Urteil
10 Sa 345/21
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2021:0922.10SA345.21.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 23. Februar 2021 – 5 Ca 994/20 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 23. Februar 2021 – 5 Ca 994/20 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Frage, ob das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) begründete, von dieser gekündigte Arbeitsverhältnis auf die Beklagte zu 2) übergegangen und sie daher verpflichtet ist, den Kläger weiter zu beschäftigen. Der am 19.09.0000 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger wurde ab dem 01.11.2000 für den Betrieb der Beklagten zu 1. in A eingestellt und zuletzt als Maschinenführer (ausweislich des von ihm vorgelegten Organigramms im Presswerk/Fertigung) eingesetzt. Dabei erzielte er nach eigenen Angaben einen monatlichen Durchschnittsverdienst in Höhe von etwa 4.478,00 Euro brutto. Die Beklagte zu 1) war ein Zulieferungsbetrieb/Entwicklungslieferant für Automobilhersteller. Mindestens 85% ihrer Umsätze generierte sie über die Automobilbranche, davon etwa 75 % über die B, den Rest über den zweitwichtigsten Kunden C sowie D und E. Sie beschäftigte bis Anfang des Jahres 2019 etwa 460 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist gewählt. Ab Herbst 2018 verhandelten die Betriebsparteien erstmalig über den Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans, aufgrund eines von der Beklagten zu 1) geplanten Stellenabbaus nach Verlust ihres Hauptauftraggebers, der B. Ab dem 29.01.2019 kündigte die Beklagte zu 1) in diesem Zusammenhang in einer ersten Kündigungswelle mehr als 200 Arbeitnehmern. Die dagegen von nahezu allen betroffenen Arbeitnehmern erhobenen Kündigungsschutzklagen waren sämtlich erfolgreich, die Verfahren sind inzwischen rechtskräftig abgeschlossen. Zwischenzeitlich hatte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 29.08.2019 in einer zweiten Kündigungswelle nahezu allen Arbeitnehmern erneut aus denselben Gründen der ersten Kündigung vorsorglich Folgekündigungen ausgesprochen; die hiergegen erhobenen Kündigungsschutzklagen wurden wiederum rechtskräftig zu Gunsten der betroffenen Arbeitnehmer entschieden. Die Beklagte zu 1) stellte im September 2019 den größten Teil der noch verbliebenen Mitarbeiter von der Erbringung der Arbeitsleistung frei. Bereits am 27.09.2019 wurde die durch Gesellschaftsvertrag vom 15.08.2019 gegründete Beklagte zu 2) in das Handelsregister des Amtsgerichts Hagen eingetragen. Sie nahm - der genaue Zeitpunkt ist streitig – noch im September oder aber spätestens zum 01.10.2019 mit etwa knapp 70 zuvor bei der Beklagten zu 1) beschäftigten Arbeitnehmern ihren Betrieb auf dem Betriebsgelände auf, das auch von der Beklagten zu 1) genutzt wurde. Der Personalbestand der Beklagten zu 1) wurde im Laufe der Folgemonate auf 84 erweitert. Es wurde auf dem Boden eine rote Linie zur Trennung der beiden Beklagten gezogen. Die Pforte, der Eingangsbereich, die Umkleiden und die Toiletten wurden gemeinschaftlich genutzt. Der bisherige Personalleiter der Beklagten zu 1) fungiert als Geschäftsführer der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 2) benutzte Pressen, die zuvor von der Beklagten zu 1) eingesetzt wurden, nicht jedoch die bisherige B. Am 01.10.2019 versandte die Beklagte zu 2) einen Serienbrief an bisherige Kunden der Beklagten zu 1) und setzte sie von der Aufnahme ihrer betrieblichen Tätigkeit in Kenntnis. Mit Schreiben vom 30.03.2020 sprach die Beklagte zu 1) nunmehr sämtlichen Arbeitnehmern Kündigungen aufgrund einer beabsichtigten Betriebsstillegung aus; gegen die ihn betreffende Beendigung wendet sich der Kläger mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht Hagen eingegangenen Klage. Im Laufe des Prozesses hat der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 2) erweitert und die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis auf diese übergegangen ist und hat die Weiterbeschäftigung geltend gemacht. Außerdem begehrt er hilfsweise die Zahlung eines Nachteilsausgleichs durch die Beklagten als Gesamtschuldner. Am 08.06.2020 stellte die Beklagte zu 1) sämtliche verbliebene Arbeitnehmer frei. Sie stellte den Betrieb zum 31.07.2020 ein und verlegte ihren Sitz nach F. Am dem 09.12.2020 wurde durch das Amtsgericht Frankfurt am Main zu dem Aktenzeichen XXX IN XXX/XX T das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1) eröffnet. Das Kündigungsschutzverfahren gegen sie ist daher seit der Insolvenzeröffnung gem. § 240 ZPO unterbrochen. Der Kläger hat erstinstanzlich - soweit für das Berufungsverfahren gegen die Beklagten zu 2) von Interesse – die Rechtsansicht vertreten, die Beklagten hätten zunächst einen gemeinschaftlichen Betrieb gebildet, der dann sukzessive von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) übergegangen sei, wobei er zunächst von einem Teilbetriebsübergang, später hingegen von einem Betriebsübergang in Gänze ausgegangen ist. Ungeachtet der Eintragungen in das Handelsregister gehe es im Kern bei beiden Unternehmen stets um die industrielle Pressung von Teilen; entgegen der Behauptung der Beklagten zu 2) läge ihr Schwerpunkt auch nicht auf dem Baugewerbe. Die Räumlichkeiten der Abteilungen Buchhaltung, Einkauf, Technische Entwicklung und Vertrieb seien zunächst über Monate von beiden Beklagten gleichzeitig genutzt worden. Beide Beklagten hätten auch gemeinschaftlich das von der Beklagten zu 1) ausgearbeitete Müllkonzept genutzt. Es habe keinerlei Trennung zwischen den Firmen gegeben, viele Mitarbeiter der Beklagten zu 2) seien auch noch bei der Beklagten zu 1) eingesetzt und sogar die Schichtpläne aufeinander abgestimmt worden. Die für die Aufnahme der aktiven Tätigkeit der Beklagten zu 2) benötigten Arbeitnehmer hätten von dem offenbar in Personalunion tätigen Personalleiter der Beklagten zu 1) und Geschäftsführer der Beklagten zu 2), Herrn G., Arbeitsverträge zu identischen Konditionen wie bisher bei der Beklagten zu 1) erhalten. Der Kläger benennt insoweit zahlreiche Mitarbeiter als Zeugen, die übernommen worden seien, wobei die Beklagte zu 2) bereichsübergreifend sämtliche Schlüsselpositionen identisch besetzt und bis zum 30.03.2020, jedenfalls aber 08.06.2020, den benötigten Mitarbeiterstamm vollständig rekrutiert habe. Die Beklagte zu 2) habe materielle Betriebsmittel und insbesondere auch die Kundschaft und Aufträge der Beklagten zu 1) übernommen. Die Belegschaft, die in großen Teilen übernommen worden sei, verkörpere zudem das gesamte Know-how. Sämtliche Produktionsbereiche seien betroffen. Die Beklagte zu 2) nutze die Hallen für den Bereich Komponentenbau, der als eigenständige Abteilung fortgeführt würde, sowie die Schweißhallen und Pressehallen auf dem Firmengelände der Beklagten zu 1) und setze insbesondere auch die wichtige Entwicklungsabteilung fort. Der Komponentenbau setze sich zusammen aus Schweißen, Lackieren, Montieren und der Waschanlage. Diese Bereiche habe die Beklagte zu 2) zur Fortsetzung des D und des C -Auftrages ebenso wie die „MCV-Anlage“ übernommen und weiter genutzt. Der Leiter H. sei übergegangen, habe allerdings ab dem 01.01.2020 die C-Anlage für die Beklagte zu 1) betreut. Sie habe zudem die „Leasingverträge für die Produktionsstraßen“ weiter- und die Strukturen in allen Bereichen fortgeführt. Die Beklagte zu 2) arbeite im Presswerk mit den gleichen Werkzeugen auf denselben Pressen wie zuvor. Die Beklagte zu 2) habe alle noch vorhandenen Aufträge der Beklagten zu 1) sukzessive übernommen. Sie habe einen größeren Auftrag des Kunden I hinzugenommen. Schon bei der Beklagten zu 1) seien in der „Bauabteilung“ auch nicht-automotive Teile, insbesondere Press- und Bauteile, ACO-Rinnen und Schubkarren gefertigt worden. Die Beklagte zu 2) habe die Kunden der Beklagten zu 1) aus dem Baubereich weiter betreut. Sie fertige Zargen, Roste und Mulden sowie Pressteile, auf die die Beklagte zu 1) ein Patent gehabt habe. Hierbei handele es sich um das Pressteil „Zarge“, die „Bodenplatten“ und die „Mulde“. Schon bei der Beklagten zu 1) sei eine Werkzeugverlagerung dergestalt praktiziert worden, dass die Kunden ihre Presswerkzeuge mitbrachten. Die Internetauftritte beider Beklagter seien identisch. Die Beklagte zu 2) nutze auch Kontaktdaten, Telefonnummern und E-Mail-Adressen sowie Sozialräume, Parkplätze, Ersatzteile, Serverlizenzen und Bausteine der SAP-Software der Beklagten zu 1). Alle bisherigen Abteilungen der Beklagten zu 1) seien also schleichend übernommen und der Betriebsübergang vollzogen worden. Der Kläger hat erstinstanzlich gegen die Beklagte zu 2) zuletzt beantragt: 1. Festzustellen, dass das zwischen ihm und der Beklagten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) fortbesteht. Hilfsweise: Festzustellen, dass das zwischen ihm und der Beklagten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis seit dem 30.03.2020 mit der Beklagten zu 2) fortbesteht. Äußerst hilfsweise: Festzustellen, dass das zwischen ihm und der Beklagten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis seit dem 08.06.2020 mit der Beklagten zu 2) fortbesteht. 