OffeneUrteileSuche
Urteil

6 Sa 379/17

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2018:0306.6Sa379.17.00
18Zitate
19Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 19 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Auf die die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11. Dezember 2014 - 3 Ca 950/14 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, die Klägerin rückwirkend ab 01. Mai 2014 nach den Regelungen des Entgelttarifvertrages vom 17. Dezember 2013 für den Einzelhandel X. zu vergüten. Insoweit wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin zu 77 %, die Beklagte zu 23 %. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über einen Anspruch der klagenden Partei auf eine Tariflohnerhöhung. 2 Die Klägerin, die Mitglied der Gewerkschaft ver.di ist, wurde kraft schriftlichen Arbeitsvertrages vom 07. Oktober 2004 (Bl. 9 f. d. A.; im Folgenden: AV) ab 15. September 2004 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Kassiererin eingestellt. Ziff. 3 und 5 AV lauten: 3 „3. Auf das Arbeitsverhältnis finden die jeweils geltenden Tarifverträge des Einzelhandels und die Gesamtbetriebsvereinbarungen bzw. die Betriebsvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. 4 … 5 5. Der Mitarbeiter erhält ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von EUR 1.164,67 Euro. 6 Tarifentgelt: EUR 1.164,67 Tarifgruppe G3 im 1. Berufs-/ Tätigkeitsjahr, Stufungsdatum 01.10.2005. 7 Der über das Tarifentgelt hinausgehende und nicht ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnete Betrag ist eine freiwillige Leistung von Z.,- und kann auf Erhöhungen des Tarifentgelts angerechnet werden. …“ 8 Zum 01. Juli 2008 erfolgte ein Betriebsübergang auf die Beklagte. Zuvor hatte die tarifgebundene Rechtsvorgängerin der Beklagten ihre Mitarbeiter mit Schreiben vom 08. Mai 2008 nach § 613a Abs. 5 BGB über den bevorstehenden Betriebsübergang informiert und dabei ua. mitgeteilt, die Beklagte sei tarifgebunden. 9 Die Beklagte, die nicht tarifgebunden ist, vergütete die klägerische Partei auch nach dem Betriebsübergang zunächst nach den Gehaltssätzen der Gehaltsgruppe G3 (zuletzt: G3/ Stufe 5) des jeweiligen Gehaltstarifvertrags für die Angestellten im Einzelhandel X., geschlossen vom Landesverband Einzelhandel X. eV. und der Gewerkschaft ver.di. 10 Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 (Bl. 08 d. A.), wegen dessen weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, teilte die Beklagte der klagenden Partei mit, ein im August 2009 angesichts ihrer fehlenden Tarifgebundenheit mit dem Betriebsrat geschlossenes Betriebliches Bündnis, in dem ua. die Anwendung des x-Einzelhandelstarifvertrages vereinbart worden sei, ende am 30. Juni 2011 und obgleich bislang weder mit ver.di, noch mit dem Betriebsrat eine gemeinsame Lösung zu finden gewesen sei, gebe sie freiwillig folgende Zusicherung: 11 „1. Wir werden Sie auch nach dem 30. Juni 2011 entsprechend den Regelungen des gültigen x-Einzelhandelstarifvertrages vergüten. 12 2. Sobald in 2011 ein neuer Gehalts- und Lohntarifvertrag für den x-Einzelhandel abgeschlossen sei, werde auch dieser neue Tarifvertrag mit den darin enthaltenen Regelungen - insbesondere den Lohn- und Gehaltserhöhungen - Anwendung auf Ihr Arbeitsverhältnis finden.“ 13 Eine von der Gewerkschaft ver.di unter dem 17. Dezember 2013 vereinbarte Tariflohnerhöhung zum 01. August 2013 in Höhe von 3 % und die zum 01. Mai 2014 vereinbarte Tariflohnerhöhung um 2,1% hat die Beklagte nicht an die Klägerin weitergeben. 14 Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 (Bl. 4 d. A.) hat die Klägerin unter der Überschrift „Geltendmachung des aktuellen Tarifvertrages Einzelhandel X. - Tariferhöhung rückwirkend zum 01.08.2013 von 3 %, sowie die zu erwartende Erhöhung von 2,1 % ab 01.05.2014“ um Auszahlung der Tariflohnerhöhung gebeten. Wegen der Einzelheiten des Geltendmachungsschreibens wird auf den Akteninhalt verwiesen. 