Beschluss
1 Ta 210/10
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:1011.1TA210.10.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.08.2010 - 1 Ca 844/10 – wie folgt abgeändert: "Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers wird auf 10.000 Euro festgesetzt." Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 3/5 zu tragen. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Gründe I. 1 In dem vorliegenden Verfahren begehrt der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung eines höheren Wertes des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit. 2 Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 21.09.1998 zu einer Bruttomonatsvergütung von 2.000,- Euro beschäftigt. Mit Schreiben vom 28.05.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.09.2010 und stützte die Kündigung auf häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten des Klägers in den Jahren 2007 bis 2010, zuletzt auf eine krankheitsbedingte Fehlzeit seit dem 12.03.2010, die zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung andauerte. Der Kläger erhob daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht mit dem Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 28.05.2010 nicht beendet worden war, sondern ungekündigt fortbestand sowie mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihn weiter als Produktionsarbeiter zu beschäftigen. Mit Schreiben vom 26.07.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis vorsorglich und hilfsweise zum 30.11.2010 erneut. Zu diesem Zeitpunkt dauerte die Arbeitsunfähigkeit des Klägers seit dem 12.03.2010 weiter an. Der Kläger erweiterte auf diese zweite Kündigung hin seine Klage um den Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch durch diese Kündigung nicht beendet worden war. 3 Die Parteien haben am 25.08.2010 den Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleichs beendet. In diesem vereinbarten sie eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2010, auf eine Freistellung des Klägers bis zu diesem Zeitpunkt, die Zahlung einer Abfindung und die Erteilung eines Zeugnisses durch die Beklagte. 4 Nach Anhörung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert mit Beschluss vom 25.08.2010 auf 8.000,- Euro festgesetzt. Dieser Wert entspricht der Summe von 4 Bruttomonatsgehältern des Klägers. Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzantrag hinsichtlich der Kündigung vom 28.05.2010 mit 3 Bruttomonatsgehältern des Klägers und den Weiterbeschäftigungsantrag mit 1 Bruttomonatsgehalt des Klägers bewertet. 5 Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25.08.2010 bekannt gegebenen Beschluss hat der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte mit einem am 02.09.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er begehrt die Festsetzung eines Gegenstandswertes von 11.000,- Euro für das Verfahren und von 13.000,- Euro für den Vergleich. Nach seiner Auffassung sei das Verfahren mit 5 ½ Bruttomonatsgehältern des Klägers zu bewerten, da neben 3 Bruttomonatsgehältern für den Kündigungsschutzantrag 1, 5 Bruttomonatsgehälter für den Weiterbeschäftigungsantrag sowie 1 Bruttomonatsgehalt für die Kündigung vom 26.07.2010 anzusetzen seien. Für die im Vergleich geregelte Verpflichtung der Beklagten, ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen, sei überdies ein Mehrwert von einem weiteren Gehalt festzusetzen. 6 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Kündigungen vom 28.05.2010 und vom 26.07.2010 hätten in einem inneren Zusammenhang gestanden und im Wesentlichen auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruht, so dass dem Kündigungsschutzantrag gegen die zweite Kündigung kein eigener Wert zukomme. Auch sei die Feststellung der Erteilung eines Zeugnisses nicht werterhöhend, da insoweit zu keinem Zeitpunkt Streit zwischen den Parteien bestanden habe. II. 7 Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form - und fristgerecht erhoben und ist auch sonst zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt auch den Wert von 200,- Euro. 8 In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg. 9 Verfahren und Vergleich waren vorliegend mit 10.000,- Euro, entsprechend 5 Bruttomonatsgehältern des Klägers zu bewerten. 10 Der Kündigungsschutzantrag gegen die zweite Kündigung vom 26.07.2010 war mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt des Klägers zu bewerten. