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Beschluss

1 Ta 16/10

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0301.1TA16.10.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.12.2009 - 8 Ca 1705/08 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. 2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben. Gründe I. 1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes. 2 Der Kläger macht im Wege der Insolvenzfeststellungsklage rückständige Vergütungsansprüche (u.a. Urlaubs- und Weihnachtsgeld seit 2004) gegen den Insolvenzverwalter seines ehemaligen Arbeitgebers geltend. Insgesamt begehrt er die Feststellung einer Forderung in Höhe von 29.472,12 EUR zur Insolvenztabelle. 3 Das Arbeitsgericht hatte im Einverständnis mit den Parteien mit Beschluss vom 15.01.2009 das Ruhen des Verfahrens angeordnet, um die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in einer Parallelsache abzuwarten. Nachdem diese ergangen ist, ruhte das Verfahren weiterhin, da die Parteien auch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abwarten wollten. 4 Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 26.10.2009 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit nach Anhörung mit Beschluss vom 21.12.2009 auf 7.368,00 EUR fest. Damit folgte es bei der Wertfestsetzung dem Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, der mit Schriftsatz vom 19.10.2009 die Festsetzung des Gegenstandswerts für seine anwaltliche Tätigkeit in dieser Höhe beantragt hatte. Der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte in seinem Antrag die Festsetzung auf 29.472,12 EUR (Nennwert der streitigen Insolvenzforderung) beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Kläger gehe davon aus, dass dieser Betrag vollständig zur Auszahlung gelangen werde, wenn der Rechtsstreit über den Bestand der Forderung in seinem Sinne entschieden werde. 5 Das Arbeitsgericht hat seine Streitwertfestsetzung, die sich nach § 182 InsO richtet, ausführlich begründet. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Das Arbeitsgericht hat zur Ermittlung dieses Betrags eine Anfrage an den beklagten Insolvenzverwalter gestellt. Dieser hat mit Schriftsatz vom 08.12.2009 mitgeteilt, „aus heutiger Sicht“ sei allenfalls mit einer Zahlung von 10 bis 15 % der geltend gemachten Forderung zu rechnen. Unter Berücksichtigung dieser Auskunft und des Hinweises des Beklagten in seinem Antrag auf Wertfestsetzung, die Insolvenzquote betrage in der Regel nicht über 25 % der geltend gemachten Forderungen, hat das Arbeitsgericht den Streitwert auf 7.368,00 EUR, (25 % der streitigen Forderung) festgesetzt. Zur Begründung führt es aus, in dem Parallelverfahren sei auch das Landesarbeitsgericht von einem Gegenstandswert in Höhe von 25 % der streitigen Insolvenzforderung ausgegangen (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.06.2009 - 3 Sa 31/09, juris). Zudem habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht nachvollziehbar erläutert, weshalb vorliegend im Falle seines Obsiegens von einer Befriedigung in voller Höhe auszugehen sei. 6 Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28.12.2009 zugegangenen Beschluss hat er mit am 07.01.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er hat geltend gemacht, das Arbeitsgericht dürfe sich bei der Wertfestsetzung nach § 182 InsO nicht allein an der nach Angaben des Beklagten üblichen Quote orientieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse das Gericht bei der Bestimmung des Streitwerts nach § 182 InsO "alle Erkenntnismöglichkeiten" ausschöpfen und sei nicht an die Auskunft des Insolvenzverwalters gebunden. Es müsse diese Auskunft durch Beiziehung der Insolvenzakten prüfen (BGH, Urt. v. 21.12.2006 - VII ZR 200/05, juris; BGH, Urt. v. 09.09.1999 - IX ZR 80/99, juris). 