15 Nachdem die außergerichtliche Geltendmachung erfolglos blieb, hat die klagende Partei am 01. August 2014 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern Zahlungsklage erhoben, mit der sie die Vergütungsdifferenzen zwischen von ihr bezogener Vergütung und den tariflichen Lohnsätzen in zuletzt rechnerisch unstreitiger Höhe von 412,24 Euro brutto für die Monate August 2013 bis Februar 2014 geltend gemacht hat. Zugleich hat sie die Verurteilung der Beklagten begehrt, sie ab 01. Mai 2014 nach den Regelungen des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel in X. zu vergüten. 16 Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, ihr stehe auch die von der Gewerkschaft ver.di unter dem 17. Dezember 2013 vereinbarte Tariflohnerhöhung zum 01. August 2013 in Höhe von 3 % und die zum 01. Mai 2014 um 2,1% zu. Die arbeitsvertragliche dynamische Verweisung auf die jeweils gültigen Tarifverträge des Einzelhandels gelte auch nach dem Betriebsübergang weiterhin, ohne dass eine Statischstellung erfolgt sei. Unabhängig vom Informationsschreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten zum Betriebsübergang habe auch die Beklagte im Vorfeld des Betriebsübergangs ihre Tarifbindung betont. Vor diesem Hintergrund erkläre sich auch das Schreiben vom 16. Juni 2011 und ein Schreiben vom 12. September 2011 in Bezug auf den Manteltarifvertrag. Ihr stünden daher die geltend gemachten Beträge aus im Einzelnen in der Klageschrift nebst Anlage dargelegter Höhe zu, wegen deren Berechnung auf den Akteninhalt verwiesen wird. 17 Die Klägerin hat erstinstanzlich - nach geringfügiger Reduzierung der Klageforderung - zuletzt beantragt, 18 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 412,24 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 28. Februar 2014 zu zahlen. 19 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin rückwirkend ab dem 01. Mai 2014 nach den Regelungen des Entgelttarifvertrages vom 17.12.2013 für den Einzelhandel in X. zu vergüten. 20 Die Beklagte hat beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, es bestehe keine Rechtsgrundlage für den klägerischen Anspruch. Sie sei auch im August und Dezember 2013 nicht tarifgebunden gewesen, als nach klägerischem Vortrag die Tariflohnerhöhung zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem Landesverband Einzelhandel X. eV. vereinbart worden sei. Aus dem Arbeitsvertrag ergebe sich der Anspruch wegen Statischstellung der Bezugnahmeklausel durch den Betriebsübergang ebenfalls nicht, da die dynamische Bindung eines nicht tarifgebundenen Erwerbers gegen Europarecht verstoße. Ebenso wenig könne der Anspruch aus dem Informationsschreiben ihrer Rechtsvorgängerin zum Betriebsübergang hergeleitet werden, das nur Wissens-, jedoch nicht Willenserklärung sei. Auch die bisherige Weitergabe von Tariflohnerhöhungen und die Schreiben vom 16. Juni 2011 oder 12. September 2011 begründeten keinen Anspruch auf Weitergabe künftiger Tariflohnerhöhungen für die Zukunft kraft betrieblicher Übung oder Zusage. 23 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 11. Dezember 2014 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, die zulässige Klage sei begründet. Die unter Ziff. 3 AV vereinbarte dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Tarifverträge des Einzelhandels hätten auch bei der Beklagten weiter Geltung. Aus der Konzeption von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ergebe sich, dass der Betriebserwerber bei einer dynamischen Bezugnahmeklausel künftig auch alle nach dem Betriebsübergang abgeschlossenen Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden habe. Unionsrechtliche Bedenken hiergegen ergäben sich weder aus der Entscheidung des EuGH vom 09. März 2006 (C-499/04, „Werhof“), noch aus der Entscheidung des EuGH vom 08. Juli 2013 (C-426/11, „Alemo-Herron“). Die Beklagte sei daher gemäß § 611 BGB iVm. dem Entgelttarifvertrag für den Einzelhandel in X. vom 17. Dezember 2013 verpflichtet, der Klägerin die im Tenor zu 1) zugesprochenen und der Höhe nach unstreitigen Lohndifferenzen für den Zeitraum August 2013 bis Februar 2014 zu zahlen. Auch sei sie verpflichtet, die weitere in diesem Entgelttarifvertrag vorgesehene zweite Stufe der Lohnerhöhung ab dem 01. Mai 2014 an die Klägerin weiterzugeben, weswegen auch dem Antrag zu 2) stattzugeben gewesen sei. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 108 ff. d. A. verwiesen. 24 Die Beklagte hat gegen das am 19. Dezember 2014 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 08. Januar 2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Beschluss vom 12. Januar 2015 bis 18. März 2015 mit Schriftsatz vom 18. März 2015, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am gleichen Tag, begründet. 25 Sie trägt zweitinstanzlich nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 18. März 2015 und ihres Schriftsatzes vom 26. Februar 2018, hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf Bl. 147 ff. d. A. und Bl. 224 ff. d. A. ergänzend Bezug genommen wird, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen vor, 26 das Arbeitsgericht habe der Klägerin rechtsfehlerhaft eine dynamische Tarifanwendung aus der arbeitsvertraglichen Klausel zugesprochen und verkannt, dass unter Berücksichtigung der Entscheidungen des EuGH Werhof und Alemo-Herron die bis dahin gültige Rechtsprechung des BAG zu einer Weitergeltung einer dynamischen Bezugnahmeklausel nach Betriebsübergang aus im Einzelnen genannten Gründen nicht aufrecht erhalten werden könne. Das Urteil sei auch nicht aus anderen Gründen richtig. Aus dem Informationsschreiben zu § 613a BGB ihrer Rechtsvorgängerin ergebe sich ebenso wenig ein Anspruch auf die Tariflohnerhöhung wie aus den bisher weitergebenen Tariferhöhungen oder den Schreiben vom 16. Juni und 12. September 2011. Rechtsfehlerhaft sei auch der Ausspruch im Tenor zu Ziff. 2., mit dem sie zu einer Leistung verurteilt worden sei, die mangels Bestimmtheit in keiner Weise vollstreckbar sei. Ein entsprechender Feststellungsantrag sei weder gestellt, noch tenoriert worden und im Übrigen wegen Vorrangs der Leistungsklage zurückzuweisen gewesen. Schließlich habe die darlegungs- und beweispflichtige Klagepartei entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts weder ausreichend dargelegt, welcher Tarifvertrag bei Arbeitsvertragsschluss bzw. Entstehung der Bezugnahmeklausel von den Arbeitsvertragsparteien in Bezug genommen worden sei, noch welcher Tarifvertrag konkret als Rechtsgrundlage dienen solle oder warum dies der Nachfolgetarifvertrag des damals in Bezug genommenen Tarifwerks sein solle. Dies gelte umso mehr, als auch in X. mehrere Akteure auf Verbands- und Gewerkschaftsseite Tarifverträge im Bereich Einzelhandel abgeschlossen hätten. 27 Die Beklagte beantragt, 28 unter Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11. Dezember 2014 - 3 Ca 950/14 - die Klage bezüglich des Antrages zu 2) als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen die Klage abzuweisen, 29 hilfsweise, 30 unter Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11. Dezember 2014 - 3 Ca 950/14 - die Klage abzuweisen. 31 Die Klägerin beantragt, 32 die Berufung zurückzuweisen. 33 Sie verteidigt das von der Beklagten angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 08. Mai 2015, hinsichtlich deren Inhaltes auf Bl. 185 ff. d. A. Bezug genommen wird, unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages zweitinstanzlich im Wesentlichen wie folgt, 34 erklärter Willen der Arbeitsvertragsparteien sei nach dem eindeutigen Wortlaut der arbeitsvertraglichen Vereinbarung, dass sie an der Tarifentwicklung habe partizipieren sollen. Diese Vereinbarung sei nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte als Betriebserwerberin übergegangen, ohne dass dem Europarecht oder die Rechtsprechung des EuGH entgegenstehe. Zudem könne die Erklärung der Beklagten im Schreiben vom 16. Juni 2011 nur dahingehend verstanden werden, dass sie künftig dauerhaft an der Tarifentwicklung teilnehmen solle. Gleiches gelte für die Zusage zur Anwendung des Manteltarifvertrages vom 12. September 2011; zu berücksichtigen sei auch, dass die Beklagte im Zusammenhang mit den Verhandlungen über Betriebsübergang permanent suggeriert habe, tarifgebunden zu sein und dies auch später nicht korrigiert habe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat die Klägerseite ausdrücklich klargestellt, dass sie Ansprüche auf die zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem Landesverband Einzelhandel X. eV, zuletzt firmierend unter Handelsverband M. eV, vereinbarte Tariflohnerhöhung geltend mache und dass es sich beim zugrundeliegenden Tarifvertrag um einen Folgetarifvertrag zu den in der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel in Bezug genommenen Tarifverträgen handele. Weiter hat die Klägerin nach Hinweis des Gerichts erklärt, sie berufe sich ausdrücklich nicht auf eine Umdeutung des unzulässigen Leistungsantrages zu 2) in einen Feststellungsantrag. 