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Beschluss

3 TaBV 15/23

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2024:0115.3TABV15.23.00
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Leitsätze
1. Einzelfallentscheidung zur Einsetzung einer Einigungsstelle im Zusammenhang mit einer vom Wirtschaftsausschuss verlangten Auskunft.(Rn.43) 2. Von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle im Sinn des § 100 Abs 1 S 2 ArbGG ist nur dann auszugehen, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass ein Mitbestimmungsrecht nach Überzeugung des zur Entscheidung nach § 100 ArbGG berufenen Gerichts nicht besteht. Entscheidend ist, dass es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unter keinem Aspekt denkbar und vertretbar ist.(Rn.45)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 5 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. Mai 2023 - 2 BV 11/23 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfallentscheidung zur Einsetzung einer Einigungsstelle im Zusammenhang mit einer vom Wirtschaftsausschuss verlangten Auskunft.(Rn.43) 2. Von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle im Sinn des § 100 Abs 1 S 2 ArbGG ist nur dann auszugehen, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass ein Mitbestimmungsrecht nach Überzeugung des zur Entscheidung nach § 100 ArbGG berufenen Gerichts nicht besteht. Entscheidend ist, dass es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unter keinem Aspekt denkbar und vertretbar ist.(Rn.45) Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 5 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. Mai 2023 - 2 BV 11/23 - wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die Errichtung einer Einigungsstelle im Zusammenhang mit einer von dem zu 1 beteiligten Betriebsrat für den von ihm gebildeten Wirtschaftsausschuss verlangten Auskunft. Am 21. Juli 2022 ist der zu 1 beteiligte, siebenköpfige Betriebsrat für einen gemeinsamen Betrieb der zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen und des zu 5 beteiligten Arbeitgebers gewählt worden. In seiner Sitzung am 13. Dezember 2022 hat der zu 1 beteiligte Betriebsrat "für den gemeinsamen Betrieb einen Wirtschaftsausschuss" mit fünf Mitgliedern und einem Ersatzmitglied gebildet und diese sogleich bestimmt. Mit E-Mail vom 5. Januar 2023 hat der zu 1 beteiligte Betriebsrat den Geschäftsführer der zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen und Vorstandsvorsitzenden des zu 5 beteiligten Arbeitgebers hierüber informiert. Mit E-Mail vom 9. Februar 2023 hat der zu 1 beteiligte Betriebsrat bei dem Geschäftsführer der zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen und Vorstandsvorsitzenden des zu 5 beteiligten Arbeitgebers für den Wirtschaftsausschuss Auskunft zu verschiedenen Fragen verlangt. Mit E-Mail vom 24. Februar 2023 hat eine Beschäftigte aus dem Personalbereich dem Betriebsrat im Auftrag des Geschäftsführers der zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen und Vorstandsvorsitzenden des zu 5 beteiligten Arbeitgebers unter anderem mitgeteilt, dass die Bildung des Wirtschaftsausschusses unzulässig sei und daher auch keine Unterrichtungs- und Informationsrechte bestünden. In seiner Sitzung am 10. März 2023 hat der zu 1 beteiligte Betriebsrat die Beauftragung seiner jetzigen Verfahrensbevollmächtigten mit der Anrufung der Einigungsstelle im Zusammenhang mit der für den von ihm gebildeten Wirtschaftsausschuss verlangten Auskunft beschlossen. Mit an die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin gerichtetem, an den Geschäftsführer der zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen und Vorstandsvorsitzenden des zu 5 beteiligten Arbeitgebers per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 23. März 2023 haben die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des zu 1 beteiligten Betriebsrats die Errichtung einer Einigungsstelle im Zusammenhang mit dem von dem zu 1 beteiligten Betriebsrat für den von ihm gebildeten Wirtschaftsausschuss verlangten Auskunft geltend gemacht. Mit Schreiben vom 14. April 2023 haben die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen und des zu 5 beteiligten Arbeitgebers eine Rückmeldung bis zum 14. April 2023 zugesagt. In seiner Sitzung am 11. April 2023 hat der zu 1 beteiligte Betriebsrat die Beauftragung seiner jetzigen Verfahrensbevollmächtigten mit der Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens beschlossen. Mit Schreiben vom 14. April 2023 haben die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen und des