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Urteil

6 Sa 682/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine ordentliche Kündigung wegen privater Internetnutzung ist nur sozial gerechtfertigt, wenn aus Art, Dauer oder Folgen der Nutzung eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsleistung oder sonstige schwerwiegende Pflichtverletzungen folgen. • Vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung ist in der Regel eine Abmahnung erforderlich, es sei denn, besondere Umstände machen sie entbehrlich. • Für die Darlegung der Schwere und Dauer von Internetzugriffen trifft den Arbeitgeber eine substantielle Darlegungslast; technische Ermittelbarkeit kann zu seinen Nachteilen wirken. • Ein Arbeitgeber kann den Umstand, dass Vorgesetzte Zugangscodes verwenden oder ein internes Surf-Angebot besteht, zu seinen Lasten berücksichtigen lassen, weil dies die Verbindlichkeit eines generellen Verbots mindern kann. • Ein Auflösungsantrag nach § 9 KSchG ist nur bei gravierender Störung des Vertrauensverhältnisses begründet; Meinungsäußerungen des Arbeitnehmers im Kollegenkreis sind nicht ohne Weiteres ausreichend, wenn sie durch berechtigte Interessen gedeckt sein können.
Entscheidungsgründe
Kündigung wegen privater Internetnutzung: Abmahnungserfordernis und Darlegungslast • Eine ordentliche Kündigung wegen privater Internetnutzung ist nur sozial gerechtfertigt, wenn aus Art, Dauer oder Folgen der Nutzung eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsleistung oder sonstige schwerwiegende Pflichtverletzungen folgen. • Vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung ist in der Regel eine Abmahnung erforderlich, es sei denn, besondere Umstände machen sie entbehrlich. • Für die Darlegung der Schwere und Dauer von Internetzugriffen trifft den Arbeitgeber eine substantielle Darlegungslast; technische Ermittelbarkeit kann zu seinen Nachteilen wirken. • Ein Arbeitgeber kann den Umstand, dass Vorgesetzte Zugangscodes verwenden oder ein internes Surf-Angebot besteht, zu seinen Lasten berücksichtigen lassen, weil dies die Verbindlichkeit eines generellen Verbots mindern kann. • Ein Auflösungsantrag nach § 9 KSchG ist nur bei gravierender Störung des Vertrauensverhältnisses begründet; Meinungsäußerungen des Arbeitnehmers im Kollegenkreis sind nicht ohne Weiteres ausreichend, wenn sie durch berechtigte Interessen gedeckt sein können. Der Kläger war seit 1991 als Mitarbeiter im Umbruch bei der Beklagten beschäftigt. Er ist schwerbehindert (GdB 50) und erhielt einen Firmencomputer mit Internetzugang. 2004 unterzeichnete er eine Erklärung, wonach Internetnutzung nur dienstlich erlaubt sei. Die Beklagte erteilte ihm nach Zustimmung des Integrationsamts eine ordentliche Kündigung zum 31.08.2009 mit der Begründung wiederholter privater Internetnutzung und sonstiger Pflichtverletzungen; zuvor lagen diverse Abmahnungen und mehrere arbeitsgerichtliche Verfahren zwischen den Parteien. Die Beklagte machte u.a. konkrete Zugriffszeiten zwischen Dezember und Dezember 2008 geltend; der Kläger hielt viele Zugriffe für dienstlich oder kurz (z. B. Kontostandsabfrage). Das ArbG erklärte die Kündigung für unwirksam und wies den Auflösungsantrag ab; die Beklagte legte Berufung ein. • Zulässigkeit der Berufung wurde bejaht, in der Sache blieb sie jedoch ohne Erfolg (§§ 64,66 ArbGG; § 520 ZPO). • Das ArbG hat zutreffend entschieden, weil die Beklagte die für eine sozial gerechtfertigte Kündigung erforderliche Schwere der Pflichtverletzungen nicht substantiiert dargelegt hat. Insbesondere fehlte der Vortrag zur Verweildauer bei den Internetzugriffen, die zur Beurteilung der Schwere technisch feststellbar gewesen wären. • Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ergibt sich aus bloßer privaten Internetnutzung nicht automatisch eine kündigungsrelevante Pflichtverletzung; es bedarf zusätzlicher Anhaltspunkte (z. B. unbefugter Download, Kostenverursachung, erhebliche Arbeitszeitverluste). • Die unterzeichnete Mitarbeitererklärung von 2004 allein macht eine Abmahnung nicht zwingend entbehrlich. Wegen des Prognoseprinzips ist vor einer verhaltensbedingten Kündigung regelmäßig eine Abmahnung erforderlich, sofern keine besonders schweren oder offensichtlich uneinsichtigen Verstöße vorliegen. • Die Beklagte konnte nicht ausreichend widerlegen, dass einzelne Zugriffe dienstlich veranlasst oder von Dritten erfolgt sein könnten; die Möglichkeit, dass Vorgesetzte Zugangscodes auf Rechnern installiert hatten, sowie das interne Angebot zum Surfen schwächten die Bindungswirkung des Verbots. • Der Auflösungsantrag nach § 9 KSchG war ebenfalls unbegründet: Die behaupteten ehrverletzenden Äußerungen und die Vielzahl der Verfahren begründen keine derart schwere Störung des Vertrauensverhältnisses, zumal Äußerungen im Kündigungsschutzprozess durch berechtigte Interessen gedeckt sein können. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO i.V.m. § 64 ArbGG. Die Revision wurde nicht zugelassen, da keine Zulassungsgründe vorliegen. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.09.2009 wird zurückgewiesen; die Kündigung vom 27.02.2009 ist rechtsunwirksam und der Auflösungsantrag der Beklagten ist abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hält fest, dass die Beklagte die für eine sozial gerechtfertigte ordentliche Kündigung wegen privater Internetnutzung erforderlichen Umstände nicht hinreichend bewiesen hat, insbesondere fehlte der Nachweis der Verweildauer und einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsleistung. Ferner hätte vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung grundsätzlich eine Abmahnung erfolgen müssen; die vorliegenden Abmahnungen betreffen nicht durchgängig den Kündigungsvorwurf. Der Kläger obsiegt damit, die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.