35 Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. Juli 2015 im Einvernehmen mit den Parteien bis zur Entscheidung des EuGH in Sachen BAG 4 AZR 61/14 ua. ausgesetzt. 36 Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe A 37 Die zulässige Berufung ist in der Sache teilweise erfolgreich. 38 I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 19. Dezember 2014 mit am 08. Januar 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 Abs. 1 und 2 ZPO) und von der Beklagten innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 18. März 2015, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO). 39 II. Die Berufung ist teilweise begründet. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte auf den Klageantrag zu 1) zu Recht zur Zahlung von Differenzvergütung in Höhe von 412,24 Euro brutto für die Monate August 2013 bis Februar 2014 verurteilt. Da sich der von der Klägerin weiter zur Entscheidung gestellte Klageantrag zu 2) indes mangels Bestimmtheit als unzulässig erweist, hätte das Arbeitsgericht ihm nicht stattgegeben dürfen. Die erstinstanzliche Entscheidung unterlag insoweit der Abänderung und die Klage der Abweisung. Die weitergehende Berufung war zurückzuweisen. 40 1. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. Ziff. 3, 5 AV die Nachzahlung von Arbeitsvergütung verlangen in Höhe des zuletzt rechnerisch unstreitigen Differenzbetrages von insgesamt 412,24 Euro brutto (August 2013 bis Februar 2014) zwischen der tariflichen Vergütung nach Gehaltsgruppe III/Stufe 5 des im streitigen Zeitraum gültigen Gehaltstarifvertrages für die Angestellten im Einzelhandel X. vom 17. Dezember 2013, geschlossen vom Landesverband Einzelhandel X. eV. und der Gewerkschaft ver.di (im Folgenden: GehaltsTV) und des der Klägerin von der Beklagten tatsächlich ausgezahlten Gehalts. 41 1.1. Die Parteien des im Oktober 2004 geschlossenen Arbeitsvertrags haben in den Ziff. 3 und 5 AV eine zeit- und inhaltsdynamische Bezugnahme von tariflichen Entgeltbestimmungen vereinbart. 42 aa) Bei dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag, dessen Ziff. 3 und 5 als Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 13. Februar 2013 - 5 AZR 2/12 - Rn. 14 f. mwN; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15, zitiert nach juris). 43 bb) Bereits nach Ziff. 3 AV sollen ausdrücklich die jeweils geltenden Tarifverträge des Einzelhandels in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Darüber hinaus ist in Ziff. 5 AV ein Tarifentgelt vereinbart und bestimmt, dass ein darüber hinausgehender und nicht ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichneter Betrag eine freiwillige Leistung sei und auf künftige Tariflohnerhöhungen angerechnet werden könne. Ungeachtet der zeit- und inhaltsdynamischen Regelung in Ziff. 3 AV darf der durchschnittliche Arbeitnehmer jedenfalls bei einer Verknüpfung von einem festen Entgeltbetrag und dessen Bezeichnung als Tarifgehalt wie vorliegend idR redlicherweise davon ausgehen, der in der Klausel festgehaltene Betrag werde nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein, sondern solle sich entsprechend den tariflichen Entwicklungen des maßgebenden Tarifvertrags verändern; ein redlicher Arbeitgeber würde - wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstanden wissen wollte - die Bezeichnung als Tarifentgelt unterlassen, um klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), dass er nicht „nach Tarif“ zahlen will, sondern sich das vereinbarte Entgelt ausschließlich nach den konkret bezifferten Parteivereinbarungen richten soll (vgl. BAG 25. Januar 2017 - 4 AZR 521/15 - Rn. 36, mwN, zitiert nach juris). 