Urteil
5 Sa 145/21
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2021:1111.5SA145.21.00
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Leitsätze
1. Einzelfallentscheidung zur Anwendbarkeit eines Tarifvertrags hinsichtlich des Anspruchs auf Differenzvergütung.(Rn.36)
2. Grundsätzlich begründet die Mitgliedschaft in einem tarifschließenden Arbeitgeberverband die Gebundenheit an die von dem Verband abgeschlossenen Tarifverträge (§ 3 Abs 1 TVG). Ein Arbeitgeberverband kann jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Berufungskammer folgt, aufgrund der ihm durch Art 9 Abs 3 GG verliehenen Satzungsautonomie in der Verbandssatzung den Organisationsbereich festlegen. Die Ausgestaltung des Organisationsbereichs und die damit verbundene Festlegung der Tarifzuständigkeit steht grundsätzlich jedem Verband frei. Er kann seinen Organisationsbereich betriebs- oder unternehmensbezogen oder nach sonstigen Kriterien abgrenzen. Grundsätzlich zulässig sind insbesondere räumliche Abgrenzungsmerkmale. Ein Arbeitgeberverband oder eine Gewerkschaft sind nicht gehindert, im Wege der Satzungsbestimmungen festzulegen, welche Anforderungen an eine Mitgliedschaft im Verband oder in der Gewerkschaft gestellt werden, um auch "Mitglied iSv. § 3 Abs 1 TVG" zu sein.(Rn.47)
3. Wird ein Tarifvertrag gemäß § 2 Abs 3 TVG von einer Spitzenorganisation geschlossen, so sind die Mitglieder der Gewerkschaften bzw. der Arbeitgebervereinigungen tarifgebunden, deren Spitzenverband den Tarifvertrag abgeschlossen hat.(Rn.53)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 2. März 2021, Az. 6 Ca 3246/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfallentscheidung zur Anwendbarkeit eines Tarifvertrags hinsichtlich des Anspruchs auf Differenzvergütung.(Rn.36) 2. Grundsätzlich begründet die Mitgliedschaft in einem tarifschließenden Arbeitgeberverband die Gebundenheit an die von dem Verband abgeschlossenen Tarifverträge (§ 3 Abs 1 TVG). Ein Arbeitgeberverband kann jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Berufungskammer folgt, aufgrund der ihm durch Art 9 Abs 3 GG verliehenen Satzungsautonomie in der Verbandssatzung den Organisationsbereich festlegen. Die Ausgestaltung des Organisationsbereichs und die damit verbundene Festlegung der Tarifzuständigkeit steht grundsätzlich jedem Verband frei. Er kann seinen Organisationsbereich betriebs- oder unternehmensbezogen oder nach sonstigen Kriterien abgrenzen. Grundsätzlich zulässig sind insbesondere räumliche Abgrenzungsmerkmale. Ein Arbeitgeberverband oder eine Gewerkschaft sind nicht gehindert, im Wege der Satzungsbestimmungen festzulegen, welche Anforderungen an eine Mitgliedschaft im Verband oder in der Gewerkschaft gestellt werden, um auch "Mitglied iSv. § 3 Abs 1 TVG" zu sein.(Rn.47) 3. Wird ein Tarifvertrag gemäß § 2 Abs 3 TVG von einer Spitzenorganisation geschlossen, so sind die Mitglieder der Gewerkschaften bzw. der Arbeitgebervereinigungen tarifgebunden, deren Spitzenverband den Tarifvertrag abgeschlossen hat.(Rn.53) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 2. März 2021, Az. 6 Ca 3246/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen iSv. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO und erweist sich auch sonst als zulässig. Entgegen der Ansicht der Beklagten erfüllt der Schriftsatz des Klägers vom 7. Juni 2021 inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen dabei nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Dabei ist stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH 14.09.2021 - VIII ZB 1/20 - Rn. 10, 11 mwN; BAG 27.01.2021 - 10 AZR 512/18 - Rn. 15 mwN). Die Berufungsbegründung des Klägers wird den oben beschriebenen Anforderungen gerecht, da sie hinreichend erkennen lässt, welche Gründe sie den Erwägungen des Arbeitsgerichts entgegensetzen möchte. Es wird in hinreichend verständlicher Weise deutlich, aus welchen Gründen der Kläger vom Berufungsgericht die Überprüfung der Auffassung des Arbeitsgerichts begehrt. Ob der Angriff unter prozessualen und materiell-rechtlichen Gesichtspunkten in der Sache greift, ist im Rahmen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO ohne Bedeutung. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis zum 30. September 2021 keinen Anspruch auf Zahlung von insgesamt € 20.246,93 brutto nebst Zinsen. 1. Sämtliche Zahlungsklageanträge sind zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Den Darlegungen des Klägers ist zu entnehmen, aus welchen Einzelforderungen sich die „Gesamtklage“ zusammensetzt (hierzu BAG 24.06.2020 - 5 AZR 93/19 - Rn. 20 mwN). Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klageerweiterungen im Berufungsverfahren nach § 533 ZPO liegen vor. Der Kläger macht zweitinstanzlich Ansprüche auf Differenzentgelt für die Monate von November 2020 bis September 2021 einschließlich Mehrarbeitsvergütung sowie restliches Urlaubsgeld für das Jahr 2021 geltend. Nach § 533 ZPO ist eine Klageänderung im Berufungsrechtszug zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Die Einwilligung der Beklagten iSv. § 533 Nr. 1 ZPO zur Klageerweiterung liegt gemäß § 525 Satz 1, § 267 ZPO vor, da sie sich rügelos auf die Klageerweiterung eingelassen hat. Die Klageerweiterung wird iSv. § 533 Nr. 2 ZPO auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hatte. Für den Erfolg der Zahlungsanträge für die Zeit ab November 2020 waren dieselben Tatsachen maßgebend wie für die Anträge ab Februar 2020. 2. Sämtliche Klageanträge sind unbegründet. Der Kläger hat für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis zum 30. September 2021 gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem gezahlten Monatsgehalt und dem Tarifentgelt nach Entgeltgruppe 6 BETV Chemie (Tarifsatz nach sechs Tätigkeitsjahren) aus dem Bezirks-EntgeltTV Chemie BW. Er kann für denselben Zeitraum von der Beklagten nach dem MTV Chemie keine Mehrarbeitsvergütung für 2,5 Wochenstunden verlangen, weil er wöchentlich 40 Stunden gearbeitet hat, obwohl der Tarifvertrag eine Arbeitszeit von 37,5-Wochenstunden regelt. Dem Kläger steht nach den Regeln des TEAV Chemie und des BETV Chemie nicht die Differenz zwischen dem gezahlten Weihnachtsgeld zur tariflichen Jahresleistung für das Jahr 2020, kein zusätzliches Urlaubsgeld für die Jahre 2020 und 2021 sowie kein Zukunftsbetrag nach dem Tarifvertrag Moderne Arbeitswelt für das Jahr 2020 zu. Die vom Kläger geltend gemachten Beträge sind rechnerisch unstreitig. a) Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger sein Begehren nicht auf eine arbeitsvertragliche Anspruchsgrundlage stützen kann. Der schriftliche Arbeitsvertrag, den der Kläger im Dezember 2007 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossen hat, enthält keine Bezugnahmeklausel auf ein Tarifwerk. Diese Beurteilung wird von der Berufung nicht angegriffen und lässt auch sonst keinen Fehler erkennen. b) Das Arbeitsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass der Kläger aus Ziff. 6 des Unterrichtungsschreibens gem. § 613a Abs. 5 BGB vom 30. September 2019 keinen Anspruch auf tarifliche Leistungen herleiten kann. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, dass die Information nicht unzutreffend sei. In Ziff. 6 werde mitgeteilt, dass die entsprechenden Chemie-Tarifverträge Anwendung finden, „wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind“. Im Übrigen löse ein fehlerhaftes Unterrichtungsschreiben nicht die Rechtsfolge aus, dass der Betriebserwerber ohne Tarifbindung Tariferhöhungen an die Arbeitnehmer weitergeben müsste (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 11.01.2018 - 5 Sa 160/15 - Rn. 75 mwN). Diese Beurteilung lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Berufung nicht beanstandet. c) Die Berufung macht ohne Erfolg geltend, dass ab dem (streitigen) Gewerkschaftsbeitritt des Klägers am 1. Februar 2020 gem. § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 3 TVG tarifvertragliche Ansprüche auf die geltend gemachten Entgeltdifferenzen bestehen. Die Berufungskammer folgt auch insoweit den überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts und stellt dies fest, § 69 Abs. 2 ArbGG. aa) Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Monate von Februar 2020 bis einschließlich September 2021 keinen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Monatsgehalt und dem Tarifentgelt für kaufmännische Mitarbeiter nach Entgeltgruppe 6 BETV (nach sechs Tätigkeitsjahren) aus dem Bezirks-EntgeltTV BW in rechnerisch unstreitiger Höhe. Die jeweiligen Entgelttarifverträge, die der AGV Chemie BW mit dem Landesbezirk Baden-Württemberg der IG BCE abgeschlossen hat, finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Es fehlt an einer beiderseitigen Tarifbindung iSd. § 3 Abs. 1 TVG. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass er seit dem 1. Februar 2020 Mitglied der IG BCE ist, was die Beklagte bestreitet. Die Beklagte ist Mitglied des AGV Chemie BW. Für die Tarifzuständigkeit des Verbandes ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, seine Satzung entscheidend (vgl. zur Satzung einer Gewerkschaft BAG 27.09.2005 - 1 ABR 41/04 - Rn. 36 ff mwN). Nach § 1 Ziff. 3 der Satzung des AGV Chemie BW vom 4. Juni 2013 umfasst der Verband das Gebiet des Landes Baden-Württemberg. Der Kläger arbeitet nicht im Land Baden-Württemberg, sondern in Geschäftsräumen der Beklagten am Standort Z-Stadt in Rheinland-Pfalz. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Standort der Beklagten in Z-Stadt um einen Betrieb handelt, was der Kläger erstmals in der mündlichen Berufungsverhandlung angezweifelt hat. Nach § 3 Ziff. 2 Abs. 2 der Satzung des AGV Chemie BW kann (nur) auf Antrag eines Mitglieds, das seinen Sitz im Land Baden-Württemberg hat, sich die Mitgliedschaft auch auf eine außerhalb des Landes, aber in der Bundesrepublik Deutschland liegende Betriebsstätte erstrecken, wenn diese nicht in einem anderen Arbeitgeberverband Mitglied ist. Die Beklagte hat aber unstreitig einen derartigen Antrag für ihre Betriebsstätte in Z-Stadt nicht gestellt. Grundsätzlich begründet die Mitgliedschaft in einem tarifschließenden Arbeitgeberverband die Gebundenheit an die von dem Verband abgeschlossenen Tarifverträge (§ 3 Abs. 1 TVG). Ein Arbeitgeberverband kann jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Berufungskammer folgt, aufgrund der ihm durch Art. 9 Abs. 3 GG verliehenen Satzungsautonomie in der Verbandssatzung den Organisationsbereich festlegen. Die Ausgestaltung des Organisationsbereichs und die damit verbundene Festlegung der Tarifzuständigkeit steht grundsätzlich jedem Verband frei. Er kann seinen Organisationsbereich betriebs- oder unternehmensbezogen oder nach sonstigen Kriterien abgrenzen. Grundsätzlich zulässig sind insbesondere räumliche Abgrenzungsmerkmale (vgl. BAG 18.07.2006 - 1 ABR 36/05 - Rn. 41, 42 mwN). Ein Arbeitgeberverband oder eine Gewerkschaft sind nicht gehindert, im Wege der Satzungsbestimmungen festzulegen, welche Anforderungen an eine Mitgliedschaft im Verband oder in der Gewerkschaft gestellt werden, um auch “Mitglied iSv. § 3 Abs. 1 TVG” zu sein (vgl. BAG 04.07.2007 - 4 AZR 491/06 - Rn. 54). Der AGV Chemie BW hat seine Tarifzuständigkeit in der Satzung räumlich begrenzt. Da die Betriebsstätte Z-Stadt in Rheinland-Pfalz liegt, ist der Arbeitgeberverband nicht zuständig, weil die Beklagte unstreitig keinen Antrag nach § 3 Ziff. 2 Abs. 2 der Satzung gestellt hat. Entgegen der Ansicht der Berufung ist unerheblich, dass der räumliche