Urteil
26 K 775/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:1127.26K775.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,-- Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,-- Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1970 geborene Kläger steht seit dem 1. März 2010 als Beamter im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst der Beklagten. Als Feuerwehrbeamter im Führungsdienst leistete der Kläger im Klagezeitraum (vom 1. März 2010 bis zum 30. Juni 2013) grundsätzlich Tagesdienst im Rahmen einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden innerhalb einer Fünf-Tage-Woche (montags bis freitags) gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO NRW). Neben seinen regulär während dieser Arbeitszeiten anfallenden dienstlichen Aufgaben nahm der Kläger im Einsatzfall die Aufgaben des Einsatzführungsdienstes (sog. B-Dienst) wahr. Diese Aufgaben entsprechen der Führungsstufe B gemäß der bundeseinheitlichen Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 (FwDV 100) mit dem Titel „Führung und Leitung im Einsatz – Führungssystem“, Ausgabe März 1999, in Nordrhein-Westfalen erstmals in Kraft gesetzt durch Runderlass des Innenministeriums vom 23. Dezember 1999 und aktuell weiter in Kraft durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 11. September 2012 - 73-52.06.04 -, MBI. NRW S. 635. Gemäß Ziffer 3.2.5 der FwDV 100 ergeben sich die Gliederung und die personelle Besetzung der Einsatzleitung fließend aus der Entwicklung des Schadens- bzw. Aufgabenumfanges, wobei es hierbei zweckmäßigerweise die folgenden vier Führungsstufen gibt: Führungsstufe A: “Führen ohne Führungseinheit”, Führungsstufe B: “Führen mit örtlichen Führungseinheiten”, Führungsstufe C: “Führen mit einer Führungsgruppe”, Führungsstufe D: “Führen mit einer Führungsgruppe beziehungsweise mit einem Führungsstab”. Die Führungsstufe A entspricht dabei dem geringstdenkbaren Schadens- bzw. Aufgabenumfang und kommt bei taktischen Einheiten bis zur Stärke von zwei Gruppen zum Einsatz. Bei darüber hinausgehender Einsatzstärke in Form eines kompletten Zuges oder Verbandes kommt die Führungsstufe B zum Tragen. Der Beamte des Einsatzführungsdienstes erfüllt in einem derartigen Einsatzfall die Aufgaben eines Einsatzleiters im Sinne von § 26 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG NRW). Um die Wahrnehmung der Aufgaben des Einsatzführungsdienstes (B-Dienstes) außerhalb der regulären Arbeitszeiten – insbesondere während der Abend- und Nachtstunden sowie der gesamten Wochenend- und Feiertage – sicherzustellen, ordnete die Beklagte durch Dienstpläne gegenüber dem Kläger im Wechsel mit den weiteren Beamten im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst regelmäßig Rufbereitschaft (sog. „häusliche Alarmbereitschaft“) an, und zwar je Beamten in der Regel ca. sieben- bis zehnmal pro Jahr über einen Zeitraum von jeweils sieben zusammenhängenden Tagen. Während einer derartigen Rufbereitschaftswoche versah der Kläger seinen regulären Tagesdienst im Rahmen der 41-Stunden-Woche auf der Feuerwache und leistete nach jeweiligem Dienstende bis zum Dienstbeginn des nächsten Tages bzw. im Falle fehlenden Dienstes bis 7 Uhr des nächsten Tages Rufbereitschaft. Montags bis donnerstags begann die Rufbereitschaft damit regelmäßig um 16 Uhr, freitags um 13 Uhr und samstags, sonntags und an Feiertagen wurde ganztägig Rufbereitschaft geleistet. Die Rufbereitschaft beinhaltete, dass der Kläger über einen Funkmeldeempfänger ständig erreichbar war und zudem Einsatzkleidung bereithielt und ein von der Beklagten als seiner Dienstherrin zur Verfügung gestelltes Feuerwehrdienstfahrzeug in erreichbarer Entfernung mit sich führte, um im Falle einer Alarmierung unverzüglich mit dem Dienstfahrzeug zur jeweiligen Einsatzstelle im Stadtgebiet H. zu fahren und dort sodann Dienst in der Funktion eines Einsatzleiters zu leisten. Während der Rufbereitschaftszeiten durfte sich der Kläger zuhause oder sonst außerhalb der