44 1.2. Die dynamische Bezugnahmeklausel in Ziff. 3, 5 AV umfasst nach dem in ihr zum Ausdruck kommenden Willen der Arbeitsvertragsparteien die jeweils zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem Landesverband Einzelhandel X. eV. (aktuell firmierend unter Handelsverband M. eV.) abgeschlossenen Gehaltstarifverträge. Zwischen den Parteien war erstinstanzlich zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Streit, dass die klägerische Partei - in Entsprechung der Bezugnahmeklausel - von der Rechtsvorgängerin der Beklagten seit Beginn des Arbeitsverhältnisses und zunächst auch von der Beklagten nach Gehaltsgruppe III des jeweils gültigen Gehaltstarifvertrages im Einzelhandel X., abgeschlossen zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem Landesverband Einzelhandel X. eV. vergütet worden ist. Erst die Weitergabe der am 17. Dezember 2013 von den genannten Tarifvertragsparteien vereinbarten Tariflohnerhöhung von 3 % rückwirkend zum 01. August 2013 und von 2,1 % ab 01. Mai 2014 hat die Beklagte verweigert. Auch die Beklagte hat in ihrer erstinstanzlichen Klageerwiderung auf die im Dezember 2013 von den genannten Tarifvertragsparteien vereinbarte Tariflohnerhöhung Bezug genommen. Damit steht für die Berufungskammer fest, dass die arbeitsvertragliche Anbindung durch die Bezugnahmeklausel an die von den bezeichneten Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Gehaltstarifverträge im Einzelhandel X. erfolgt ist und als Folgetarifvertrag im Sinne der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auch der letztgenannte Tarifvertrag zu verstehen ist. Der Verweis der Berufung im Schriftsatz vom 28. Februar 2018 auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2017 - 4 AZR 521/15 - ua. ändert hieran nichts. Auch die Berufungskammer geht davon aus, dass es grundsätzlich nicht die Aufgabe des Gerichts ist, von sich aus zu ermitteln, welche Gewerkschaften und welche Arbeitgeberverbände das Entgelt von Arbeitnehmern regelnde Tarifverträge abgeschlossen haben und welcher der in Betracht kommenden Tarifverträge nach seinem persönlichen Geltungsbereich der für die Klagepartei einschlägige ist, dh. welchen die Klagepartei richtigerweise gemeint haben könnte (vgl. BAG 25. Januar 2017 - 4 AZR 521/25 - Rn. 16, aaO). Insbesondere ergibt sich eine solche Pflicht des Gerichts bei einer einzelvertraglichen Inbezugnahme - anders als bei normativer Wirkung eines Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4 TVG - nicht aus § 293 ZPO (vgl. BAG 25. Januar 2017 - 4 AZR 521/25 - Rn. 17, aaO). Zu derartigen „Ermittlungen“ bestand vorliegend jedoch bereits deshalb kein Anlass, weil zwischen den Parteien nicht streitig war, an welche Tarifverträge sich die Arbeitsvertragsparteien durch die Bezugnahmeklausel binden wollten und um welche Tariflohnerhöhung sie stritten, nachdem im gesamten Verfahren die von der Berufung zuletzt ins Feld geführten „anderen Akteure auf Verbands- und Gewerkschaftsseite“, die im Bereich Einzelhandel Tarifverträge in X. abschließen, keinerlei Rolle gespielt haben. Ungeachtet dessen hat die Klägerseite im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt, dass mit der Klage die Weitergabe der für den Streitzeitraum im Einzelhandel X. von der Gewerkschaft ver.di und dem Landesverband Einzelhandel X. eV. vereinbarte Tariflohnerhöhung geltend gemacht wird und dass sie den zugrunde liegenden Tarifvertrag der genannten Tarifvertragsparteien als Folgetarifvertrag zu den im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Tarifverträgen betrachtet. 45 1.3. Die arbeitsvertraglich vereinbarte dynamische Verweisungsklausel ist durch den Betriebsübergang von ihrer Rechtsvorgängerin auf die Beklagte zum 1. Juli 2008 unverändert auf die Beklagte übergegangen. Hiervon ist das Arbeitsgericht mit zutreffender und sorgfältiger Begründung ausgegangen. 