Geltungsbereich des Bezirks-EntgeltTV BW die Betriebsstätte in Z-Stadt erfassen würde, denn die Geltung eines Tarifvertrags kann nicht weiterreichen als die satzungsgemäße Zuständigkeit der tarifschließenden Verbände. Die Tarifzuständigkeit richtet sich nach dem in der Satzung des Verbandes festgelegten Organisationsbereich. Der in der Satzung festgelegte Zuständigkeitsbereich entscheidet über die Grenzen des Tätigwerdens (vgl. BAG 10.02.2009 - 1 ABR 36/08 - Rn. 26 ff mwN). Die Ausführungen der Berufung zur Auslegung der Satzung des AGV Chemie BW sind nicht nachvollziehbar. Der räumliche Organisationsbereich ist in der Satzung eindeutig bestimmt. Wegen der normähnlichen Wirkung der Satzung körperschaftlich strukturierter Vereinigungen gelten - wie bei Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen - die Grundsätze der Gesetzesauslegung. Danach sind maßgeblich zunächst der Wortlaut und der durch ihn vermittelte Wortsinn, ferner der Gesamtzusammenhang, der Sinn und Zweck und die Entstehungsgeschichte der Satzung. Auch die bisherige tatsächliche Handhabung und die Anschauungen der beteiligten Berufskreise können von Bedeutung sein. Unerheblich sind der tatsächliche Abschluss von Tarifverträgen oder die Praxis der Aufnahme von Mitgliedern als solche. Sie allein vermögen die satzungsmäßige Tarifzuständigkeit nicht zu erweitern. Im Zweifelsfall gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem gesetzeskonformen und praktikablen Satzungsverständnis führt (vgl. BAG 10.02.2009 - 1 ABR 36/08 - Rn. 27 mwN). Der Wortlaut der Satzung des AGV Chemie BW ist eindeutig. Der Verband umfasst das Gebiet des Landes Baden-Württemberg. Nur auf Antrag eines Mitglieds, das seinen Sitz in Baden-Württemberg hat, kann sich die Mitgliedschaft auch auf eine außerhalb des Landes liegende Betriebsstätte erstrecken. Diesen Antrag hat die Beklagte nicht gestellt. Für eine über den eindeutigen Wortlaut der Satzung hinausgehende Auslegung besteht kein Raum. bb) Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Monate von Februar 2020 bis einschließlich September 2021 keinen Anspruch auf Zahlung von Mehrarbeitsvergütung für 2,5 Stunden wöchentlich, weil er in diesem Zeitraum 40 Wochenstunden arbeitete, während § 2 Ziff. 1 MTV Chemie eine tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden vorsah. Der MTV Chemie, den der BAVC mit dem Hauptvorstand der IG BCE am 22. November 2019 abgeschlossen hat, findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Der BAVC ist eine tariffähige Spitzenorganisation iSv. § 2 Abs. 3 TVG. Wird ein Tarifvertrag gemäß § 2 Abs. 3 TVG von einer Spitzenorganisation geschlossen, so sind die Mitglieder der Gewerkschaften bzw. der Arbeitgebervereinigungen tarifgebunden, deren Spitzenverband den Tarifvertrag abgeschlossen hat. Nach der vom Kläger zitierten Satzungsregelung des BAVC ist dieser berechtigt, Tarifverträge mit Wirkung für die tarifgebundenen Mitglieder der ordentlichen Mitgliedsverbände zu schließen. Auch wenn der AGV Chemie BW ordentliches Mitglied des BAVC ist, geht die satzungsmäßige Zuständigkeit des BAVC nicht über den Organisationsbereich des angeschlossenen AGV Chemie BW hinaus. Es fehlt an der erforderlichen Zuständigkeitsableitung von der Mitgliedsvereinigung (vgl. Schaub/Treber ArbR-HdB 19. Aufl. § 196 Rn. 21). Die Tarifzuständigkeit der Spitzenorganisation reicht nicht weiter als die Tarifzuständigkeit der angeschlossenen Mitgliedsverbände (vgl. Wiedemann/Oetker TVG 8. Aufl. § 2 Rn. 569). Eine Spitzenorganisation verfügt weder nach § 2 Abs. 2 TVG noch nach § 2 Abs. 3 TVG über eine originäre Tariffähigkeit. Diese Vorschriften bestimmen lediglich, unter welchen zusätzlichen zu den in § 2 Abs. 1 TVG genannten Voraussetzungen ein solcher Verband Partei eines Tarifvertrags sein kann. Ihre Tariffähigkeit leitet eine Spitzenorganisation