Feuerwache aufhalten. Zwischen dem 1. März 2010 und dem 30. Juni 2013 leistete der Kläger 4177 Stunden Rufbereitschaft, diese verrichtete er an insgesamt 271 Tagen, an 54 dieser Tage wurde er zu Einsätzen gerufen. Die vom Kläger geleisteten Rufbereitschaftszeiten wurden von der Beklagten außerhalb der Einsatzzeiten mit 1/8 des Stundenwerts abgegolten. Während der Rufbereitschaftszeiten aufgrund von Einsatzbefehlen tatsächlich geleistete Arbeitszeiten wurden zusätzlich zu der 1/8-Regelung nach der tatsächlichen Einsatzdauer vergütet. Mit Schreiben vom 16. September 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die volle Vergütung der von ihm zwischen dem 1. März 2010 und dem 30. Juni 2013 im Rahmen des B-Dienstes geleisteten Stunden häuslicher Alarmbereitschaft als Arbeitszeit. Diesen Antrag lehnte die Bürgermeisterin der Stadt H. mit Bescheid vom 30. Oktober 2013, bei der dortigen Feuerwehr eingegangen am 7. November 2013 ab. Die häusliche Alarmbereitschaft stelle eine Form der Rufbereitschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AZVO dar. Der Feuerwehrbeamte könne über seine Freizeit frei verfügen und diese selbst gestalten, sodass die häusliche Alarmbereitschaft gegenüber dem eigentlichen Bereitschaftsdienst geringer zu bewerten sei. Das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 – 4 S 94/12 – finde in Nordrhein-Westfalen keine Anwendung. Der hiesige Verordnungsgeber habe durch die Arbeitszeitverordnung NRW und die Arbeitszeitverordnung Feuerwehr NRW, anders als in Baden-Württemberg, eigene Regelungen getroffen, die für den Kläger maßgeblich seien. Hiergegen legte der Kläger am 6. Dezember 2013 Widerspruch ein. Der Einsatz als Einsatzleiter vom Dienst sei Bereitschaftsdienst i.S.d. § 7 Satz 1 AZVO und damit insgesamt voll abzugeltende Arbeitszeit, dies ergebe sich aus dem auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbaren Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 ‑ 4 S 94/12 – und der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. Er könne währenddessen gerade nicht frei über seine Freizeit verfügen, da er jederzeit mit einem Alarm rechnen müsse. Für den klagegegenständlichen Zeitraum stehe ihm eine Restvergütung i.H.v. 68.309,92 Euro zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2014, den Prozessbevollmächtigen des Klägers zugestellt am 8. Januar 2014, wies die Bürgermeisterin der Stadt H. den Widerspruch zurück. Am 7. Februar 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger vertritt die Ansicht, bei den im Rahmen des B-Dienstes geleisteten Rufbereitschaftszeiten handele es sich nicht um Rufbereitschaft, sondern um Bereitschaftsdienst im Rechtssinne, woraus folge, dass diese Zeiten entgegen der bisherigen bei der Beklagten geübten Praxis der Arbeitszeit zuzurechnen und entsprechend zu vergüten seien. Dies folge insbesondere daraus, dass sämtliche Rufbereitschaftszeiten im Rahmen des B-Dienstes angesichts der Erwartung der sofortigen und schnellstmöglichen Dienstaufnahme im Falle einer Alarmierung eine derart starke Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellen würden, dass allein eine Einstufung als voll zu vergütende Arbeitszeit in Frage komme. Dabei erfolge zugleich eine faktische Aufenthaltsbestimmung durch die Beklagte als Dienstherrin durch die Vorgabe, dass er im Einsatzfall innerhalb von 9 Minuten den Einsatzort erreichen müsse. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bürgermeisterin der Stadt H. vom 30. Oktober 2013 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bürgermeisterin der Stadt H. vom 2. Januar 2014 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 16. September 2013 hin eine Vergütung der geleisteten Stunden im Rahmen häuslicher Alarmbereitschaft in der Zeit vom 1. März 2010 bis 30. Juni 2013 über die bisherige 1/8‑Regelung hinaus zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie steht auf dem Standpunkt, die Verordnungsregelungen in Nordrhein-Westfalen definierten genau den Fall häuslicher Alarmbereitschaft als Rufbereitschaft. Der unterschiedliche Grad der Einschränkung der Freizeit des Beamten bei Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst sei offensichtlich und auch entsprechend zu bewerten. Es gebe bei ihr keinerlei schriftliche Dienstanweisung o.