Beschluss
1 Ta 241/09
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei auf demselben Kündigungssachverhalt beruhenden, zeitlich eng beieinanderliegenden Kündigungen erhöht jede weitere Kündigung den Streitwert nicht.
• Der Gegenstandswert eines Kündigungsschutzantrags bemisst sich typisierend nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses (bis 6 Monate: 1 Monatsverdienst; 6–12 Monate: 2; ab 12 Monaten: 3).
• Ein allgemeiner Feststellungsantrag erhöht den Gegenstandswert nicht, wenn kein Streit über konkrete weitere Beendigungstatbestände geführt wird.
• Eine im Vergleich geregelte Verpflichtung zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses erhöht den Gegenstandswert nur, wenn durch die Vergleichsregelung ein Streit oder eine Ungewissheit über den Zeugnisanspruch beseitigt wird.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswertfestsetzung bei mehreren Kündigungen und Zeugnisregelung • Bei auf demselben Kündigungssachverhalt beruhenden, zeitlich eng beieinanderliegenden Kündigungen erhöht jede weitere Kündigung den Streitwert nicht. • Der Gegenstandswert eines Kündigungsschutzantrags bemisst sich typisierend nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses (bis 6 Monate: 1 Monatsverdienst; 6–12 Monate: 2; ab 12 Monaten: 3). • Ein allgemeiner Feststellungsantrag erhöht den Gegenstandswert nicht, wenn kein Streit über konkrete weitere Beendigungstatbestände geführt wird. • Eine im Vergleich geregelte Verpflichtung zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses erhöht den Gegenstandswert nur, wenn durch die Vergleichsregelung ein Streit oder eine Ungewissheit über den Zeugnisanspruch beseitigt wird. Der Kläger war seit 1.10.2005 als Verkaufshelfer beschäftigt (letzter Bruttolohn 900 €). Er klagte gegen eine außerordentliche Kündigung vom 17.7.2009 und stellte zusätzlich einen allgemeinen Feststellungsantrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Nachdem die Beklagte am 23.7.2009 eine weitere ordentliche Kündigung (gleicher Sachverhalt) ausgesprochen hatte, erweiterte der Kläger die Klage hiergegen. Das Verfahren endete durch Vergleich, der neben Beendigung zum 31.7.2009 auch die sofortige Erteilung eines wohlwollenden Zeugnisses vorsah. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert für das Verfahren auf 2.700 € und für den Vergleich auf 3.711,21 €. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten legte Beschwerde gegen die Wertfestsetzung ein mit dem Ziel, den Verfahrenswert wegen des allgemeinen Feststellungsantrags auf 3.600 € und wegen der Zeugnisregelung einen Vergleichsmehrwert anzusetzen. • Statthaft und zulässig war die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG; Beschwerdebefugnis besteht, weil der Beschwerdeführer durch die Nichtberücksichtigung eines typischen Zeugniswertes beschwert ist. • Sache: Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg; das Arbeitsgericht hat die Werte zutreffend festgesetzt. • Bemessung der Kündigungsschutzwerte: Nach ständiger Rechtsprechung und typisierender Betrachtung sind bei Bestand über 12 Monaten drei Monatsbruttolöhne als Gegenstandswert anzusetzen; hier bestand das Arbeitsverhältnis fast vier Jahre, daher 3 x 900 € = 2.700 € für die erste (außerordentliche) Kündigung. • Mehrere Kündigungen: Wenn mehrere Kündigungen in engem zeitlichen Zusammenhang aus demselben Kündigungssachverhalt folgen, bleibt nur die erste kündigungsbezogene Bewertung streitwerthaltig; weitere Kündigungen erhöhen den Gegenstandswert nicht, sofern kein eigenständiger, anders gearteter Kündigungssachverhalt dargetan wird. • Allgemeiner Feststellungsantrag: Ein solcher Antrag wirkt nicht gegenstandswerterhöhend, wenn kein Streit über weitere konkrete Beendigungstatbestände vorliegt; hier erfasste der Feststellungsantrag die zusätzliche Kündigung nicht, weil diese gesondert mit einem §-4-KSchG-Antrag verfolgt wurde. • Zeugnisregelung im Vergleich: Nach Nr.1000 Vergütungsverzeichnis entsteht ein Einigungsgebühr nur, wenn der Vergleich Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt. Hier war der Zeugnisanspruch nicht strittig oder unsicher und die Vergleichsregelung stellte nur gesetzlich bestehende Ansprüche fest, ohne substanzielle Verbesserung; daher kein Vergleichsmehrwert. • Kostenfolge: Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; ein Rechtsmittel gegen den Beschluss ist nicht gegeben. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten wurde zurückgewiesen; die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 2.700 € für das Verfahren und 3.711,21 € für den Vergleich bleibt bestehen. Begründung: Das Arbeitsgericht hat die erste Kündigung korrekt mit drei Bruttomonatsgehältern bewertet (Arbeitsverhältnis > 12 Monate) und die weitere Kündigung nicht werterhöhend berücksichtigt, weil sie denselben Sachverhalt in engem zeitlichen Zusammenhang betraf. Der allgemeine Feststellungsantrag begründete keinen höheren Wert, da kein Streit über weitere Beendigungstatbestände vorlag. Die Aufnahme der Zeugnisverpflichtung in den Vergleich rechtfertigte keinen Mehrwert, weil der Zeugnisanspruch nicht strittig oder unsicher war. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.