ausschließlich von ihren Mitgliedern ab. Dies folgt für die in Vollmacht handelnde Spitzenorganisation aus § 2 Abs. 2 TVG. Nichts anderes gilt bei einem Zusammenschluss von Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern nach § 2 Abs. 3 TVG. Die Spitzenorganisation kann zwar selbst Partei eines Tarifvertrags sein, sie wird dabei aber ausschließlich für ihre Mitgliedsverbände tätig. Diese können der Spitzenorganisation deren Tariffähigkeit daher nur im Rahmen ihrer eigenen Tariffähigkeit vermitteln (zur Tariffähigkeit der CGZP vgl. BAG 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 71). Auch die Tarifzuständigkeit einer Spitzenorganisation kann nicht über die ihrer Mitglieder hinausgehen. Da die in der Satzung der Tarifverbände einseitig geregelte Tarifzuständigkeit das rechtliche Können der Tarifparteien beschränkt, sind die überregionalen bzw. bundesweit geltenden Tarifverträge der chemischen Industrie - anders als die Berufung meint - nicht „umstandslos“ auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Tarifzuständigkeit des Spitzenverbands nicht weiter reichen kann als die des Mitgliedsverbands, weil anderenfalls die Delegation der Tarifzuständigkeit durch Mitgliedschaft nicht mehr trägt (vgl. Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 2 Rn. 434). Da die Tarifzuständigkeit des AGV Chemie BW für die Betriebsstätte der Beklagten in Z-Stadt fehlt, sind auch die überregionalen bzw. bundesweiten Tarifverträge der chemischen Industrie auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht kraft beiderseitiger Taftbindung anwendbar. cc) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten Jahressondervergütung und der tariflichen Jahresleistung nach § 3 TVEA Chemie für das Jahr 2020 in rechnerisch unstreitiger Höhe. Der TVEA Chemie vom 22. November 2019, abgeschlossen zwischen dem BAVC und dem Hauptvorstand der IG BCE, findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zum MTV Chemie (unter II 2c bb) Bezug genommen werden. dd) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Urlaubsgeld und dem tariflichen zusätzliches Urlaubsgeld nach § 10 TVEA Chemie für die Jahre 2020 und 2021 in rechnerisch unstreitiger Höhe. Der TVEA Chemie findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen zum MTV Chemie (unter II 2c bb) Bezug genommen werden. ee) Der Kläger hat gegen die Beklagte für das Kalenderjahr 2020 keinen Anspruch auf die Einmalzahlung (jährlicher Zukunftsbetrag) nach den Bestimmungen des Tarifvertrags Moderne Arbeitswelt vom 22. November 2019. Der Tarifvertrag Moderne Arbeitswelt, abgeschlossen zwischen der BAVC und dem Hauptvorstand der IG BCE, findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Auch insoweit ist auf die obigen Ausführungen (unter II 2c bb) zu verweisen. ff) Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob der Kläger die tarifvertraglichen Ausschlussfristen gewahrt hat, bedarf keiner Entscheidung. III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die Frage, ob die überregionalen Tarifverträge der chemischen Industrie und die jeweiligen Bezirksentgelt-Tarifverträge Baden-Württemberg auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden sowie über sich daraus ergebende Zahlungsansprüche. Der 1971 geborene Kläger war seit dem 1. Januar 2008 bei der Firma K. Kunststoffverarbeitung GmbH mit Sitz in Z-Stadt (Rheinland-Pfalz) als kaufmännischer Mitarbeiter im Vertriebsinnendienst beschäftigt. Arbeitsvertraglich wurde keine Bezugnahme auf ein Tarifwerk vereinbart. Der Betrieb ging zum 1. November 2019 im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 BGB auf die Beklagte über, deren deutsche Zweigniederlassung ihren Sitz in C-Stadt (Baden-Württemberg) hat. Der Kläger ist nach seinem Vortrag seit dem 1. Februar 2020 Mitglied der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE), was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Die Beklagte ist Mitglied des Arbeitgeberverbands Chemie Baden-Württemberg e.V. (AGV Chemie BW), der wiederum Mitglied im Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. (BAVC) ist. Die Satzung des AGV Chemie BW vom 4. Juni 2013 lautet - auszugsweise - wie folgt: „§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verband führt den Namen Arbeitgeberverband Chemie Baden-Württemberg e.V…. 