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Urteil

5 Sa 609/10

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0509.5SA609.10.0A
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Leitsätze
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 09.05.2011, 5 Sa 608/10, das vollständig dokumentiert ist. (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZR 539/11)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.10.2010 - 4 Ca 171/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 09.05.2011, 5 Sa 608/10, das vollständig dokumentiert ist. (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZR 539/11) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.10.2010 - 4 Ca 171/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin die geltend gemachten Zahlungsansprüche hinsichtlich einer erhöhten Besitzstandszulage nicht zustehen und die Klage damit voll umfänglich unbegründet und abzuweisen ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Besitzstandszulage in der von ihr monatlich angeführten Höhe gemäß § 25 Abs. 5, Abs. 1 Satz 2 TV-Fleischuntersuchung. Denn die von ihr angegebenen Tage für Urlaub, Krankheit und Feiertage im Jahr 2007 bleiben, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, bei der Berechnung der im Referenzzeitraum berücksichtigten Arbeitsstunden außer Betracht. Deshalb ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht für zusätzliche 11,68 Stunden monatlich eine Besitzstandszulage zu zahlen. Nach § 25 Abs. 5 TV-Fleischuntersuchung erhält der Arbeitnehmer die Besitzstandszulage für die geleisteten Arbeitsstunden, jedoch nicht über die im Referenzzeitraum über die durchschnittlich monatlich nach den Absätzen 2 bis 4 berücksichtigten Arbeitsstunden hinaus. In § 25 Abs. 2 TV-Fleischuntersuchung ist geregelt, dass im Referenzzeitraum die "von der/dem Beschäftigten für die Erzielung der Stückvergütung aufgewendete Arbeitszeit" zugrunde zu legen ist. Schon aus dem Wortlaut dieser Regelung folgt, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, dass für die Berechnung der Besitzstandszulage nur die tatsächlich aufgewendete, also erbrachte Arbeitszeit anzusetzen ist, nicht dagegen darüber hinaus auch Abwesenheitszeiten durch Kranken-, Feier- sowie Urlaubstage. Denn diese Zeiten sind keine aufgewendeten Arbeitszeiten, weil an ihnen nicht gearbeitet wird. Eine Regelungslücke besteht nicht, weil der Wortlaut durch die Formulierung "aufgewendete Arbeitszeit" klarstellt, dass es auf die erbrachte und damit auf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit ankommt, die mit der Erzielung der Stückvergütung in Verbindung steht. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch die systematische Auslegung im Hinblick auf Absatz 4 der maßgeblichen Tarifnorm. Denn dort wird bei Fehlen entsprechender Arbeitszeitnachweise auf die Mindestuntersuchungszeit nach § 9 des 4. Abschnittes der AVV LmH zuzüglich 40 Prozent als Arbeitszeit abgestellt. Die auf diese Weise ermittelten Zeiten sollen als "geleistete Arbeitsstunden" gelten. Urlaubstage usw. finden bei dieser Berechnung durchgängig keinen Eingang. Insoweit fügen sich, was das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, § 25 Abs. 2, 4 TV-Fleischuntersuchung ohne Widerspruch in die zum Ausdruck gebrachte Regelungsabsicht der Tarifvertragsparteien ein, die Besitzstandszulage auf die "aufgewendete" bzw. "geleistete" Arbeitszeit zu begrenzen. Nur die so ermittelten Arbeitsstunden sind mit einer Besitzstandszulage zu versehen, so dass der geltend gemachte Anspruch der Klägerin nicht gegeben ist. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass eine Härtefallklausel insbesondere für längere krankheitsbedingte Fehlzeiten oder sonstige Berechnungsmethoden für Abwesenheitszeiten schlicht fehlt. Denn damit ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien derartige Regelungen nicht treffen wollten. Die gesamte Regelung des § 25 TV-Fleischuntersuchung enthält keinerlei Hinweise darauf, dass auch Abwesenheitszeiten in die Berechnung der Besitzstandszulage einfließen sollen. Das widerspräche auch dem Sinn und Zweck der Regelung, gerade auf die Zeiten nur abzustellen, die für die Erzielung der Stückvergütung aufgewendet wurden. Dabei kann es sich wegen der erfolgsorientierten Bezahlung eben nicht um Fehlzeiten handeln. Ansonsten wäre es naheliegend gewesen, bei Fehlen notwendiger Angaben nicht auf die Mindestuntersuchungszeit nach § 9 des vierten Abschnittes der AVV LmH zuzüglich 40 Prozent als Arbeitzeit pro Stück abzustellen, sondern auf die bis dahin bekannten und bewährten Berechnungsmethoden für Urlaubs- und Krankheitszeiten. Folglich musste der Beklagte die von der Klägerin angegebenen Zeiten für Urlaub, Krankheit usw. mangels entsprechender tariflicher Regelung nicht berücksichtigten. Die berechneten Arbeitsstunden für den Referenzzeitraum im Sinne von § 25 Abs. 5 TV-Fleischuntersuchung sind nicht zu beanstanden. Auch das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es wiederholt lediglich das erstinstanzliche tatsächliche Vorbringen und die dortigen Rechtsbehauptungen; da keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen einerseits oder Rechtsbehauptungen andererseits, die ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen könnten, vorgetragen werden, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst. Denn das Arbeitsgericht hat sich sowohl im tatsächlichen als auch im rechtlichen mit allen wesentlichen Umständen ausführlich und zutreffend befasst. Weitere rechtliche erhebliche Argumente sind nicht ersichtlich. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 1, 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Beklagte eine tarifvertraglich grundsätzlich geschuldete Besitzstandszulage in einer Überleitungsvorschrift richtig berechnet hat. Die Klägerin ist seit dem 01.07.1997 bei dem Beklagten als Fleischkontrolleurin tätig. Bis zum 31.08.2008 richtete sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang aöS). Als Vergütung war gemäß § 12 TV Ang aöS im Wesentlichen eine erfolgsorientierte Stückvergütung vorgesehen. Mit Wirkung zum 01.09.2008 ist nunmehr der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV Fleischuntersuchung) anzuwenden. Im Unterschied zum bislang geltenden Tarifvertrag erhalten die Arbeitnehmer in Großbetrieben nach § 7 TV Fleischuntersuchung nunmehr ein Stundenentgelt. § 25 TV Fleischuntersuchung sieht die Überleitung für die Beschäftigten außerhalb öffentlicher Schlachthöfe aus der Stückvergütung in das Stundenentgelt vor. Als Ausgleich für das neue Vergütungssystem, das nunmehr auch für die Klägerin gilt, ist für die betroffenen Arbeitnehmer ein Anspruch auf Besitzstandszulage vorgesehen. § 25 TV Fleischuntersuchung hat unter anderem folgenden Wortlaut: „(1) Beschäftigte …. erhalten neben dem Entgelt nach § 7 Abs. 2 für ihre Tätigkeit je Stunde eine individuelle, nicht dynamisierte Besitzstandszulage, …. Die Besitzstandszulage ergibt sich aus der Differenz des nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelten individuellen Stundenentgelts je Schlachtbetrieb und dem Entgelt nach § 7 Abs. 2. Eine Besitzstandszulage für bislang mit der Stundenvergütung abgegoltene Tätigkeit wird nicht gewährt. (2) Die im Jahr 2007 (Referenzzeitraum) gezahlte Summe der Stückvergütungen nach § 12 Abs. 1 Unterabs. 3 TV Ang aöS, § 12 Abs. 1 Unterabs. 3 TV Ang-O aöS, und 50 v.H. der Zuschläge nach § 12 Abs. 2 TV Ang aöS, § 12 Abs. 2 Ang-O aöS wird durch die von der/dem Beschäftigten für die Erzielung der Stückvergütung aufgewendete Arbeitszeit dividiert. Dieser Entgeltbetrag pro Stunde bildet das individuelle Stundenentgelt. …. …. (4) Sofern die nach Absatz 3 notwendigen Angaben nicht verfügbar sind, wird die Mindestuntersuchungszeit nach § 9 des 4. Abschnittes der AVV LmH zuzüglich 40 v.H. als Arbeitszeit pro Stück zugrunde gelegt. Die so ermittelten Zeiten gelten als geleistete Arbeitsstunden. … (5) Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 Satz 2 erhält die/der Beschäftigte für die geleisteten Arbeitsstunden, jedoch nicht über die im Referenzzeitraum über die durchschnittlich monatlich nach den Absätzen 2 bis 4 berücksichtigten Arbeitstunden hinaus, soweit sie die entsprechende Tätigkeit im selben Betrieb weiter ausüben.“ Der Beklagte hat für die Klägerin eine tägliche Arbeitszeit von 3,08 Stunden berechnet, für die er ihr die Besitzstandszulage zahlt. Für die darüber hinausgehende Arbeitszeit erhält sie keine Besitzstandszulage. Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei der Auffassung, die Besitzstandszulage sei nicht zutreffend berechnet worden. Denn der Beklagte habe bei der Ermittlung der Gesamtarbeitszeit, die für die Stückvergütung nach § 25 Abs. 2 TV Fleischuntersuchung im Referenzzeitraum 2007 aufgewendet worden sei, zu Unrecht die Kranken-, Feier- und Urlaubstage in Höhe von insgesamt 49 Tagen nicht berücksichtigt. Dies ergebe eine weitere monatliche Arbeitszeit von 16,42 Stunden, für die die Besitzstandszulage zu zahlen sei. Denn § 25 Abs. 2 TV Fleischuntersuchung regele nicht ausdrücklich die individuell zu ermittelnde Stundenzahl, für die die Besitzstandszulage gezahlt werden müsse. Die damit gegebene Regelungslücke sei durch eine Auslegung des Tarifvertrages dahingehend zu schließen, dass auch die individuellen Arbeitszeiten wie Kranken-, Feier- sowie Urlaubstage einzurechnen seien. Die weitergehende Besitzstandszulage für die Monate September 2008 bis August 2009 von monatlich 161,24 EUR macht die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1. geltend. Die Besitzstandszulage für die Monate September bis November 2009 (Klageantrag zu 2.) sowie für Dezember 2009 bis März 2010 (Antrag zu 3.) beträgt nach der Berechnung der Klägerin 129,06 EUR monatlich. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.934,88 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.02.2010 zu zahlen, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 387,18 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.02.2010 zu zahlen, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 516,24 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.05.2010 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen, nach seiner Auffassung stehe der Klägerin keine weitergehende Besitzstandszulage zu. Denn diese werde nur für Arbeitsstunden gezahlt, die auch tatsächlich in dem Referenzzeitraum geleistet worden seien, also mit der Erzielung der Stückvergütung in Verbindung stünden. Die Auffassung der Klägerin, er müsse für Stunden Besitzstandszulage zahlen, die gar nicht gearbeitet worden seien, könne nicht zutreffen. Das Arbeitsgericht Trier hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 06.10.2010 - 4 Ca 171/10 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 85 bis 90 d. A. Bezug genommen. Gegen das ihr am 18.10.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 16.11.2010 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 17.01.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 24.11.2010 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 18.01.2011 verlängert worden war. Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, mit der Besitzstandsregelung hätten die Tarifvertragsparteien beabsichtigt, den mit der Umstellung auf Stundenvergütung verbundenen deutlichen Einkommensverlust zu kompensieren. Dem werde die Praxis des Berufungsbeklagten nicht gerecht. Die gesetzlichen Grundsätze zur Gewährung bezahlten Urlaubs zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei gesetzlichen Feiertagen machten es erforderlich, die Beschäftigten für diese Zeiten nicht schlechter zu stellen, als wenn sie an diesen Tagen gearbeitet hätten. Zwar erwähne der TV-Fleischuntersuchung bei der Berechnung des Besitzstandslohns Entgeltfortzahlungs-, Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage nicht ausdrücklich, er müsse aber insoweit an dieser Stelle unter Beachtung der gesetzlichen Grundsätze ausgelegt werden. Das gebiete es, Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage des Jahres 2007 in die Berechnung des individuellen Stundenentgelts und damit auch der Garantiearbeitszeit und der Besitzstandszulage einzubeziehen. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 17.01.2011 (Bl. 113 bis 116 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.934,88 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.02.2010 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 387,18 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.02.2010 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 516,24 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.05.2010 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Berechnung der Besitzstandszulage sei zutreffend erfolgt. Denn das individuelle Stundenentgelt und die Besitzstandszulage erhalte die Klägerin nur für in der Stückvergütung tatsächlich auch geleisteten Arbeitsstunden. Die im Jahr 2007 für die Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage gezahlte Entgeltfortzahlung sei dagegen nicht Bestandteil des der Klägerin zustehenden individuellen Stundenentgelts, da an diesen Tagen keine Arbeitsleistung erbracht worden sei. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 15.02.2011 (Bl. 119 bis 122 d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 09.05.2011.