Beschluss
1 Ta 13/10
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0211.1TA13.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 05.01.2010 - 6 Ca 545/09 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. 2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben. Gründe I. 1 Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes seiner anwaltlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Verfahren, in dem Zahlungsansprüche und die Unwirksamkeit zweier Kündigungen geltend gemacht wurden. Darüber hinaus begehrt er die Festsetzung eines höheren Vergleichsmehrwerts für einen Teilvergleich, mit dem u.a. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine dritte, im Verfahren nicht angegriffene, Kündigung geregelt wurde. 2 Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 13.01.2009 mit einer Bruttomonatsvergütung von 1.800,00 EUR als Fahrer beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis hat die Beklagte am 29.06.2009 zum 30.06.2009 mündlich gekündigt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 09.07.2009 Kündigungsschutzklage erhoben. Im Klageantrag zu 2 hat er seine Weiterbeschäftigung begehrt. Der Klageantrag zu 3 richtete sich auf die Zahlung von Überstundenvergütung in Höhe von insgesamt 3.764,80 EUR. Mit einer Klageerweiterung vom 17.07.2009 hat er sich außerdem gegen eine mit Fax vom 12.07.2009 erfolgte zweite Kündigung gewandt, die nach Vorstellung der Beklagten das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2009, hilfsweise zum 15.08.2009 beenden sollte. 3 Im Gütetermin am 13.08.2009 schlossen die Parteien einen Teilvergleich, nach dem das Arbeitsverhältnis durch die beiden streitgegenständlichen Kündigungen nicht beendet wurde. 4 Mit einer weiteren Klageerweiterung vom 28.10.2009 machte der Kläger weitere Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 2.407,20 EUR geltend. Eine weitere außerordentliche Kündigung vom 24.08.2009 hat der Kläger nicht durch Klageerhebung angegriffen. 5 Im Kammertermin am 26.11.2009 schlossen die Parteien einen weiteren Vergleich, durch den der Rechtsstreit insgesamt erledigt wurde. Sie einigten sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die dritte Kündigung vom 24.08.2009 zum 24.08.2009, die Zahlung einer Abfindung von 1.350,00 EUR sowie eine Abgeltungsklausel, die neben den anhängigen Zahlungsansprüchen auch nicht anhängige Rückzahlungsansprüche der Beklagten in Höhe von 404,00 EUR erfasste. 6 Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung den Gegenstandswert für die einzelnen Verfahrensabschnitte festgesetzt. Soweit für die Beschwerde erheblich, hat es für die erste (mündliche) Kündigung vom 29.06.2009 und die zweite Kündigung vom 12.07.2009 jeweils einen Gegenstandswert von einem Bruttomonatsgehalt, also jeweils 1.800,00 EUR, angesetzt. Für den Weiterbeschäftigungsanspruch hat es ebenfalls ein Bruttomonatsgehalt angesetzt. Im Rahmen der Festsetzung des Vergleichsmehrwerts hat es für die dritte Kündigung vom 24.08.2009 ebenfalls ein Bruttomonatsgehalt angesetzt. 7 Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11.01.2010 zugegangenen Beschluss hat er mit am 14.01.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz in eigenem Namen Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, der Kündigungsschutzantrag bezüglich der ersten Kündigung vom 29.06.2009 sei mit zwei Bruttomonatsgehältern zu bewerten, da das Arbeitsverhältnis bis zum 24.08.2009 und damit länger als sechs Monate bestanden habe. Zudem werde ein Weiterbeschäftigungsanspruch regelmäßig mit 1,5 Bruttomonatgehältern bewertet. Dies sei bei der Wertfestsetzung für die einzelnen Verfahrensabschnitte und für den Teilvergleich vom 13.08.2009 jeweils zu berücksichtigen. Schließlich seien im Rahmen des Vergleichsmehrwerts für den Teilvergleich vom 26.11.2009 für die dritte Kündigung zwei Bruttomonatsgehälter anzusetzen. 8 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts zur Bewertung von Kündigungsschutz- bzw. Weiterbeschäftigungsanträgen nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 9 1. Die im eigenen Namen geführte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Auch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR, wie § 33 Abs. 3 S. 1 RVG es erfordert. 10 2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Gegenstandswertsfestsetzung des Arbeitsgerichts erweist sich im Ergebnis jedenfalls nicht als zu niedrig. 11 a. Zu Recht hat das Arbeitsgericht für die erste Kündigung einen Gegenstandswert von 1.800,00 EUR, also einem Bruttomonatsgehalt, festgesetzt. 12 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urt. v. 30.11.1984 - 2 AZN 572/82 (B) - NZA 1985, 369 ff.) und der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. beispielhaft LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.05.2009 - 1 Ta 105/09) enthält § 42 Abs. 3 S. 1 GKG keinen Regelstreitwert. Der Vierteljahresverdienst ist vielmehr nur die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzusetzenden Streitwert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich mit einem Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis zwölf Monaten grundsätzlich mit zwei Monatsverdiensten und ab einem Bestand von zwölf Monaten grundsätzlich mit drei Monatsverdiensten festzusetzen. Im Zeitpunkt der ersten mündlichen Kündigung vom 29.06.2009 (und auch der zweiten Kündigung vom 12.07.2009) bestand vorliegend das am 13.01.2009 begründete Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate. Darauf, dass das Arbeitsverhältnis insgesamt länger als sechs Monate bestand, kommt es nicht an. Maßgeblich ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.11.2008 - 1 Ta 206/08). 