2. Sitz des Verbandes ist Baden-Baden. 3. Der Verband umfasst das Gebiet des Landes Baden-Württemberg. … § 2 Zweck 1. Der Verband hat den Zweck, alle arbeitgeberbezogenen, beruflichen und sozialpolitischen Belange seiner Mitglieder zu wahren und auf den Gebieten der Gesellschafts- und Sozialpolitik sowie des Arbeits- und Sozialrechts die Interessen seiner Mitglieder zu fördern und zu vertreten. 2. In Erfüllung dieser Aufgaben schließt er insbesondere Tarifverträge mit den Gewerkschaften ab, … … 5. Der Verband kann Mitglied in anderen Vereinigungen sein, soweit dies der Förderung seiner satzungsmäßigen Zwecke entspricht. § 3 Mitgliedschaft 1. Bei der Mitgliedschaft ist zu unterscheiden zwischen der Mitgliedschaft a) als Mitglied mit Taftbindung (T-Mitglieder) und b) als Mitglied ohne Tarifbindung … (OT-Mitglieder). Die Wahl der Mitgliedschaftsform steht dem Mitglied frei. 2. Mitglied des Verbandes können alle in das Handelsregister eingetragenen Unternehmen (natürliche und juristische Personen) der chemischen oder einer verwandten Industrie werden, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Land Baden-Württemberg haben. … Auf Antrag eines Mitglieds, das seinen Sitz im Land Baden-Württemberg hat, kann sich die Mitgliedschaft auch auf eine außerhalb des Landes, aber in der Bundesrepublik Deutschland liegende Betriebsstätte erstrecken, wenn diese nicht in einem anderen Arbeitgeberverband Mitglied ist.“ Im Unterrichtungsschreiben gem. § 613a Abs. 5 BGB über den Betriebsübergang vom 30. September 2019 heißt es in Ziff. 6: „[Die Beklagte] ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes Chemie Baden-Württemberg werden, so dass, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, die entsprechenden Chemie-Tarifverträge Anwendung finden. Sie gelten kollektivrechtlich, wenn Sie Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sind.“ Der Manteltarifvertrag (MTV Chemie) vom 22. November 2019, den der BAVC mit dem Hauptvorstand der IG BCE abgeschlossen hat, lautet auszugsweise: „§ 1 Geltungsbereich Der Tarifvertrag gilt 1. räumlich für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Berlin (West).“ Der Bundesentgelttarifvertrag (BETV Chemie) vom 17. Mai 2017 und der Tarifvertrag über Einmalzahlungen und Altersvorsorge (TVEA Chemie) vom 22. November 2019, abgeschlossen zwischen dem BAVC und dem Hauptvorstand der IG BCE, legen denselben räumlichen Geltungsbereich wie der MTV Chemie fest. Der Tarifvertrag Moderne Arbeitswelt vom 22. November 2019 gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland. Der Tarifvertrag über Entgeltsätze und Ausbildungsvergütungen für die chemische Industrie in Baden-Württemberg (Bezirks-EntgeltTV BW) vom 28. September 2018 als auch die Nachfolgetarifverträge zwischen dem AGV Chemie BW und dem Landesbezirk Baden-Württemberg der IG BCE lauten auszugsweise wie folgt: „§ 1 Geltungsbereich Der Tarifvertrag gilt: räumlich: im Lande Baden-Württemberg; für außerhalb von Baden-Württemberg liegende, nicht anderweitig tarifgebundene Betriebe, Nebenbetriebe und Betriebsteile solcher tarifgebundenen Unternehmen, die ihren Sitz in Baden-Württemberg haben, soweit diese Betriebe, Nebenbetriebe und Betriebsteile nicht Mitglied in einem anderen regionalen Chemiearbeitgeberverband sind.