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist bei mehreren Kündigungen, die keinen unmittelbaren Bezug zueinander haben, verschiedene Beendigungszeitpunkte aufweisen und in einem zeitlichen Zusammenhang von bis zu sechs Monaten ausgesprochen worden sind, die zeitlich erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Jede weitere Kündigung ist grundsätzlich zunächst mit dem Betrag zu bewerten, der dem durchschnittlichen Verdienst entspricht, den der Arbeitnehmer bei Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes aufgrund der weiteren Kündigung mehr bzw. bei Vorschieben des Beendigungszeitpunktes durch diese weniger verdienen würde. Allerdings ist dieser Verlängerungs- bzw. Verkürzungszeitraum auf maximal einen Monatsverdienst begrenzt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 11.02.2010 - 1 Ta 13/10). Folgt hingegen auf eine Kündigung in nahem zeitlichen Zusammenhang zur vorsorglichen Heilung möglicher Unwirksamkeitsgründe einer Kündigung eine weitere Kündigung mit identischem Kündigungssachverhalt, dann ist lediglich die erste Kündigung mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten, während die weitere Kündigung sich nicht gegenstandswerterhöhend auswirkt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.10.2009 - 1 Ta 241/09). 11 Im vorliegenden Fall war der zweiten Kündigung vom 26.07.2010 ein eigener Wert zuzuerkennen, da der Kündigungssachverhalt dieser Kündigung mit dem der ersten Kündigung vom 28.05.2010 nicht identisch war. Der zweiten Kündigung gingen im Verhältnis zur ersten Kündigung eine weitere längere Fehlzeit des Klägers voraus, da dieser über den Zeitpunkt der ersten Kündigung hinaus im Zeitpunkt der zweiten Kündigung nach wie vor ca. 2 weitere Monate arbeitsunfähig erkrankt war. Zum Zeitpunkt der zweiten Kündigung lagen mit der längeren Fehlzeit und der damit geänderten Gesundheitsprognose neue kündigungsrelevante Tatsachen vor, die die Beklagte zu einer weiteren Kündigung bewogen. Das Gericht hätte diese zweite Kündigung aufgrund der veränderten Tatsachengrundlage auch gesondert auf ihre Wirksamkeit überprüfen müssen. Zwar hat die Beklagte die Kündigung vom 26.07.2010 als „vorsorglich“ und „hilfsweise“ bezeichnet. Damit ist jedoch lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beklagte die Wirksamkeit der ersten Kündigung nicht in Frage stellen wollte. Aus dieser Formulierung kann daher nicht hergeleitet werden, dass die Beklagte die zweite Kündigung nur zur Heilung etwaiger Wirksamkeitsmängel der ersten Kündigung ausgesprochen hat. 12 Der Weiterbeschäftigungsantrag wurde seitens des Arbeitsgerichts im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.05.2009 - 1 Ta 105/09) mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet. Die Bewertung mit einem Bruttomonatsgehalt erscheint für einen Weiterbeschäftigungsantrag grundsätzlich angemessen und ausreichend. Besondere Anhaltspunkte, die vorliegend zu einem niedrigeren oder höheren Wert führen könnten, sind nicht ersichtlich. 13 Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch keinen Vergleichsmehrwert festgesetzt. Grundvoraussetzung für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes ist, dass durch die Vergleichsregelung ein Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Die Gebühr für den Abschluss eines Vergleichs (Einigungsgebühr) nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG fällt nur an „für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht" (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.10.2009 – 1 Ta 241/09). Vorliegend bestand über den Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Zeugnisses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Streit und auch keine Ungewissheit, so dass die Vereinbarung über die Erteilung des Zeugnisses keinen Vergleichsmehrwert begründen konnte. Der Zeugnisanspruch wurde von der Beklagten weder gerichtlich noch außergerichtlich bestritten noch befand sich die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs mit der Erstellung eines Zeugnisses in Verzug. Mit der im Vergleich gewählten Formulierung wurde lediglich der gesetzlich gem. § 109 GewO ohnehin bestehende Zeugnisanspruch der Klägerin im Vergleich wiederholt. 14 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens gem. § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. 15 Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.