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Beschluss

1 ABR 19/10

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG kann Tariffähigkeit nur von der vollständigen Tariffähigkeit ihrer Mitgliedsgewerkschaften ableiten; partielle Übertragungen genügen nicht. • Die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung ist unteilbar: einzelne Organisationsbestandteile können nicht isoliert tariffähig sein. • Antragsberechtigt nach § 97 Abs. 1 ArbGG sind sowohl räumlich und sachlich zuständige Gewerkschaften als auch die oberste Arbeitsbehörde eines Landes, auch wenn die Tätigkeit der geprüften Vereinigung bundesweit erfolgt.
Entscheidungsgründe
CGZP nicht tariffähig — Spitzenorganisation erfüllt Tariffähigkeitsvoraussetzungen nicht • Eine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG kann Tariffähigkeit nur von der vollständigen Tariffähigkeit ihrer Mitgliedsgewerkschaften ableiten; partielle Übertragungen genügen nicht. • Die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung ist unteilbar: einzelne Organisationsbestandteile können nicht isoliert tariffähig sein. • Antragsberechtigt nach § 97 Abs. 1 ArbGG sind sowohl räumlich und sachlich zuständige Gewerkschaften als auch die oberste Arbeitsbehörde eines Landes, auch wenn die Tätigkeit der geprüften Vereinigung bundesweit erfolgt. Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) schloss seit ihrer Gründung 2002 zahlreiche Firmen- und Verbandstarifverträge im Bereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung ab. Ver.di und das Land Berlin beantragten beim Arbeitsgericht die Feststellung, dass die CGZP nicht tariffähig sei; Ver.di macht geltend, die CGZP fehle soziale Mächtigkeit und deren Mitglieder seien für Arbeitnehmerüberlassung nicht zuständig. Mitgliedsgewerkschaften der CGZP waren CGM, DHV und GÖD; die CGPT war 2009 ausgetreten. Die Vorinstanzen widersprachen sich; das Landesarbeitsgericht stellte in erster Instanz die fehlende Tariffähigkeit der CGZP fest. Die CGZP sowie Arbeitgeberverbände rügten Zulässigkeit und Entscheidung, u.a. wegen angeblicher Doppelrechtshängigkeit und fehlender Antragsbefugnis von Ver.di und Berlin. • Zulässigkeit: Senat war formgerecht besetzt; Rechtsbeschwerden der CGZP, AMP und BVD sind zulässig. Ver.di und das Land Berlin sind antragsbefugt nach § 97 Abs. 1 ArbGG; Ver.di als räumlich/sachlich zuständige Gewerkschaft, das Land Berlin als oberste Landesarbeitsbehörde. Die frühere Rechtshängigkeit eines anderen Verfahrens führt nicht zur Unzulässigkeit, weil Streitgegenstand und klagebegründender Lebenssachverhalt nicht identisch sind. • Begriff und Anforderungen der Tariffähigkeit: Tariffähigkeit ist gesetzlich nicht definiert; Gerichte füllen den Begriff unter Beachtung von Art. 9 Abs. 3 GG aus. Gewerkschaften müssen satzungsgemäß die Wahrnehmung von Arbeitnehmerinteressen verfolgen, tariffähig sein wollen, unabhängig, überbetrieblicher Organisation, leistungsfähige Organisation und Durchsetzungskraft besitzen. • Spitzenorganisationen (§ 2 Abs. 2 und 3 TVG): Spitzenorganisationen leiten ihre Tariffähigkeit ausschließlich von der Tariffähigkeit ihrer Mitgliedsgewerkschaften ab. Damit eine Spitzenorganisation selbst Tariffähigkeit erlangt, müssen die angeschlossenen Gewerkschaften ihr die gesamte Tariffähigkeit vollständig vermitteln; partielle oder auf Teilbereiche beschränkte Übertragungen genügen nicht. • Unteilbarkeit der Tariffähigkeit: Die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung ist für ihren gesamten beanspruchten Organisationsbereich einheitlich; es gibt keine partielle Tariffähigkeit nur für einzelne Regionen, Branchen oder Gruppen. • Anwendung auf CGZP: Die CGZP erfüllt die Voraussetzungen nicht. Erstens organisiert die CGZP nach ihrer Satzung keine eigenen Arbeitnehmer, da Mitgliedschaft nur über CGB-Gewerkschaften erfolgt, sodass sie nicht als Gewerkschaft i.S.d. § 2 Abs. 1 TVG tariffähig ist. Zweitens ist sie als Spitzenorganisation nicht tariffähig, weil die Mitgliedsgewerkschaften CGM, DHV und GÖD ihre Tariffähigkeit nicht vollständig auf die CGZP übertragen haben und deren Organisationsbereich die Zuständigkeiten der Mitglieder übersteigt. • Folgen: Es bleibt unentschieden, ob die abgeschlossenen Tarifverträge (u. a. solche, die Öffnungsklauseln des AÜG nutzen) für sich soziale Mächtigkeit belegen; maßgeblich ist, dass die rechtlichen Voraussetzungen einer Spitzenorganisation nicht vorliegen, weshalb Tariffähigkeit fehlt. Die Rechtsbeschwerden der CGZP, des AMP und der BVD werden zurückgewiesen. Die Feststellungsanträge von ver.di und dem Land Berlin, dass die CGZP nicht tariffähig ist, sind begründet: Die CGZP ist weder als Gewerkschaft nach § 2 Abs. 1 TVG noch als Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG tariffähig. Insbesondere können Spitzenorganisationen ihre Tariffähigkeit nur aus der vollständigen Tariffähigkeit ihrer Mitgliedsgewerkschaften ableiten; hier fehlen die erforderliche vollständige Übertragung und entspricht der Organisationsbereich der CGZP nicht den Organisationsbereichen ihrer Mitglieder. Deshalb kann der CGZP die rechtliche Fähigkeit, wirksam Tarifverträge mit Allgemeinverbindlichkeit für die von ihr beanspruchten Bereiche abzuschließen, nicht zugestanden werden. Die Entscheidung stärkt die Tarifautonomie durch Klarstellung der Anforderungen an die Bildung und Tarifzuständigkeit von Spitzenorganisationen.