Urteil
18 Sa 310/21
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2021:0819.18SA310.21.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 02.03.2021 – 5 Ca 1093/20 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 02.03.2021 – 5 Ca 1093/20 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz darüber, ob das Arbeitsverhältnis, das ursprünglich zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestand, nunmehr mit der Beklagten zu 2) fortbesteht, und ob die Beklagte zu 2) zur Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet ist. Der Kläger arbeitete seit dem 01.06.2011 für die Beklagte zu 1) als Maschinen- und Anlagenführer. Die Beklagte zu 1) war hauptsächlich als Entwicklungslieferant für Automobilhersteller tätig. Mindestens 85 % ihres Umsatzes entfielen auf Kunden der Automobilbranche, für die sie individuelle Lösungen anbot und maßgeschneiderte Produkte fertigte. Der größte Kunde der Beklagten war bis März 2019 die „A“, mit der sie etwa 75 % ihres Umsatzes erzielte. Der zweitwichtigste Kunde der Beklagten zu 1) war B, für den die Beklagte zu 1) bis zum 08.06.2020 tätig war. Daneben war auch der Autohersteller C Kunde der Beklagten zu 1). Nachdem die „A“ als bisherige Hauptauftraggeberin die Kundenbeziehung beendete, sprach die Beklagte zu 1), im Januar 2019 mehr als 200 Kündigungen aus. Zu diesem Zeitpunkt beschäftigte sie etwa 460 Arbeitnehmer. Die Beklagte zu 1) stellte die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse aufgekündigt worden waren, zum 28.06.2019 frei. Ende August 2019 sprach die Beklagte zu 1) vorsorglich erneute Kündigungen aus. Sämtliche Kündigungsschutzklagen, die die Arbeitnehmer gegen diese Kündigungen erhoben, waren erfolgreich. Die Beklagte zu 2) wurde am 15.08.2019 gegründet. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 27.09.2019. Dem Handelsregister ist zu entnehmen, dass der Geschäftsgegenstand der Beklagten zu 2) in der „Verarbeitung von Metall und anderen Materialien für Zwecke der Herstellung von fertigen und halbfertigen Produkten“ besteht. Die Beklagte zu 2) nahm jedenfalls am 01.10.2019 – den Angaben der Beklagten zu 2) zur Folge bereits am 05.09.2019 – ihre Tätigkeit unter der identischen Geschäftsanschrift wie seinerzeit die Beklagte zu 1) auf. Der Teil der Fläche, den die Beklagte zu 2) nutzte, war mit einer roten Linie auf dem Boden von der Fläche getrennt, auf der die Beklagte zu 1) ihre betriebliche Tätigkeit ausübte. Die Toilettenanlagen, die Umkleideräume und der Eingangsbereich samt Pforte wurden von den Arbeitnehmern beider Beklagten genutzt. Einer der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) ist der vormalige Vorsitzende des bei der Beklagten zu 1) gewählten Betriebsrates, der zuletzt als Personalleiter der Beklagten zu 1) tätig war. Die betriebliche Tätigkeit der Beklagten zu 2) ist – nach ihrem Vortrag: nahezu ausschließlich – auf Kunden aus dem Baugewerbe ausgerichtet, für die sie die Einzelteile nach konkreten Vorgaben presst. Sie benutzt hierzu Produktionsmittel („Pressen“), die zuvor von der Beklagten zu 1) eingesetzt wurden. Die Anlage, mit der die Beklagte zu 1) für die „A“ als vormalige Auftraggeberin tätig war, wurde von der Beklagten zu 2) nicht weiter genutzt. Die Beklagte zu 2) beschäftigte jedenfalls nicht mehr als 84 Arbeitnehmer. Unter dem 01.10.2019 verfasste die Beklagte zu 2) einen Serienbrief an Kunden der Beklagten zu 1), in dem sie mitteilte, die betriebliche Tätigkeit zum 01.10.2019 aufgenommen zu haben und daran interessiert zu sein, die mit der Beklagten zu 1) bestehenden Verträge zu übernehmen und die Lieferverhältnisse fortzuführen. Mit Schreiben vom 30.03.2020, das dem Kläger am gleichen Tag zuging, kündigte die Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2020. Am 08.06.2020 stellte die Beklagte zu 1) die bis dahin noch für sie tätigen Arbeitnehmer von der Arbeit frei und entfaltete danach keine betriebliche Tätigkeit mehr. Sie verlegte im August oder September 2020 ihren Sitz nach D. Zu diesem Zeitpunkt beschäftigte die Beklagte zu 2) etwa 70 Arbeitnehmer, die alle zuvor bei der Beklagten zu 1) tätig waren. Mit Beschluss vom 09.12.2020 wurde über das Vermögen der Beklagten zu 1) das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das zwischen ihm und der Beklagten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis sei auf die Beklagte zu 2) übergegangen. Die Beklagten hätten (zunächst) einen einheitlichen Betrieb zweiter Unternehmen gebildet. Hierzu hat der Kläger im Wesentlichen behauptet, die Unternehmen der Beklagten seien über geraume Zeit „parallel gelaufen“. Die Beklagte zu 2) habe ab Oktober 2019 die gleichen Aufträge mit den gleichen Anlagen bedient. Eine Trennung der betrieblichen Tätigkeit sei nicht erfolgt. Die Arbeitnehmer seien bei beiden Beklagten eingesetzt worden und hätten sich in Urlaubszeiten vertreten. Der Kläger hat gemeint, die Beklagten seien als Rechtsträger des gemeinsamen Betriebes an dessen Spaltung beteiligt gewesen. Daher hätten in die Sozialauswahl sämtliche Mitarbeiter beider Beklagten einbezogen werden müssen. Nach § 324 UmwG trete bei einer Spaltung der den Betrieb bzw. Betriebsteil übernehmende Rechtsträger – hier die Beklagte zu 2) – in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Im Hinblick auf den Betriebsübergang hat der Kläger – zusammengefasst – Folgendes behauptet: Es habe ein „schleichender“ Übergang des Betriebes von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) stattgefunden. Das Personal, die Betriebsmethoden und alle Betriebsmittel seien sukzessive übertragen worden. Die Beklagte zu 2) habe 82 Arbeitnehmer von der Beklagten zu 1) übernommen, die ihre Tätigkeit unverändert ausübten. Die neu mit der Beklagten zu 2) abgeschlossenen Arbeitsverträge dieser Arbeitnehmer seien inhaltlich gleichlautend mit den Arbeitsverträgen, die zuvor mit der Beklagten zu 1) abgeschlossen worden seien. Die Arbeitnehmer auf Schlüsselpositionen seien identisch geblieben. Die Beklagte zu 2) habe sich sukzessive den benötigten Personalstamm zusammengesucht. Die Suche sei abgeschlossen gewesen, als die Beklagte zu 1) die Kündigungen vom 30.03.2020 ausgesprochen habe, jedenfalls am 08.06.2020, als die Beklagte zu 1) die verbliebenen Arbeitnehmer freigestellt habe. Die Beklagte zu 2) habe Arbeitnehmer aus jedem Produktionsbereich eingestellt. Sie habe alle Abteilungen der Beklagten zu 1) übernommen und einzelne Arbeitnehmer ausgesucht. Die Beklagte zu 2) führe insbesondere die Abteilung „Technische Entwicklung“ und auch den Bereich des Komponentenbaus weiter. Sie nutze die Hallen für den Bereich Komponentenbau sowie die Schweißhallen und Pressehallen auf dem Firmengelände der Beklagten zu 1). Sie habe den gesamten Komponentenbau übernommen, einschließlich der Waschanlage, Lackieranlage und der Einhandhängebahn. Die Beklagte zu 2) betreibe die gleiche „Veredelung“ der Produkte durch KTL-Lackieren, Schweißen, Waschen und Montieren der Produkte, die zuvor im Bereich des Komponentenbaus bei der Beklagten zu 1) stattgefunden habe. Die Beklagte zu 2) habe Maschinen für die Produktion von der Beklagten zu 1) übernommen. Sie nutze im Presswerk die gleichen Werkzeuge auf den gleichen Pressen. Die Beklagte zu 2) habe auch die „MCV-Anlage“ übernommen und weiter genutzt. Sie habe zudem die „Leasingverträge für die Produktionsstraßen“ weitergeführt und die „Strukturen in allen Bereichen“ übernommen. Die Internetauftritte der Beklagten seien identisch. Die Beklagte zu 2) nutze Kontaktdaten, Telefonnummern und E-Mail-Adressen sowie Sozialräume, Parkplätze, Ersatzteile, Serverlizenzen und Bausteine der SAP-Software