7 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beiziehung der Insolvenzakten sei vorliegend nach der Auskunft des Insolvenzverwalters nicht erforderlich gewesen, zumal der Prozessbevollmächtigte des Klägers nur pauschal die "wahrscheinlich" volle Befriedigung der geltend gemachten Forderung behauptet habe. Die in der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs beträfen die Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands im Rahmen der Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Die dort zu stellenden konkreten Anforderungen seien auf das Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG nicht übertragbar. II. 8 1. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR. Sie ist auch sonst zulässig. Der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in seiner Beschwerde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Beschwerde in eigenem Namen einlege. 9 2. In der Sache hat seine Beschwerde aber keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers jedenfalls nicht zu niedrig bewertet. 10 Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. § 182 InsO erklärt also nicht die Insolvenzquote als solche für maßgebend, sondern die nach gerichtlichem Ermessen schätzbare Quote (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, § 182 InsO Rz. 7). Die Ermessensausübung des Arbeitsgerichts kann der Beschwerdeführer vorliegend im Rahmen seiner Beschwerde nicht mit Erfolg angreifen. Die Festsetzung ist nämlich jedenfalls nicht zu niedrig. Ob das Arbeitsgericht nach der Auskunft des Insolvenzverwalters, es sei mit einer Quote von 10 bis 15 % zu rechnen, gegebenenfalls den Gegenstandswert hätte unter 25 % festsetzen müssen, kann wegen des Verbots der reformatio in peius dahin gestellt bleiben. Auch hat der Kläger selbst keine Beschwerde eingelegt. 11 Das Arbeitsgericht war vorliegend nicht verpflichtet, die Insolvenzakten beizuziehen und auszuwerten. Dies ergibt sich nicht aus der vom Beschwerdeführer hierzu zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Zum einen weist das Arbeitsgericht zutreffend darauf hin, dass der Bundesgerichtshof die – recht weitgehenden – Anforderungen in den beiden Verfahren jeweils mit Blick auf die Prüfung des Rechtsmittelstreitwerts gestellt hat. Darüber hinaus ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen nicht die Verpflichtung des Gerichts, zur Streitwertfestsetzung in jedem Fall die Insolvenzakten auszuwerten. Dies ist dann erforderlich, wenn dem Gericht keine hinreichenden Grundlagen für die Schätzung nach pflichtgemäßem Ermessen vorliegen, weil es z.B. den Angaben des Insolvenzverwalters nicht vertrauen kann. So heißt es in der Entscheidung vom 09.09.1999, das Gericht habe „gegebenenfalls“ die Konkursakten auszuwerten oder eine Auskunft des Insolvenzverwalters einzuholen (BGH, Urt. v. 09.09.1999 - IX ZR 80/99, juris). In der Entscheidung vom 21.12.2006 führt der Bundesgerichtshof aus, die Auskunft des Insolvenzverwalters werde regelmäßig die Grundlage für die Wertbestimmung sein. Wenn entsprechende Anhaltspunkte vorliegen, müsse das Gericht weitere Erkenntnismöglichkeiten ausschöpfen. In einer solchen Fallgestaltung darf das Gericht nicht einfach den Angaben des Insolvenzverwalters zu den Quotenaussichten vertrauen, sondern muss auch entgegenstehenden Vortrag der Gegenseite beachten und würdigen. 12 Dazu muss aber einschlägiger Vortrag vorhanden sein, woran es vorliegend fehlt. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, nähere Anhaltspunkte für eine höhere Insolvenzquote darzulegen. Dies tat er – auch in der vom Beschwerdegericht gesetzten Frist zur Stellungnahme zu Nichtabhilfebeschluss – nicht. Sein pauschaler Vortrag, dem Kläger sei im Zuge der Aufforderung zur Anmeldung seiner Ansprüche "vermittelt" worden, dass mit Auszahlung in voller Höhe gerechnet werden könne, ist hierzu nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer hätte konkreter dazu vortragen müssen, warum vorliegend mit einer höheren Quote als 25 % zu rechnen sei. 13 Da nach alldem eine Ansetzung zum Nennwert der Forderung nicht in Betracht kam, war die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers als unbegründet zurückzuweisen. 14 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer (§ 97 Abs. 1 ZPO). 15 Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 RVG nicht gegeben.