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Urteil

5 Sa 69/14

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs.1 ZPO kann entfallen, wenn Beendigungstatbestände durch separate Kündigungsschutzanträge abgedeckt sind. • Ein Arbeitsverhältnis entsteht nicht allein durch gemeinsamen Internetauftritt oder gemeinsame wirtschaftliche Aktivitäten mehrerer Gesellschaften; dafür bedarf es eines rechtlichen Zusammenhangs oder einer vertraglichen Vereinbarung. • Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB setzt die Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität voraus; der Arbeitnehmer trägt hierfür Darlegungs- und Beweislast. • Ein Aufhebungsvertrag ist wirksam, wenn der Anfechtungsanspruch nach § 123 BGB nicht binnen Jahresfrist geltend gemacht wurde und keine Sittenwidrigkeit oder Umgehungstatbestände nach § 134 BGB substanziiert dargelegt sind.
Entscheidungsgründe
Kein Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang; Aufhebungsvertrag wirksam • Ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs.1 ZPO kann entfallen, wenn Beendigungstatbestände durch separate Kündigungsschutzanträge abgedeckt sind. • Ein Arbeitsverhältnis entsteht nicht allein durch gemeinsamen Internetauftritt oder gemeinsame wirtschaftliche Aktivitäten mehrerer Gesellschaften; dafür bedarf es eines rechtlichen Zusammenhangs oder einer vertraglichen Vereinbarung. • Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB setzt die Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität voraus; der Arbeitnehmer trägt hierfür Darlegungs- und Beweislast. • Ein Aufhebungsvertrag ist wirksam, wenn der Anfechtungsanspruch nach § 123 BGB nicht binnen Jahresfrist geltend gemacht wurde und keine Sittenwidrigkeit oder Umgehungstatbestände nach § 134 BGB substanziiert dargelegt sind. Der Kläger war seit 2006 für verschiedene der Beklagten als Redakteur/Sportredakteur tätig; ab 2012 bestanden befristete/wechselnde schriftliche Arbeitsverträge. Am 30.09.2012 schloss der Kläger mit Beklagter 3 einen schriftlichen Aufhebungsvertrag. Die Beklagte 1 eröffnete Anfang 2013 Insolvenz; Beklagte 4 übernahm Teile der Geschäftstätigkeit. Der Kläger rügte, sein Arbeitsverhältnis sei trotz Aufhebungsvertrag fortbestehend und sei durch einen Betriebsübergang von Beklagter 1 auf Beklagte 4 gemäß § 613a BGB auf Beklagte 4 übergangen; er focht außerdem vorsorgliche Kündigungen vom 01.07.2013 an. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen; der Kläger legte Berufung ein, die er gegen Teil der Beklagten zurücknahm. Streitpunkt ist insbesondere, ob ein Arbeitsverhältnis zum Zugang der Kündigungen zu Beklagter 4 bestand und ob ein Betriebsübergang bzw. eine Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags vorliegt. • Zulässigkeit: Die Berufung ist gemäß § 64 ArbGG statthaft und ausreichend begründet. • Feststellungsinteresse: Der allgemeine Feststellungsantrag war unzulässig nach § 256 Abs.1 ZPO, weil der Kläger mit gesonderten Kündigungsschutzanträgen den relevanten Beendungszeitpunkt inhaltsgleich verfolgte. • Keine vertragliche Begründung: Es besteht kein Arbeitsvertrag zwischen Kläger und Beklagter 4; ein solcher wurde nicht vorgelegt. • Kein gemeinsamer Betrieb/einheitliches Arbeitsverhältnis: Ein einheitlicher Internetauftritt und wirtschaftliche Verflechtungen genügen nicht; es bedarf eines rechtlichen Zusammenhangs der arbeitsvertraglichen Beziehungen, den der Kläger nicht darlegte. • Aufhebungsvertrag wirksam: Der schriftliche Aufhebungsvertrag vom 30.09.2012 erfüllt die Formerfordernisse; eine Anfechtung nach § 123 BGB wurde nicht innerhalb der Jahresfrist erklärt; allgemeine Vorwürfe zu Druck und Täuschung sind unsubstantiiert und reichen für Sittenwidrigkeit (§§ 138, 242 BGB) nicht aus. • Keine Umgehung des § 613a BGB: Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, dass der Aufhebungsvertrag gezielt zur Verhinderung der Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs geschlossen wurde; relevante zeitliche und sachliche Umstände sprechen dagegen (u.a. Gründungsdatum Beklagte 4, Zeitpunkt der Wechsel). • Kein Betriebsübergang (§ 613a BGB): Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass Beklagte 4 eine wirtschaftliche Einheit der Beklagten unter Wahrung ihrer Identität übernommen hat; weder wesentliches Personal noch wesentliche Betriebsmittel wurden in der notwendigen Weise übernommen. • Mangels Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Kündigung sind die Kündigungsschutzanträge unbegründet. • Kosten und Revision: Die Berufung ist erfolglos, der Kläger trägt die Kosten; Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil bleibt bestehen. Es besteht zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten 4. Der schriftliche Aufhebungsvertrag vom 30.09.2012 ist wirksam, eine fristgerechte oder fristlose Kündigung konnte deshalb nicht die Unwirksamkeit des Arbeitsverhältnisses begründen. Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB liegt nicht vor, weil der Kläger die Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit mit Erhalt ihrer Identität nicht substantiiert dargelegt hat. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.