Der Beklagte betreibt diakonische Einrichtungen und schloss 2003 sowie 2007 Sanierungsvereinbarungen mit der Mitarbeitervertretung, die unter anderem die Überleitung in den TVöD-B und finanzielle Mitarbeiterbeiträge vorsehen. Die Klägerin lehnte ein Angebot zur Vertragsänderung ab; der Beklagte sprach daraufhin am 28.12.2007 eine Änderungskündigung mit Angebot der Fortsetzung zu den neuen Bedingungen. Die Klägerin erhob Änderungsschutzklage und rügte insbesondere fehlendes dringendes betriebliches Bedürfnis und Unbestimmtheit des Angebots. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt; das BAG wies die Revision des Beklagten zurück. • Revision ist unbegründet; die Änderungskündigung vom 28.12.2007 ist unwirksam. • Die bloße Existenz einer Sanierungsvereinbarung führt nicht automatisch zu unmittelbarer Wirkung auf einzelne Arbeitsverhältnisse; insbesondere nicht, wenn die Vereinbarung selbst eine einzelvertragliche Umsetzung vorsieht oder nach kirchlichem Recht der Regelungssperre unterliegt (§ 37 MVG-K analog § 77 BetrVG). • Der Beklagte konnte nicht darlegen, dass die der Klägerin angebotenen Änderungen bereits unabhängig von der Kündigung zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen gehörten; ein eigenständiger Rechtsgrund hierfür liegt nicht vor. • Das Änderungsangebot ist unbestimmt: Schreiben und beigefügter Änderungsvertrag widersprechen sich in der Frage des Wirksamkeitszeitpunkts (1.7.2007 vs. 1.4.2008) und enthalten widersprüchliche Regelungen zur Rückwirkung und zu anknüpfenden Leistungen. • Ein Änderungsangebot muss nach § 1 Abs. 2, § 2 KSchG sowie nach der Bestimmtheitsanforderung klar und bestimmbar sein; Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers und führen zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung. • Die angebotene doppelte Schriftformklausel (§ 13 des Änderungsvertrags) stellt eine erheblich verschärfende Neuerung dar, die weder in der Sanierungsvereinbarung noch im bisherigen Arbeitsvertrag vereinbart war und die einer sozialen Rechtfertigung durch den Arbeitgeber nicht genügte. • Die Änderungen gingen über das unabweisbar notwendige Maß zur Erreichung des Sanierungsziels hinaus; es fehlte an einer ausreichenden Darlegung, dass keine milderen, zumutbaren Alternativen bestanden. • Folge: Die Änderungskündigung ist sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam; die Kosten der Revision trägt der Beklagte (§ 97 ZPO). Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen; die Änderungskündigung vom 28.12.2007 ist unwirksam. Das BAG bestätigt, dass die angebotenen Vertragsänderungen unbestimmt und in Teilen sozial nicht gerechtfertigt waren, insbesondere wegen widersprüchlicher Regelungen zum Wirksamkeitszeitpunkt und der Einführung einer doppelten Schriftformklausel ohne Rechtfertigung. Eine Sanierungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitervertretung begründet nicht automatisch unmittelbar anwendbare neue Einzelarbeitsbedingungen, wenn die Vereinbarung selbst auf eine einzelvertragliche Umsetzung abstellt. Der Beklagte hat daher die Prozesskosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.