46 a) Gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis auf den Erwerber über. Der Erwerber wird so gestellt, als hätte er die dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden Willenserklärungen, also auch die, ein bestimmtes Tarifwerk in seiner jeweiligen Fassung zum Inhalt des Arbeitsvertrags zu machen, selbst gegenüber dem übernommenen Arbeitnehmer abgegeben (st. Rspr., vgl. nur BAG 30. August 2017 - 4 AZR 95/14 - Rn. 42 mwN, zitiert nach juris). Dass im Streitfall die Tatbestandsvoraussetzungen von § 613a Abs. 1 BGB vorliegen, steht außer Streit. Damit ist auch die zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Klagepartei vertraglich vereinbarte dynamische Verweisung auf die Gehaltstarifverträge für die Angestellten des Einzelhandels X., abgeschlossen zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem Landesverband Einzelhandel X. eV. Bestandteil des ab dem 1. Juli 2008 zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses geworden. Eine dynamische Bezugnahmeklausel geht als vertragliche Vereinbarung zwischen dem Veräußerer und dem Arbeitnehmer regelmäßig auf das nach dem Betriebsübergang bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB unter Aufrechterhaltung der Dynamik über (st. Rspr., ausf. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 331/08 - Rn. 14 ff., zitiert nach juris) . 47 b) Die Bindung des Erwerbers eines Betriebs an die von dessen Veräußerer mit dem Arbeitnehmer individualrechtlich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf einen Tarifvertrag verstößt nicht gegen unionsrechtliche Regelungen, namentlich Art. 3 RL 2001/23/EG iVm. Art. 16 GRC. Nachdem der EuGH auf die Vorlage das Bundesarbeitsgerichts vom 17. Juni 2015 (- 4 AZR 95/14) mit Urteil vom 27. April 2017 (- C-680/15 und C-681/15 - [Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt]) entschieden hat, dass die RL 2001/23/EG iVm. Art. 16 GRC der dynamischen Fortgeltung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel im Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebserwerber nicht entgegensteht, sofern das nationale Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber vorsieht, hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 30. August 2017 - 4 AZR 95/14 - (zitiert nach juris) entschieden, dass die deutsche Rechtsordnung in diesem Sinne solche sowohl einvernehmlichen Änderungsmöglichkeiten als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten in Gestalt einer Änderungskündigung nach § 2 KSchG vorsieht (vgl. Bundesarbeitsgericht vom 30. August 2017 - 4 AZR 95/14 - Rn. 46 ff., aaO). Die Berufungskammer schließt sich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vollumfänglich an und verweist hinsichtlich der Darstellung der Gründe im Einzelnen zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Ausführungen im Urteil vom 30. August 2017 - 4 AZR 95/14 - (Rn. 46 bis 58, aaO) . 48 1.4. Nach alledem kann die Klägerin, die unstreitig die tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Gehaltsgruppe III/Stufe 5 erfüllt, von der Beklagten Differenzvergütung zwischen der von ihr tatsächlich bezogenen Vergütung und der ihr zustehenden tariflichen Vergütung in zuletzt unstreitiger Höhe für die Monate August 2013 bis Februar 2014 in Höhe von insgesamt 412, 24 Euro brutto verlangen. 49 1.5. Der Ausspruch zu den Zinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. 50 2. Der von der Klägerin zuletzt zur Entscheidung gestellte Antrag zu 2), die Beklagte zu verurteilen, sie rückwirkend ab dem 01. Mai 2014 nach den Regelungen des Entgelttarifvertrages vom 17. Dezember 2013 für den Einzelhandel in X. zu vergüten, ist unzulässig. Die Klage unterlag insoweit der Abweisung. Ein gesonderter Ausspruch im Urteilstenor kam - anders als den Berufungsanträgen zugrunde liegend - nicht in Betracht. Die Urteilsformel enthält, soweit nicht gesetzlich angeordnet, keine Elemente der Entscheidungsgründe (vgl. Zöller-Feskorn ZPO 32. Auflage § 313 ZPO Rn. 8, 9). 