der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) habe alle vorhandenen Aufträge der Beklagten zu 1) sukzessiv übernommen mit Ausnahme der Aufträge der „A“. Sie habe einen größeren Auftrag des Kunden E hinzugenommen. Bei der Beklagten zu 1) seien in der „Bauabteilung“ nicht-automotive Teile gefertigt worden; die Beklagte zu 1) habe insbesondere Press- und Bauteile, ACO-Rinnen und Schubkarren gefertigt. Die Beklagte zu 2) habe die Kunden der Beklagten zu 1) aus dem Baubereich weiter betreut. Sie fertige Zargen, Roste und Mulden sowie Pressteile, auf die die Beklagte zu 1) ein Patent gehabt habe. Hierbei handele es sich um das Pressteil „Zarge“, die „Bodenplatten“ und die „Mulde“. Schon bei der Beklagten zu 1) sei eine Werkzeugverlagerung dergestalt praktiziert worden, dass die Kunden ihre Presswerkzeuge mitbrachten. – Der Kläger hat sich auf ein Organigramm der Beklagten zu 1) bezogen, aus dem sich unter anderem ergibt, dass im Bereich „Komponentenbau Fertigung“, der von Herrn F. geleitet wurde, insgesamt 217 Mitarbeiter tätig waren. Aus dem Organigramm ergibt sich ferner, dass im Bereich „Komponentenbau Fertigung“ der Beklagten zu 1) insgesamt 61 Maschinenführer tätig waren (darunter der Kläger als einer von 32 Maschinenführern in der „Schweißhalle“). Nach dem Vortrag des Klägers arbeiten 8 von diesen Maschinenführern nunmehr für die Beklagte zu 2), davon 2 Maschinenführer, die in der „Schweißhalle“ tätig waren, ferner 4 Produktionshelfer sowie der Leiter des Bereichs „Komponentenbau Fertigung“ und der Meister, Herr G.. Der Kläger hat mit der gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klage, die am 17.04.2020 bei dem Arbeitsgericht Hagen eingegangen ist, die Feststellung begehrt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung vom 30.03.2020 noch durch andere Beendigungstatbestände endet. Er hat mit dem klageerweiternden Schriftsatz vom 22.05.2020 ferner die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) fortbesteht; er hat überdies die Beklagte zu 2) auf Weiterbeschäftigung sowie – als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 1) – auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs in Anspruch genommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger folgende Anträge gestellt: 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) seit dem 01.10.2019 fortbesteht; hilfsweise: Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis seit dem 30.03.2020 mit der Beklagten zu 2) fortbesteht; hilfs-hilfsweise: Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis seit dem 08.06.2020 mit der Beklagten zu 2) fortbesteht Äußerst hilfsweise: Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) fortbesteht. 2. Die Beklagte zu 2) zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinen- und Anlagenführer weiter zu beschäftigen. Die Beklagte zu 2) hat beantragt, die Klage abzuweisen. hilfsweise, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auszusetzen. Der Kläger hat beantragt, den Hilfsantrag der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte zu 2) hat die Auffassung vertreten, ein Betriebsübergang liege nicht vor. Der Vortrag des Klägers zum Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebes, insbesondere das „Nebeneinander“ beider Beklagten schließe einen Betriebsübergang aus. Der Kläger habe keinen substantiierten Vortrag zur Wahrung der Identität einer etwa übergegangenen Einheit gehalten; das Aneinanderreihen von Maschinen und Bereichen könne den erforderlichen Sachvortrag zum Betriebsübergang nicht ersetzen. Die Beklagte zu 2) hat – zusammengefasst – Folgendes behauptet: Der Unternehmenszweck der Beklagten zu 1) habe von der Entwicklung bis zur Fertigstellung eines Produktes gereicht, sie habe nahezu ausschließlich für Automobilhersteller einen umfassenden Service in Bezug auf die individuell gefertigten Produkte angeboten. Die Beklagte zu 1) habe 90 bis 95 % ihres Umsatzes mit den Großkunden A und B generiert. Sie habe kunden- und teilgenau produziert. Bei den Produktionsanlagen habe es sich um spezialgefertigte Anlagen für bestimmte Kunden gehandelt. In der „Technischen Entwicklung“ bei der Beklagten zu 1) seien Prototypen nach Maßgaben der Kundenwünsche neu entwickelt worden. In der Abteilung „Presswerk“ bei der Beklagten zu 1) seien insgesamt 16 verschiedene Pressen vorhanden gewesen, die beispielsweise Einzelteile für Sitzlehnen der Kunden aus dem Automobilbereich produzierten. Die Beklagte zu 1) habe über eigene Presswerkzeuge verfügt. Im „Komponentenbau“ seien die Einzelteile sodann zu einem fertigen Endprodukt bearbeitet, zusammengefügt und durch Schweißen, Lackieren und Montieren „veredelt“ worden. Im Bereich des Komponentenbaus habe die Beklagte zu 1) 270 Mitarbeiter beschäftigt. Die Beklagte zu 2) hingegen sei lediglich damit befasst, Einzelteile nach konkreten Vorgaben der Kunden zu pressen. Sie entwickle keine individuellen Prototypen. Die Beklagte zu 2) verfüge auch nicht über eigene Presswerkzeuge, vielmehr brächten die Kunden das Presswerkzeug, das in die jeweilige Presse eingelegt wird, selbst mit. Nach Fertigstellung des Presswerkes sei der Auftrag für die Beklagte zu 2) abgeschlossen. Eine Veredelung finde nicht statt. Lediglich 16 Mitarbeiter der Beklagten zu 2) hätten an der „MCV-Anlage“, die sich im Eigentum von H befinde, einen zeitlich befristeten Auftrag bearbeitet; diese Tätigkeiten seien im weitesten Sinne als „Veredelung“ anzusehen, die insbesondere in der Aushärtung des Klebstoffs im Einbrennofen bestanden habe. Es gebe bei der Beklagten zu 2) auch keine Abteilung „Technische Entwicklung“. Es gebe lediglich die Abteilung „Technischer Vertrieb“, die technische Kalkulationen für Angebote oder Änderungswünsche bei laufenden Projekten vornehme. Die weiteren vom Kläger benannten Abteilungen und Stellenfunktionen existierten bei der Beklagten zu 2) ebenso wenig, insbesondere gebe es keine „Schweißerei“, „Logistik - Interner Transport“ und „Presswerk Fertigung“. Die Beklagte zu 2) habe seit September 2019 mit einem nahezu stabilen Personalbestand ihre betriebliche Tätigkeit ausgeführt. Die Beklagte zu 2) habe im Bereich der Arbeitnehmerschaft keine Gesamtstrukturen oder zusammenhängende Teams übernommen. Nachdem die Beklagte zu 1) ihren Betrieb vollständig stillgelegt habe, seien keine weiteren Arbeitnehmer zu der Beklagten zu 2) gewechselt. Die Beklagte zu 2) habe zwar auf demselben Betriebsgelände wie die Beklagte zu 1) ihre Tätigkeit aufgenommen, sie habe jedoch unterschiedliche Teilbereiche angemietet. Der Mietvertrag sei nicht mit der Beklagten zu 1) abgeschlossen worden, sondern mit der Eigentümerin der Geschäftsräume. Die Beklagte zu 2) habe ferner mit der Eigentümerin und Vermieterin der sich auf dem Betriebsgelände befindlichen Produktionsmaschinen einen Mietvertrag abgeschlossen, der im Bereich der Produktionsmittel ausschließlich die Pressen umfasst habe. Vom Mietvertrag seien sämtliche Anlagen der Veredelung aus dem Komponentenbau der Beklagten zu 2) sowie sämtliche Anlagen, die ausschließlich für den Auftrag mit der A hätten genutzt werden können, nicht umfasst. Auch die „MCV-Anlage“ sei nicht Teil des Mietvertrages. Die Beklagte zu 2) habe nach dem 05.09.2019 keine weiteren Maschinen, Räumlichkeiten oder andere Sachmittel angemietet. Vielmehr habe sie die im September 2019 angemietete Mietfläche im Einvernehmen mit der Vermieterin zum 01.01.2020 wieder halbiert. Eine weitere Reduzierung der Fläche sei zum 01.09.2020 erfolgt. Die Beklagte zu 2) habe im September 2019 zunächst eine Fläche von 60.077 qm² angemietet und erbringe ihre betrieblichen Tätigkeiten derzeit auf einer Fläche von 15.048 qm². Der Internetauftritt der Beklagten zu 2) sei „aufgebläht“. Sie habe sich die Option offenhalten wollen, kurzfristig weitere Maschinen anzumieten oder Aufträge gegebenenfalls durch Nachunternehmer ausführen zu lassen. Jedoch seien die Großkunden der Beklagten zu 1) nicht Kunden der Beklagten zu 2) geworden. Dies gelte insbesondere für die „A“ und den Kunden „B“. Zum Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat die Beklagte zu 2) vorgetragen, die Weiterbeschäftigung sei für sie wirtschaftlich unmöglich. Derzeit seien 130 Verfahren von ehemaligen Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) rechtshängig, die den Übergang der Arbeitsverhältnisse auf die Beklagten zu 2) geltend machten. Klagestattgebende Entscheidungen hätten für die Beklagte zu 2) eine Verdreifachung ihrer Personalkosten zur Folge; eine Beschäftigungsmöglichkeit für diese Personen bestehe nicht. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit den gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Anträgen, die der Kläger im Kammertermin gestellt hat, am 02.03.2021 im Wege des Teilurteils abgewiesen. Zur Begründung der klageabweisenden Entscheidung hinsichtlich des Feststellungsantrags hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagten hätten keinen Gemeinschaftsbetrieb geführt. Das Arbeitsverhältnis, das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestanden habe, sei auch nicht im Rahmen eines Betriebsüberganges auf die Beklagte zu 2) übergegangen. Es liege weder ein Übergang des gesamten Betriebes noch ein Betriebsteilübergang vor. Dagegen spreche, dass die Beklagten die Betriebe für etwa 10 Monate nebeneinander betrieben hätten und sich die von der Beklagten zu 2) angemietete Fläche deutlich verringert habe. Der Betriebszweck der Beklagten zu 2) (Verarbeitung von Metall und anderen Materialien für die Zwecke der Herstellung von fertigen und halbfertigen Produkten) sei gegenüber dem Betriebszweck, den die Beklagte zu 1) verfolgt habe (Bearbeitung und Herstellung von Presswerken für Automobilhersteller) wesentlich enger gefasst und damit geändert worden. Der Kläger habe weder im Hinblick auf die Übernahme möglicher Kunden noch im Hinblick auf die Weiterverwendung von Maschinen Hinreichendes für einen Betriebsübergang vorgetragen. Aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zuvor bei der Beklagten zu 1) tätig gewesen seien, folge kein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2). Bei dem Betrieb der Beklagten zu 2) sei es nicht im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft angekommen, da der größte Teil der Mitarbeiter einen geringen Qualifizierungsgrad aufgewiesen habe. Die Beklagte zu 2) habe lediglich 83 Mitarbeiter von 460 Mitarbeitern der Beklagten zu 1) eingestellt. Dabei handele es sich nicht um einen wesentlichen Teil der Belegschaft. Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass die Arbeitnehmer derselben wirtschaftlichen Einheit zuzuordnen gewesen seien oder dass es sich um Mitarbeiter gehandelt habe, die bei der Beklagten zu 1) auf Schlüsselpositionen beschäftigt gewesen seien. Schon wegen der völlig unterschiedlichen Größenordnungen der betrieblichen Tätigkeiten beider Beklagten scheide ein Übergang des gesamten Betriebes aus. Auch ein Betriebsteilübergang sei nicht erkennbar. Dem Vortrag des Klägers lasse sich nicht entnehmen, dass die Beklagte zu 2) eine abtrennbare wirtschaftliche Einheit von der Beklagten zu 1) übernommen habe und dass sein Arbeitsverhältnis dieser wirtschaftlichen Einheit zuzuordnen gewesen sei. Der Vortrag des Klägers zur Übernahme von Arbeitnehmern sei insoweit nicht zureichend, da er nicht substantiiert dargelegt habe, inwiefern die Arbeitnehmer zu einer abtrennbaren wirtschaftlichen Einheit gehörten. Da ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) nicht bestehe, könne auch der Weiterbeschäftigungsantrag keinen Erfolg haben. Gegen das Teilurteil erster Instanz hat der Kläger am 30.03.2021 Berufung eingelegt. Der Kläger hat das Verfahren gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zu 1) nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils aufgenommen. Der Kläger vertritt die Auffassung, das arbeitsgerichtliche Teilurteil sei unzulässig. Es bestehe die Gefahr widersprechender Entscheidungen im Instanzenzug. – Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Darlegungslast für das Vorliegen eines Betriebsübergangs nicht hauptsächlich beim Arbeitnehmer liege. Weitergehende Darlegungen seien für den Kläger nicht möglich. Ausgehend von einer der Beklagten obliegenden Darlegungs- und Beweislast könne ein Betriebsübergang nicht verneint werden. – Das Arbeitsgericht habe auch die vorliegenden Indizien für einen Betriebsübergang unzutreffend gewertet. Die Beklagte zu 2) habe einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals der Beklagten zu 1) übernommen. Richtigerweise sei nicht darauf abzustellen, dass die Beklagte zu 2) lediglich 84 von 460 Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) übernommen habe. Vielmehr müsse die neue Struktur von 162 Vollzeitkräften zugrunde gelegt werden, die die Beklagte zu 1) durch Kündigungen und Aufhebungsverträge geschaffen habe. Der Kläger behauptet, die Maschinenführer bildeten die größte Gruppe der übernommenen Arbeitnehmer. Die Beklagte zu 2) habe die Know-How- bzw. Leistungsträger aus dem jeweiligen Tätigkeitsbereich der Beklagten zu 1) übernommen. Das Know-How der übernommenen Einheit werde durch Vorarbeiter, Einrichter, Logistik und Leitungstätigkeit in der technischen Entwicklung verkörpert. Die Beklagte zu 2) betreibe – wie zuvor die Beklagte zu 1) – Umformtechnik, Oberflächentechnik, Schweißtechnik, Montagetechnik sowie das „H-Band“; sie habe einen befristeten Auftrag für den Kunden H sowie das „B--Projekt“ für die Firma E weiterbearbeitet. Die Beklagte zu 2) habe die „MBQ-Maschinen“ in der Schweißhalle genutzt, wobei die Maschine Nr. 2 aktuell wohl aufgrund eines Auftragswegfalls nicht verwendet werde. Die Beklagte zu 2) betreibe die „Produktionsstraße“ der Beklagten zu 1) weiter. Dies sei der Hauptschwerpunkt der Tätigkeit der Beklagten zu 2). Bei der Produktionsstraße handele es sich um einen selbständig abtrennbaren Produktionsteil, der sich mit den jeweiligen Arbeiten auch in der Peripherie feststellen lasse. Gerade der befristete Auftrag für H und auch das „B--Projekt“ für die Firma E stelle einen „Kernbereich des Betriebsübergangs“ dar; der Kläger habe „auch jedenfalls in der Produktionsstraße für einen (Kfz-) Großkunden gearbeitet“. Die Beklagte zu 2) habe zudem einen Gruppenversicherungsvertrag (Rentenversicherung als Pensionsversicherung) von der Beklagten zu 1) übernommen. Der Kläger beantragt, das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hagen, Az. 5 Ca 1093/20, vom 17.02.2021 abzuändern und 1. festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) fortbesteht, hilfsweise: festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis seit dem 30.03.2020 mit der Beklagten zu 2) fortbesteht, äußerst hilfsweise festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis seit dem 08.06.2020 mit der Beklagten zu 2) fortbesteht; 2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinen- und Anlagenführer weiter zu beschäftigen; sowie den zuletzt gestellten Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils zurückzuweisen. Die Beklagte zu 2) beantragt, die Berufung zurückzuweisen und im Falle des Unterliegens in der zweiten Instanz die vorläufige Vollstreckbarkeit bis zur endgültigen Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Die Beklagte zu 2) hält die Berufung in Ermangelung einer zureichenden Begründung für unzulässig. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Die Beklagte zu 2) behauptet, sie habe sich aus dem Pool von 460 Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) bedient. Von den zuletzt noch aktiven 162 Arbeitnehmern habe die Beklagte etwa 30 übernommen. Sie habe niemals mehr als 84 Arbeitnehmer beschäftigt; 84 Arbeitnehmern seien aber nicht in der Lage, die Arbeit von 460 Arbeitnehmern zu übernehmen. Die Beklagte zu 2) sei zu keinem Zeitpunkt mit der Firma E oder mit Firmen aus dem B-Konzern in vertragliche Beziehungen getreten. Der „B-Auftrag“ sei am 21.07.2019 bei der Beklagten zu 1) ausgelaufen. Der Vortrag des Klägers zur Übernahme von „Produktionsstraßen“ sei nicht nachvollziehbar und widerspreche dem von ihm in Bezug genommenen Organigramm. Bei den Betriebsstraßen handele es sich nicht um einen Betriebsteil. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf das arbeitsgerichtliche Urteil sowie auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Der Kläger hat die Berufung gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG rechtzeitig eingelegt und begründet, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht festgestellt worden ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen, die § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO stellt. In der Berufungsbegründung bezeichnet der Kläger die Umstände hinreichend genau, aus denen sich die aus seiner Sicht vorliegende Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Schon die Rüge des Klägers, das Arbeitsgericht habe unzulässigerweise im Wege des Teilurteils entschieden, stellt einen zureichenden Angriff auf das erstinstanzliche Urteil dar. Der Kläger rügt zudem, das Arbeitsgericht habe ihm rechtsfehlerhaft die Darlegungslast für den Betriebsübergang aufgebürdet. Die Darlegungslast sei vielmehr der Beklagten zu 2) aufzuerlegen; auf Grundlage ihres Vorbringens könne ein Betriebsübergang nicht verneint werden. Diese Argumentation des Klägers – wäre sie zutreffend – rechtfertigte eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Sache. II. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Arbeitsgericht hat zulässigerweise im Wege des Teilurteils entschieden. Nach § 301 Abs. 1 S. 1 ZPO ist ein Teilurteil zu erlassen, falls von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs zur Entscheidung reif ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Teile des Streitgegenstandes, über die das Arbeitsgericht das Teilurteil erlassen hat, waren zur Entscheidung reif. a) Das Teilurteil über den gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Feststellungsantrag und den Weiterbeschäftigungsantrag konnte aufgrund des Vorbringens der Partei in der ersten Instanz ergehen. Entscheidungsreif ist der Rechtsstreit, sobald der Sachverhalt völlig geklärt, die angebotenen Beweise erschöpft oder eine Partei mit neuem Vorbringen nicht mehr zugelassen bzw. zurückgewiesen wird, sofern alle zum Klageanspruch gehörenden Fragen erledigt werden; dies gilt auch bei unschlüssigem Vorbringen ( Feskorn, in: Zöller, 33. Aufl. 2020, § 300 ZPO Rdnr. 2, § 301 ZPO Rdnr. 11, § 304 ZPO Rdnr. 6 m.w.N .). Im Streitfall konnte das Arbeitsgericht auf Grundlage des umfangreichen beiderseitigen Parteivortrags zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hinreichende Feststellungen zur Frage des Betriebsübergangs treffen, die die Klageabweisung im Wege des Teilurteils rechtfertigten. Es sind keine entscheidungserheblichen Fragen offengeblieben. Neues Vorbringen war nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr möglich (§ 296a ZPO). b) Der Streitgegenstand ist im Hinblick auf die abgewiesenen Klageanträge teilbar. Teilbarkeit ist gegeben in den Fällen der objektiven und subjektiven Klagenhäufung bei einfacher Streitgenossenschaft; sie fehlt immer dann, wenn eine einheitliche Entscheidung geboten ist, wie in der Regel bei notwendiger Streitgenossenschaft gemäß § 62 ZPO ( Feskorn, a.a.O., § 301 ZPO Rdnr. 4 ff. m.w.N.). Im Streitfall handelt es sich um eine subjektive Klagenhäufung (die Klageanträge sind gegen zwei unterschiedliche Parteien gerichtet) und um den Fall einer einfachen Streitgenossenschaft. Der Kläger verklagt die Beklagte zu 1) als ursprüngliche Arbeitgeberin und die Beklagte zu 2) als vermeintliche Betriebsübernehmerin. Zwischen dem ursprünglichen Arbeitgeber und dem vermeintlichen Betriebsübernehmer besteht aber keine notwendige Streitgenossenschaft ( BAG, Urteil vom 25.01.2018 – 8 AZR 309/16). Eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 Abs. 1, 1. Variante ZPO liegt nicht vor. Es gibt keine gesetzliche Vorschrifte darüber, dass die materielle Rechtskraft eines gegen den Betriebsübernehmer gerichteten Urteils sich auch auf den vormaligen Arbeitgeber erstreckt. Es besteht auch keine notwendige Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichen Gründen (§ 62 Abs. 1, 2. Variante ZPO). Der frühere Arbeitgeber und der neue Betriebsinhaber sind gerade nicht lediglich gemeinschaftlich materiell-rechtlich verfügungsbefugt. Es gibt keine materiell-rechtliche Norm, die anordnet, dass über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses bei mehreren alternativ in Betracht kommenden Arbeitgebern nur einheitlich entschieden werden kann. Dass eine einheitliche Entscheidung wünschenswert wäre, reicht nicht aus. c) Das Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil steht dem Erlass des Teilurteils nicht entgegen. aa) Insoweit gelten folgende Grundsätze: Entscheidungsreife setzt (auch) voraus, dass das Teilurteil unabhängig vom Schlussurteil erlassen werden kann bzw. zwischen dem durch ein Teilurteil entschiedenen Teil einerseits und dem noch nicht entschiedenen Teil andererseits kein Widerspruch entstehen darf ( BAG, Urteil vom 17.04.2013 – 4 AZR 361/11). Das bedeutet, dass es für den Erlass eines Teilurteils nicht auf solche Urteils- oder Begründungselemente ankommen darf, die auch bei der weiteren Entscheidung über den noch nicht entscheidungsreifen Teil maßgebend sein können. Eine solche Gefahr ist namentlich gegeben, wenn in einem Teilurteil aufgrund einer materiell-rechtlichen Verzahnung zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über die verbleibenden Ansprüche noch einmal stellt oder stellen kann. Die bloße Möglichkeit der abweichenden Beurteilung in einem Rechtsmittelverfahren reicht aus ( BGH, Urteil vom 04.11.2002 – 2 ZR 287/01) . bb) Es kann im Streitfall offenbleiben, ob nach diesen Grundsätzen die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bestand. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob in den Fällen, in denen der klagende Arbeitnehmer den kündigenden Arbeitgeber und den (vermeintlichen) Betriebsübernehmer gemeinschaftlich verklagt, stets die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht, weil Kündigung und Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 613a BGB materiell-rechtlich miteinander verzahnt sind (im Falle eines Betriebsübergangs vor dem Zugang der Kündigung ginge die ausgesprochene Kündigung „ins Leere“, im Falle eines Betriebsübergangs nach dem Zugang einer wirksamen Kündigung ginge das Arbeitsverhältnis als wirksam gekündigt auf den Betriebsübernehmer über). Es kann auch dahinstehen, ob die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen in dieser Konstellation nicht besteht, sofern die Klage gegen den Betriebsübernehmer, weil ein Betriebsübergang sich nicht feststellen lässt, abgewiesen wird und der Rechtsstreit nur noch gegen den kündigenden Arbeitgeber fortgesetzt wird. cc) Im Streitfall ist die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das sich aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergibt, hinzunehmen. (1) Gegen einen einfachen Streitgenossen kann ein Teilurteil trotz der Gefahr einer widerstreitenden Entscheidung im weiteren Verfahren ergehen, wenn das Verfahren durch Insolvenz oder Tod des anderen Streitgenossen unterbrochen ist ( BAG, Urteil vom 29.06.2017 – 8 AZR 189/15; BGH, Urteil vom 23.09.2015 – I ZR 78/14). Diese Ausnahme findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Unterbrechung des Verfahrens zu einer faktischen Trennung des Rechtsstreits führt, weil regelmäßig nicht voraussehbar ist, ob und gegebenenfalls wann das Verfahren aufgenommen wird. Da die übrigen Prozessbeteiligten keine prozessualen Möglichkeiten haben, die Aufnahme des Verfahrens und damit den Fortgang des Prozesses insgesamt zu bewirken, ist es mit ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar, wenn die Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig verzögern würde, weil die abstrakte Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung nach einer eventuellen Aufnahme des Verfahrens bestünde. (2) Danach war es im Streitfall nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht das Gebot der Widerspruchsfreiheit zwischen Teil- und Schlussurteil zurückgestellt und am 17.02.2021 ein Teilurteil erlassen hat. Das Verfahren gegen die Beklagte zu 1) ist durch deren Insolvenz gemäß § 240 S. 1 ZPO seit dem 09.12.2020 unterbrochen gewesen. Die Unterbrechung tritt kraft Gesetzes mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein, es bedarf keines gesonderten gerichtlichen Beschlusses. Bis zum Erlass des angegriffenen Teilurteils hatte der Kläger das Verfahren gegen den Insolvenzverwalter nicht aufgenommen. Es wäre mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar gewesen und hätte die berechtigten Interessen der Beklagten zu 2) massiv beeinträchtigt, wenn der gegen sie gerichtete Bestandsschutzantrag, der gemäß § 61a Abs. 1 ArbGG besonders zu fördern ist, im Kammertermin durch das Nichtergehen eines Teilurteils faktisch ruhend gestellt worden wäre. (3) Die Zulässigkeit des Teilurteils wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger den Rechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils aufgenommen hat. Zwar hat der BGH in Betracht gezogen, dass die Zulässigkeit eines – das Gebot der Widerspruchsfreiheit möglicherweise verletzenden – Teilurteils in den Fällen, in denen über das Vermögen eines einfachen Streitgenossen das Konkursverfahren eröffnet wurde, möglicherweise anders zu beurteilen sein könnte, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das unterbrochene Verfahren alsbald fortgesetzt werden kann ( BGH, Urteil vom 19.12.2002 – VII ZR 176/02) . Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob die vom BGH erwogene Rückausnahme aufgrund des besonderen Beschleunigungsgebots in arbeitsrechtlichen Bestandsschutzstreitigkeiten überhaupt eingreifen kann. Ebenso wenig ist es notwendig, einen allgemeinen Rechtssatz zu der Frage aufzustellen, unter welchen Voraussetzungen Anhaltspunkte für eine alsbaldige Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens zu bejahen sind. Im Streitfall kann sich der Kläger jedenfalls nicht darauf berufen, dass derartige Anhaltspunkte (mittlerweile) bestehen. Bei Verkündung des erstinstanzlichen Teilurteils ( auf diesen Zeitpunkt abstellend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2016 – I – 8 U 32/15 ) war der Erlass des Teilurteils trotz der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen wegen des Gebots effektiven Rechtsschutzes nicht zu beanstanden. Denn zu diesem Zeitpunkt lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das – immerhin schon mehr als zwei Monate – unterbrochene Verfahren gegen die Beklagte zu 1) fortgesetzt werde. Der Kläger hat den Rechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zu 1) erst aufgenommen, nachdem das erstinstanzliche Teilurteil verkündet war. Dass der Kläger durch sein Handeln in der Berufungsinstanz der – bei Verkündung des erstinstanzlichen Urteils außer Frage stehenden – Zulässigkeit des Teilurteils im Nachhinein den Boden entziehen könnte, muss durchgreifenden Bedenken begegnen. Richtigerweise wird angenommen, dass eine Klageerweiterung, die erst nach Erlass des angefochtenen Teilurteils eingereicht wird, nicht zur Unzulässigkeit des Teilurteils führen kann ( OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2005 – I – 6 U 6/05) . Dem liegt der überzeugende Gedanke zugrunde, dass es mit dem Anspruch der übrigen Prozessbeteiligten auf einen effektiven Rechtsschutz nicht zu vereinbaren wäre, wenn sich durch eine Klageerweiterung nach Erlass des Teilurteils eine Verzögerung dadurch ergäbe, dass das Teilurteil nachträglich unzulässig wird und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen wäre. Das spricht dafür, dass die Frage, ob das Gebot der Widerspruchsfreiheit als Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Teilurteil verletzt ist, bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des erstinstanzlichen Urteils zu beantworten ist ( in diese Richtung auch BGH, Urteil vom 24.02.1999 – XII ZR 155/97, juris Randnr. 20) . Das muss auch für die vom BGH erwogene Rückausnahme hinsichtlich der (Un-) Zulässigkeit des Teilurteils bei Anhaltspunkten für die alsbaldige Fortsetzung des wegen Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens gelten. Durch die Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Insolvenzverwalter im Berufungsrechtszug könnte die gleiche Verzögerung herbeigeführt werden, die einträte, wenn man eine nachträgliche Klageerweiterung in der Berufungsinstanz bei der Prüfung der Zulässigkeit des Teilurteils berücksichtigte. In beiden Fällen wäre die Folge, dass das Teilurteil aufzuheben und die Sache an das Arbeitsgericht zurückzuweisen ist. Das führte zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung und wäre mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das gerade zur ausnahmsweisen Zulässigkeit des Teilurteils führt, nicht vereinbar. Ausschlaggebend ist, dass der Kläger sich rechtsmissbräuchlich verhält (§ 242 BGB: venire contra factum proprium), wenn die Unzulässigkeit des Teilurteils rügt, das er durch sein Verhalten selbst herbeigeführt hat. Der Kläger hat es unterlassen, den Rechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zu 1) schon erstinstanzlich aufzunehmen, obgleich er hierzu über einen Zeitraum von fast drei Monaten Gelegenheit gehabt hätte. Er hat auch dem Arbeitsgericht nicht mitgeteilt, ob er die Aufnahme des Rechtsstreits in Erwägung zieht und von welchen Gesichtspunkten er seine Entscheidung über die Fortführung des unterbrochenen Verfahrens abhängig macht. Hätte der Kläger den Erlass eines Teilurteils vermeiden wollen, wäre eine solche Mitteilung aber zu erwarten gewesen, da das Arbeitsgericht in einer Vielzahl parallel gelagerter Rechtsstreitigkeiten schon im Dezember 2020 Teilurteile erlassen hatte. Ein berechtigtes Interesse des Klägers, sich nun auf die Unzulässigkeit des Teilurteils zu berufen, dessen Erlass er selbst leicht hätte verhindern können, ist nicht ersichtlich. Demgegenüber ist die Beklagte zu 2) in ihrem Vertrauen auf die Zulässigkeit des Teilurteils nach Maßgabe der Rechtslage bei Verkündung des erstinstanzlichen Urteils schutzwürdig. Die Beklagte zu 2) ist in zahlreichen Rechtsstreitigkeiten als vermeintliche Betriebsübernehmerin von Arbeitnehmern, die zuvor bei der Beklagten zu 1) tätig waren, in Anspruch genommen worden. Sie trägt angesichts der Vielzahl der Verfahren ein besonders hohes Annahmeverzugsrisiko