ä., aus der sich die vom Kläger vorgetragene Zeitspanne von 9 Minuten zwischen Alarmierung und Eintreffen am Einsatzort konkret ergäbe. Entsprechende Vorgaben ergäben sich lediglich aus einer Zusammenschau verschiedener Maßgaben und Festlegungen (z.B. Schutzzielfestlegungen des Brandschutzbedarfsplans des Rates der Stadt H. , Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren), wobei unterschiedliche Zeitspannen (zwischen 8 und 14,5 Minuten) genannt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bürgermeisterin der Stadt H. verwiesen. Entscheidungsgründe: Die erhobene Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung der im Rahmen häuslicher Alarmbereitschaft geleisteten Stunden in der Zeit vom 1. März 2010 bis 30. Juni 2013 über die bisherige 1/8‑Regelung hinaus. Der geltend gemachte Vergütungsanspruch ergibt sich nicht aus § 61 Abs. 2 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW), denn hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Rufbereitschaftszeiten fehlt es jedenfalls an der im Rahmen dieser Vorschrift erforderlichen Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit, weil die Zeiten häuslicher Alarmbereitschaft lediglich durch Dienstpläne festgelegt wurden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28/02 -, ZBR 2003, 383 ff. = juris, Rn. 13 ff. Der geltend gemachte Vergütungsanspruch ergibt sich ebenso wenig als finanzieller Ausgleichsanspruch auf der Grundlage des Grundsatzes von Treu und Glauben oder auf der Grundlage des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs. Ein finanzieller Ausgleichsanspruch besteht grds. nicht. Dieser kann nur dann zum Tragen kommen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Freizeitausgleichsanspruch vorliegen, in der Rechtsfolge aber aus vom Beamten nicht zu vertretenden Gründen ein Freizeitausgleich nicht in angemessener Zeit gewährt werden kann, so dass sich der Anspruch auf Freizeitausgleich in einen solchen auf finanziellen Ausgleich umwandelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 70/11 -, a.a.O., juris, Rn. 28 ff. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Freizeitausgleichsanspruchs liegen weder auf der Grundlage des Grundsatzes von Treu und Glauben noch auf der Grundlage des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ein Anspruch eines Beamten gegen seinen Dienstherrn auf zeitlichen Ausgleich nach Maßgabe der jeweiligen Vorschriften der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) dann, wenn der Dienstherr den Beamten über die rechtmäßig festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit hinaus zum Dienst heranzieht, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28/02 -, a.a.O., juris, Rn. 19 ff., oder wenn der Dienstherr den Beamten in rechtswidriger Weise über die höchstens zulässige Arbeitszeit hinaus in Anspruch nimmt, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 2 C 32/10 -, BVerwGE 140, 351 ff. = juris, Rn. 9. Ein derartiger Anspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben scheitert daran, dass es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Rufbereitschaftszeiten weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht um Arbeitszeit handelt, so dass insoweit weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht eine rechtswidrige Heranziehung des Klägers zum Dienst über die rechtmäßig festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bzw. über die höchstens zulässige Arbeitszeit hinaus vorliegt. Bei den vom Kläger geltend gemachten Rufbereitschaftszeiten handelt es sich nicht um Arbeitszeit im nationalen dienstrechtlichen Sinne. Maßgeblich für die Frage der Einordnung dieser Rufbereitschaftszeiten als Arbeitszeit sind im Falle des Klägers die §§ 6 und 7 der AZVO NRW, wie sich aus deren § 1 bzw. aus § 7 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVOFeu NRW) ergibt. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 AZVO NRW liegt Rufbereitschaft vor, wenn sich die Beamtin oder der Beamte auf Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer der oder dem Dienstvorgesetzten anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Gemäß § 6 Abs. 2 AZVO NRW werden Zeiten einer Rufbereitschaft mit Ausnahme der Zeiten der Heranziehung zur Dienstleistung nicht auf die Arbeitszeit angerechnet (Satz 1), sondern innerhalb von zwölf Monaten zu einem Achtel bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei flexibler Arbeitszeit dem Stundenkonto gutgeschrieben, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen (Satz 2). In Abgrenzung zur Rufbereitschaft leisten gemäß § 7 S. 1 AZVO NRW Beamtinnen und Beamte, die sich auf Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten an einer von der oder vom Dienstvorgesetzten bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen, Bereitschaftsdienst. In Ergänzung der §§ 6, 7 AZVO NRW ist zur Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft und damit zwischen Arbeitszeit und Nicht-Arbeitszeit die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts heranzuziehen. Nach dieser kommt es für die Abgrenzung des Bereitschaftsdienstes insbesondere von der Rufbereitschaft allein darauf an, ob der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat, wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 C 90/07 -, NVwZ-RR 2009, 525 ff. = juris, Rn. 14, mit vielen weiteren Nachweisen. Die Voraussetzung für die Qualifizierung als Bereitschaftsdienst und damit zugleich als Arbeitszeit, dass sich der Beamte an einem von seinem Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat, ist im Falle der hier in Rede stehenden Rufbereitschaftszeiten des Klägers nicht erfüllt. Die Beklagte als Dienstherrin des Klägers hat gerade keinen Ort außerhalb des Privatbereichs des Klägers bestimmt, an dem er sich während dieser Zeiten aufhalten müsste, sondern im Gegenteil war es dem Kläger gestattet bzw. wurde sogar als Regelfall angenommen, dass sich dieser zu Hause und damit in seinem privaten Bereich aufhält. Aus der – sei es in Form einer ausdrücklichen Dienstanweisung, sei es ungeschrieben im Rahmen der beamtenrechtlichen Treuepflicht – bestehenden Erwartung an den Kläger, sich während der Rufbereitschaftszeiten räumlich nicht so weit vom Stadtgebiet H. zu entfernen, dass die schnellstmögliche Erreichung einer möglichen Einsatzstelle nicht mehr gewährleistet wäre, ergibt sich nichts anderes, denn hierbei handelt es sich nicht um die Bestimmung eines Ortes außerhalb des Privatbereichs, an dem sich der Kläger während der Rufbereitschaftszeiten aufzuhalten hätte, sondern um eine Begrenzung des Radius, innerhalb dessen ein Aufenthalt des Klägers während der Rufbereitschaftszeiten erlaubt ist bzw. erwartet wird, der aber den Privatbereich des Klägers, insbesondere dessen Zuhause, einschließt. Auch ergibt sich aus möglichen Vorgaben des im Klagezeitraum gültigen Brandschutzbedarfsplans der Beklagten nichts anderes. Zwar ist dem Gericht der genaue Inhalt dieses Brandschutzbedarfsplans nicht bekannt und war auch nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung, jedoch ist gerichtsbekannt, dass die Brandschutzbedarfspläne der einzelnen Kommunen stets Schutzzielfestlegungen enthalten, innerhalb derer bestimmte Funktionen (Einsatzkräfte) in bestimmten Gefahren- bzw. Einsatzlagen in der großen Mehrzahl aller Fälle am Einsatzort sein müssen. Aus derartigen Vorgaben eines Brandschutzbedarfsplans folgt keine individuelle dienstliche Verpflichtung des Klägers, im Falle einer Alarmierung innerhalb einer bestimmten Zeit am Einsatzort zu sein. Ungeachtet dessen, dass der Brandschutzbedarfsplan der Beklagten formalrechtlich nicht als an den Kläger gerichtete