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Beschluss

8 Ta 197/10

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Durchsetzung eines titlierten Anspruchs auf Weiterbeschäftigung ist nach § 888 Abs.1 ZPO auf Antrag ein Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft festzusetzen, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. • Nachträglich ausgesprochene Kündigungen, die nach erstinstanzlichem Urteil den Weiterbeschäftigungsanspruch zu erschüttern scheinen, sind im Zwangsvollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht ohne weiteres als Einwand zulässig; der Arbeitgeber muss diese in Berufung oder Vollstreckungsgegenklage geltend machen. • Eine wiederholte Zwangsgeldfestsetzung nach § 888 ZPO ist nur unzulässig, wenn aus demselben Titel ohne vorherige Durchführung vollstreckt werden soll; verschiedene vollstreckbare Titel können unabhängig voneinander vollstreckt werden.
Entscheidungsgründe
Zwangsgeld wegen Nichtweiterbeschäftigung trotz tituliertem Weiterbeschäftigungsanspruch • Zur Durchsetzung eines titlierten Anspruchs auf Weiterbeschäftigung ist nach § 888 Abs.1 ZPO auf Antrag ein Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft festzusetzen, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. • Nachträglich ausgesprochene Kündigungen, die nach erstinstanzlichem Urteil den Weiterbeschäftigungsanspruch zu erschüttern scheinen, sind im Zwangsvollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht ohne weiteres als Einwand zulässig; der Arbeitgeber muss diese in Berufung oder Vollstreckungsgegenklage geltend machen. • Eine wiederholte Zwangsgeldfestsetzung nach § 888 ZPO ist nur unzulässig, wenn aus demselben Titel ohne vorherige Durchführung vollstreckt werden soll; verschiedene vollstreckbare Titel können unabhängig voneinander vollstreckt werden. Die Klägerin hatte gegen die Beklagte einen titulierten Anspruch, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Senior-Controllerin weiterzubeschäftigen. Die Beklagte kam dieser Verpflichtung nicht nach. Die Klägerin beantragte daraufhin die Festsetzung eines Zwangsgeldes sowie ersatzweise Zwangshaft nach § 888 ZPO. Die Beklagte berief sich auf Unbestimmtheit des Titels und darauf, sie habe nachträglich erneut zum 30.06.2010 gekündigt; ferner verwies sie auf eine noch nicht vollständig durchgeführte frühere Zwangsvollstreckung. Das Arbeitsgericht setzte das Zwangsgeld fest; die Beklagte legte sofortige Beschwerde ein, die das Landesarbeitsgericht zurückwies. • Der titulierte Anspruch der Klägerin ist gegeben und die Beklagte hat die Weiterbeschäftigung unstreitig nicht bewirkt; die Voraussetzungen der allgemeinen Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) liegen vor, sodass nach § 888 Abs.1 ZPO Zwangsmittel zu gewähren sind. • Die von der Beklagten geltend gemachte nachträgliche Kündigung kann im Vollstreckungsverfahren nicht ohne weiteres als Einwendung berücksichtigt werden; der richtige Weg wäre die Berufung oder eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO. Zudem hat das erstinstanzliche Gericht bereits festgestellt, dass auch die spätere Kündigung nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt hat, sodass kein wirksames Hemmnis gegen die Vollstreckung besteht. • Die Einwendung, eine wiederholte Zwangsgeldfestsetzung sei unzulässig, greift nicht durch, weil die Klägerin über mehrere unterschiedliche vollstreckbare Titel verfügt, die jeweils unabhängig vollstreckt werden können; die Beschränkung betrifft nur die wiederholte Vollstreckung aus demselben Titel. • Mangels Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde war diese abzulehnen; die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs.1 ZPO. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde nicht für erforderlich erachtet. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Zwangsgeldfestsetzung wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bekräftigt, dass die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen ist und die Beklagte ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist; deshalb war die Anordnung eines Zwangsgeldes und ersatzweise Zwangshaft nach § 888 Abs.1 ZPO gerechtfertigt. Einwände der Beklagten wegen nachträglicher Kündigung oder wegen einer noch nicht vollständig durchgeführten anderen Zwangsvollstreckung konnten die Vollstreckung nicht verhindern. Die Entscheidung ist unanfechtbar, eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.