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Urteil

6 AZR 547/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen. • Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. • Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten • Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen. • Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. • Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO). Die Klägerin erhob Revision gegen ein vorangegangenes Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz. Streitgegenstand war eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung zwischen Klägerin und Beklagter, deren konkrete Tatsachen und Anspruchsgrundlagen die Parteien im Revisionsverfahren nicht weiter darlegten. Beide Parteien verzichteten auf die Vorlage von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 313a ZPO. Das Landesarbeitsgericht hatte zuungunsten der Klägerin entschieden, woraufhin die Klägerin die Revision beim Bundesarbeitsgericht einlegte. Es ging im Wesentlichen um die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht. Die Parteien äußerten keine weiteren inhaltlichen Ausführungen im Revisionsverfahren. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Zulässigkeit und Erfolgsaussichten der Revision. Am Ende bestätigte das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und traf eine Kostenentscheidung. • Die Revision der Klägerin ist unbegründet und rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen landesarbeitsgerichtlichen Urteils. • Mangels aufrechter Darlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen durch die Parteien (§ 313a ZPO) beschränkte sich die Prüfung des Bundesarbeitsgerichts auf die vorliegenden Verfahrensakten und die formellen Erfolgsaussichten der Revision. • Es lagen keine für eine Revisionskammer ausreichenden Gründe vor, die Rüge der Klägerin als begründet erscheinen zu lassen; daher bestand kein Anlass zur Durchbrechung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. • Die Kostenentscheidung folgt aus dem Unterliegensprinzip; die Klägerin als Unterlegene ist gemäß den prozessualen Regelungen zur Tragung der Kosten der Revision verpflichtet. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (5 Sa 608/10) wurde zurückgewiesen. Damit bleibt die angefochtene landesarbeitsgerichtliche Entscheidung bestehen. Die Klägerin trägt die Kosten der Revisionsinstanz. Die Entscheidung gründet sich darauf, dass die Revision keine hinreichenden Erfolgsaussichten bot und die rechtliche Überprüfung keine Fehler zum Anlass einer Aufhebung ergab. Insgesamt hat die Beklagte damit obsiegt, da das erstinstanzliche Ergebnis bestätigt wurde.