Dienstanweisung zu qualifizieren ist, wäre eine an den Kläger gerichtete Dienstanweisung, im Falle der Alarmierung während der Rufbereitschaftszeiten ausnahmslos innerhalb einer bestimmten – im nur einstelligen Minutenbereich liegenden – Zeit an jedwedem denkbaren Einsatzort innerhalb des Stadtgebiets H. einzutreffen, analog § 275 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unbeachtlich, weil auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Dienstlich erwartet wird vom Kläger erkennbar auch lediglich, sich während der Rufbereitschaftszeiten innerhalb des Stadtgebiets von H. aufzuhalten, so dass prognostisch in der großen Mehrzahl der Fälle im Normalfall mit einem Erreichen des Einsatzortes innerhalb einer bestimmten Zeitspanne zu rechnen ist, und sich nach Alarmierung unverzüglich mit dem zur Verfügung gestellten Einsatzfahrzeug an den Einsatzort zu begeben, wobei die genaue Eintreffzeit dann von den Umständen des Einzelfalls wie exakte Entfernung des Einsatzortes vom aktuellen Aufenthaltsort sowie Wetterlage und Verkehrslage abhängt, auf die der Kläger keinen Einfluss hat. Nichts anderes ergibt sich ferner daraus, dass vollkommen unabhängig von möglichen dienstlichen Anweisungen oder Vorgaben gemäß Brandschutzbedarfsplan allein schon aus der Natur („Berufskodex“ der Feuerwehr) und dem insoweit übereinstimmenden Verständnis des Einsatzführungsdienstes folgt, dass die Aufenthaltsmöglichkeiten des Klägers während der Bereitschaftsdienstzeiten innerhalb eines engen Radius um das Stadtgebiet H. herum begrenzt sind und im Falle der Alarmierung eine unverzügliche, sofortige Dienstaufnahme durch den Kläger erwartet wird, vgl. zu diesem Aspekt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 -, juris, Rn. 19, mit der Konsequenz, dass der Kläger während der Rufbereitschaftszeiten in seiner Freizeitgestaltung eingeschränkt ist. Dass die Möglichkeiten der Freizeitgestaltung während der Zeiten einer Rufbereitschaft eingeschränkt sind, ist der Rufbereitschaft immanent. Inhalt jeglicher Rufbereitschaft ist es – auch bereits begrifflich –, dass sich der Beamte bereithält, um von seinem Dienstherrn abgerufen zu werden, was impliziert, dass der Beamte Vorkehrungen für den Fall eines solchen Abrufs zu treffen hat und deshalb nicht uneingeschränkt in seiner Freizeitgestaltung ist. Dies ergibt sich auch aus § 44 LBG NRW, der gesetzlichen Grundlage für die Anordnung von Rufbereitschaft. Nach dieser Vorschrift kann der Beamte, wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit erreichbar in der Nähe seines Dienstortes aufzuhalten. Damit kommt zugleich klar zum Ausdruck, dass eine Radiusbegrenzung jeglicher Rufbereitschaft immanent ist, denn ohne gewisse – im einzelnen von den jeweiligen „besonderen dienstlichen Verhältnissen“ abhängige – räumliche Nähe zum Dienstort ist eine Dienstaufnahme innerhalb von Zeiten einer Rufbereitschaft gar nicht möglich. Der Verweis auf die „besonderen dienstlichen Verhältnisse“ macht gerade deutlich, dass die Dringlichkeit der Dienstaufnahme im Einzelfall unterschiedlich gelagert sein kann. Dass bei einem Feuerwehrbeamten die Dringlichkeit für die dienstliche Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaftszeit im Zweifel besonders hoch ist und deshalb eine größere Begrenzung des Aufenthaltsradius zu rechtfertigen vermag als bei manch anderem Rufbereitschaft leistenden Beamten, der im Falle der Dienstaufnahme während der Rufbereitschaftszeit weniger dringliche Aufgaben wahrzunehmen hat, liegt wiederum in der Natur der Sache. Das Gericht folgt deshalb nicht der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung, nach der Rufbereitschaft zu verneinen ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, ohne dessen Aufenthaltsort konkret festzulegen, dadurch in der Wahl des Aufenthaltsorts beschränkt, dass er die Zeit zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit eng bestimmt (10 oder 20 Minuten) und dem Arbeitnehmer dadurch die Gestaltung seiner an sich