2. Die Beklagte für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1) zu verurteilen, ihn bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinenführer weiter zu beschäftigen. Die Beklagte zu 2) hat beantragt, die Klage abzuweisen sowie hilfsweise, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auszusetzen. Der Kläger hat beantragt, den Hilfsantrag auf Aussetzung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils zurückzuweisen. Die Beklagte zu 2) hat das Vorliegen eines Betriebs(-teil)übergangs bestritten. Der Vortrag des Klägers zum Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebes, insbesondere das 10-monatige „Nebeneinander“ beider Beklagter, schließe einen Betriebsübergang aus. Der Kläger habe einen Betriebs(-teil)übergang auch nicht dargelegt, insbesondere nicht die Wahrung der Identität einer etwa übergegangenen Einheit dargestellt; das Aneinanderreihen von Maschinen und Bereichen könne den erforderlichen Sachvortrag zum Betriebsübergang nicht ersetzen. Der Unternehmenszweck der Beklagten zu 1) habe von der Entwicklung bis zur Fertigstellung eines Produktes gereicht; sie habe dabei nahezu ausschließlich für Automobilhersteller einen umfassenden Service in Bezug auf die individuell gefertigten Produkte angeboten. Die Beklagte zu 1) habe 90 bis 95 % ihres Umsatzes mit den Großkunden B und C generiert und dabei kunden- und teilgenau produziert. Bei den Produktionsanlagen habe es sich mithin um spezialgefertigte Anlagen für bestimmte Kunden gehandelt, die in der „technischen Entwicklung“ nach Maßgaben der Kundenwünsche als Prototypen neu entwickelt worden seien. In der Abteilung „Presswerk“ bei der Beklagten zu 1) seien insgesamt 16 verschiedene Pressen vorhanden gewesen, die beispielsweise Einzelteile für Sitzlehnen der Kunden aus dem Automobilbereich produzierten. Die Beklagte zu 1) habe über eigene Presswerkzeuge verfügt. Im „Komponentenbau“ seien die Einzelteile sodann zu einem fertigen Endprodukt bearbeitet, zusammengefügt und durch Schweißen, Lackieren und Montieren veredelt“ worden. Allein im Bereich des Komponentenbaus habe die Beklagte zu 1) vormals 270 Mitarbeiter beschäftigt. Die Großkunden der Beklagten zu 1) seien keine Kunden der Beklagten zu 2) geworden. Dies gelte nicht nur – unstreitig - für die B-Gruppe, sondern entgegen den Behauptungen des Klägers auch für die Kunden C und E; lediglich D sei nach Aufkündigung des Auftrages durch die Beklagte zu 1) auf sie zugekommen und habe den bis zum 30.06.2020 befristeten Auftrag abgeschlossen. Der Verlust des Kunden C sei letztlich Grund für die Stilllegung der Beklagten zu 1) gewesen, andernfalls wäre sie wohl heute noch neben der Beklagten zu 2) am Markt tätig. Ihr sei nicht bekannt, welche Kunden die Beklagte zu 1) vormals aus dem Baubereich hatte, mit diesen wäre aber auch nur ein marginaler Umsatz generiert worden, wohingegen sich die Beklagte zu 2) nunmehr auf den Baubereich konzentriere. Sie sei anders als vormals die Beklagte zu 1) lediglich damit befasst, Einzelteile nach konkreten Vorgaben der Kunden zu pressen. Sie entwickle keine individuellen Prototypen. Die Beklagte zu 2) verfüge auch nicht über eigene Presswerkzeuge, vielmehr brächten die Kunden das Presswerkzeug, das in die jeweilige Presse eingelegt wird, selbst mit. Nach Fertigstellung des Presswerkes sei der Auftrag für die Beklagte zu 2) abgeschlossen. Eine Veredelung finde nicht statt. Lediglich 16 Mitarbeiter der Beklagten zu 2) hätten an der „MCV-Anlage“, die sich im Eigentum von D befinde, einen zeitlich befristeten Auftrag abgearbeitet; diese Tätigkeiten seien im weitesten Sinne als „Veredelung“, die insbesondere in der Aushärtung des Klebstoffs im Einbrennofen bestanden habe, anzusehen. Die KTL-Lackieranlage und die Waschanlage seien nur für den bis zum 30.06.2020 befristeten D Auftrag genutzt worden. Sie führe auch keine „Produktionsstraßen“ fort, wobei offen sei, was der Kläger damit genau meine. Es gebe bei der Beklagten zu 2) auch keine Abteilung „technische Entwicklung“, ohne dass der Kläger darlegen würde, dass es sich hierbei überhaupt um einen Betriebsteil handele. Es gebe lediglich die Abteilung „technischer Vertrieb“, die technische Kalkulationen für Angebote oder Änderungswünsche bei laufenden Projekten vornehme. Die weiteren vom Kläger benannten Abteilungen und Stellenfunktionen existierten bei der Beklagten zu 2) ebenso wenig, insbesondere gebe es keine „Schweißerei“, „Logistik-Interner Transport“ und „Presswerk Fertigung“. Sie habe seit September 2019 mit einem nahezu stabilen Personalbestand von 70 Mitarbeitern zu Beginn am 05.09.2019 und aktuell 83 Mitarbeitern ihre betriebliche Tätigkeit ausgeführt. Bei der Beklagten zu 1) seien hingegen etwa 460 Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Nachdem die Beklagte zu 1) ihren Betrieb vollständig stillgelegt habe, seien keine weiteren Arbeitnehmer hinzugekommen. Bestehende Gesamtstrukturen oder zusammenhängende Teams seien nicht von der Beklagten zu 1) zu der Beklagten zu 2) gewechselt. Die bloße Behauptung, die Mitarbeiter würden identische Tätigkeiten verrichten wie zuvor bei der Beklagten zu 1) ersetze keinen konkreten Tatsachenvortrag, des Weiteren sei sie auch nicht korrekt. Der Meister J. werde im Übrigen bei der Beklagten zu 2) nicht beschäftigt. Die Beklagte zu 2) habe zwar auf demselben Betriebsgelände wie die Beklagte zu 1) ihre Tätigkeit aufgenommen, sie habe jedoch unterschiedliche Teilbereiche angemietet. Sie habe mit der Eigentümerin und Vermieterin der sich auf dem Betriebsgelände befindlichen Produktionsmaschinen einen Mietvertrag abgeschlossen, der im Bereich der Produktionsmittel ausschließlich die Pressen umfasst habe. Vom Mietvertrag seien sämtliche Anlagen der Veredelung aus dem Komponentenbau der Beklagten zu 2) sowie sämtliche Anlagen, die ausschließlich für den Auftrag mit der B-Gruppe hätten genutzt werden können, nicht umfasst. Auch die „MCV-Anlage“ sei nicht Teil des Mietvertrages. Die Beklagte zu 2) habe nach dem 05.09.2019 keine weiteren Maschinen, Räumlichkeiten oder andere Sachmittel angemietet. Vielmehr habe sie die im September 2019 angemietete Mietfläche im Einvernehmen mit der Vermieterin zum 01.01.2020 wieder halbiert. Eine weitere Reduzierung der Fläche sei zum 01.09.2020 erfolgt. Die Beklagte zu 2) habe im September 2019 zunächst eine Fläche von 60.077 qm² angemietet und erbringe ihre betrieblichen Tätigkeiten derzeit auf einer Fläche von 15.048 qm². Nach dem Vortrag des Klägers hätte sie sich nach Stilllegung der Beklagten zu 1) hingegen in allen Belangen vergrößern müssen. Der Internetauftritt der Beklagten zu 2) sei „aufgebläht“. Sie habe sich die Option offenhalten wollen, kurzfristig weitere Maschinen anzumieten oder Aufträge gegebenenfalls durch Nachunternehmer ausführen zu lassen. Die Weiterbeschäftigung sei ihr angesichts der Vielzahl von etwa 130 anhängigen, gleichartigen Verfahren in Ansehung der zu erwartenden Personalkosten nicht möglich. Das Arbeitsgericht hat die gegen die Beklagte zu 2) im Kammertermin gestellten Anträge im Wege des Teilurteils abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das etwaige Vorhandensein eines Gemeinschaftsbetriebes beider Beklagter führe nicht zu einer Arbeitgeberstellung der Beklagten zu 2). Auch sei das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) nicht im Wege eines Betriebs(-teil)übergangs auf die Beklagte zu 2) übergegangen. Der Übergang des gesamten Betriebes scheitere, da Betriebszweck der Beklagten zu 