und hat daher ein besonders schützenswertes Interesse an einem zügigen Fortgang des Verfahrens. Dieses Interesse würde massiv beeinträchtigt, wenn es zu einer Aufhebung der Teilurteile und einer Zurückverweisung des Verfahrens in die erste Instanz käme, nur weil der Kläger sich im Berufungsrechtszug entschieden hat, das Verfahren gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zu 1) aufzunehmen. Käme es dazu, bestünde die Gefahr einer zusätzlichen weiteren Verzögerung, falls Kläger und Insolvenzverwalter sich darauf verständigen, das aufgenommene Verfahren ruhend zu stellen. d) Keine Bedenken bestehen dagegen, dass das Arbeitsgericht im Teilurteil nicht gegen den Antrag auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs entschieden hat. Ob ein Teilurteil bei Vorliegen seiner Voraussetzungen erlassen wird, steht, wie sich aus § 301 Abs. 2 ZPO ergibt, im nicht nachprüfbaren Ermessen des Gerichts ( Feskorn, in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 301 ZPO, Rn. 20 ). Das gilt erst recht für die Frage, über welche Teile des Streitgegenstands im Teilurteil entschieden wird. Ungeachtet dessen bestehen im Streitfall sachliche Gesichtspunkte, die es rechtfertigen, kein Teilurteil über den Antrag auf Zahlung des Nachteilsausgleichs zu erlassen. Der Antrag richtet sich nicht nur – wie die Feststellungsanträge und der Weiterbeschäftigungsantrage, die Gegenstand des Teilurteils sind – gegen die Beklagte zu 2), sondern gegen beide Beklagten. Darüber hinaus hat der Kläger im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht nur die vorgenannten Anträge gestellt, nicht jedoch den Antrag auf Zahlung des Nachteilsausgleichs. 2. Das Arbeitsgericht hat die Feststellungsanträge des Klägers zu Recht abgewiesen. a) Der zulässige Hauptantrag hat in der Sache keinen Erfolg. aa) Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Kläger erstrebt die Feststellung, dass zwischen ihm und der Beklagten zu 2) ein Arbeitsverhältnis und damit ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO besteht. Der Kläger besitzt das notwendige Feststellungsinteresse, da zwischen ihm und der Beklagten zu 2) Streit darüber besteht, ob das Arbeitsverhältnis von der Beklagten zu 1) gegebenenfalls im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist. bb) Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis, das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) begründet wurde, besteht nicht mit der Beklagten zu 2) fort. Dies hat das Arbeitsgericht richtig erkannt. (1) Ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) wurde nicht aufgrund vertraglicher Vereinbarung begründet. Die Parteien trafen keine Abrede darüber, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) übergehen oder ein neues Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) begründet werden sollte. Dies behauptet auch der Kläger nicht. (2) Es kann offenbleiben, ob – wie der Kläger annimmt – zwischen den Beklagten nach Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit durch die Beklagte zu 2) ein Gemeinschaftsbetrieb begründet wurde. Die Bildung eines Gemeinschaftsbetriebs führt nicht zu einem Arbeitgeberwechsel ( LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2014 – 5 Sa 69/14). Das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes ist auch nicht gleichbedeutend mit dem Vorliegen eines Betriebsübergangs im Sinne des § 613a BGB. § 613a BGB setzt einen Inhaberwechsel voraus, nicht das Hinzutreten eines neuen Inhabers des Betriebs ( BAG, Urteil vom 26.08.1999 – 8 AZR 588/99) . (3) Die Beklagte zu 2) ist auch nicht gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB in das Arbeitsverhältnis eingetreten, das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) begründet wurde. Voraussetzung für den Eintritt in die Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses ist, dass ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht. An dieser Voraussetzung fehlt es. (a) Es lässt sich nicht feststellen, dass der gesamte Betrieb, den die Beklagte zu 1) führte, auf die Beklagte zu 2) überging. (aa) Zur Beantwortung der Frage, ob ein Betriebsübergang stattfand, sind folgende Grundsätze maßgeblich ( BAG, Urteil vom 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, Urteil vom 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, jeweils m.w.N.): Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass der Übergang eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft. Die betreffende Einheit muss vor dem Übergang als solche bestanden haben. Bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche, den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor- und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten, denen je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und die je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zukommt. Diese Aspekte sind im Rahmen einer Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalls zu würdigen und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Dass eine Einheit ihre Identität bewahrt, ist namentlich dann zu bejahen, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen und dabei praktisch nicht unterbrochen wird. (bb) Nach diesen Grundsätzen ist ein Übergang des gesamten Betriebes von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) zu verneinen. Zugunsten des Klägers kann angenommen werden, dass der Betrieb, den die Beklagte zu 1) führte, eine übergangsfähige wirtschaftliche Einheit darstellt. Es ist aber nicht ersichtlich, dass diese Einheit unter Wahrung ihrer Identität auf die Beklagte zu 2) überging. Schon die – zwischen den Parteien unstreitige – Tatsache, dass beide Beklagten ihre betriebliche Tätigkeit seit Oktober 2019 zunächst nebeneinander verrichteten, führt denklogisch dazu, dass ein Übergang des gesamten Betriebes nur dann bejaht werden könnte, wenn die Beklagte zu 2) die bis dahin bei der Beklagten zu 1) verbliebene und von ihr bis Juni 2020 genutzte wirtschaftliche „Rest-Einheit“ (auch noch) übernommen hätte. Dafür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Dies gilt zunächst für die Räumlichkeiten, in denen die betriebliche Tätigkeit entfaltet wurde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagten zu 2) anfangs nur eine durch farbliche Markierung kenntlich gemachte Teilfläche des Betriebsgeländes zugeordnet war. Dass die Beklagte zu 2) später auch die von der Beklagten zu 1) im Zeitraum ab Oktober 2019 genutzten Flächen für ihre betriebliche Tätigkeit nutzte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat dies nicht behauptet. Die Beklagte zu 2) hat dargelegt, dass sich die von ihr angemietete Teilfläche des Betriebsgeländes seit Oktober 2019 erheblich reduzierte. Dem ist der Kläger nicht konkret entgegengetreten. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Beklagte zu 2) die Produktionsmittel, die die Beklagte zu 1) während ihrer Betriebstätigkeit bis Juni 2020 noch verwendete, übernahm. Der Kläger hat nicht behauptet, dass die Beklagte zu 2) die Verfügungsgewalt über diese Betriebsmittel erlangte. Die Beklagte zu 2) hat vorgebracht, sie habe nach dem Abschluss eines Mietvertrages lediglich die Pressen weiter genutzt, die die Beklagte zu 1) zuvor im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit verwendete. Der Kläger ist dem nicht konkret entgegengetreten. Er hat zwar pauschal vorgebracht, die Beklagte zu 2) habe „alle Abteilungen“ und „Maschinen für die Produktion“ übernommen. Er hat aber nicht die Behauptung aufgestellt, dass auch die zuletzt noch von der Beklagten zu 1) genutzten Produktionsmittel auf die Beklagte zu 2) übergingen. Im Hinblick auf die Produktionsmittel ist zwischen den Parteien im Übrigen unstreitig, dass die Beklagte zu 2) nur eine Teilmenge von der Beklagten zu 1) übernahm. Zumindest die „A-Anlage“ wurde von der Beklagten zu 2) nicht weiter genutzt. Unstreitig ist zudem, dass die Beklagten zu 2) die Aufträge der „A“ nicht fortführte. Dass es sich hierbei um ein erhebliches Auftragsvolumen handelte, ergibt sich daraus, dass – auch das ist zwischen den Parteien unstreitig – die Beklagte zu 1) 85 % ihres Umsatzes aus dem Automotive-Bereich generierte und dass – wie die Beklagte zu 2) unwidersprochen vorgetragen hat – mit der „A“ als größter Kundin 75 % des Umsatzes von der Beklagten zu 1) erzielt worden sind. Auch die Belegschaft ist nur zu einem Teil von der Beklagten zu 2) übernommen worden. Der Kläger hat insoweit vorgebracht, die Beklagte zu 2) habe 84 von zuletzt 162 Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) übernommen, also lediglich geringfügig mehr als die Hälfte der Mitarbeiter. Dass die Beklagte zu 2) ihren Mitarbeiterbestand, nachdem die Beklagte zu 1) ihre betriebliche Tätigkeit einstellte, nennenswert erhöhte, ist nicht ersichtlich. Das hat auch der Kläger nicht behauptet. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung lässt sich nicht festzustellen, dass die Beklagte zu 2) tatsächlich mit reduzierten Betriebsmitteln und reduzierter Arbeitnehmerzahl auf einer reduzierten Gewerbefläche die bisherige Tätigkeit der Beklagten zu 1) im Wesentlichen unverändert fortführte oder auch nur zur Fortführung in der Lage war. Vielmehr spricht die Fortführung einer wesentlich kleineren betrieblichen Einheit gerade gegen den Übergang des gesamten Betriebes ( vgl. BAG, Urteil vom 21.05.2015 – 8 AZR 409/13; LAG Hamm, Urteil vom 30.03.1998 – 16 Sa 942/97). (b) Die Beklagte zu 2) hat auch keinen Betriebsteil, dem das Arbeitsverhältnis des Klägers zuzuordnen ist, von der Beklagten zu 1) übernommen. (aa) Im Hinblick auf die Übernahme eines Betriebsteils ist von folgenden Grundsätzen auszugehen ( BAG, Urteil vom 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, Urteil vom 27.02.2020 – 8 AZR 215/19, Urteil vom 27.09.2012 – 8 AZR 826/11, Urteil vom 21.06.2012 – 8 AZR 181/11, Urteil vom 13.10.2011 – 8 AZR 455/10 ): Voraussetzung ist der Übergang einer auf Dauer angelegten, ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit, die schon vor dem Übergang als solche bestanden haben muss. Der Betriebsteilübergang muss einen Teil des veräußernden Unternehmens betreffen, der eine wirtschaftliche Einheit ist, die als hinreichend strukturierte und selbständig organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck anzusehen ist. Die Identität einer wirtschaftlichen Einheit ergibt sich aus mehreren untrennbar zusammenhängenden Merkmalen, wie dem Personal der Einheit, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern beispielhaft. Die Identität einer wirtschaftlichen Einheit setzt eine funktionelle Selbständigkeit voraus. Erforderlich ist demnach eine ausreichende funktionelle Autonomie, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der betreffenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmern zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischen geschaltet sind. Beim bisherigen Betriebsteilinhaber muss eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit vorgelegen haben, mit welcher innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt worden ist. Die Erfüllung eines betrieblichen Teilzwecks ist nur eine der Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens eines Betriebsteils und vermag das Fehlen einer abgrenzbaren organisatorischen Einheit nicht zu ersetzen. Hierbei darf die im Betriebsteil liegende Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Ergibt die Gesamtbetrachtung eine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheit, so muss diese beim Erwerber im Wesentlichen unverändert fortbestehen, wobei der übertragene Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit beim Betriebserwerber nicht vollständig bewahren muss. Es genügt vielmehr, dass der Betriebsteilerwerber die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält und es ihm derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen. Entscheidendes Kriterium für den Betriebsübergang ist aber die tatsächliche Weiterführung der Geschäftstätigkeit, die bloße Möglichkeit allein, den Betrieb unverändert fortführen zu können, reicht für die Annahme eines Betriebsübergangs nicht aus. Weil § 613a BGB die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse gewährleisten soll, müssen die Arbeitsverhältnisse dem übergehenden Betriebsteil verbunden bleiben, zu dem sie funktional gehören. Mit dem Übergang einer wirtschaftlichen Einheit gehen nur die Arbeitsverhältnisse auf den neuen Arbeitgeber über, die dem Betriebsteil, d. h. der übergehenden wirtschaftlichen Einheit, zugeordnet sind. Die mangelnde Zuordnung von Arbeitnehmern lässt sich nicht durch eine betriebsbezogene Sozialauswahl substituieren. Für die Zuordnung bedarf es keiner formellen Entscheidung, vielmehr reicht eine faktische Zuordnung der Arbeitsverhältnisse zu einer wirtschaftlichen Einheit aus. (bb) Gemessen daran fehlt es im Streitfall an einem Betriebsteilübergang, der das Arbeitsverhältnis des Klägers erfasst. (aaa) Es kann offenbleiben, ob der Bereich „Komponentenbau Fertigung“, der bei der Beklagten zu 1) bestand, als Betriebsteil anzusehen ist; unterstellt man dies zugunsten des Klägers, so liegt ein Übergang dieses Betriebsteils auf die Beklagte zu 2) nicht vor. Der Kläger hat zwar keinen ausdrücklichen Vortrag dazu gehalten, dass es sich bei dem Bereich „Komponentenbau Fertigung“ um einen Betriebsteil handelt und dass sein Arbeitsverhältnis diesem Betriebsteil zuzuordnen war. Der Kläger hat jedoch erstinstanzlich auf das Organigramm der Beklagten Bezug genommen, aus dem sich ergibt, dass es den Bereich „Presswerk Fertigung“ bei der Beklagten zu 1) als organisatorische Einheit gab, die von Herrn F. geleitet wurde. Ausweislich des Organigramms ist der Kläger als Maschineneinrichter im Bereich „Komponentenbau Fertigung“ namentlich benannt; das belegt die Zuordnung des Arbeitsverhältnisses zu dieser Einheit. Die Beklagte zu 2) hat diese Einheit jedoch nicht identitätswahrend fortgeführt. Denn die Beklagte zu 2) übernahm, wie sich aus dem beiderseitigen Vorbringen der Parteien ergibt, nur einen geringen Teil der Arbeitnehmer, die bei der Beklagten zu 1) im Bereich „Komponentenbau Fertigung“ tätig waren. Im Bereich „Presswerk Fertigung“ arbeiteten nach Maßgabe des Organigramms insgesamt 217 Mitarbeiter. Die Beklagte zu 2) beschäftigt, wie dem beiderseitigen Parteivorbringen zu entnehmen ist, nur einen kleinen Teil dieser Mitarbeiter, insbesondere nur 8 von 61 Maschinenführern. Sie hat zwar den Meister (Herrn G.) und den Leiter des Bereichs (Herrn F.) eingestellt. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, wie die Beklagte zu 2) die vormals bei der Beklagten zu 1) bestehende Einheit „Komponentenbau Fertigung“ mit diesem reduzierten Personalbestand unverändert fortzuführen in der Lage sein könnte. Schon die augenscheinlich erfolgte Verkleinerung der Einheit „Komponentenbau Fertigung“ spricht entscheidend gegen einen Betriebsteilübergang ( vgl. dazu BAG, Urteil vom 21.05.2015 – 8 AZR 409/13; LAG Hamm, Urteil vom 30.03.1998 – 16 Sa 942/97). Angesichts der reduzierten Arbeitnehmerzahl ist nicht ersichtlich, dass die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten wurde, was Voraussetzung für den Betriebsteilübergang ist ( BAG, Urteil vom 21.06.2012 – 8 AZR 181/11). Insofern übernahm die Beklagte zu 2) den Bereich „Komponentenbau Fertigung“ jedenfalls nicht als organisierte Gesamtheit ( darauf abstellend BAG, Urteil vom 26.08.1999 – 8 AZR 718/98) . Dass sie – wie zugunsten des Klägers unterstellt werden kann – einzelne Produktionsmittel aus diesem Bereich übernahm, ist demgegenüber nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn allein die bloße Möglichkeit, eine Einheit unverändert fortführen zu können, reicht für die Annahme eines Betriebsübergangs nicht aus, vielmehr ist die tatsächliche Weiterführung der betrieblichen Tätigkeit erforderlich ( BAG, Urteil vom 27.09.2012 – 8 AZR 826/11, Urteil vom 25.05.2000 – 8 AZR 335/99). Unzureichend ist auch, dass ein oder mehrere übernommene Betriebsmittel ständig dem Teilzweck einer Einheit zugeordnet sind oder dass ein oder mehrere übernommene Arbeitnehmer ständig bestimmte Aufgaben mit diesen Betriebsmitteln erfüllen ( BAG, Urteil vom 26.08.1999 – 8 AZR 718/98) . Gerade im Hinblick auf die erforderliche Weiterführung der betrieblichen Tätigkeit fehlt es aber an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte zu 2) die Tätigkeiten, die – ihrem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen zufolge – im Komponentenbau anfielen, nämlich Bearbeitung, Zusammenbau und „Veredelung“, in identitätswahrend ähnlicher Weise ausführte wie vormals die Beklagte zu 1) für ihre Großkunden aus dem Automobilbau. (bbb) Eine „Bauabteilung“, der das Arbeitsverhältnis des Klägers zuzuordnen wäre, existierte bei der Beklagten zu 1) nicht. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass schon die Beklagte zu 1) – ebenso wie nunmehr die Beklagte zu 2) – Press- und Bauteile fertigte, die nicht für Automobilhersteller bestimmt waren, sondern für Kunden aus dem Baubereich. Dass es aber eine „Bauabteilung“ als eigenständige abgrenzbare Einheit bei der Beklagten zu 1) gab, ist dem Vorbringen der Parteien nicht zu entnehmen. Soweit der Kläger das Organigramm der Beklagten zu 1) in Bezug nimmt, ist festzustellen, dass eine „Bauabteilung“ in diesem Organigramm nicht aufgeführt ist. Dem Vorbringen der Parteien ist auch nicht zu entnehmen, inwiefern die Herstellung von Pressteilen außerhalb des Bereichs „Presswerk Fertigung“ bei der Beklagten zu 1) erfolgte. (ccc) Ob der Bereich „Presswerk Fertigung“ der Beklagten zu 1) von der Beklagten zu 2) identitätswahrend fortgeführt wurde, kann dahinstehen. Zwar bestehen insoweit Anhaltspunkte für eine Übernahme von Betriebsmitteln in größerem Umfang, denn die Beklagte zu 2) räumt ein, Pressen angemietet zu haben. Das muss indes nicht weiter vertieft werden. Denn das Arbeitsverhältnis des Klägers ist diesem Bereich jedenfalls nicht zuzuordnen. Das ergibt sich aus dem vom Kläger selbst vorgelegten Organigramm der Beklagten zu 1). Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im Bereich „Presswerk Fertigung“ schwerpunktmäßig seiner Arbeitsleistung verrichtete. (ddd) Es kann offenbleiben, ob die Beklagte zu 2) die „MCV-Anlage“ übernahm und ob es sich bei dieser Anlage um eine abgrenzbare selbständige wirtschaftliche Einheit handelte. Es fehlt nämlich an Anhaltspunkten dafür, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers dieser Anlage zuzuordnen war. Dass der Kläger schwerpunktmäßig oder jedenfalls überwiegend während seiner Tätigkeit für die Beklagte zu 1) an dieser Anlage eingesetzt war, hat keine Partei vorgetragen. Ebenso wenig lässt sich dem beiderseitigen Parteivorbringen entnehmen, dass der Kläger zuletzt an dieser Anlage arbeitete. (c) Der Streitfall nötigt nicht dazu, einen allgemeinen Rechtssatz zur Frage der Verteilung der Darlegungslast bei einem streitigen Betriebsübergang aufzustellen. Nach allgemeinen Grundsätzen trifft die Darlegungs- und Beweislast den Anspruchssteller, der sich auf einen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB beruft ( BAG, Urteil vom 27.09.2012 – 8 AZR 826/11) . Ob man von diesem Grundsatz zum Schutze des Arbeitnehmers, der die relevanten Umstände zur Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit nicht kennt, zu modifizieren hat ( dazu BAG, Urteil vom 27.02.2020 – 8 AZR 215/19 Rdnr. 168) , kann offenbleiben. Im Streitfall haben beide Parteien umfangreich zur Frage des Betriebsüberganges vorgetragen. Einer Modifizierung der Grundsätze über die Darlegungslast zum Schutze des Klägers bedarf es nicht. Der Kläger war imstande, ausführlichen Vortrag sowohl zu der bei der Beklagten zu 1) existierenden betrieblichen Organisation als auch zur Übernahme von Betriebsmitteln durch die Beklagte zu 2) zu halten. Der Kläger wusste nicht nur die von der Beklagten zu 2) eingestellten Arbeitnehmer namentlich zu benennen, erkannte auch deren Tätigkeiten und war überdies in der Lage, zu übernommenen Produktionsmitteln im Detail vorzutragen. Selbst der Umstand, dass eine MBQ-Maschine wegen Auftragswegfalls in der Schweißhalle nicht genutzt wurde, war ihm bekannt. Angesichts dessen ist ein Informationsdefizit des Klägers, das auszugleichen die Beklagte durch substantiierten Vortrag verpflichtet gewesen wäre, gar nicht erkennbar. Wollte man der Beklagten zu 2) gleichwohl eine (sekundäre) Darlegungspflicht hinsichtlich der Umstände eines etwaigen Betriebsüberganges auferlegen, so wäre festzustellen, dass sie dieser Darlegungslast nachgekommen ist. Die Beklagte zu 2) hat die ihr bekannten entscheidungserheblichen Umstände ausführlich geschildert und sich nicht darauf beschränkt, Ausführungen zur Rechtslage zu machen oder das Vorbringen des Klägers in Abrede zu stellen. Die Beklagte zu 2) hat insbesondere zu ihrer Betriebstätigkeit und zu den hierfür eingesetzten Produktionsmitteln vorgetragen. Dabei hat sie auch Umstände dargelegt, die über den Vortrag des Klägers hinausgehen, so etwa die Anmietung von Pressen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 2) über weitere Informationen verfügte, die dem Kläger nicht bekannt und für die Durchsetzung etwaiger Rechte nach § 613a BGB von Belang waren. Der Kläger hat konkrete Informationen auch nicht eingefordert. b) Die Klage mit dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage unterscheidet sich vom Hauptantrag nur dadurch, dass der Kläger im Antrag ein anderes Datum des vermeintlichen Betriebsübergangs benennt. Da es jedoch an einem Übergang des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils fehlt, kann der Antrag ebenso wenig wie der Hauptantrag Erfolg haben. c) Auch der hilfs-hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist unbegründet; insoweit gilt das Gleiche wie für den Hilfsantrag. d) Der äußerst hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist ebenfalls unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Das Datum des erfolgten Betriebsübergangs oder der anderweitigen Begründung des Arbeitsverhältnisses ist nicht notwendiger Bestandteil des Antrages ( BAG, Urteil vom 10.10.1996 – 8 AZR 778/94). Fehlt es an einer Datumsangabe, ist die Feststellung bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu treffen ( Hamacher, Antragslexikon Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2019, Stichwort „Betriebsübergang“). Der Antrag ist allerdings unbegründet, da es an einem Betriebsübergang fehlt. 3. Der Weiterbeschäftigungsantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte zu 2) ist zur (Weiter-)Beschäftigung des Klägers nicht verpflichtet, da zwischen ihr und dem Kläger kein Arbeitsverhältnis besteht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen. IV. Es besteht keine Veranlassung, die Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere wirft der Rechtsstreit keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.