Beschluss
1 ABR 10/14
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Gemeinschaftsbetrieb kann ein Wirtschaftsausschuss allein bei dem herrschenden Unternehmen gebildet werden, wenn nur dieses die Voraussetzungen des §106 Abs.1 Satz1 BetrVG erfüllt.
• Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers unterbricht ein Beschlussverfahren nach §240 Satz1 ZPO; der Insolvenzverwalter kann das Verfahren nach §250 ZPO wieder aufnehmen, wenn der Streit die Insolvenzmasse betrifft.
• Ein Feststellungsantrag ist unzulässig, wenn nach Aufspaltung und Betriebsaufgabe kein berechtigtes zukünftiges Interesse an der Feststellung besteht; ein Restmandat des Betriebsrats begründet kein Bedürfnis für die begehrte Unterrichtung, soweit die Betriebsgegenstände veräußert und der Betrieb eingestellt sind.
Entscheidungsgründe
Kein Unterrichtungserfolg des Betriebsrats nach Betriebsaufspaltung und Insolvenz • Bei einem Gemeinschaftsbetrieb kann ein Wirtschaftsausschuss allein bei dem herrschenden Unternehmen gebildet werden, wenn nur dieses die Voraussetzungen des §106 Abs.1 Satz1 BetrVG erfüllt. • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers unterbricht ein Beschlussverfahren nach §240 Satz1 ZPO; der Insolvenzverwalter kann das Verfahren nach §250 ZPO wieder aufnehmen, wenn der Streit die Insolvenzmasse betrifft. • Ein Feststellungsantrag ist unzulässig, wenn nach Aufspaltung und Betriebsaufgabe kein berechtigtes zukünftiges Interesse an der Feststellung besteht; ein Restmandat des Betriebsrats begründet kein Bedürfnis für die begehrte Unterrichtung, soweit die Betriebsgegenstände veräußert und der Betrieb eingestellt sind. Der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs (ca.460 Beschäftigte) begehrt Einsicht des Wirtschaftsausschusses in den Kaufvertrag über die Veräußerung sämtlicher Gesellschaftsanteile. Die Gesellschafter der herrschenden Arbeitgeberin veräußerten 2011 Anteile; eine Einigungsstelle wies den Antrag des Betriebsrats auf Vorlage des Kaufvertrags zurück. Nach Zustellung suchte der Betriebsrat mit Klage die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs und die Verpflichtung zur Unterrichtung durch den Erwerber zu erreichen. Inzwischen wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin zu 1. Insolvenz eröffnet; Insolvenzverwalter schloss Betriebsvereinbarung und veräußerte Betriebsteile an Dritte, wodurch der Gemeinschaftsbetrieb aufgeteilt und die Beschäftigung eingestellt wurde. Der Insolvenzverwalter nahm das Verfahren wieder auf. Das Landesarbeitsgericht hatte die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen; das BAG bestätigte diese Entscheidung. • Zuständigkeit und Beteiligung: Ein Wirtschaftsausschuss konnte nur bei der Arbeitgeberin zu 1. gebildet werden, da nur sie die zahlenmäßigen Voraussetzungen des §106 Abs.1 Satz1 BetrVG erfüllte; die Arbeitgeberin zu 2. war nicht zu beteiligen. • Herrschaftsverhältnis: Als alleinige Eigentümerin der Arbeitgeberin zu 2. war die Arbeitgeberin zu 1. aufgrund ihres beherrschenden Einflusses in der Lage, den bei ihr gebildeten Wirtschaftsausschuss auch über die wirtschaftlichen Angelegenheiten der abhängigen Gesellschaft zu unterrichten. • Insolvenz und Verfahrensunterbrechung: Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin zu 1. wurde das Beschlussverfahren nach §240 Satz1 ZPO unterbrochen, weil der Streit die Insolvenzmasse betraf; der Insolvenzverwalter konnte das Verfahren nach §250 ZPO wieder aufnehmen, da der Anspruch als massebezogene Rechtsposition einzuordnen ist. • Beteiligtenstellung des Insolvenzverwalters: Der Insolvenzverwalter blieb beteiligt, weil die späteren Betriebsteilübergänge an Erwerber die Verfahrensbeteiligung des Insolvenzverwalters nicht entfallen lassen; Erwerber rücken nicht in die spezielle betriebsverfassungsrechtliche Pflicht zur Unterrichtung des ursprünglichen Unternehmers ein. • Feststellungsinteresse fehlt: Der Feststellungsantrag nach §256 Abs.1 ZPO ist unzulässig mangels eines aktuellen Feststellungsinteresses, weil der Gemeinschaftsbetrieb durch Veräußerungen und Betriebsstillegung untergegangen ist und keine künftigen Rechtswirkungen des Einigungsstellenspruchs ersichtlich sind. • Unbegründetheit des Leistungsantrags: Das Restmandat des Betriebsrats nach §21b BetrVG begründet kein Vollmandat für die begehrte Vorlage des Veräußerungsvertrags; die Unterrichtungspflicht richtet sich gegen den ursprünglich veräußernden Unternehmer und entfällt, soweit Betriebsteile verkauft und der Betrieb eingestellt sind. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Beteiligung der Arbeitgeberin zu 2. nicht erforderlich war und dass das Insolvenzverfahren das Beschlussverfahren unterbrach, welches der Insolvenzverwalter wirksam wiederaufgenommen hat. Aufgrund der zwischenzeitlichen Betriebsaufspaltung, Veräußerung der Betriebsteile und Betriebsstillegung besteht kein Feststellungsinteresse an der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs mehr, und das Leistungsbegehren auf Vorlage des Kaufvertrags ist insoweit ohne Erfolg. Damit bleibt der Einigungsstellenspruch wirksam bzw. eine gerichtliche Feststellung hierzu nicht erforderlich; der Betriebsrat erhält die begehrte Unterrichtung nicht.