2) gegenüber dem Betriebszweck, den die Beklagte zu 1) verfolgt habe, wesentlich enger gefasst und damit geändert worden sei. Der Betrieb der Beklagten zu 2) werde auf verringerter Fläche und mit deutlich verringerten Sachmitteln betrieben; die Übernahme des nach Zahl und/oder Sachkunde wesentlichen Teils des Personals, welches im Übrigen zum Großteil aus angelernten Mitarbeitern bestand, könne gerade nicht festgestellt werden. Auch ein Betriebsteilübergang scheide aus, da der Kläger nicht hinreichend dargelegt habe, dass die Beklagte zu 2) eine abtrennbare wirtschaftliche Einheit von der Beklagten zu 1) übernommen habe und sein Arbeitsverhältnis eben dieser wirtschaftlichen Einheit zugeordnet gewesen sei. Gegen dieses ihm am 15.03.2021 zugestellte Urteil vom 23.02.2021 hat der Kläger am 07.04.2021 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese am 27.04.2021 begründet. Ferner hat er nach Urteilsverkündung den Rechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zu 1) aufgenommen, jedoch unmittelbar im Anschluss wieder zum Ruhen gebracht, um den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits abzuwarten. Der Kläger vertritt zweitinstanzlich die Auffassung, das arbeitsgerichtliche Teilurteil sei bereits aufgrund der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen im Instanzenzug unzulässig. Die Beklagte zu 2) betreibe – wie zuvor die Beklagte zu 1) – Umformtechnik, Oberflächentechnik, Schweißtechnik, Montagetechnik, das „D-Band“ und habe u.a. einen Auftrag für den Kunden D sowie das „C--Projekt“ für die Firma I, mithin einen Kernbereich der Beklagten zu 1), weiterbearbeitet. Die Beklagte zu 2) habe die „MBQ-Maschinen“ in der Schweißhalle genutzt, wobei die Maschine Nr. 2 aktuell wohl aufgrund eines Auftragswegfalls nicht verwendet werde. Die Ausführungen der Beklagten zu 2) zum D-Auftrag könnten nur mit Nichtwissen bestritten werden. Die Beklagte zu 2) führe die bisherigen Leasingverträge der Beklagten zu 1) betreffend Produktionsstraßen mit den jeweiligen Leasinggebern fort und betreibe die Produktionsstraße weiter, an der auch der Kläger gearbeitet habe. Dies sei der Hauptschwerpunkt der Tätigkeit der Beklagten zu 2). Bei der Produktionsstraße handele es sich um einen selbständig abtrennbaren Produktionsteil. Die Beklagte zu 2) habe einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals der Beklagten zu 1) übernommen. Richtigerweise sei nicht davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2) 84 von ehemals 460 Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) übernommen habe, sondern es müsse die neue Struktur von 162 Vollzeitkräften zugrunde gelegt werden, die die Beklagte zu 1) durch Kündigungen und Aufhebungsverträge ebenso wie die Freistellungen geschaffen habe. Die Beklagte zu 2) habe die Know-how- bzw. Leistungsträger aus dem jeweiligen Tätigkeitsbereich der Beklagten zu 1) übernommen. Das Know-how der übernommenen Einheit werde durch Vorarbeiter, Einrichter, Logistik und Leitungstätigkeit in der technischen Entwicklung sowie die Maschinenführer verkörpert. Die Beklagte zu 2) habe zudem einen Gruppenversicherungsvertrag (Rentenversicherung als Pensionsversicherung) von der Beklagten zu 1) übernommen. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht verkannt, dass die Darlegungslast für das Vorliegen eines Betriebsübergangs nicht hauptsächlich beim Arbeitnehmer liege. Weitergehende Darlegungen seien für den Kläger nicht möglich. Ausgehend von einer der Beklagten obliegenden Darlegungs- und Beweislast könne ein Betriebsübergang nicht verneint werden. Das Arbeitsgericht habe auch die vorliegenden Indizien für einen Betriebsübergang unzutreffend gewertet. Der Kläger beantragt, das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hagen, Az. 5 Ca 994/20, vom 23.02.2021 abzuändern und 1. festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) fortbesteht, hilfsweise: festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis seit dem 30.03.2020 mit der Beklagten zu 2) fortbesteht, äußerst hilfsweise festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis seit dem 08.06.2020 mit der Beklagten zu 2) fortbesteht; 2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Anlagenmitarbeiter weiterzubeschäftigen, sowie den zuletzt gestellten Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils zurückzuweisen. Die Beklagte zu 2) beantragt, die Berufung zurückzuweisen und im Falle des Unterliegens in der zweiten Instanz die vorläufige Vollstreckbarkeit bis zur endgültigen Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Die Beklagte zu 2) hält die Berufung bereits mangels zureichender Begründung für unzulässig. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Die Beklagte behauptet, sie habe sich aus dem Pool von 460 Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) bedient. Von den zuletzt noch aktiven 162 Arbeitnehmern habe die Beklagte etwa 30 übernommen. Sie habe niemals mehr als 84 Arbeitnehmer beschäftigt; diese seien aber nicht in der Lage, die Arbeit von 460 Arbeitnehmern zu übernehmen. Die Beklagte zu 2) sei zu keinem Zeitpunkt mit der Firma I oder mit Firmen aus dem C-Konzern in vertragliche Beziehungen getreten. Der „C-Auftrag“ sei am 21.07.2019 bei der Beklagten zu 1) ausgelaufen. Der Vortrag des Klägers zur Übernahme von „Produktionsstraßen“ sei nicht nachvollziehbar und widerspreche dem von ihm in Bezug genommenen Organigramm. Bei den Produktionsstraßen handele es sich nicht um einen Betriebsteil. Die Beklagte zu 2) habe keinen Gruppenversicherungsvertrag übernommen, sondern lediglich die Versicherungsverträge der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer im Hinblick auf deren betriebliche Altersvorsorge fortgeführt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung hatte keinen Erfolg. A. Die Berufung des Klägers ist entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) zulässig. Der Kläger hat die Berufung gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG nicht nur rechtzeitig eingelegt, sondern auch ausreichend i.S.d. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO begründet. In der Berufungsbegründung rügt der Kläger die Zulässigkeit des Teilurteils, die vom Arbeitsgericht vorgenommene Verteilung der Darlegungslast für den Betriebsübergang und führt zudem aus, warum aus seiner Sicht die Ablehnung der Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils der Belegschaft durch die Beklagte zu 2) fehlerhaft sei und die sog. Produktionsstraße zu Unrecht als eigenständiger Betriebsteil verneint worden sei. B. Die Berufung ist jedoch unbegründet. I. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Teilurteil zulässig. 1. Nach § 301 Abs. 1 S. 1 ZPO ist ein Teilurteil zu erlassen, falls von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs zur Entscheidung reif ist. Entscheidungsreif ist der Rechtsstreit, sobald der Sachverhalt völlig geklärt, die angebotenen Beweise erschöpft oder eine Partei mit neuem Vorbringen nicht mehr zugelassen bzw. zurückgewiesen wird, sofern alle zum Klageanspruch gehörenden Fragen erledigt werden; dies gilt auch bei unschlüssigem Vorbringen ( Vollkommer in: Zöller, § 300 ZPO Rn. 2, § 301 ZPO Rn. 6, § 304 ZPO Rdnr. 6 m.w.N. ). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Teile des Streitgegenstandes, über die das Arbeitsgericht das Teilurteil erlassen hat, waren zur Entscheidung reif, denn die damalige Kammer konnte auf Grundlage des umfangreichen beiderseitigen Parteivorbringens zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hinreichende Feststellungen treffen, die die Klageabweisung im Wege des Teilurteils rechtfertigten. 2. Der Streitgegenstand war im Hinblick auf den gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Feststellungsantrag und den Weiterbeschäftigungsantrag teilbar. Teilbarkeit ist gegeben in den Fällen der objektiven und subjektiven Klagehäufung bei einfacher Streitgenossenschaft; sie fehlt immer dann, wenn eine einheitliche Entscheidung geboten ist, wie in der Regel bei notwendiger Streitgenossenschaft gemäß § 62 ZPO ( Vollkommer, a.a.O., § 301 ZPO Rn. 3 m.w.N .). Im Streitfall handelt es sich um eine subjektive Klagehäufung und um den Fall einer einfachen Streitgenossenschaft. Der Kläger verklagt die Beklagte zu 1) als ursprüngliche Arbeitgeberin und die Beklagte zu 2) als vermeintliche Betriebsübernehmerin. Zwischen dem ursprünglichen Arbeitgeber und dem vermeintlichen Betriebsübernehmer besteht aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, keine notwendige Streitgenossenschaft ( BAG, 25.01.2018,8 AZR 309/16, Rn. 33 ff.). 