“ Mit seiner am 25. September 2020 eingereichten Klage macht der Kläger nach Teilklagerücknahme und mehreren - auch zweitinstanzlichen - Klageerweiterungen zuletzt für die Monate von Februar 2020 bis einschließlich September 2021 die Differenz zwischen dem gezahlten Monatsgehalt und dem Tarifentgelt nach Entgeltgruppe 6 BETV Chemie (Tarifsatz nach sechs Tätigkeitsjahren) iHv. zuletzt € 520,83 brutto monatlich geltend. Ferner verlangt er für denselben Zeitraum Mehrarbeitsvergütung, weil er statt der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden 40 Stunden gearbeitet hat, die Differenz zwischen dem gezahlten Weihnachtsgeld zur tariflichen Jahresleistung für das Jahr 2020, zusätzliches Urlaubsgeld für die Jahre 2020 und 2021 sowie den Zukunftsbetrag nach dem Tarifvertrag Moderne Arbeitswelt für das Jahr 2020. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 11.567,11 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 2. März 2021 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger könne die geltend gemachten Ansprüche nicht aus § 4 Abs. 1 iVm. § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 TVG herleiten. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, dem Kläger das Tarifentgelt nach dem Bezirks-EntgeltTV BW zu zahlen. Zwar erstrecke sich dessen räumlicher Geltungsbereich auch auf „außerhalb von Baden-Württemberg liegende, nicht anderweitig tarifgebundene Betriebe, Nebenbetriebe und Betriebsteile solcher tarifgebundenen Unternehmen, die ihren Sitz in Baden-Württemberg haben, soweit diese Betriebe, Nebenbetriebe und Betriebsteile nicht Mitglied in einem anderen regionalen Chemiearbeitgeberverband sind.“ Jedoch regele § 3 Ziff. 2 Abs. 2 der Satzung des AGV Chemie BW unter der Überschrift „Mitgliedschaft“ die Tarifbindung des einzelnen Mitglieds. Die Mitgliedschaft werde nur dann auf außerhalb des Landes Baden-Württemberg liegende Betriebsstätten erstreckt, wenn ein Mitglied, das seinen Sitz im Land Baden-Württemberg hat, dies beantrage. Von der Tarifzuständigkeit des Arbeitgeberverbands getrennt, sei daher die Mitgliedschaft. Die Mitglieder des AGV Chemie BW seien in drei Gruppen aufgeteilt: Mitglieder ohne Tarifbindung, Mitglieder mit Tarifbindung für das Verbandsgebiet Baden-Württemberg und Mitglieder mit - auf Antrag - erweiterter Tarifbindung für Betriebsstätten außerhalb des Verbandsgebiets. Die Einführung dieser Formen der Mitgliedschaft sei zulässig. Die Mitgliedschaft in einem Verband könne sich nach örtlichen und betriebsbezogenen Gesichtspunkten richten. Die Satzung eines Verbands könne selbst definieren, auf welche Weise eine Mitgliedschaft iSd. § 3 Abs. 1 TVG begründet werde. Die Satzung sehe vor, dass die Mitgliedschaft auf außerhalb von Baden-Württemberg liegende Betriebsstätten erweitert werden könne, soweit kein Eingriff in die Tarifautonomie anderer Regionalverbände vorliege. Dies sei rechtlich unbedenklich. Darüber hinaus spreche auch § 1 der Satzung des AGV Chemie BW für dieses Ergebnis. Dass die Mitgliedschaft auf die Betriebe des Verbandsgebiets beschränkt sei, führe nicht zu einer betriebsbezogenen Mitgliedschaft, sondern folge aus § 1 Ziff. 1 der Satzung, denn hier habe der Arbeitgeberverband sein Verbandsgebiet örtlich festgelegt. Das sei aufgrund der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG zulässig. Der Verband könne seinen Organisationsbereich betriebs- oder unternehmensbezogen oder nach sonstigen Kriterien abgrenzen. Grundsätzlich zulässig seien insbesondere räumliche, betriebliche, branchenbezogene oder auch personelle Abgrenzungsmerkmale. Dies gelte auch hinsichtlich der durch den BAVC als Spitzenverband geschlossenen Bundestarifverträge. Die durch § 2 Abs. 3 TVG vermittelte Tarifgebundenheit gehe nicht weiter als die des regionalen Verbands in dem der Arbeitgeber Mitglied sei. Der AGV Chemie BW, in dem die Beklagte Mitglied sei, bestimme kraft seiner