zu 5 beteiligten Arbeitgebers deren Einschätzung vom 24. Februar 2023 bestätigt und die Errichtung einer Einigungsstelle abgelehnt. Am 4. Mai 2023 haben die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin 137, die zu 3 beteiligte Arbeitgeberin 40, die zu 4 beteiligte Arbeitgeberin 13 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und hat der zu 5 beteiligte Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin beschäftigt. Am 12. Januar 2024 haben die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin 87, die zu 3 beteiligte Arbeitgeberin 78, die zu 4 beteiligte Arbeitgeberin 33 und der zu 5 beteiligte Arbeitgeber keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Der zu 1 beteiligte Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt, 1. Herr H. D. wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand der Erteilung folgender Informationen durch die Beteiligten zu 2) bis 5) an den Wirtschaftsausschuss eingesetzt: a) Informationen zur aktuellen wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Unternehmen der Beteiligten zu 2) bis 5): (1) Vorlage der aktuellen monatlichen und kumulierten Betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) seit 2020 inclusive. (2) Soll-IST-Abgleich der aktuellen Umsatz-, Aufwands- und Ertragsrechnung unterteilt nach Produktbereichen (3) Vorlage der Budgetplanung für das laufende Jahr 2023 (4) Darstellung der Liquiditätsplanung (inkl. zur Verfügung stehender Kredit- oder sonstiger Finanzierungslinien) (5) Vorlage der Mittel- und Langfristplanung der Unternehmen (ggfs. in Best-, Worst- und Realistic Case-Betrachtung) (6) Vorlage einer produkt-/bereichsspezifischen Deckungsbeitragsrechnung b) Welche langfristigen Umsatz- und Ertragsziele bestehen bei den Beteiligten zu 2) bis 5)? c) Darstellung der Investitions- und Instandhaltungsplanungen für die Beteiligten zu 2) bis 5)? d) Personalplanung: Darstellung des abteilungs- und bereichsspezifischen Personalstandes und der Personalplanung für das GJ 2023 sowie Darstellung der in den letzten sechs Monaten stattgefundenen Fluktuation. e) Welche Liefer-/ Leistungsbeziehungen bestehen zwischen den Beteiligten zu 2) bis 5)? Welche Verrechnungssätze/ Zuschlagssätze werden hierbei angewandt? f) Mit welchen Unternehmen haben die Beteiligten zu 2) bis 5) längerfristige Liefer-/Leistungsverträge mit welchen Konditionen abgeschlossen? g) Wie schätzt die Geschäftsführung/Vorstandsvorsitzender der Antragsgegner die zukünftige Markt- und Wettbewerbsentwicklung ein? h) Bitte um Aufstellung der seit 2018 von den Beteiligten zu 2) bis 5) beantragten öffentlichen Fördermittel, Zuschüsse, vergünstigte Darlehen, Projektmittel o. ä. und Darstellung der ausgezahlten Zuwendungen in diesem Kontext, abgelehnten Anträgen sowie aktueller Sachstand noch offener und geplanter Anträge. 2. Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf drei festgesetzt. Die zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen und der zu 5 beteiligte Arbeitgeber haben erstinstanzlich beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 10. Mai 2023 - 2 BV 11/23 - Herrn H. D. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem beantragten Regelungsgegenstand eingesetzt, die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf zwei festgesetzt und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen. Gegen den vorgenannten, ihnen am 24. Mai 2023 zugestellten Beschluss haben die zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen und der zu 5 beteiligte Arbeitgeber mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 25. Mai 2023 Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet. Die zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen und der zu 5 beteiligte Arbeitgeber tragen unter anderem vor: Die Bildung des Wirtschaftsausschusses für den gemeinsamen Betrieb sei fehlerhaft. Im Hinblick auf die ursprünglichen Beschäftigtenzahlen hätte allenfalls im Unternehmen der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden können. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Beschäftigtenzahlen sei die Bildung eines Wirtschaftsausschusses nicht möglich. Eine analoge Anwendung des § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sei in Konstellationen, in denen kein einziges Trägerunternehmen eines gemeinsamen Betriebs mehr als 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, diese aber zusammen mehr als 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, da eine planwidrige Regelungslücke fehle, nicht möglich. Der Bildung des Wirtschaftsausschusses stehe aber auch entgegen, dass der zu 5 beteiligte Arbeitgeber weder bei der Wahl des Betriebsrats am 21. Juli 2022 Teil des gemeinsamen Betriebs gewesen sei noch jetzt Teil desselben sei, und, dass der zu 5 beteiligte Arbeitgeber Tendenzschutz nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG genieße. Die zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen und der zu 5 beteiligte Arbeitgeber beantragen, 1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz, Az. 2 BV 11/23, vom 10. Mai 2023 wird geändert. 