3. Das Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil ist nicht verletzt. a) Grundsätzlich muss das Teilurteil unabhängig vom Schlussurteil erlassen werden können, d.h. es darf zwischen dem durch ein Teilurteil entschiedenen Teil einerseits und dem noch nicht entschiedenen Teil andererseits kein Widerspruch entstehen. Das bedeutet, dass es für den Erlass eines Teilurteils nicht auf solche Urteils- oder Begründungselemente ankommen darf, die auch bei der weiteren Entscheidung über den noch nicht entscheidungsreifen Teil maßgebend sein können. Eine solche Gefahr ist namentlich gegeben, wenn in einem Teilurteil aufgrund einer materiell-rechtlichen Verzahnung zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über die verbleibenden Ansprüche noch einmal stellt oder stellen kann. Die bloße Möglichkeit der abweichenden Beurteilung in einem Rechtsmittelverfahren reicht aus ( BAG, 17.04.2013, 4 AZR 361/11, Rn. 12 m.w. N.) . b) Im Rahmen der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation kommt es jedoch auf die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen im Ergebnis gar nicht an. Aufgrund des gegen die Beklagte zu 1) eröffneten Insolvenzverfahrens und der daraus folgenden Unterbrechung gemäß § 240 ZPO ab dem 09.12.2020, hat der Gesichtspunkt der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen hinter dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das sich aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergibt, zurückzutreten. Gegen einen einfachen Streitgenossen kann ein Teilurteil trotz der Gefahr einer widerstreitenden Entscheidung im weiteren Verfahren ergehen, wenn das Verfahren durch Insolvenz oder Tod des anderen Streitgenossen unterbrochen ist ( BAG, 29.06.2017, 8 AZR 189/15, Rn.46; BGH, 23.09.2015, I ZR 78/14, Rn. 29). Diese Ausnahme findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Unterbrechung des Verfahrens zu einer faktischen Trennung des Rechtsstreits führt, weil regelmäßig nicht voraussehbar ist, ob und gegebenenfalls wann das Verfahren aufgenommen wird. Da die übrigen Prozessbeteiligten keine prozessualen Möglichkeiten haben, die Aufnahme des Verfahrens und damit den Fortgang des Prozesses insgesamt zu bewirken, ist es mit ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar, wenn die Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig verzögern würde, weil die abstrakte Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung nach einer eventuellen Aufnahme des Verfahrens bestünde ( BGH, 27.03.2013, III ZR 367/12, Rn.16) . So liegt der Fall hier. Es ist im konkreten Streitfall geboten, vom Gebot der Widerspruchsfreiheit zwischen Teil- und Schlussurteil eine Ausnahme zu machen. aa) Das Verfahren gegen die Beklagte zu 1) ist durch deren Insolvenz kraft Gesetzes mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Bis zum Erlass des angegriffenen Teilurteils hatte der Kläger das Verfahren gegen den Insolvenzverwalter nicht aufgenommen. Es wäre mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar und hätte die berechtigten Interessen der Beklagten zu 2) massiv beeinträchtigt, wenn der gegen sie gerichtete Bestandsschutzantrag, der gemäß § 61 a Abs. 1 ArbGG besonders zu fördern ist, im Kammertermin durch das Nichtergehen eines Teilurteils faktisch ruhend gestellt worden wäre. Im Übrigen gilt es wiederum zu berücksichtigen, dass zwar der Kläger das Verfahren gegen den Insolvenzverwalter der Beklagten zu 1) gemäß § 86 InsO aufnehmen kann, die Beklagten zu 2) hingegen keine Möglichkeit hat, den Fortgang des Rechtsstreits herbeizuführen. bb) Zwar hat der BGH in Betracht gezogen, dass die Zulässigkeit eines – das Gebot der Widerspruchsfreiheit möglicherweise verletzenden – Teilurteils in den Fällen, in denen über das Vermögen eines einfachen Streitgenossen das Konkursverfahren eröffnet wurde, möglicherweise anders zu beurteilen sein könnte, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das unterbrochene Verfahren alsbald fortgesetzt werden kann ( BGH, 19.12.2002, VII ZR 176/02, Rn. 10) , diese Erwägungen greifen jedoch im Streitfall trotz des Anwendungsbereichs des § 86 InsO nicht ein. Weder muss entschieden werden, ob die vom BGH erwogene Rückausnahme überhaupt in arbeitsrechtlichen Bestandsschutzstreitigkeiten, die durch die §§ 9, 61a ArbGG einem eigenen Beschleunigungsgebot unterliegen, eingreifen kann, noch ist ein allgemeiner Rechtssatz zu der Frage aufzustellen, unter welchen Voraussetzungen Anhaltspunkte für eine alsbaldige Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens zu bejahen sind. Der Kläger hat den Rechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zu 1) zwar aufgenommen, jedoch erst nach Urteilsverkündung. Es lagen aber bei Urteilsverkündung noch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das unterbrochene Verfahren gegen die Beklagte zu 1) fortgesetzt werde. Richtigerweise wird angenommen, dass eine Klageerweiterung, die erst nach Zustellung des angefochtenen Teilurteils eingereicht wird, nicht zur Unzulässigkeit des Teilurteils führen kann ( OLG Düsseldorf, 20.10.2005,I – 6 U 6/05, Rn.32) . Dem liegt der überzeugende Gedanke zugrunde, dass es mit dem Anspruch der übrigen Prozessbeteiligten auf einen effektiven Rechtsschutz nicht zu vereinbaren wäre, wenn sich durch eine Klageerweiterung nach Erlass des Teilurteils eine Verzögerung dadurch ergeben würde, dass das Teilurteil nachträglich unzulässig wurde und die Sache an die erste Instanz zurückzuverweisen wäre. Das spricht dafür, dass es für die Beurteilung der Voraussetzungen des Teilurteils auf den Zeitpunkt des Erlasses des erstinstanzlichen Urteils ankommen muss ( in diese Richtung auch: BGH, 24.02.1999, XII ZR 155/97, Rn. 20) . Es ist nicht einzusehen, warum dies im Hinblick auf die vom BGH erwogene Rückausnahme bei der Unterbrechung des Verfahrens wegen Konkurseröffnung anders zu beurteilen sein sollte. Denn der Kläger könnte durch die Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zu 1) im Berufungsrechtszug die gleiche Verzögerung herbeiführen, die einträte, wenn man eine nachträgliche Klageerweiterung in der Berufungsinstanz bei der Prüfung der Zulässigkeit des Teilurteils berücksichtigte. Weitere Verzögerungsmöglichkeiten zeigt der vorliegende Fall mit aller Deutlichkeit, in dem der zunächst gegen den Insolvenzverwalter aufgenommene Rechtsstreit unmittelbar in Absprache mit ihm wieder ruhend gestellt und auf die mangelnde Einflussmöglichkeit der Beklagten zu 2) von dem Klägervertreter noch explizit hingewiesen wird. In allen Fällen käme es zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung, die mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das gerade zur Zulässigkeit des Teilurteils führt, nicht vereinbar wäre. cc) Es erscheint überdies nicht sachgerecht, dass es in der Hand des Klägers liegen könnte, durch sein Handeln die noch bei Verkündung des erstinstanzlichen Urteils gegebene Zulässigkeit des Teilurteils dadurch nachträglich zu beseitigen, dass er später den Rechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter aufnimmt, obschon dies bereits vor Urteilsverkündung möglich gewesen wäre. Das nunmehrige Berufen auf die Unzulässigkeit des Teilurteils in der Rechtsmittelinstanz, das er durch sein Verhalten selbst herbeigeführt hätte, ist mit Treu und Glauben gemäß § 242 BGB unvereinbar. Der Kläger hat weder den Rechtsstreit vor Urteilsverkündung aufgenommen, obgleich er hierzu letztlich seit Insolvenzeröffnung im Dezember 2020 Gelegenheit gehabt hätte, noch hat er dem Arbeitsgericht signalisiert, dass er die Aufnahme des Rechtsstreits in Erwägung zieht oder von welchen Gesichtspunkten er seine Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens abhängig macht. Zumindest ein entsprechender Hinweis des Klägers wäre aber zu erwarten gewesen, da das Arbeitsgericht in einer Vielzahl parallel gelagerter Rechtsstreitigkeiten schon im Dezember 2020 Teilurteile erlassen hatte. Ein berechtigtes Interesse des Klägers, sich nun auf die Unzulässigkeit des Teilurteils zu berufen, dessen Erlass er selbst hätte verhindern können, ist nicht ersichtlich. Demgegenüber ist die Beklagte zu 2) in ihrem Vertrauen auf die Zulässigkeit des Teilurteils nach Maßgabe der Rechtslage bei Verkündung des erstinstanzlichen Urteils schutzwürdig. Die Beklagte zu 2) ist in einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten als vermeintliche Betriebsübernehmerin von Arbeitnehmern, die zuvor bei der Beklagten zu 1) tätig waren, in Anspruch genommen worden. Sie trägt angesichts der Vielzahl der Verfahren ein besonders hohes Annahmeverzugsrisiko und hat daher ein besonders schützenswertes Interesse an einem zügigen Fortschritt des Verfahrens. II. Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht sodann die Feststellungsanträge des Klägers abgewiesen. 1. Der Hauptantrag hat in der Sache keinen Erfolg. a) Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auch ohne Nennung eines konkreten Datums des behaupteten Betriebsüberganges zulässig ( BAG, 10.10.1996, 8 AZR 778/94, Rn. 23) und wird letztlich zwischen den Parteien auch nicht problematisiert . b) Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsverhältnis, das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) begründet wurde, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt auf die Beklagte zu 2) übergegangen. aa) Unstreitig wurde zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) kein Arbeitsverhältnis aufgrund vertraglicher Vereinbarung gemäß §§ 145 ff. BGB begründet. bb) Durch den von dem Kläger behaupteten (zeitweisen) Gemeinschaftsbetrieb zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) wurde ebenfalls keine Arbeitgeberstellung der Beklagten zu 2) begründet, ohne dass es auf das tatsächliche Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen eines solchen Gemeinschaftsbetriebes überhaupt ankäme. Zu Recht verweist das Arbeitsgericht darauf, dass die Bildung eines Gemeinschaftsbetriebs nicht zu einem Arbeitgeberwechsel führt und auch nicht gleichbedeutend mit dem Vorliegen eines Betriebsübergangs im Sinne des § 613 a BGB ist ( LAG Rheinland-Pfalz, 08.04.2013, 5 Sa 69/14, Rn. 45 unter Hinweis auf BAG) . Diese Ausführungen werden mit der Berufung auch nicht weiter angegriffen. cc) Schließlich ist das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) auch nicht gemäß § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB auf die Beklagte zu 2) übergegangen. Voraussetzung für den dort normierten Eintritt in die Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses ist, dass ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht. An dieser Voraussetzung fehlt es. (1) Wann ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang i.S.d. § 613a BGB gegeben ist, bestimmt sich nach der Richtlinie 2001/23/EG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH. Voraussetzung ist, dass der Übergang eine ihre Identität bewahrende, auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft. Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck. Darauf, ob es sich dabei um ein „Unternehmen“, einen „Betrieb“ oder einen „Unternehmens-“ oder „Betriebsteil“ – auch i.S.d. jeweiligen nationalen Rechts – handelt, kommt es nicht an. Die Voraussetzungen von Betriebsübergang und Betriebsteilübergang werden also einheitlich beurteilt. Es steht der Begriff der wirtschaftlichen Einheit im Vordergrund, die bereits beim Veräußerer existent und auf Dauer angelegt sein und ihre Identität beim Erwerber bewahren muss. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden ( BAG,14.05.2020, 6 AZR 235/19, Rn.58 ff.; BAG, 27.02.2020, 8 AZR 215/19, Rn. 80 ff., jeweils m.w.N.). Die Identität einer wirtschaftlichen Einheit ergibt sich also aus mehreren untrennbar zusammenhängenden Merkmalen, wie dem Personal der Einheit, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern beispielhaft. Die Identität einer wirtschaftlichen Einheit setzt zwangsläufig unter anderen Merkmalen eine funktionelle Selbständigkeit voraus. Erforderlich ist demnach eine ausreichende funktionelle Autonomie, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der betreffenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmern zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischen geschaltet sind . Weil § 613 a BGB die Kontinuität der in der jeweiligen wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse gewährleisten soll, müssen die Arbeitsverhältnisse dem übergehenden Betriebsteil verbunden bleiben, zu dem sie funktional gehören. Mit dem Übergang einer wirtschaftlichen Einheit gehen nur die Arbeitsverhältnisse auf den neuen Arbeitgeber über, die dem Betriebsteil, d. h. der übergehenden wirtschaftlichen Einheit, zugeordnet sind. Die mangelnde Zuordnung von Arbeitnehmern lässt sich nicht durch eine betriebsbezogene Sozialauswahl substituieren. Für die Zuordnung bedarf es keiner formellen Entscheidung, vielmehr reicht eine faktische Zuordnung der Arbeitsverhältnisse zu einer wirtschaftlichen Einheit aus. Ergibt die Gesamtbetrachtung eine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheit, so muss diese beim Erwerber im Wesentlichen unverändert fortbestehen, wobei der übertragene Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit beim Betriebserwerber nicht vollständig bewahren muss. Es genügt vielmehr, dass der Betriebsteilerwerber die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält, die Wechselbeziehung und gegenseitige Ergänzung zwischen diesen Faktoren, und es ihm derart ermöglicht wird, sie zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen, auch wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden ( EuGH 12.02.2009, C-466/07 [Klarenberg], Rn. 46 ff. ). Beim bisherigen Betriebsteilinhaber muss eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit vorgelegen haben, mit welcher innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt worden ist. Die Erfüllung eines betrieblichen Teilzwecks ist nur eine der Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens eines Betriebsteils und vermag das Fehlen einer abgrenzbaren organisatorischen Einheit nicht zu ersetzen. Hierbei darf die im Betriebsteil liegende Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden ( BAG,14.05.2020, 6 AZR 235/19, Rn. 80; BAG, 27.02.2020, 8 AZR 215/19, Rn. 83 ff., jeweils m.w.N) . (2) Unter Zugrundelegung obiger Grundsätze ist zunächst ein Übergang des gesamten Betriebes von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) zu verneinen. Unstreitig führt die Beklagte zu 2) nach der Schließung der Beklagten zu 1) einen wesentlich kleineren Betrieb als es vormals die Beklagte zu 1) tat. Dies vorangestellt führt auch die vorzunehmenden Gesamtwürdigung nicht zu der Feststellung, dass die Beklagte zu 2) die bisherige Tätigkeit der Beklagten zu 1) im Wesentlichen unverändert fortführte oder auch nur zur Fortführung in der Lage war ( vergleichbar BAG, 21.05.2015, 8 AZR 409/13, Rn. 40 ff.; gegen die Annahme eines Betriebsübergangs bei wesentlicher Verkleinerung schon LAG Hamm, 30.03.1998, 16 Sa 942/97, Rn. 55 ). Nachdem beide Beklagten ihre betriebliche Tätigkeit seit Oktober 2019 zunächst „nebeneinander“ (nach Behauptung des Klägers ja sogar im Wege eines Gemeinschaftsbetriebes) ausführten, hätte ein Übergang des gesamten Betriebes bedeutet, dass die Beklagte zu 2) nach Stilllegung des Betriebes der Beklagten zu 1) auch deren bis Juni 2020 genutzte wirtschaftliche Einheit mit hätte übernehmen müssen, was unstreitig gerade nicht geschehen ist. Zwar entfaltete die Beklagte zu 2) unstreitig ihre Tätigkeit auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 1), sie nutzte dabei aber von Beginn an nur eine Teilfläche. Dass sie nach deren Schließung auch die von der Beklagten zu 1) im Zeitraum ab Oktober 2019 genutzten Flächen übernahm, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat dies nicht behauptet. Die Beklagte zu 2) hat im Gegenteil dargelegt, dass sich die von ihr genutzte Teilfläche des Betriebsgeländes seit Oktober 2019 sogar noch erheblich reduzierte. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Somit lässt sich zunächst festhalten, dass die Betriebe zunächst räumlich nebeneinander existierten und die Beklagte zu 2) nach Schließung der Beklagten zu 1) nunmehr gerade nicht die gesamte, von dieser noch bis Juni 2020 genutzte Fläche bzw. die Hallen übernahm. Aus dem wechselseitigen Parteivorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Beklagte zu 2) alle bzw. die wesentlichen Produktionsmittel, die die Beklagte zu 1) während ihrer Betriebstätigkeit bis Juni 2020 noch verwendete, übernahm. Die Beklagte zu 2) hat vorgebracht, sie habe nach dem Abschluss eines Mietvertrages lediglich die Pressen weiter genutzt, die die Beklagte zu 1) zuvor im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit verwendete. Der Kläger ist dem nicht konkret entgegengetreten. Er hat zwar pauschal vorgebracht, die Beklagte zu 2) habe „alle Abteilungen“ und „Maschinen für die Produktion“ übernommen. Die Diskussion erschöpft sich aber im Wesentlichen im Zeitraum des Nebeneinanders beider Betriebe, für den aufgrund der schlichten Existenz und Fortführung der Beklagten zu 1) ja ein Betriebsübergang in Gänze ausscheidet. Der Kläger indes nicht die Behauptung aufgestellt, dass auch alle zuletzt noch bis Juni 2020 von der Beklagten zu 1) genutzten Produktionsmittel auf die Beklagte zu 2) übergingen. Ferner ist zwischen den Parteien unstreitig, dass zumindest die ehemalige „B-Anlage“ von der Beklagten zu 2) zu keiner Zeit genutzt wurde. Inwiefern die weiter genannten Betriebsmittel wie Gitterboxen, Müllbehälter etc., oder auch SAP prägend, identitätsstiftend oder sonst für die wirtschaftliche Einheit von Wichtigkeit sein könnten, ist nicht ersichtlich und wird auch in der Berufung seitens des Klägers nicht mehr vertieft. Auch wenn der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1) führe die bisherigen Aufträge und Kundenbeziehungen weiter, ist doch unstreitig, dass jedenfalls die ursprünglich den Betrieb der Beklagten zu 1) prägenden Aufträge der „B-Gruppe“, die immerhin auch nach Vortrag des Klägers 75 % des Umsatzes ausmachten, von der Beklagten zu 2) gerade nicht fortgeführt wurden. Soweit der Kläger darauf abstellt, ein Betriebsübergang sei nicht ausgeschlossen, nur weil ein Unternehmer im Laufe eines langen Zeitraumes auch einmal einen Auftrag verliere, mag dies generell zutreffend sein. Entscheidend für die Frage des Betriebsübergangs ist jedoch die identitätswahrende Fortführung eines Unternehmens. Gerade die Vertragsbeziehungen zur B-Gruppe gaben der Beklagten zu 1) in der Vergangenheit das Gepräge und allein deren Auftragsverlust hat die Kausalkette, in deren Verlauf die erste erfolglose Kündigungswelle begann, in Gang gesetzt. Soweit die Fortsetzung der Kundenbeziehungen zwischen zu C und D zwischen den Parteien streitig sind, kann dies dahinstehen, da sie nur einen Bruchteil der bisherigen Vertragsbeziehungen ausmachen konnten, insbesondere vor dem Hintergrund des weiteren Vortrags, dass es auch schon bei der Beklagten zu 1) eine Produktion für den Baubereich (Schubkarren, Zargen, etc.) gegeben habe. Soweit der Kläger weiter ausführt, die Beklagte zu 2) habe eben „alle“ noch vorhandenen Aufträge übernommen, ist der Vortrag angesichts des Bestreitens der Beklagten zu 2) zu pauschal. Dem Kläger wäre hier ein konkreterer Tatsachenvortrag auch nach eigenen Angaben ohne weiteres möglich gewesen, schließlich benennt er sämtliche von der Beklagten zu 2) übernommenen Mitarbeiter als Zeugen dafür, dass sie ihre bisherigen Tätigkeiten unverändert fortführen, so dass diese auch inhaltlich näher hätten konkretisiert werden können und müssen. Des Weiteren behauptet er selbst, der Betriebsratsvorsitzende (der Beklagten zu 1) ) hätte trotz Trennung durch eine rote Linie auf dem Fußboden nicht mit verbundenen Augen gearbeitet und die Produktion der Beklagten zu 2) beobachten können. Wiederum gilt es an dieser Stelle auch zu berücksichtigen, dass es für den vollständigen Betriebsübergang nicht auf die Zeit des Nebeneinanders der Betriebe ankommt, sondern auf die Frage, was nach Einstellung des Betriebes der Beklagten zu 1) geschah. Der Kläger selbst trägt im Übrigen bemerkenswerter Weise vor, der Leiter des Komponentenbaus H. habe als Mitarbeiter der Beklagten zu 2) ab dem 01.01.2020 die C Anlage für die Beklagte zu 1) betreut, was doch den Rückschluss gebietet, dass der C Auftrag wie von der Beklagten zu 1) behauptet, zunächst bei dieser verblieben war. Auch die Belegschaft ist nur zu einem Teil von der Beklagten zu 2) übernommen worden. Entgegen der Auffassung des Klägers geht die Kammer davon aus, dass, da die ersten beiden Kündigungswellen unstreitig gerade nicht erfolgreich waren, alle Arbeitnehmer einzubeziehen sind, die formal noch in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 1) standen. Auf eine tatsächliche „Aussperrung“ ab September 2019 kommt es hingegen nicht an. Abzuziehen sind lediglich die Arbeitsverhältnisse, die schon beendet worden sind, wobei der Kläger hier keine Angaben zu der anzunehmenden Anzahl macht. Es ist gerichtsbekannt, dass nur verhältnismäßig wenige Arbeitsverhältnisse durch sog. Dreiseitige Verträge bzw. Aufhebungsverträge etc. beendet wurden. Ergänzend gilt es zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 2) unbestritten vorgetragen hat, dass sie sich aus dem gesamten ehemaligen Mitarbeiterpool der Beklagten zu 1) „bedient“ hat und 40 ihrer Mitarbeiter sogar aus der in der ersten (und zweiten) Welle gekündigten und faktisch nicht mehr beschäftigen Arbeitnehmergruppe entstammten. Doch selbst wenn - wie vom Kläger angenommen - der von ihm genannte, reduzierte Personalbestand maßgeblich wäre, hätte die Beklagte zu 2) (nur) 84 von zuletzt 162 Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) übernommen, also lediglich etwas mehr als die Hälfte der Mitarbeiter. Dass die Beklagte zu 2) ihren Mitarbeiterbestand, nachdem die Beklagte zu 1) ihre betriebliche Tätigkeit einstellte, nennenswert erhöhte, ist nicht ersichtlich. Das hat auch der Kläger nicht behauptet. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass in Betrieben, in denen es auf das Sozialwissen und die Qualifikation der Arbeitnehmer ankommt, ein Betriebsübergang auch dann anzunehmen sein kann, wenn zwar nicht der überwiegende Teil der Belegschaft, wohl aber das Know-how übergeht, so folgt die Kammer grundsätzlich der dahingehenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die vorgetragenen Tatsachen lassen indes nicht den Schluss auf das vom Kläger intendierte Ergebnis zu. Zunächst unterstellt diese Sichtweise, dass es sich bei der Beklagten zu 1) um einen betriebsmittelarmen Betrieb handelte, was angesichts ihres unstreitigen Charakters als Produktionsbetrieb bereits nicht nachvollziehbar ist. Doch auch dann hängt es von der Struktur des Betriebs oder Betriebsteils ab, welcher nach Zahl und Sachkunde zu bestimmende Teil der Belegschaft übernommen werden muss, um die Rechtsfolgen des § 613a BGB auszulösen. Haben die Arbeitnehmer einen geringen Qualifikationsgrad, muss eine hohe Anzahl von ihnen weiterbeschäftigt werden, um auf einen Fortbestand der vom Konkurrenten geschaffenen Arbeitsorganisation schließen zu können. Ist ein Betrieb stärker durch Spezialwissen und die Qualifikation der Arbeitnehmer geprägt, kann neben anderen Kriterien ausreichen, dass wegen ihrer Sachkunde wesentliche Teile der Belegschaft übernommen werden. Entscheidend ist, ob der weiterbeschäftigte Belegschaftsteil insbesondere aufgrund seiner Sachkunde, seiner Organisationsstruktur und nicht zuletzt auch seiner relativen Größe im Grundsatz funktionsfähig bleibt ( BAG, 21.06.2012, 8 AZR 181/11, Rn. 39 ff.; BAG, 25.09.2008, 8 AZR 607/07, Rn. 54 ). Selbst nach Rechenart des Klägers hätte die Beklagte zu 2) sukzessive nur marginal mehr als die Hälfte der Beschäftigten übernommen, wobei sich aus dem von ihm selbst vorgelegten Organigramm mit aller Deutlichkeit ergibt, dass es sich eben bei der Beklagten zu 1) um einen „klassischen“ Produktionsbetrieb handelte, geprägt von einer weit überwiegenden Anzahl von Produktionsmitarbeitern, die unstreitig angelernte Kräfte waren und nicht über eine anerkannte Berufsausbildung verfügten. Die Kläger selbst waren es, die in den Verfahren der ersten und zweiten Kündigungswelle zur Frage der Vergleichbarkeit bei der Sozialauswahl stets darauf pochten, dass Maschinenführer, Maschinenführeranwärter und Produktionshelfer tatsächlich miteinander vergleichbar seien. Dass und warum darüber hinaus die breit gestreute Bandbreite der übernommenen Mitarbeiter das