13 b. Auch die Festsetzung des Gegenstandswertes für den zweiten Kündigungsschutzantrag bzgl. der Kündigung vom 12.07.2009 mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt war im Ergebnis jedenfalls nicht zu niedrig. 14 Im Falle des Angriffs gegen mehrere Kündigungen gelten nach Ansicht der Kammer für die Festsetzung des Streitwertes folgende Grundsätze: Wird die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen, die in einem nahen zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen worden sind, in einem Verfahren angegriffen und liegt ihnen ein identischer Kündigungssachverhalt zugrunde, dann ist die erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten und jede weitere Kündigung ist nicht gegenstandswerterhöhend (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 06.06.2007 - 1 Ta 105/07). Bei mehreren Kündigungen, die keinen unmittelbaren Bezug zueinander haben, verschiedene Beendigungszeitpunkte aufweisen und in einem zeitlichen Zusammenhang von bis zu sechs Monaten ausgesprochen worden sind, ist die zeitlich erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Jede weitere Kündigung ist grundsätzlich zunächst mit dem Betrag zu bewerten, der dem durchschnittlichen Verdienst entspricht, den der Arbeitnehmer bei Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes aufgrund der weiteren Kündigung mehr bzw. bei Vorschieben des Beendigungszeitpunktes durch diese weniger verdienen würde. Allerdings ist dieser Verlängerungs- bzw. Verkürzungszeitraum auf maximal einen Monatsverdienst begrenzt. 15 Bei Anwendung dieser Grundsätze war vorliegend der gegen die Kündigung vom 12.07.2009 gerichtete Kündigungsschutzantrag zu hoch bewertet. Da im Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG das Verbot der reformatio in peius gilt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 12.02.2008 - 1 Ta 282/07) musste die Kammer nicht abschließend darüber befinden, ob die zweite Kündigung, mit der die Beklagte offenbar nur den Formmangel der mündlichen Kündigung vom 29.06.2009 beseitigen wollte, wegen des identischen Kündigungssachverhalts überhaupt streitwerterhöhend zu berücksichtigen war. Nach der Rechtsprechung der Kammer hätte diese Kündigung nicht zusätzlich bewertet werden dürfen. 16 c. Der Weiterbeschäftigungsantrag wurde seitens des Arbeitsgerichts im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.01.2009 - 1 Ta 1/09) mit einem Bruttomonatsgehalt veranschlagt. Die Bewertung mit einem Bruttomonatsgehalt erscheint für einen Weiterbeschäftigungsantrag grundsätzlich angemessen und ausreichend (vgl. Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, 2. Aufl. 2008, § 12 Rn. 278 m.w.N). Besondere Anhaltspunkte, die vorliegend zu einem niedrigeren oder höheren Wert führen könnten, sind nicht ersichtlich. 17 d. Auch die dritte, nicht im Wege einer Kündigungsschutzklage angegriffene Kündigung vom 24.08.2009 war im Rahmen des Vergleichsmehrwerts vorliegend jedenfalls nicht mit mehr als einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Auch insoweit erweist sich die Festsetzung des Arbeitsgerichts jedenfalls nicht als zu niedrig. Nach Anwendung der oben unter b. ausgeführten Grundsätze ist bei mehreren Kündigungen, die keinen unmittelbaren Bezug zueinander haben, verschiedene Beendigungszeitpunkte aufweisen und in einem zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen worden sind, die Werterhöhung durch weitere Kündigungen jeweils maximal auf einen Monatsverdienst begrenzt. Dies gilt auch im vorliegenden Fall hinsichtlich der Festsetzung des Vergleichsmehrwerts. Da die dritte Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 24.08.2009 beendet hat, würde sich vorliegend allenfalls die Frage stellen, ob sie überhaupt mit einem vollen Monatsgehalt - wie vom Arbeitsgericht festgesetzt - hätte bewertet werden dürfen. Dies kann vorliegend dahingestellt bleiben, weil insoweit auch das Verschlechterungsverbot greifen würde. 18 3. Damit ergibt sich - unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots - für das vorliegende Verfahren ein Gesamtgegenstandswert von 11.572 EUR (1.800,00 EUR (1. Kündigung) plus 1.800,00 EUR (Weiterbeschäftigungsantrag) plus 3.764,80 EUR (Zahlungsanträge aus dem Schriftsatz vom 09.07.2009) plus 1.800,00 EUR (2. Kündigung) plus 2.407,20 EUR (Zahlungsanträge aus dem Schriftsatz vom 28.10.2009). 19 Für den Vergleich ergibt sich ein Mehrwert von EUR 2.204 (1.800,00 EUR (3. Kündigung) plus 404,00 EUR (nicht anhängige Rückzahlungsansprüche)). 20 Für die Kostenfestsetzung ist darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsgericht im Rahmen der abschnittsweisen Addition der Werte bei der Festsetzung des Wertes für den zweiten Teilvergleich versehentlich die Zahlungsanträge aus der Klageerweiterung vom 28.10.2009 in Höhe von 2.407,20 EUR nicht mit eingerechnet hat. Wegen der insgesamt vergleichsweisen Beendigung des Rechtsstreits ist aber auch dieser Betrag in den (Gesamt)Vergleichswert einzurechnen. Der Rechenfehler spielte für die Beschwerde, die sich nur gegen die Festsetzung einzelner Werte richtete, keine Rolle. 21 Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. 22 Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 RVG nicht gegeben.