2. Die Anträge werden zurückgewiesen. Der zu 1 beteiligte Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der zu 1 beteiligte Betriebsrat trägt unter anderem vor: Die Bildung des Wirtschaftsausschusses im gemeinsamen Betrieb sei nicht fehlerhaft. Im gemeinsamen Betrieb sei immer dann, wenn in diesem mehr als 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, entsprechend § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der zu 5 beteiligte Arbeitgeber sei auch Teil des gemeinsamen Betriebs und genieße keinen Tendenzschutz nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 10. Mai 2023 - 2 BV 11/23 - sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen und des zu 5 beteiligten Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. Mai 2023 - 2 BV 11/23 - ist nicht begründet. 1. Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG können die Anträge wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle im Sinn des § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG ist nur dann auszugehen, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass ein Mitbestimmungsrecht nach Überzeugung des zur Entscheidung nach § 100 ArbGG berufenen Gerichts nicht besteht. Entscheidend ist, dass es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unter keinem Aspekt denkbar und vertretbar ist. Das ist in rechtlicher Hinsicht dann der Fall, wenn zur Streitfrage des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts eine die Frage verneinende gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Dies erklärt sich aus den Besonderheiten des Bestellungsverfahrens, das darauf gerichtet ist, den Betriebspartnern, die keine ständige Einigungsstelle eingerichtet haben, im Bedarfsfall beim Auftreten von Meinungsverschiedenheiten möglichst rasch eine formal funktionsfähige Einigungsstelle zur Verfügung zu stellen. Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab korrespondiert damit, dass die Einigungsstelle die Vorfrage ihrer Zuständigkeit selbst prüft und sich, wenn sie diese nicht für gegeben hält, für unzuständig erklären kann. Die endgültige Klärung der Zuständigkeit der Einigungsstelle ist einem Beschlussverfahren vor der vollbesetzten Kammer vorbehalten. Die von der Einigungsstelle vertretene Rechtsauffassung unterliegt dann der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. insgesamt Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 14. Februar 2023 - 6 TaBV 1/23 - Rn. 45 mit weiteren Nachweisen). 2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die mit dem zulässigen Antrag des zu 1 beteiligten Betriebsrats begehrte Errichtung einer Einigungsstelle im Zusammenhang mit der von ihm für den von ihm gebildeten Wirtschaftsausschuss verlangten Auskunft nicht offensichtlich unzuständig. a. Nach § 109 Satz 1 BetrVG entscheidet, wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinn des § 106 entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierüber zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine Einigung nicht zustande, die Einigungsstelle. b. Im vorliegenden Fall haben die zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen und der zu 5 beteiligte Arbeitgeber die von dem zu 1 beteiligten Betriebsrat für den von ihm für den gemeinsamen Betrieb gebildeten Wirtschaftsausschuss verlangte Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten nicht erteilt. c. Der begehrten Errichtung der Einigungsstelle stehen auch die von den zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen und dem zu 5 beteiligten Arbeitgeber erhobenen Bedenken an der wirksamen Bildung des Wirtschaftsausschusses nicht im Wege. aa. Nach einer Auffassung (so - soweit ersichtlich - Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 19. Februar 2013 - 1 TaBV 155/12 - Rn. 21) soll der Betriebsrat für sein Hilfsorgan Wirtschaftsausschuss nur die Einigungsstelle nach § 109 BetrVG anrufen können, wenn die wirksame Errichtung des Wirtschaftsausschusses bei einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen rechtskräftig festgestellt worden ist. Diese Auffassung, nach der