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Urteil

11 Sa 81/12

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Anordnung, die Arbeitsaufnahme binnen 15–20 Minuten zu verlangen, handelt es sich trotz fehlender Aufenthaltsvorgabe durch den Arbeitgeber um Arbeitsbereitschaft. • Rufbereitschaft setzt Freiheit der Gestaltung der Arbeitsfreien Zeit voraus; eine enge zeitliche Vorgabe macht dies regelmäßig unmöglich. • Ein früherer Vergleich unter anderem Tarifrecht steht einer neuen Überprüfung nach geänderten tariflichen Regelungen nicht entgegen. • Bereitschaftsdienstvergütung richtet sich nach § 8 Abs.7 BAT-KF; Umrechnung erfolgt nach durchschnittlich anfallender Arbeitsleistung.
Entscheidungsgründe
Zeitliche Abrufvorgabe 15–20 Minuten begründet Arbeitsbereitschaft • Bei Anordnung, die Arbeitsaufnahme binnen 15–20 Minuten zu verlangen, handelt es sich trotz fehlender Aufenthaltsvorgabe durch den Arbeitgeber um Arbeitsbereitschaft. • Rufbereitschaft setzt Freiheit der Gestaltung der Arbeitsfreien Zeit voraus; eine enge zeitliche Vorgabe macht dies regelmäßig unmöglich. • Ein früherer Vergleich unter anderem Tarifrecht steht einer neuen Überprüfung nach geänderten tariflichen Regelungen nicht entgegen. • Bereitschaftsdienstvergütung richtet sich nach § 8 Abs.7 BAT-KF; Umrechnung erfolgt nach durchschnittlich anfallender Arbeitsleistung. Der Kläger war als Oberarzt angestellt und leistete neben der regelmäßigen Arbeitszeit zusätzliche Dienste zur anästhesiologischen Betreuung der Geburtshilfe. Die Dienste sollten außerhalb der regulären Zeit wahrgenommen werden; der Kläger wohnte in Kliniknähe, war aber nicht verpflichtet, während der Dienste an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort zu verbleiben. Der Alarmierungsplan verlangte bei akutem Vitalrisiko die Arbeitsaufnahme binnen 15–20 Minuten. Der Kläger begehrte rückwirkend Vergütung dieser Dienste als Bereitschaftsdienst statt als Rufbereitschaft nach BAT-KF. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte berief und rügte u.a. Präjudizwirkung eines früheren Vergleichs sowie technikbedingte Überholtheit der Rechtsprechung. • Die Berufung ist form- und fristgerecht, in der Sache jedoch unbegründet. • Der frühere gerichtliche Vergleich steht der Klage nicht entgegen, weil damals andere Tarifregelungen (AVR) galten und später BAT-KF vereinbart wurde; damit ist die Frage nach §7 Abs.3 und 4 BAT-KF neu zu beurteilen. • Gemäß §7 Abs.3 BAT-KF ist Bereitschaftsdienst anzunehmen, wenn der Arbeitgeber den Aufenthaltsort bestimmt; §7 Abs.4 regelt Rufbereitschaft bei vom Arbeitnehmer anzuzeigendem Ort. • Die Unterscheidung beruht auf der Bestimmung des Aufenthaltsortes; eine enge zeitliche Vorgabe zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme führt faktisch zu einer Bestimmung des Aufenthaltsortes durch den Arbeitgeber. • Die von der Beklagten vorgegebene Frist von 15–20 Minuten schränkt die Bewegungsfreiheit des Arbeitnehmers derart ein, dass die Voraussetzung freien Gestaltens der Freizeit nicht mehr gegeben ist; daher liegt Arbeitsbereitschaft vor (verweisend auf BAG-Rechtsprechung). • Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach §8 Abs.7 BAT-KF; der Kläger rechnete auf Basis von bis zu 25% durchschnittlicher Arbeitsleistung und 60% Anrechnung als Arbeitszeit; Einwendungen der Beklagten hierzu fehlen. • Zinsanspruch folgt aus §§288,291 BGB; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten wurde überwiegend zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dahin abgeändert, dass die Beklagte zur Zahlung von 96.859,72 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2011 verurteilt wurde. Die Gerichte qualifizierten die streitigen Dienste als Bereitschaftsdienst und nicht als Rufbereitschaft, weil die Vorgabe, binnen 15–20 Minuten am Arbeitsplatz zu sein, die freie Gestaltung der arbeitsfreien Zeit faktisch ausschließt. Ein früherer Vergleich aus 2005 hat keine präjudizielle Wirkung, weil zwischenzeitlich der BAT-KF gilt und die Anspruchsgrundlage neu zu beurteilen ist. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.