51 2.1. Der Antrag zu 2) ist als Leistungsantrag nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 52 a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein (BAG 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 14; 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 16, jeweils zitiert nach juris). Leistungsanträge müssen grundsätzlich einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben; nur dann sind sie hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. ua. BAG 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 19; 25. Januar 2006 - 4 AZR 552/04 - Rn. 14; BGH 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97 - Rn. 7, jeweils zitiert nach juris). Der Leistungsantrag ist hinreichend bestimmt, wenn ein diesem Antrag stattgebendes Urteil die Leistung so genau bezeichnet, dass der Schuldner ohne weiteres erkennen kann, durch welche Verhaltensweisen er dem Urteilsspruch nachkommen kann und dass das Urteil insoweit vollstreckungsfähig ist (BAG 25. Januar 2006 - 4 AZR 552/04 - Rn. 14, zitiert nach juris). 53 b) Der von der Klägerin zur Entscheidung gestellte Leistungsantrag zu 2) erfüllt die genannten Voraussetzungen nicht. Mangels vollstreckungsfähigen Inhalts ist der Antrag unzulässig. Er enthält weder bezifferte Zahlungsbeträge, noch ist ihm - worauf die Berufung zu Recht hinweist - auch nur ansatzweise zu entnehmen, nach welcher Vergütungsgruppe die Klägerin vergütet werden möchte. Ob der Antrag - soweit er auf künftige Leistung gerichtet war - die Voraussetzungen nach §§ 257 ff. ZPO erfüllt, kann dahinstehen. 54 2.2. Die Umdeutung des unzulässigen Leistungsantrags in eine zulässige Feststellungsklage war der Berufungskammer aufgrund entgegenstehenden Willens der Klägerin verwehrt. Inwieweit der Antrag als Feststellungsantrag dem Bestimmtheitserfordernis in der gebotenen Auslegung hätten genügen können, bedurfte keiner Entscheidung. 55 a) Eine unzulässige oder unbegründete Leistungsklage kann ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO in eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO umgedeutet werden (vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 36/09 - Rn. 17; 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 19; zur Umdeutung bei einer unzulässigen Klage auf künftige Leistung: BGH 12. Juli 2006 - VIII ZR 235/04 - Rn. 15 mwN, jeweils zitiert nach juris). Gerichte haben Prozessanträge soweit wie möglich rechtsschutzgewährend auszulegen. Bei der Auslegung von Prozesshandlungen ist zu beachten, dass die Vorschriften des Verfahrensrechts nicht Selbstzweck sind. Es ist davon auszugehen, dass die Partei mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind allerdings auch die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (BAG 19. November 2015 - 6 AZR 559/14 - Rn. 16, mwN, zitiert nach juris). 56 b) Gemessen hieran war der unbestimmte Leistungsantrag nicht in einen Feststellungsantrag umzudeuten. Die Klägerin, die sich auf eine zeit- und inhaltsdynamische Bezugnahmeklausel beruft, hat erstinstanzlich im Antrag zu 2) zunächst einen Antrag angekündigt, der sich ohne Einschränkung auf „den Entgelttarifvertrag für den Einzelhandel in X.“ bezogen hat, was nach ihrem Vortrag dahingehend zu verstehen war, dass es sich um tarifvertragliche Vereinbarungen zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem Einzelhandelsverband X. eV. handelt sollte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht hat die Klägerin ihren Antrag allein auf den GehaltsTV vom 17. Dezember 2013 beschränkt. Nach Hinweis der Berufungskammer, dass infolgedessen in Ermangelung einer klägerischen Anschlussberufung eine Auslegung ihres Antrages zu 2) dahingehend, dass die Feststellung einer Vergütungsverpflichtung der Beklagten nach dem jeweils gültigen Gehaltstarifvertrag im Hinblick auf § 308 ZPO nicht in Betracht kommt, hat die Klägerin in der Berufungsverhandlung vom 06. März 2018 ausdrücklich klargestellt, dass sie sich nicht auf eine Umdeutung des insoweit unzulässigen Leistungsantrags in einen allein den genannten Tarifvertrag aus 2013 betreffenden Feststellungsantrag berufe. Damit widersprach die Umdeutung dem klar erkennbaren Willen der Klägerin und kam nicht in Betracht. B 57 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 1 ZPO. 58 Gründe für die Zulassung der Revision sind mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben .