Urteil
5 Sa 608/10
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Berechnung einer Besitzstandszulage nach § 25 TV-Fleischuntersuchung ist nur die tatsächlich für die Erzielung der Stückvergütung aufgewendete Arbeitszeit als Grundlage zu verwenden.
• Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage sind keine aufgewendeten Arbeitszeiten und bleiben bei der Ermittlung des individuellen Stundenentgelts im Referenzzeitraum unberücksichtigt.
• Eine Regelungslücke zugunsten der Einbeziehung von Abwesenheitszeiten besteht nicht, weil der Tarifwortlaut "aufgewendete Arbeitszeit" und die systematische Auslegung (Abs. 4) dies ausschließen.
Entscheidungsgründe
Besitzstandszulage nach TV-Fleischuntersuchung: Nur tatsächlich geleistete Arbeitszeit als Bemessungsgrundlage • Bei der Berechnung einer Besitzstandszulage nach § 25 TV-Fleischuntersuchung ist nur die tatsächlich für die Erzielung der Stückvergütung aufgewendete Arbeitszeit als Grundlage zu verwenden. • Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage sind keine aufgewendeten Arbeitszeiten und bleiben bei der Ermittlung des individuellen Stundenentgelts im Referenzzeitraum unberücksichtigt. • Eine Regelungslücke zugunsten der Einbeziehung von Abwesenheitszeiten besteht nicht, weil der Tarifwortlaut "aufgewendete Arbeitszeit" und die systematische Auslegung (Abs. 4) dies ausschließen. Die Klägerin, seit 1991 als Fleischkontrolleurin tätig, wurde ab 01.09.2008 auf den neuen TV Fleischuntersuchung umgestellt. Dieser sieht in Großbetrieben Stundenentgelt und eine individuelle, nicht dynamisierte Besitzstandszulage nach § 25 vor, die aus der Differenz zwischen individuellem Stundenentgelt und dem Stundenentgelt nach § 7 berechnet wird. Für die Ermittlung des individuellen Stundenentgelts ist im Referenzjahr 2007 die für die Stückvergütung aufgewendete Arbeitszeit maßgeblich. Der Arbeitgeber setzte für die Klägerin durchschnittlich 2,86 Stunden täglich an und zahlte die Besitzstandszulage nur dafür. Die Klägerin verlangte hingegen, bei der Referenzzeit auch Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage zu berücksichtigen, was zu einer höheren monatlichen Zulage geführt hätte. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs.1,2 ArbGG; §§ 518,519 ZPO). • Aus dem Wortlaut von § 25 Abs.2 TV-Fleischuntersuchung ergibt sich, dass als Grundlage nur die "von der/dem Beschäftigten für die Erzielung der Stückvergütung aufgewendete Arbeitszeit" dienen soll; dies schließt Abwesenheitszeiten aus, weil an diesen Tagen keine Arbeitsleistung erbracht wird. • Die systematische Auslegung stützt diese Auffassung: Nach § 25 Abs.4 wird bei fehlenden Nachweisen auf die Mindestuntersuchungszeit zuzüglich 40% abgestellt und diese Zeiten gelten als geleistete Arbeitsstunden; auch hier finden Urlaubs- und Krankheitszeiten keinen Eingang. • Es besteht keine tarifvertragliche Regelung oder Härtefallklausel, die eine Einbeziehung längerer Abwesenheitszeiten vorsieht; dies zeigt, dass die Tarifparteien bewusst auf die tatsächlich geleisteten Zeiten abstellen wollten. • Die Klägerin hat keine neuen, substantiierten Tatsachen vorgetragen, die eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen würden; das Arbeitsgericht hat sowohl tatsächlich als auch rechtlich zutreffend entschieden. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klage ist vollumfänglich unbegründet. Die Besitzstandszulage ist nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden zu berechnen; Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage des Referenzzeitraums 2007 sind nicht in die Berechnung einzubeziehen. Damit besteht kein Anspruch der Klägerin auf die zusätzlich geltend gemachten monatlichen Beträge. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wurde zugelassen.