die Einigungsstelle im vorliegenden Fall, da die wirksame Errichtung des Wirtschaftsausschusses hier bisher nicht rechtskräftig festgestellt ist, derzeit offensichtlich unzuständig wäre, überzeugt nicht. Eine Verpflichtung, bei einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen zunächst die wirksame Errichtung des Wirtschaftsausschusses rechtskräftig feststellen lassen zu müssen, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, würde die Aufnahme der Arbeit des Wirtschaftsausschusses erheblich verzögern und würde die Betriebsparteien, auch dann, wenn zwischen diesen kein Streit über die wirksame Errichtung des Wirtschaftsausschusses bestünde, in ein gerichtliches Verfahren zwingen. bb. Nach einer anderen Auffassung (so - soweit ersichtlich - Hessisches Landesarbeitsgerichts, 1. August 2006 - 4 TaBV 111/06 - Rn. 34; Erfurter Kommentar/Kania, 24. Auflage 2024, BetrVG § 109 Rn. 1) soll die Einigungsstelle - soweit ersichtlich - nur für die Entscheidung über ein bestimmtes Auskunftsverlangen im konkreten Fall, nicht aber für allgemeine Rechtsstreitigkeiten der Betriebspartner in Zusammenhang mit den §§ 106 ff. BetrVG zuständig sein und sollen Streitigkeiten über die Errichtung des Wirtschaftsausschusses im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu klären sein. Auch diese Auffassung, nach der die Einigungsstelle im vorliegenden Fall offensichtlich unzuständig wäre, da die zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen und der zu 5 beteiligte Arbeitgeber in erster Linie Bedenken an der wirksamen Bildung des Wirtschaftsausschusses erhoben haben, überzeugt nicht. Eine Verpflichtung, Streitigkeiten über die Bildung des Wirtschaftsausschusses (vorab) im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren klären zu müssen, würde der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnen, dem Betriebsrat durch "geschickte" Einwendungen den Weg in die Einigungsstelle abzuschneiden und dadurch die Aufnahme der Arbeit des Wirtschaftsausschusses erheblich zu verzögern. cc. Nach einer weiteren Auffassung (so - soweit ersichtlich - Landesarbeitsgericht Köln, 27. Mai 2016 - 10 TaBV 28/16 - Rn. 66; Fitting/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, 31. Auflage 2022, BetrVG § 109 Rn. 2) soll die Existenz bzw. die wirksame Bildung des Wirtschaftsausschusses von der Einigungsstelle im Rahmen ihrer Zuständigkeitsprüfung mit zu behandeln sein und soll, lediglich in dem Fall, in dem überhaupt kein Auskunftsverlangen durch den Betriebsrat gegenüber der Arbeitgeberseite vorliegt, von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der begehrten Einigungsstelle auszugehen sein. Diese Auffassung, nach der die Einigungsstelle im vorliegenden Fall mit Blick auf die von dem zu 1 beteiligten Betriebsrat für den von ihm für den gemeinsamen Betrieb gebildeten Wirtschaftsausschuss verlangte Auskunft nicht offensichtlich unzuständig wäre, stößt auf Bedenken. Denn der Weg in die Einigungsstelle wäre nach dieser Auffassung - soweit ersichtlich - auch dann eröffnet, wenn die Bildung des Wirtschaftsausschuss - zum Beispiel, weil im Unternehmen regelmäßig weit unter 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind - offensichtlich fehlerhaft wäre. dd. Den letztgenannten Einwand greift - soweit ersichtlich - eine weitere, deswegen auch vorzugswürdige Auffassung auf. Nach dieser Auffassung (so - soweit ersichtlich - Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 7. Oktober 2020 - 10 TaBV 2/20 - Rn. 45 und 49) soll bei der Frage der Besetzung der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG auch die Vorfrage zu entscheiden sein, ob die Bildung eines Wirtschaftsausschusses überhaupt zulässig ist. Führen die dafür notwendigen Ermittlungen und Erkundigungen zu eindeutigen Ergebnissen dahin, dass das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nicht besteht, so soll der Antrag gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zurückzuweisen sein. Bleiben dagegen Zweifel, weil die Tatsachen und Rechtsfragen in der kurzen Zeit, die der Gesetzgeber dem Verfahren nach § 100 ArbGG nur gegeben hat, nicht oder jedenfalls nicht eindeutig aufgeklärt werden können, so soll die offensichtliche Unzuständigkeit nicht gegeben sein. ee. Nach der letztgenannten Auffassung, der hier gefolgt werden soll, ist die Einigungsstelle im vorliegenden Fall nicht offensichtlich unzuständig. In seiner Sitzung am 13. Dezember 2022 hat der zu 1 beteiligte Betriebsrat "für den gemeinsamen Betrieb einen Wirtschaftsausschuss" gebildet. Die Bildung des Wirtschaftsausschusses im