Urteil
6 AZR 559/14
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine im Insolvenzplan enthaltene Frist, bestrittene Forderungen nur bei gerichtlicher Geltendmachung innerhalb dieser Frist bei der Verteilung zu berücksichtigen (verteilungsausschließende Regelung), beseitigt nicht materiell den zugrunde liegenden Anspruch; Gläubiger können nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die im Plan für ihre Gruppe vorgesehene Quote per Leistungsklage gegenüber dem Schuldner durchsetzen.
• Eine Leistungsklage ist zulässig, soweit mit ihr lediglich die Planquote verlangt wird; für den über die Planquote hinausgehenden Betrag ist die Leistungsklage nur begründet, wenn die Forderung nach §§ 255, 256 InsO wiederaufgelebt ist.
• Tarifliche Ausschlussfristen finden auf Insolvenzforderungen, die nicht bereits mit Eröffnung verfallen sind, keine Anwendung; insolvenzrechtliche Melde- und Verfahrensvorschriften treten an deren Stelle.
• Die Auslegung von Klageanträgen hat prozessleitend und rechtsschutzgewährend zu erfolgen; ein Feststellungsantrag kann als bedingter Hilfsantrag zu einer Leistungsklage zu verstehen sein, wenn dies dem Parteiwillen und einem sachgerechten Prozessziel entspricht.
Entscheidungsgründe
Leistungsklage auf Planquote nach Insolvenzplan: Zulässigkeit und Abgrenzung zur Tabellenfeststellung • Eine im Insolvenzplan enthaltene Frist, bestrittene Forderungen nur bei gerichtlicher Geltendmachung innerhalb dieser Frist bei der Verteilung zu berücksichtigen (verteilungsausschließende Regelung), beseitigt nicht materiell den zugrunde liegenden Anspruch; Gläubiger können nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die im Plan für ihre Gruppe vorgesehene Quote per Leistungsklage gegenüber dem Schuldner durchsetzen. • Eine Leistungsklage ist zulässig, soweit mit ihr lediglich die Planquote verlangt wird; für den über die Planquote hinausgehenden Betrag ist die Leistungsklage nur begründet, wenn die Forderung nach §§ 255, 256 InsO wiederaufgelebt ist. • Tarifliche Ausschlussfristen finden auf Insolvenzforderungen, die nicht bereits mit Eröffnung verfallen sind, keine Anwendung; insolvenzrechtliche Melde- und Verfahrensvorschriften treten an deren Stelle. • Die Auslegung von Klageanträgen hat prozessleitend und rechtsschutzgewährend zu erfolgen; ein Feststellungsantrag kann als bedingter Hilfsantrag zu einer Leistungsklage zu verstehen sein, wenn dies dem Parteiwillen und einem sachgerechten Prozessziel entspricht. Der Kläger war bei der später insolventen Beklagten beschäftigt. Das Insolvenzverfahren wurde in Eigenverwaltung eröffnet und ein Insolvenzplan mit Gruppenbildung und unterschiedlichen Planquoten bestätigt; für bestrittene Forderungen sah der Plan eine Frist zur gerichtlichen Geltendmachung vor. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2012; der Kläger meldete bereits am 6.7.2012 eine Schadenersatzforderung zur Tabelle an, die der Sachwalter bestritten hat. Nach Aufhebung des Verfahrens klagte der Kläger auf Ersatz des Verdienstausfalls bis 31.3.2013 und forderte hilfsweise Zahlung der für seine Gläubigergruppe vorgesehenen Quote. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab mit der Begründung, der Kläger habe die Ausschlussfrist des Plans versäumt und die Leistungsklage sei ungeeignet; der Kläger legte Revision ein. • Revision hatte teilweise Erfolg: Das BAG stellte klar, dass eine verteilungsausschließende Klausel im Insolvenzplan die materielle Forderung nicht auslöscht; der Gläubiger kann nach Aufhebung des Verfahrens die im Plan vorgesehene Quote im Wege der Leistungsklage durchsetzen. • Die Leistungsklage ist zulässig, soweit sie nur die Planquote fordert; für Forderungsbestandteile über die Planquote hinaus gelten die §§ 255, 256 InsO (Wiederaufleben) als Voraussetzung für die Durchsetzbarkeit. • Die Planklausel C IV 4 b regelt lediglich die Berücksichtigung bei der Verteilung und bewirkt nicht den Untergang der Forderung; sie entspricht daher nicht den unwirksamen präklusiven Ausschlussklauseln, die materielle Ansprüche vernichten. • Tarifliche Ausschlussfristen sind bei Insolvenzforderungen nicht anwendbar; insolvenzrechtliche Regelungen (§§ 174 ff., 254, 254b, 259b InsO) bestimmen Fristen und Rechtsfolgen. • Die Kammer hat die Anträge des Klägers zutreffend dahin ausgelegt, dass der Feststellungsantrag nur bedingt als Hilfsantrag zur Sicherung der Durchsetzbarkeit der Planquote erhoben wurde; diese Auslegung verletzt nicht § 308 ZPO und ist mit dem Parteiwillen vereinbar. • Die Klage blieb insoweit unbegründet, als der Kläger den vollen Ersatz ohne Anrechnung anderweitiger Einkünfte und ohne Berücksichtigung des Planerlasses über die Quote hinaus begehrte; hierfür fehlt das Wiederaufleben nach § 255 InsO und entsprechende Feststellungen. • Zur Höhe des ersatzfähigen Schadens und zur Gruppenzuordnung (welche Planquote gilt) bedarf es weiterer Feststellungen; deshalb Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht zur erneuten Verhandlung über den Hilfsantrag zur Leistungsklage und die Kosten. Der Revision des Klägers wurde teilweise stattgegeben: Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich des Hilfsantrags zur Leistungsklage und der Feststellungsanträge abgewiesen worden war. Die Sache wird zurückverwiesen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Hilfsantrag zur Leistungsklage und über die Kosten des Rechtsstreits, weil das Berufungsgericht noch Feststellungen zur Höhe des ersatzfähigen Schadens, zu erzielten bzw. erzielbaren Einkünften und Ersparnissen sowie zur Gruppenzuordnung des Klägers im Insolvenzplan treffen muss. Die Leistungsklage ist zulässig, soweit sie die im Insolvenzplan für die Gläubigergruppe vorgesehene Quote begehrt; Ansprüche, die über diese Planquote hinausgehen, sind nur durchsetzbar, wenn sie nach §§ 255, 256 InsO wiederaufgelebt sind. Der Hauptantrag auf vollen Ersatz wurde dagegen weiterhin zu Recht abgewiesen, weil der Kläger anderweitige Einkünfte nicht berücksichtigt hat und ein Teil der Forderung durch den Insolvenzplan erlassen ist.