arbeitsfreien Zeit faktisch entzieht, vgl. BAG, Urteile vom 19. Dezember 1991 - 6 AZR 592/89 -, NZA 1992, 560 f. = juris, und vom 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 -, ZTR 2002, 432 = juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2012 - 11 Sa 81/12 -, ZTR 2013, 19 = juris; LAG Köln, Urteil vom 13. August 2008 - 3 Sa 1453/07 -, ZTR 2009, 76 = juris; Hessisches LAG, Urteil vom 6. Oktober 2006 – 3 Sa 1439/05 -, juris; diesen Aspekt im Rahmen einer Gesamtschau heranziehend ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2013 – 4 S 94/12 -, juris. Abgesehen davon, dass arbeitsrechtliche Grundsätze wegen der Besonderheiten des beamtenrechtlichen Verhältnisses, insbesondere der beamtenrechtlichen Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn und dem Fehlen eines synallagmatischen Austauschverhältnisses, nicht uneingeschränkt auf das Beamtenrecht übertragbar sind, sieht das Gericht in der im vorliegenden Fall bestehenden Pflicht zur unverzüglichen, sofortigen Dienstaufnahme während der Rufbereitschaftszeiten auch keinen faktischen Entzug der dienstfreien Zeit, sondern lediglich eine Beschränkung der Möglichkeiten der Freizeitgestaltung währenddessen, die jedoch nicht derart gravierend ist, dass sie einem faktischen Entzug gleichkommt. Weil – wie ausgeführt – die Rufbereitschaft impliziert, dass der Beamte Vorkehrungen für den Fall eines Abrufs durch seinen Dienstherrn währenddessen zu treffen hat, sind Freizeitaktivitäten, die Verpflichtungen gegenüber Dritten enthalten, währenddessen von vornherein ausgeschlossen. Jenseits derartiger ausgeschlossener Freizeitaktivitäten verbleibt jedoch – und hierin liegt der entscheidende Unterschied zu Bereitschaftsdienstzeiten, während derer der Dienstherr den Aufenthalt des Beamten außerhalb dessen Privatbereichs vorgibt – ein ausreichend großes Spektrum möglicher Freizeitaktivitäten, die von Rufbereitschaft leistenden Feuerwehrbeamten wie dem Kläger ausgeübt werden können. Als Kerninhalt möglicher Freizeitgestaltung sieht das Gericht insbesondere einen Aufenthalt zu Hause einschließlich der Möglichkeiten des schlichten (Aus-)Ruhens und der Erledigung typischer alltäglicher Hausarbeiten an. All dies ist im Falle des Klägers gerade möglich. Auch außerhalb von Zuhause ist der Kläger zur Überzeugung des Gerichts unter Wahrung der zu beachtenden Radiusbegrenzung in zwar begrenztem, aber ausreichendem Maße in der Lage, seine Freizeit zu gestalten. Als mögliche Beispiele sind zu nennen etwa die Erledigung von Einkäufen, der Besuch kultureller oder sonstiger Veranstaltungen oder eigene sportliche Aktivitäten, sofern diese ortsgebunden in Reichweite des mitgeführten Dienstfahrzeuges durchgeführt werden. Insbesondere angesichts dessen, dass im streitgegenständlichen Zeitraum keine häufigere Alarmierung als durchschnittlich an einem von fünf Tagen mit Rufbereitschaftsdienst erfolgte, durfte der Kläger das Risiko, während derartiger Aktivitäten alarmiert zu werden, als äußerst gering ansehen und musste sich unter der Prämisse der Wahrung der Radiusbegrenzung nicht an deren Wahrnehmung gehindert sehen, sofern er sein Dienstfahrtzeug in Reichweite abstellte. Zusammenfassend betrachtet ändern die bestehenden Einschränkungen nichts daran, dass während der Rufbereitschaftszeiten Möglichkeiten der Freizeitgestaltung bestehen, die für auf der Feuerwache Bereitschaftsdienst leistende Beamte nicht bestehen, was die qualitativ unterschiedliche Behandlung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst hinsichtlich der Frage der Zuordnung zur Arbeitszeit rechtfertigt. Bei den vom Kläger geltend gemachten Rufbereitschaftszeiten handelt es sich auch nicht um Arbeitszeit im unionsrechtlichen Sinne, woraus folgt, dass durch diese Zeiten keine einen Ausgleichsanspruch begründende Überschreitung der nach Art. 6 Buchst. b Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG, ABl. EG Nr. L 299 vom 18. November 2003 S. 9) höchstzulässigen Arbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden pro Siebentageszeitraum erfolgt sein kann. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zählt die sogenannte Rufbereitschaft, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitnehmer in der Weise Bereitschaftsdienst leistet, dass er ständig erreichbar ist, ohne jedoch zur Anwesenheit am Arbeitsplatz verpflichtet zu sein, nicht zur Arbeitszeit. Begründet wird dies damit, dass der Arbeitnehmer, selbst wenn er seinem Arbeitgeber in dem Sinne zur Verfügung steht, dass er erreichbar sein muss, in dieser Situation doch freier über seine Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen kann, so dass nur Zeit für die tatsächliche Erbringung von Arbeitsleistungen als Arbeitszeit anzusehen sei. Vgl. EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2000 - Rs. C-303/98 -, Simap, Rn. 50, und vom 9. September 2003 – Rs. C-151/02 -, Jaeger, Rn. 51. Die vorgenannten Erwägungen gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes treffen exakt auf die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Rufbereitschaftszeiten des Klägers zu. Während dieser Rufbereitschaftszeiten kann er freier über seine Zeit verfügen, als er es könnte, wenn er entsprechend den Bereitschaftsdienstzeiten der Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes zur Anwesenheit auf der Feuerwache verpflichtet wäre. Insbesondere kann er während dieser Zeiten zumindest in – durch die für die sofortige Einsatzaufnahme erforderliche Radiusbegrenzung hinsichtlich seines Aufenthaltsortes bedingtem – beschränktem Maße auch eigenen Interessen nachgehen. Vor allem lässt es angesichts der geringen durchschnittlichen dienstlichen Inanspruchnahme des Klägers für Einsätze während der Rufbereitschaftszeiten auch der Regelungszweck der Richtlinie 2003/88/EG, Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung der Arbeitnehmer aufzustellen, nicht als geboten erscheinen, die Rufbereitschaftszeiten als Arbeitszeit im unionsrechtlichen Sinne anzusehen. Da nämlich im Falle von Einsätzen während der Rufbereitschaftszeiten die Einsatzzeiten selbst zweifellos als Arbeitszeit einzustufen sind, resultiert aus solchen Einsatzzeiten ein an diese in Verbindung mit den sonstigen Arbeitszeiten anknüpfender Mindestschutz in Form von täglichen Ruhezeiten nach Art. 3, Ruhepausen nach Art. 4, wöchentlichen Ruhezeiten nach Art. 5 und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten nach Art. 6 Richtlinie 2003/88/EG. Im Falle von tatsächlichen Einsätzen während der Rufbereitschaftszeiten ist dadurch sichergestellt, dass der Kläger den für seine Gesundheit und Sicherheit erforderlichen arbeitszeitrechtlichen Mindestschutz zu erlangen hat und zu diesem Zweck nötigenfalls seine sonstigen Arbeitszeiten im Rahmen des Tagesdienstes und auch eventuelle sich unmittelbar anschließende Rufbereitschaftszeiten zu reduzieren sind, um ihm die im Mindestmaß erforderlichen Ruhezeiten zu ermöglichen. Aus letzteren Ausführungen folgt zugleich, dass ein Freizeitausgleichsanspruch des Klägers auch nicht auf den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch, vgl. zu diesem EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Rs. C-429/09, Fuß - NZA 2011, 53 Rn. 47 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 70/11 -, NVwZ 2012, 1472 ff. = juris, gestützt werden kann, denn es fehlt an einem qualifizierten Verstoß der Beklagten gegen eine unionsrechtliche Norm. Insbesondere hat die Beklagte durch die Anordnung der Rufbereitschaftszeiten gegenüber dem Kläger nicht gegen Art. 6 Buchst. b Richtlinie 2003/88/EG, wonach die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich Überstunden nicht überschreiten darf, verstoßen. Weitere Anspruchsgrundlagen für den Freizeitausgleichsanspruch sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig sind weitere Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Vergütungsanspruch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 68.309,92 Euro festgesetzt.