gemeinsamen Betrieb ist jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft. Soweit die zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen und der zu 5 beteiligte Arbeitgeber ursprünglich vorgetragen haben, der Bildung des Wirtschaftsausschusses für den gemeinsamen Betrieb stünde entgegen, dass die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin in der Regel mehr als einhundert Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ständig beschäftige und daher bei dieser nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Wirtschaftsausschuss zu bilden wäre, ist dieser Vortrag mittlerweile überholt. Nach den aktuellen Beschäftigtenzahlen sind in keinem der vermeintlichen Trägerunternehmen des gemeinsamen Betriebs mehr als 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt. Vor dem Hintergrund, dass die zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen und der zu 5 beteiligte Arbeitgeber nach den aktuellen Beschäftigtenzahlen zusammen aber mehr als 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im gemeinsamen Betrieb beschäftigen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 1. August 1990 - 7 ABR 91/88 - Rn.24; BAG, 22. März 2016 - 1 ABR 10/14 - Rn. 12; BAG, 26. Februar 2020 - 7 ABR 20/18 - Rn. 28) entsprechend § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Soweit die zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen und der zu 5 beteiligte Arbeitgeber der Auffassung sind, die Bildung eines Wirtschaftsausschusses entsprechend § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sei in solchen Konstellationen entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht möglich, wird dem nicht gefolgt. Soweit die zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen und der zu 5 beteiligte Arbeitgeber vortragen, der zu 5 beteiligte Arbeitgeber sei mit den zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen schon bei der Wahl des Betriebsrats am 21. Juli 2022 nicht in einem gemeinsamen Betrieb verbunden gewesen, ist dies in der Kürze der Zeit jedenfalls nicht zweifelsfrei feststellbar. Im Hinblick auf diesen Vortrag überrascht im Übrigen, dass die Wahl des zu 1 beteiligten Betriebsrats am 21. Juli 2022 nicht angefochten worden ist. Soweit die zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen und der zu 5 beteiligte Arbeitgeber der Auffassung sein sollten, der zu 5 beteiligte Arbeitgeber sei mit den zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen jedenfalls mittlerweile nicht mehr in einem gemeinsamen Betrieb verbunden, ist auch dies in der Kürze der Zeit nicht zweifelsfrei feststellbar. Im Übrigen würde weder die anfänglich noch die nachträglich fehlende Verbindung des zu 5 beteiligten Arbeitgebers mit den zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen in einem gemeinsamen Betrieb zur Unwirksamkeit der Bildung des Wirtschaftsausschusses führen. Dieser ist unabhängig davon, ob der zu 5 beteiligte Arbeitgeber an dem gemeinsamen Betrieb beteiligt ist, gebildet. Soweit die zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen und der zu 5 beteiligte Arbeitgeber meinen, die Bildung des Wirtschaftsausschusses sei fehlerhaft, weil es sich bei dem zu 5 beteiligten Arbeitgeber um einen Tendenzbetrieb im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG handeln würde, ist dem nicht zuzustimmen. Allein die Beteiligung eines tendenzgeschützten Unternehmens an einem gemeinsamen Betrieb schließt die Bildung eines Wirtschaftsausschusses nicht grundsätzlich aus (vgl. BAG, 26. Februar 2020 - 7 ABR 20/18 - Rn. 26). Lediglich dann, wenn die den gemeinsamen Betrieb tragenden Unternehmen zusammen mehr als 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, jeweils für sich genommen aber weniger als 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen und im Rahmen einer analogen Anwendung des § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aller an dem gemeinsamen Betrieb beteiligten Unternehmen zusammengezählt wird, als gäbe es einen einheitlichen Rechtsträger, und der gemeinsame Betrieb von tendenzgeschützten und tendenzfreien Unternehmen getragen wird, kann sich der Tendenzschutz nach den für Mischunternehmen entwickelten Grundsätzen (vgl. dazu BAG, 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - Rn.31) auf den gemeinsamen Betrieb auswirken (vgl. BAG, 26. Februar 2020- 7 ABR 20/18 - Rn. 28). Davon ist hier aber im Hinblick auf die aktuellen Beschäftigtenzahlen nicht auszugehen. III. Gegen diese Entscheidung findet nach § 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG kein Rechtsmittel statt.