entscheidende Know-how zur Fortsetzung eines quasi-identischen Betriebes abbilden sollten, wird nicht näher ausgeführt. Es liegt natürlich nahe und wird von der Beklagten zu 2) letztlich auch nicht in Abrede gestellt, dass sie sich gezielt bestimmte Mitarbeiter herausgesucht hat, mit denen sie ihr künftiges Unternehmensziel bestmöglich zu erreichen erhoffte. Dabei nutzte sie die bisherige Berufserfahrung und die erworbenen Kenntnisse, indem sie die Mitarbeiter gezielt dort einsetzte, wo es aus ihrer Sicht erfolgversprechend war. Allerdings ergibt sich allein schon aus der schriftsätzlichen Darstellung des Klägers selbst, dass einige Mitarbeiter gerade nicht in ihrer angestammten Position weiterbeschäftigt, sondern in neuen Funktionen tätig werden. Das Vorgehen der Beklagten zu 2) ist im Wirtschaftsleben überdies gängig und nicht geeignet, einen Betriebsübergang zu begründen. Auch hier gilt es zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) ebenfalls noch während der unbestrittenen Monate des Nebeneinanders selbst einen Betrieb führte, für den sie ihrerseits auch auf ein gewisses Know-how innerhalb ihrer Belegschaft zurückgreifen musste. Es wird nicht übersehen, dass die Argumentation des Klägers darauf abzielt, dass bestimmte Schlüsselmitarbeiter zeitgleich für beide Unternehmen tätig gewesen wären und sich die Beklagte eben wie von ihm schriftsätzlich wieder und wieder betont, sukzessive den benötigten Mitarbeiterstamm zusammengesucht hat. Gleichwohl ist gerade nicht behauptet, dass die Beklagte zu 2) nach der Produktionseinstellung bei der Beklagten zu 1) deren bis dahin zur Erfüllung ihres Betriebszwecks notwenigen Mitarbeiter übernommen hätte, um die Tätigkeiten entsprechend fortsetzen zu können. Offen bleibt auch, wie der gesamte der Betrieb der Beklagten zu 1) mit einer so geringen Anzahl von Arbeitnehmern dergestalt hätte weiter betrieben werden sollen, dass es sich um eine im wesentlichen unveränderte Fortführung handeln könnte. Auch der EuGH stellt in dem vom Kläger selbst zitierten Urteil vom 27.02.2020 keineswegs auf eine Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils der Belegschaft als alleinige Voraussetzung für einen Betriebsübergang ab, sondern auf die Gesamtschau inklusive Fortführung der bisherigen Tätigkeit und die organisierte Gesamtheit von Faktoren ( EuGH, 27.02.2020, C-298/18 [ Grafe und Pohle], Rn. 39) . Es kommt eben nicht allein auf die Übernahme einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern oder bestimmter Qualifikationen an, sondern stets auf die Subsumtion unter den Begriff der wirtschaftlichen Einheit sowie die Identitätswahrung bei dem Erwerber. Die vom Kläger aufgeführten, aus allen Bereichen und Hierarchieebenen stammenden Mitarbeiter, bildeten gerade bei der Beklagten zu 1) gerade keine solche wirtschaftliche Einheit. Der Kläger selbst führt ja aus, die Beklagte zu 2) habe sich die benötigten Mitarbeiter aus allen Bereichen zusammengesucht. Unstreitig führt die Beklagte zu 2) nach der Schließung der Beklagten zu 1) einen wesentlich kleineren Betrieb als es vormals die Beklagte zu 1) tat. Selbst wenn man an dieser Stelle einmal die pauschale und nach seinem eigenen Detailvortrag nicht haltbare Behauptung des Klägers zugrunde legt, die Beklagte zu 2) hätte nach und nach „alle“ Bereiche übernommen, so stellt doch auch der Kläger selbst nicht in Abrede, dass sie auf wesentlich kleinerer Fläche mit erheblich verringertem Personalbestand Arbeiten verrichtet, wobei der ehemalige Hauptkunde, die B-Gruppe mit etwa 75% des Umsatzvolumens entfallen ist. Völlig unklar ist, inwiefern die Beklagte zu 2) nach Einstellung der Tätigkeit der Beklagten zu 1) irgendwelche Betriebsmittel, Aufträge oder Mitarbeiter übernommen hätte. Bereits diese unstreitigen Fakten zeigen, dass nach außen erkennbar keine gleichartige Fortsetzung des bisherigen Betriebes der Beklagten zu 1) vorliegt und bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte zu 2) die bisherige Tätigkeit der Beklagten zu 1) im Wesentlichen unverändert fortführte oder auch nur zur Fortführung in der Lage war ( vergleichbar BAG, 21.05.2015, 8 AZR 409/13, Rn. 40 ff.; gegen die Annahme eines Betriebsübergangs bei wesentlicher Verkleinerung schon LAG Hamm, 30.03.1998, 16 Sa 942/97, Rn. 55 ). (3) Die Beklagte zu 2) hat auch keinen Betriebsteil, dem das Arbeitsverhältnis des Klägers zuzuordnen ist, von der Beklagten zu 1) übernommen. Zu Recht rügt das erstinstanzliche Urteil, dass der Kläger keine Tatsachen dazu vorträgt, welcher wirtschaftlichen Einheit i.S.d. Rechtsprechung des EuGH er selbst zugeordnet wäre, die dann wiederum unter Wahrung ihrer Identität bei der Beklagten zu 2) fortgesetzt würde. (a) Der Kläger war nach eigenen Angaben und nach dem von ihm vorgelegten Organigramm als Maschinenführer im Bereich Presswerk beschäftigt (vgl. Bl. 84 der Akte). Aufgrund des Erfordernisses der Zuordnung seines Arbeitsverhältnisses zu der wirtschaftlichen Einheit müsste demnach festgestellt werden können, dass ein Betriebsteil, dem er zuzuordnen war, nunmehr identitätswahrend von der Beklagten zu 2) fortgeführt wird, was sich indes aus dem beiderseitigen Parteivortrag auch in der Berufungsinstanz nicht ergibt. Unterstellt, der sich aus dem Organigramm der Beklagten zu 1) ergebende Bereich Presswerk wäre überhaupt eine hinreichend selbständige wirtschaftliche Einheit, so ist deren Übergang nicht durch Tatsachenvortrag untermauert. Der Kläger hat selbst nicht explizit darauf abgestellt, dass es sich bei dem Bereich „Presswerk Fertigung“ um einen Betriebsteil handelt und sein Arbeitsverhältnis eben diesem Betriebsteil zuzuordnen war. Er hat jedoch erstinstanzlich auf das Organigramm der Beklagten Bezug genommen, aus dem sich ergibt, dass es den Bereich „Presswerk Fertigung“ bei der Beklagten zu 1) als organisatorische Einheit gab, die von Herrn Schmidt geleitet wurde, an dem er sich nun auch messen lassen muss. Dem Vorbringen der Beklagten zu 2) ist zu entnehmen, dass sich in diesem Bereich 16 unterschiedliche Pressen befanden, mit denen ein eigenständiger Teilzweck verfolgt wurde, nämlich die Produktion von Einzelteilen mit eigenen Presswerkzeugen der Beklagten zu 1). Ausweislich des Organigramms ist der Kläger als Maschinenführer im Bereich „Presswerk Fertigung“ namentlich benannt; das belegt die Zuordnung des Arbeitsverhältnisses zu dieser Einheit. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass die Beklagte zu 2) durchaus Produktionsmittel aus diesem Bereich nutzt. Sie trägt selbst vor, einen Mietvertrag abgeschlossen zu haben, der sie zur Nutzung der Pressen berechtigt. Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass sich dieser auf alle vorhandenen Pressen erstreckt, doch selbst dann hat die Beklagte zu 2) diese Einheit nicht identitätswahrend fortgeführt. Denn die Beklagte zu 2) übernahm, wie sich aus dem beiderseitigen Vorbringen der Parteien ergibt, nur einen geringen Teil der Arbeitnehmer, die bei der Beklagten zu 1) im Bereich „Presswerk Fertigung“ tätig waren. Im Bereich „Presswerk Fertigung“ arbeiteten nach Maßgabe des Organigramms insgesamt 74 Mitarbeiter. Die Beklagte zu 2) beschäftigt, wie dem beiderseitigen Parteivorbringen zu entnehmen ist, nur 17 dieser Mitarbeiter. Sie hat zwar die beiden Meister (Herrn K. und Herr M.) eingestellt. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, wie die Beklagte zu 2) die vormals bei der Beklagten zu 1) bestehende Einheit „Presswerk Fertigung“ mit diesem reduzierten Personalbestand unverändert fortzuführen in der Lage sein könnte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei der Beklagten zu 1) 53 Maschinenführer im Bereich „Presswerk Fertigung“ tätig waren. Von diesen 53 Maschinenführern stellte die Beklagte zu 2) nur 11 ein. Insgesamt sind bei der Beklagten zu 2), legt man das Vorbringen des Klägers zugrunde, dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist, lediglich 14 Maschinenführer beschäftigt, mit denen eine identitätswahrende Fortführung der Teileinheit „Presswerk Fertigung“ schlechterdings nicht vorstellbar ist. Die augenscheinlich erfolgte Verkleinerung der Einheit „Presswerk Fertigung“ spricht entscheidend gegen einen Betriebs- teilübergang, da nicht ersichtlich ist, wie die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten werden könnte, was Voraussetzung für den Betriebsteilübergang ist. Insofern übernahm die Beklagte zu 2) den Bereich „Presswerk Fertigung“ nicht als organisierte Gesamtheit. Dass sie – wie zugunsten des Klägers unterstellt werden kann – sämtliche Pressen aus diesem Bereich übernahm, ist demgegenüber nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn allein die bloße Möglichkeit, eine Einheit unverändert fortführen zu können, reicht für die Annahme eines Betriebsübergangs nicht aus, vielmehr ist die tatsächliche Weiterführung der betrieblichen Tätigkeit erforderlich. Unzureichend ist auch, dass ein oder mehrere übernommene Betriebsmittel ständig dem Teilzweckeiner Einheit zugeordnet sind oder dass ein oder mehrere übernommene Arbeitnehmer ständig bestimmte Aufgaben mit diesen Betriebsmitteln erfüllen. Zusammenfassend ist somit unabhängig vom Vorliegen einer übergangsfähigen wirtschaftlichen Einheit weder feststellbar dass die wesentlichen Betriebsmittel, erstrecht aber nicht der an Sachkunde und Anzahl überwiegende Anteil des Personals nun bei der Beklagten zu 2) angesiedelt und unter Wahrung ihrer bisherigen Struktur quasi unverändert fortgeführt würde. (b) Der Übergang des Arbeitsverhältnisses, das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) begründet wurde, lässt sich auch nicht aus dem Übergang einer „Produktionsstraße“ herleiten. Zunächst bestehen erhebliche Zweifel an der Beachtlichkeit des klägerischen Vorbringens, wenn er einerseits unter Vorlage eines Organigramms selbst darlegt, als Mitarbeiter dem Bereich Presswerk zugeordnet zu sein und andererseits ohne erklärende Erläuterungen darauf abstellt, er sei Teil einer übergegangenen Produktionsstraße. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es – jenseits der sich aus dem Organigramm der Beklagten zu 1) ergebenden Organisationsstruktur – „Produktionsstraßen“ als abgrenzbare wirtschaftliche Einheiten bei der Beklagten zu 1) gab. Es ist nicht ersichtlich, welche Arbeitnehmer mit welchen Betriebsmitteln innerhalb einer „Produktionsstraße“ tätig waren und wer eine solche Einheit leitete. Sofern der Kläger als „Produktionsstraße“ den Tätigkeitsablauf bei der Beklagten zu 1) von der Entwicklung des Prototyps über das Pressen der Einzelteile bis zu deren Zusammenfügen und „Veredelung“ ansieht, muss er sich entgegenhalten lassen, dass der bloße betriebliche Tätigkeitsablauf keine übergangsfähige betriebliche Einheit darstellt und dass sich aus dem Organigramm der Beklagten zu 1) gerade ergibt, dass im Rahmen dieses Tätigkeitsablaufs unterschiedliche betriebliche Einheiten beteiligt waren. (c) Auf den etwaigen Übergang anderer Betriebsteile, der zwischen den Parteien ebenfalls streitig ist, kommt es ersichtlich nicht an. Wie oben dargestellt, kann sich der Kläger allein auf den Übergang des Betriebsteils berufen, dem er organisatorisch zugeordnet war. Nach eigenem, von der Beklagten zu 2) nicht bestrittenem Vortrag war er in dem Bereich Presswerk angesiedelt, so dass ein etwaiger Übergang einer anderen Abteilung nicht zu einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2) führen kann. (4) Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus der vom Arbeitsgericht angenommenen und vom Kläger gerügten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Ein allgemeiner Rechtssatz zur Frage der Verteilung der Darlegungslast bei einem streitigen Betriebsübergang ist auch vor dem Hintergrund der vom Kläger angeführten Entscheidung des BAG vom 27.02.2020 hier nicht aufzustellen. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts trifft die Darlegungs- und Beweislast den Anspruchssteller, der sich auf einen Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB beruft. Ob man diesen Grundsatz zum Schutze des Arbeitnehmers, der die relevanten Umstände zur Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit nicht kennt, zu modifizieren hat ( in diese Richtung BAG, 27.02.2020, 8 AZR 215/19, Rn.168) , muss hier nicht entschieden werden. Der vorliegende Rechtsstreit kann auf der Grundlage des beiderseitigen umfangreichen Parteivorbringens beurteilt werden. Ein etwaiges Informationsdefizit des Klägers, welches ihn im Hinblick auf die zwingenden Regelungen der Richtlinie 2001/23/EG bzw. deren Auslegung ggf. schutzwürdig machen würde, ist einerseits gar nicht erkennbar und andererseits hat auch die Beklagte zu 2) umfangreichen Tatsachenvortrag beigesteuert. Der Fall liegt vielmehr so, dass trotz ausufernden Sachvortrags der Parteien, dieser nicht unter die Voraussetzungen, die an einen Betriebsteilübergang zu stellen sind, subsumiert werden kann, ohne dass es auf die vom Bundesarbeitsgericht aufgeworfenen Bedenken überhaupt ankäme. Der Kläger hat ausführlich Vortrag sowohl zu der bei der Beklagten zu 1) existierenden betrieblichen Organisation als auch zur Übernahme von Betriebsmitteln und Personal durch die Beklagte zu 2) gehalten. Der Kläger wusste nicht nur die von der Beklagten zu 2) eingestellten Arbeitnehmer namentlich (als Zeugen) zu benennen, er kannte auch deren Tätigkeiten, die Zuordnung zu den einzelnen Abteilungen und verfügte über das Organigramm der Beklagten zu 1), das er in den Prozess einführte. Er war überdies in der Lage, zu übernommenen Produktionsmitteln im Detail vorzutragen. Selbst der Umstand, dass eine MBQ-Maschine wegen Auftragswegfalls in der Schweißhalle nicht genutzt wurde, war ihm bekannt. Die Beklagte zu 2) hat ihrerseits die ihr bekannten entscheidungserheblichen Umstände ausführlich geschildert und sich nicht darauf beschränkt, Ausführungen zur Rechtslage zu machen oder das Vorbringen des Klägers in Abrede zu stellen. Damit ist sie einer etwaigen (sekundären) Darlegungslast bereits nachgekommen. Die Beklagte zu 2) hat auch zu ihrer Betriebstätigkeit und zu den hierfür eingesetzten Produktionsmitteln vorgetragen. Dabei hat sie Umstände dargelegt, die über den Vortrag des Klägers hinausgehen, so etwa die Anmietung von Pressen. Ferner hat sie zur behaupteten Fortführung von Aufträgen dezidiert vorgetragen. So hat sie etwa unter Beweisantritt dargelegt, wer den bisherigen C-Auftrag der Beklagten zu 1) übernommen haben soll. Ganz entscheidend für den Rechtsstreit sind die fehlende Fortführung des B-Auftrages, der fehlende Übergang des wesentlichen Teils des Personals von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2),die erhebliche Verkleinerung der Betriebsfläche insgesamt und die fehlende weitere Veränderung bei der Beklagten zu 2) zeitlich nach der Produktionseinstellung bei der Beklagten zu 1). All diese Punkte sind hinsichtlich der zu Grunde liegenden Tatsachen zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitig; die Divergenz besteht vor allem in der rechtlichen Bewertung, da die Klägerseite davon ausgeht, die vorgetragenen Tatsachen begründeten bereits einen Betriebs(-teil)übergang. Die streitigen Tatsachendetails wie etwa die zeitliche Befristung des D-Auftrages sind hingegen gar nicht entscheidungserheblich. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte zu 2) über weitere Informationen verfügte, die dem Kläger nicht bekannt und für die Ausübung seiner Rechte nach § 613 a BGB von Belang waren. 2. Die in Ergänzung zum Klageantrag zu 1) gestellten Hilfsanträge sind zwar zulässig, jedoch gleichsam unbegründet. Die Anträge tragen dem Umstand Rechnung, dass die konkrete Benennung eines Datums für den Betriebsübergang von der zur Entscheidung berufenen Kammer als notwendig angesehen werden könnte. Aufgrund vorstehender Ausführungen steht jedoch fest, dass kein Betriebs(-teil)übergang auf die Beklagte zu 2) vorliegt, so dass die Hilfsanträge ebenso unbegründet sind wie der Hauptantrag. 3. Einer Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsantrag bedarf es nicht. Der Kläger hat diesen Antrag lediglich hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit einem der Feststellungsanträge gestellt. 4. Mangels Obsiegen des Klägers mit dem Weiterbeschäftigungsantrag war über den Hilfsantrag der Beklagten auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung ebenfalls nicht zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Es besteht keine Veranlassung, die Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, insbesondere wirft der Rechtsstreit keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.