Satzungsautonomie, die nach Art. 9 Abs. 3 GG geschützt sei, sein Verbandsgebiet und damit das Gebiet, in dem der durch den BAVC als Spitzenverband abgeschlossene Tarifvertrag zu einer Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 1 TVG führen könne. Wegen weiterer Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 2. März 2021 Bezug genommen. Gegen das am 7. April 2021 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 28. April 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 7. Juni 2021 eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit mehreren Schriftsätzen erfolgten Klageerweiterungen. Der Kläger macht in der Berufungsbegründungsschrift vom 7. Juni 2021, auf die ergänzend Bezug genommen wird, geltend, das Arbeitsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass der AGV Chemie BW für außerhalb des Bundeslandes Baden-Württemberg gelegene Betriebsstätten keine Tarifzuständigkeit aufweise. Das Arbeitsgericht sei der Ansicht, dass die Beklagte im Hinblick auf den Bezirks-EntgeltTV BW nicht tarifgebunden sei. Es habe jedoch verkannt, dass die Satzung des Arbeitgeberverbands die Tarifzuständigkeit nicht ausdrücklich regele. Sie sei daher durch Auslegung der Satzung zu ermitteln. In diesem Zusammenhang komme es darauf an, wie § 3 Ziff. 2 Abs. 2 der Satzung zu bewerten sei. Der Wortlaut zeige, dass der Arbeitgeberverband durch den Abschluss des Bezirks-EntgeltTV BW seine Tarifmacht überschreite. Die entsprechende Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs in § 1 des Tarifvertrags greife nicht bloß die in der Satzung des Arbeitgeberverbands enthaltene Formulierung auf, sondern erweitere diese sprachlich noch. Dabei sei die Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs nicht etwa ein einmaliger „Ausrutscher“ im aktuellen Tarifvertrag, sondern bereits im Bezirks-EntgeltTV BW vom 5. Januar 1988 mit gegenüber der heutigen Fassung abweichender Formulierung enthalten. Angesichts einer derart langen Tarifpraxis seien Rückschlüsse auf die Satzungsauslegung zu ziehen. Denn es sei kaum zu unterstellen, dass der AGV Chemie BW seit mehr als drei Jahrzehnten Tarifverträge unter Verstoß gegen seine eigene Satzung abgeschlossen habe. Zwar verhalte sich § 3 Ziff. 2 Abs. 2 der Satzung ausdrücklich zur „Mitgliedschaft“ und nicht zur Tarifzuständigkeit, die dort genannten „Betriebsstätten“ seien aber nach Abs. 1 der Satzungsnorm nicht eigenständig mitgliedschaftsfähig. Eine Erstreckung der Mitgliedschaft auf raumfremde Betriebsstätten könne daher ungeachtet des Wortlauts nur eine andere, nicht mitgliedschaftliche Bedeutung haben. Es spreche viel dafür, dass es sich in Wahrheit um die Ausweitung der Tarifzuständigkeit handele. Dafür spreche auch der erkennbare Zweck der Erstreckung. Ferner führe das Arbeitsgericht unzutreffend zur Tarifzuständigkeit des BAVC aus. Für die Bundestarifverträge komme es vorrangig auf die eigene Tarifzuständigkeit des BACV an. Nach seiner Satzung sei der BAVC berechtigt, Tarifverträge mit Wirkung für die Mitglieder seiner Mitgliedsverbände abzuschließen. Er habe daher eine auf das gesamte Bundesgebiet bezogene Tarifzuständigkeit, die auch die Beklagte erfasse. Daher seien die Bundestarifverträge umstandslos anwendbar. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 2. März 2021, Az. 6 Ca 3246/20, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1. € 11.567,11 brutto, 2. weitere € 6.960,67 brutto, 3. weitere € 573,05 brutto, 4. weitere € 573,05 brutto, 5. weitere € 573,05 brutto, nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Berufung bereits für unzulässig, weil sich der Kläger nicht hinreichend mit den ausführlichen Urteilsgründen des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt habe. Im Übrigen sei die Berufung unbegründet. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.